Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 1. bis b) ...

§ 1. bis b) ...

c) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder in mit diplomatischen Vorrechten ausgestatteten zwischenstaatlichen Organisationen oder in ständigen Vertretungen bei solchen Organisationen oder hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Bedienstete solcher Ausländer;

c) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder Vertretungen bei Internationalen Organisationen einschließlich der Bediensteten dieser Ausländer und Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Angestellte Internationaler Einrichtungen oder Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen im Sinne des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2021, die Vorrechte und Befreiungen genießen;

e) bis j) ...

e) bis j) ...

[...]

[...]

l) bis (4) ...

l) bis (4) ...

Wirksamkeitsbeginn

Wirksamkeitsbeginn

§ 34. bis (51) ...

§ 34. bis (51) ...

 

(52) § 1 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit XXX in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

11. Hauptstück

11. Hauptstück

Österreichische Dokumente für Fremde

Österreichische Dokumente für Fremde

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Sonstige österreichische Ausweise für Fremde

Sonstige österreichische Ausweise für Fremde

§ 94a. Identitätskarte für Fremde

§ 94a. Identitätskarte für Fremde

§ 95 Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten

 

§ 96 Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

§ 96 Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

§ 97 Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen

§ 97 Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. bis (2) …

§ 2. bis (2) …

(3) Dokumente für Fremde sind Fremdenpässe (§ 88), Konventionsreisepässe (§ 94), Lichtbildausweise für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95), Rückkehrausweise für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (§ 96) und Reisedokumente für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97).

(3) Dokumente für Fremde sind Fremdenpässe (§ 88), Konventionsreisepässe (§ 94), Rückkehrausweise für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (§ 96) und Reisedokumente für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97).

Träger von Privilegien und Immunitäten

Träger von Privilegien und Immunitäten

§ 29. Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß § 95 ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum.

§ 29. Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß § 5 ASG ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum.

Pflichten des Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung

Pflichten des Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung

§ 32. bis (3) ...

§ 32. bis (3) ...

(4) Fremde, die einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005, Karten nach §§ 51 bis 52 AsylG 2005 oder einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95) innehaben, genügen Abs. 2, wenn sie diesen mit sich führen.

(4) Fremde, die einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005, Karten nach §§ 51 bis 52 AsylG 2005 oder einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 5 ASG) innehaben, genügen Abs. 2, wenn sie diesen mit sich führen.

Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten

 

§ 95. Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.

 

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 126. (1) …

§ 126. (1) …

[...]

[...]

 

(X) Die §§ 2 Abs. 3, 29 und 32 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit XXX in Kraft. § 95 samt Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 95 treten mit Ablauf des XXX außer Kraft.

Artikel 4

Änderung des Internationalen Steuervergütungsgesetzes

Titel

Titel

Bundesgesetz über die Vergütung von Steuern an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder sowie an sonstige völkerrechtlich Privilegierte (Internationales Steuervergütungsgesetz - IStVG)

Bundesgesetz über die internationale Steuervergütung - IStVG

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

§ 1. bis 2. ...

§ 1. bis 2. ...

(1a) Ist aufgrund internationaler Verpflichtungen eine Steuervergütung erforderlich, kommt dieses Bundesgesetz sinngemäß zur Anwendung, insoweit das Verfahren dazu nicht geregelt ist.

(1a) Ist aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder der Einräumung von Vorrechten und Befreiungen durch Bundesgesetz oder Verordnung eine Steuervergütung erforderlich, kommt dieses Bundesgesetz sinngemäß zur Anwendung, insoweit das Verfahren dazu nicht geregelt ist. Internationale Einrichtungen im Sinne des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2021, werden dabei ausländischen Vertretungsbehörden gleichgestellt.

§ 4. (1) ...

§ 4. (1) ...

(2) Der Antrag auf Umsatzsteuervergütung ist nach dem amtlichen Vordruck unmittelbar bei der zuständigen Behörde einzureichen. Die Einreichung hat durch die ausländischen Vertretungsbehörden und im Fall des entlastungsberechtigten Personals internationaler Organisationen durch die internationale Organisation zu erfolgen.

(2) Der Antrag auf Umsatzsteuervergütung ist nach dem amtlichen Vordruck unmittelbar bei der zuständigen Behörde einzureichen. Die Einreichung hat durch die ausländischen Vertretungsbehörden zu erfolgen.

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...

Elektrizitäts- und Erdgasabgabe

Elektrizitäts- und Erdgasabgabe

§ 6. bis 1. ...

§ 6. bis 1. ...

2. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Elektrizitätsabgabe beantragt.

2. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde, durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Elektrizitätsabgabe beantragt.

Zuständige Behörde

Zuständige Behörde

§ 7. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Finanzamt für Großbetriebe. Die Zuständigkeit erstreckt sich ungeachtet der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes auf alle Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre zur Vergütung von Umsatzsteuer. Dabei ist die zuständige Behörde berechtigt, mit den Vergütungsberechtigten unmittelbar zu verkehren.

§ 7. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Finanzamt für Großbetriebe. Die zuständige Behörde ist berechtigt, mit den Vergütungsberechtigten unmittelbar zu verkehren.

(2) ...

(2) ...

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 13. bis (6) ...

§ 13. bis (6) ...

 

(7) Die §§ 1 Abs. 1a, 4 Abs. 2, 6 Abs. 2 Z 2 und 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit XXX in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 1. bis 1. ...

§ 1. bis 1. ...

2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder

2. nach § 5 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl I Nr. XX/2021, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder

3. ...

3. ...

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“

§ 44. bis 3. ...

§ 44. bis 3. ...

(2) Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG) eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn sie

(2) Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 5 ASG) eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn sie

1. und 2. ...

1. und 2. ...

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 82. (1) ...

§ 82. (1) ...

[...]

[...]

 

(X) Die §§ 1 Abs. 2 Z 2 und 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit XXX in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Asylgesetzes 2005

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. bis (9) 2. ...

§ 58. bis (9) 2. ...

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I. Nr. XX/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

(10) bis (14) …

(10) bis (14) …

Zeitlicher Geltungsbereich

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 73. (1) ...

§ 73. (1) ...

[...]

[...]

 

(X) § 58 Abs. 9 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 tritt mit XXX in Kraft.

Artikel 7

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

§ 9. Der Aufenthalt von Fremden als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG), gilt nicht als Niederlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 9. Der Aufenthalt von Fremden als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I. Nr. XX/2021, gilt nicht als Niederlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 16. bis b) ...

§ 16. bis b) ...

                c) dieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG) ist;

                c) dieser Inhaber eines Lichtbildausweis (§ 5 ASG) ist;

3. bis (2) ...

3. bis (2) ...

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 64a. (1) ...

§ 64a. (1) ...

[...]

[...]

 

(X) Die §§ 9 und 16 Abs. 1 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit XXX in Kraft.

Artikel 8

Änderung des Meldegesetzes 1991

Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht

Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht

§ 2. bis 2. ...

§ 2. bis 2. ...

3. Fremde, die im Besitz eines gemäß § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;

3. Fremde, die im Besitz eines gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I. Nr. XX/2021, vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;

4. ...

4. ...

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 23. bis (22) …

§ 23. bis (22) …

 

(23) § 2 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit XXX in Kraft.