Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung und das EIRAG geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Der Übergangszeitraum des aus Anlass des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union geschlossenen Austrittsabkommens läuft am 31. Dezember 2020 ab, damit endet auch die Phase der Weitergeltung des Unionsrechts für das Vereinigte Königreich. Da die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte/der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer die Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedstaat/EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz voraussetzt, drohen für Personen mit Staatsangehörigkeit zum Vereinigten Königreich nach diesem Zeitpunkt Unklarheiten über ihre weiteren beruflichen Berechtigungen in Österreich.

Bei den Kriterien zur Verteilung der so genannten „allgemeinen“ Pauschalvergütung für Verfahrenshilfeleistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf die Rechtsanwaltskammern besteht eine Unklarheit im Zusammenhang mit der Behandlung von Entlohnungsansprüchen von nach § 61 Abs. 3 StPO bestellten Amtsverteidigern.

Ziel(e)

Personen mit Staatsangehörigkeit zum Vereinigten Königreich, die vor dem 1. Jänner 2021 in die Liste der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen worden sind und die die Voraussetzungen des Art. 15 des Austrittsabkommens (Recht auf Daueraufenthalt) erfüllen, sollen unter bestimmten Voraussetzungen auch nach dem Austritt ihres Staates aus der Europäischen Union weiterhin als Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter in Österreich tätig sein können. Ebenso soll Rechtssicherheit für britische Staatsangehörige mit Recht auf Daueraufenthalt in Österreich gemäß dem Austrittsabkommen geschaffen werden, die eine rechtsanwaltliche Tätigkeit in Österreich auf der Grundlage der durch das EIRAG eröffneten Möglichkeiten anstreben und die maßgeblichen Integrationsschritte bis längstens 31. Dezember 2020 initiiert haben.

Das gebotene Vorgehen bei der Verteilung der „allgemeinen“ Pauschalvergütung auf die Rechtsanwaltskammern soll zur Sicherstellung einer einheitlichen Praxis präzisiert werden. 

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Durch Anpassungen in der RAO wird sichergestellt, dass – die Gegenseitigkeit vorausgesetzt – das gesetzlich vorgesehene Staatsangehörigkeitserfordernis für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltsanwärter auch nach dem "Brexit" für Personen mit britischer Staatsangehörigkeit als erfüllt gilt, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums des Austrittsabkommens in die betreffende Liste eingetragen wurden. Eine vergleichbare Regelung wird zur Ermöglichung des Abschlusses einer nach den Regelungen des EIRAG bereits eingeleiteten "Vollintegration" eines europäischen Rechtsanwalts aus dem Vereinigten Königreich vorgesehen.

Bei den Kriterien zur Verteilung der so genannten „allgemeinen“ Pauschalvergütung erfolgt eine Klarstellung zur Einordnung und Behandlung von Entlohnungsansprüchen von nach § 61 Abs. 3 StPO bestellten Amtsverteidigern, hinsichtlich derer der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer gemäß § 16 Abs. 5 RAO die Uneinbringlichkeit festgestellt hat.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 832467983).