Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist am 31. Jänner 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Das dazu ausverhandelte Austrittsabkommen, ABl. Nr. L 29 vom 31.1.2020, S. 7, wurde mit Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30.1.2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. Nr. L 29 vom 31.1.2020, S. 1, im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Während des gemäß Art. 126 dieses Austrittsabkommens am 31. Dezember 2020 endenden Übergangszeitraums gilt das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich weiter, sofern im Abkommen nicht anderes bestimmt ist.

Für die Zeit nach dem Ablauf dieses Übergangszeitraums sind im Bereich des rechtsanwaltlichen Berufsrechts Anpassungen notwendig, um klare, im Einklang mit den Vorgaben des Austrittsabkommens stehende Verhältnisse für Personen mit Staatsangehörigkeit zum Vereinigten Königreich zu schaffen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen für natürliche Personen orientieren sich dabei an den Regelungen, die mit dem Brexit-Begleitgesetz 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, für den (letztlich nicht eingetretenen) Fall eines sog. „hard brexit“ (also einem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs ohne Austrittsabkommens) in der RAO und im EIRAG vorgesehen wurden, dies unter gleichzeitiger besonderer Bedachtnahme auf die sich unmittelbar aus dem Austrittsabkommen ergebenden Vorgaben (wie insbesondere dessen Art. 15 sowie die Art. 27 bis 29).

Nach Art. 15 des Austrittsabkommens haben Unionsbürger und britische Staatsangehörige sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen, die sich im Einklang mit dem Unionsrecht fünf Jahre lang oder während des in Art. 17 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Zeitraums ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmestaat aufgehalten haben, das Recht, sich unter den Voraussetzungen der Art. 16, 17 und 19 der Richtlinie 2004/38/EG auf Dauer im Aufnahmestaat aufzuhalten. Bei der Berechnung des für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen Zeitraums sind die Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts oder der Erwerbstätigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht vor und nach Ende des Übergangszeitraum zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung dessen bedürfen im Berufsrecht der Rechtsanwälte jene Konstellationen einer Regelung, in denen ein Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, der die Voraussetzungen des Art. 15 Austrittsabkommens erfüllt, vor dem 1. Jänner 2021

                         - in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen worden ist oder

                         - in Ausschöpfung der durch die Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, und die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie das EIRAG eingeräumten Möglichkeiten einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich oder auf Ablegung der Eignungsprüfung nach dem 3. Hauptstück des 3. Teils des EIRAG gestellt hat.

Der Vorschlag sieht dazu vor, dass der Betreffende (nur) in den genannten Fällen und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit auch nach dem Ablauf des Übergangszeitraums zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich (bzw. zu einer Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter) befugt sein soll, dies gegebenenfalls mit den sich aus dem 3. Teil des EIRAG ergebenden Besonderheiten und Einschränkungen. Zur Vermeidung einer Schlechterstellung von österreichischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaats/EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz soll das insofern im EIRAG vorgesehene Regime auch für solche (natürlichen) Personen gelten, die am 31. Dezember 2020 zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Vereinigten Königreich unter der Berufsbezeichnung „Advocate“, „Barrister“ oder „Solicitor“ berechtigt waren oder – bezogen auf die Eignungsprüfung – über einen zum unmittelbaren Zugang zu einem dieser Berufe berechtigenden Ausbildungsnachweis verfügt haben und bereits vor dem 1. Jänner 2021 die „Vollintegration“ initiiert haben.

Was den Bereich der Regelungen über die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in einer Gesellschaft angeht, so ist zu beachten, dass es – anders als nach dem als Art. 14 des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, vorgesehenen Bundesgesetz zur kollisionsrechtlichen Beurteilung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich – nach dem Auslaufen des Übergangszeitraums des Austrittsabkommens keine (zeitlich befristete) allgemeine gesellschaftsrechtliche Übergangsregelung für im Vereinigten Königreich registrierte Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich geben wird. In gleicher Weise soll es nach dem Ende des Übergangszeitraums auch im rechtsanwaltlichen Berufsrecht keine Sonderregelung für dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegende Rechtsanwalts-Gesellschaften geben.

Zu sämtlichen der nach dem Vorschlag in Ansehung von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs in der RAO und im EIRAG vorgeschlagenen Maßnahmen ist festzuhalten, dass damit ausschließlich der ganz besonderen Situation Rechnung getragen werden soll, in der sich britische Staatsangehörige aufgrund des Austritts ihres Staates aus der Europäischen Union befinden. Sie sind somit einzig Resultat der bisherigen EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs und der in deren Rahmen britischen Staatsangehörigen bislang zustehenden Rechte, auf die gerade auch im Lichte des Austrittsabkommens bei der Gestaltung der künftigen Beziehungen in angemessener Weise Bedacht zu nehmen ist. Wie immer geartete Rückschlüsse auf die Staatsangehörigen sonstiger (Dritt-)Staaten in Österreich im Bereich der sog. „legal services“ zustehenden Rechte und Befugnisse können daraus nicht gezogen werden; auch die Berufung auf eine von der Republik Österreich in einem internationalen Handelsabkommen oder einem gleichartigen völkerrechtlichen Instrument gegebenenfalls eingeräumte Meistbegünstigungsklausel ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

2. Bei dieser Gelegenheit soll über Anregung der Rechtsanwaltschaft eine Anpassung im die Kriterien der Verteilung der so genannten „allgemeinen“ Pauschalvergütung für Verfahrenshilfeleistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf die Rechtsanwaltskammern regelnden § 48 Abs. 1 RAO vorgenommen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Angelegenheiten der Rechtsanwälte).


 

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3 RAO) und Z 2 (§ 34 Abs. 5 RAO)

Eines der Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte ist nach § 1 Abs. 2 lit. a RAO die österreichische Staatsbürgerschaft; dieser ist nach § 1 Abs. 3 RAO die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gleichzuhalten. Entsprechendes gilt zufolge § 30 Abs. 1 RAO für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. der Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedstaat/EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz führt nach § 34 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 RAO zum Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bzw. gemäß § 34 Abs. 4 und 5 RAO zur Löschung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter. Diese Rechtsfolge sollte bei Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die vor dem 1. Jänner 2021 in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen worden sind und die die Voraussetzungen des Art. 15 des Austrittsabkommens erfüllen, dann vermieden werden, wenn und soweit in einer entsprechenden Konstellation auch österreichischen Staatsangehörigen im Vereinigten Königreich weiterhin die Ausübung der Rechtsanwaltschaft (bzw. die Tätigkeit in einem rechtsanwaltlichen Ausbildungsverhältnis) möglich ist. Das für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter in § 1 RAO vorgesehene Staatsangehörigkeitserfordernis soll unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit nach dem Vorschlag daher auch dann erfüllt sein (und bleiben), wenn der Eintragungsbewerber vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden ist. Ist dies bei einem Rechtsanwaltsanwärter der Fall, so soll dieser auch noch die Möglichkeit haben, bei Erfüllung der Erfordernisse des § 1 Abs. 2 RAO die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu erwirken, sofern er längstens fünf Jahre nach der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte beantragt.

Das Staatsangehörigkeitserfordernis für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte soll ferner dann entsprechend erfüllt sein, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a EIRAG vorliegen. Hat daher ein im Vereinigten Königreich zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs berechtigter britischer Staatsangehöriger vor dem 1. Jänner 2021 einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich gestellt oder die Ablegung einer Eignungsprüfung beantragt, so sollen in Entsprechung der Art. 27 und 28 des Austrittsabkommens auf solche Bewerber die Bestimmungen des 3. Teils des EIRAG weiterhin anwendbar sein, damit die bereits eingeleitete „Vollintegration“ des betreffenden Rechtsanwalts abgeschlossen werden kann. Im Fall der erfolgreichen Absolvierung der Eignungsprüfung soll der Betreffende sodann längstens innerhalb eines Jahres die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu beantragen haben.

Zur Vermeidung einer Schlechterstellung von österreichischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaats/EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz soll dieses Regime auch für solche Personen gelten, die bis zum Ablauf des Übergangszeitraums zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Vereinigten Königreich unter der Berufsbezeichnung „Advocate“, „Barrister“ oder „Solicitor“ berechtigt waren oder – bezogen auf die Eignungsprüfung – über einen zum unmittelbaren Zugang zu einem dieser Berufe berechtigenden Ausbildungsnachweis (vgl. zu diesem und dessen inhaltlichen Anforderungen im Detail § 24 EIRAG) verfügt und bereits vor dem 1. Jänner 2021 die „Vollintegration“ in Österreich initiiert haben.

Zu Z 3 (§ 48 Abs. 1 RAO)

Mit Art. 1 Z 74 des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, wurden über Vorschlag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags die beiden bislang in § 48 Abs. 1 RAO vorgesehenen Kriterien für die Verteilung der vom Bund für die Leistungen der nach § 45 RAO insbesondere im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwälte jährlich zu bezahlenden („allgemeinen“) Pauschalvergütung auf die einzelnen Rechtsanwaltskammern um ein zusätzliches Element erweitert. Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zur praktischen Umsetzung dieser Neuregelung hat sich ergeben, dass zur Sicherstellung eines einheitlichen Vorgehens bei der Vollziehung dieser Bestimmung durch die Rechtsanwaltskammern auch noch eine Regelung auf gesetzlicher Ebene zur Frage zweckmäßig sein wird, wie im Kontext des neuen § 48 Abs. 1 Z 2 und 3 RAO mit Entlohnungsansprüchen von nach § 61 Abs. 3 StPO bestellten Amtsverteidigern umzugehen ist, hinsichtlich derer der Ausschuss gemäß § 16 Abs. 5 RAO die Uneinbringlichkeit festgestellt hat (eine solche Feststellung ist nach § 16 Abs. 5 RAO Voraussetzung dafür, dass eine Berücksichtigung der von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Fall einer Bestellung nach § 61 Abs. 3 StPO erbrachten Leistungen im Rahmen der Pauschalvergütung und deren Verteilung in Betracht kommt). Hier besteht die Besonderheit, dass die einer entsprechenden Feststellung der Uneinbringlichkeit zugrundeliegenden Leistungen des Rechtsanwalts regelmäßig nicht innerhalb des (nach § 48 Abs. 1 Z 2 und 3 RAO in der Fassung des BRÄG 2020 aber maßgeblichen) Jahres erbracht worden sein werden, sondern zumeist länger zurückliegen dürften. Um hier Unklarheiten wie auch unbillige Ergebnisse zu vermeiden, wird in einem neuen § 48 Abs. 1 zweiter Satz RAO vorgesehen (und im Sinn des § 16 Abs. 5 RAO klargestellt), dass solche Leistungen von Amtsverteidigern dann im Rahmen der Verteilungskriterien des § 48 Abs. 1 Z 2 und 3 RAO zu berücksichtigen sind, wenn der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer gemäß § 16 Abs. 5 RAO die Uneinbringlichkeit festgestellt hat; dies für jenes Jahr, in dem es zur Feststellung durch den Ausschuss gekommen ist.

Zu Z 4 (§ 60 Abs. 17 RAO)

Mit dem bereits in parlamentarischer Behandlung stehenden Initiativantrag 895/A 27. GP werden unter anderem Änderungen der Rechtsanwaltsordnung vorgeschlagen, deren Übergangsregime in einem neuen § 60 Abs. 16 RAO geregelt ist. Daraus erklärt sich die Vergabe eines neuen § 60 Abs. 17 RAO im vorliegenden Zusammenhang.

Zu Art. 2 (Änderung des EIRAG)

Es wird auf die Erläuterungen zu § 1 Abs. 3 und § 34 Abs. 5 RAO verwiesen. Auch an dieser Stelle sei nochmals klargestellt, dass die im vorgeschlagenen § 1 Abs. 1a EIRAG vorgesehene weitere Anwendbarkeit des – die Niederlassung regelnden – 3. Teils des EIRAG auf solche zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Vereinigten Königreich befugte Personen mit aufrechter Staatsangehörigkeit zum Vereinigten Königreich beschränkt ist, die zum Zeitpunkt des Ablaufs des im Austrittsabkommen bestimmten Übergangszeitraums bereits die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich oder die Ablegung einer Eignungsprüfung zumindest beantragt haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so finden die in den §§ 9 ff. EIRAG rund um die Niederlassung europäischer Rechtsanwälte (vgl. § 1 Abs. 1 EIRAG) in Österreich getroffenen Regelungen auf diese Personen bis zu deren „Vollintegration“ weiterhin Anwendung. Um in diesem Kontext eine Schlechterstellung von österreichischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaats/EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz zu vermeiden, soll dieses Regime daneben auch für (natürliche) Personen gelten, die zum Zeitpunkt des Ablaufs des Übergangszeitraums zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Vereinigten Königreich unter der Berufsbezeichnung „Advocate“, „Barrister“ oder „Solicitor“ berechtigt waren oder – bezogen auf die Eignungsprüfung – zumindest über einen zum unmittelbaren Zugang zu einem dieser Berufe berechtigenden Ausbildungsnachweis verfügt haben und bereits vor dem Austrittszeitpunkt die „Vollintegration“ initiiert haben. Für Rechtsanwälte mit Staatsangehörigkeit zum Vereinigten Königreich nach dem EU-Austritt in Österreich generell nicht mehr möglich sein wird dagegen ein Tätigwerden als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt im Sinn des 2. Teils des EIRAG. Die Zulässigkeit der Erbringung entsprechender Rechtsdienstleistungen durch solche Personen in Österreich wird dann vielmehr (einzig) nach dem 5. Teil des EIRAG zu beurteilen sein.