Entwurf
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung und das EIRAG geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Entsprechendes gilt unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit bei aufrechter Staatsangehörigkeit des Bewerbers zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) und bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 15 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich), ABl. Nr. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1, durch diesen, wenn er
1. vor dem 1. Jänner 2021 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden ist und längstens fünf Jahre nach dieser Eintragung seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte begehrt oder
2. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a EIRAG erfüllt.“
2. § 34 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Entsprechendes gilt unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit und bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 15 des Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, wenn es sich um einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mit aufrechter Staatsangehörigkeit zum Vereinigten Königreich handelt und dessen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter vor dem 1. Jänner 2021 erfolgt ist.“
3. Nach § 48 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Bestellungen und Entlohnungsansprüche von nach § 61 Abs. 3 StPO bestellten Amtsverteidigern sind im Rahmen der Z 2 und 3 dann zu berücksichtigen, wenn der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nach § 16 Abs. 5 die Uneinbringlichkeit des Entlohnungsanspruchs festgestellt hat; die Berücksichtigung hat dabei für jenes Jahr zu erfolgen, in dem es zur Feststellung durch den Ausschuss nach § 16 Abs. 5 gekommen ist.“
4. § 60 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 1 Abs. 3 und § 34 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 48 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des EIRAG
Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG), BGBl. I Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2020, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Bestimmungen des 3. Teils sind auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) auch nach dessen Austritt aus der Europäischen Union anzuwenden, sofern diese Staatsangehörigen die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich oder die Ablegung der im 3. Hauptstück des 3. Teils geregelten Eignungsprüfung vor dem 1. Jänner 2021 beantragt und am 31. Dezember 2020 die Voraussetzungen des Art. 15 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. Nr. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1, erfüllt haben; im Fall der Eignungsprüfung ist der Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte längstens ein Jahr nach der erfolgreichen Ablegung der Prüfung zu stellen. Entsprechendes gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die am 31. Dezember 2020 zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Vereinigten Königreich unter der Berufsbezeichnung „Advocate“, „Barrister“ oder „Solicitor“ berechtigt waren oder bezogen auf die Eignungsprüfung zumindest über einen zum unmittelbaren Zugang zu einem dieser Berufe berechtigenden Ausbildungsnachweis verfügt haben.“
2. In § 26 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wendung „ , aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“.
3. § 44 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) §§ 1 Abs. 1a und 26 Abs. 2 Z 3 sowie die Anpassung der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Auf Personen, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1a in der Fassung dieses Bundesgesetzes erfüllen, sind § 26 Abs. 2 Z 3 und die Anlage zu § 1 in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
4. In der Anlage zu § 1 entfällt die Wendung „– in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor“.