Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Bekämpfung von Terror geändert werden (Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

           Artikel    1 Änderung des Strafgesetzbuches

           Artikel    2 Änderung der Strafprozeßordnung 1975

           Artikel    3 Änderung des Strafvollzugsgesetzes

           Artikel    4 Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

           Artikel    5 Inkrafttreten

           Artikel    6 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 20b Abs. 2 entfällt der Ausdruck „165“.

2. In § 20b wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Darüber hinaus sind auch Vermögenswerte, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren und in einem Verfahren wegen einer Straftat nach §§ 104 und 104a, § 165, § 207a, § 215a Abs. 1 und 2, §§ 216 und 217, § 246, §§ 277 bis 280, § 302, §§ 304 bis 309 und nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt, § 28a des Suchtmittelgesetzes – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, §§ 39 und 40 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, sowie § 114 des Fremdenpolizeigesetzes –FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, sichergestellt oder beschlagnahmt wurden, für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht wegen der Tat verfolgt oder verurteilt werden kann, soweit die Beurteilung, ob der Vermögenswert aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, durch einen auffallenden Widerspruch zwischen dem Vermögenswert und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen begründet werden kann, wobei die Umstände des Auffindens des Vermögenswertes, die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie die Ermittlungsergebnisse der Tat, die Anlass für das Verfahren war, im Rahmen dieser Beurteilung zu berücksichtigen sind.“

3. In § 33 Abs. 1 wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

      „5a. aus religiös motivierten extremistischen Beweggründen (§ 247b Abs. 3) gehandelt hat;“

4. Dem § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter einer strafbaren Handlung nach § 165 ein Verpflichteter im Sinne des Art. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S 43, ist und die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, die unter diese Richtlinie fällt, begangen hat.“

5. Nach dem § 52a wird folgender § 52b samt Überschrift eingefügt:

„Gerichtliche Aufsicht bei staatsfeindlichen und terroristischen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen

§ 52b. (1) Soll ein Rechtsbrecher, der

           1. wegen einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz oder wegen Staatsfeindlicher Verbindung (§ 246),

           2. wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b), terroristischer Straftaten (§ 278c), Terrorismusfinanzierung (§ 278d), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f), Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g) oder Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) („terroristische Strafsachen“) oder

           3. wegen einer strafbaren Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt

zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen den wegen einer solchen Handlung eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist, bedingt entlassen werden, so hat das Gericht für die Dauer der Probezeit gerichtliche Aufsicht anzuordnen, soweit die Überwachung des Verhaltens des Rechtsbrechers, insbesondere hinsichtlich der Befolgung einer Weisung gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 oder einer Weisung, bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, notwendig oder zweckmäßig ist, ihn von weiteren solchen mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.

(2) § 52a Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Vor Ablauf der ersten Hälfte der gerichtlichen Aufsicht hat das Gericht einen Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe mit der Ausrichtung einer Sozialnetzkonferenz (§ 29e BewHG) zu betrauen, um das Verhalten des Rechtsbrechers während gerichtlicher Aufsicht zu beurteilen und jene Maßnahmen festzulegen, die dazu dienen, die Einhaltung von Weisungen sicherzustellen sowie den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Der zuständigen Organisationseinheit des polizeilichen Staatsschutzes und der Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug ist Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Eine solche Konferenz kann auch zu einem früheren Zeitpunkt oder wiederholt von Amts wegen oder auf Anregung der zur Mitwirkung berechtigten Stellen angeordnet werden und ist jedenfalls drei Monate vor Ablauf der gerichtlichen Aufsicht durchzuführen. Über das Ergebnis einer solchen Konferenz hat die Bewährungshilfe dem Gericht, gegebenenfalls mit Empfehlungen für weitere Weisungen oder die Verlängerung der Probezeit zu berichten.

(4) Dem Rechtsbrecher kann ferner die Weisung erteilt werden, während gerichtlicher Aufsicht die für eine elektronische Überwachung der Befolgung einer Weisung (Abs. 1) angemessenen, technisch geeigneten Mittel – mit Ausnahme der Dauer des Aufenthaltes in der eigenen Wohnung – ständig am Körper in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, soweit die elektronische Überwachung unbedingt notwendig ist, ein weisungsgemäßes Verhalten sicherzustellen und der Rechtsbrecher seine Zustimmung erteilt hat. Mit der Durchführung der Überwachung hat das Gericht die Sicherheitsbehörde zu beauftragen.

(5) Bei einer Weisung nach Abs. 4 werden mit Hilfe der vom Betroffenen mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über dessen Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erhoben und gespeichert. Die Daten dürfen nur verwendet werden, soweit dies für die folgenden Zwecke erforderlich ist:

           1. zur Feststellung eines Verstoßes gegen eine Weisung nach § 51 Abs. 2 oder 3,

           2. zur Ergreifung von Maßnahmen, die sich an einen Verstoß gegen eine Weisung anschließen können,

           3. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder

           4. zur Verfolgung einer mit Strafe bedrohten Handlung der in Abs. 1 genannten Art.

(6) Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Abs. 5 zweiter Satz hat die Verarbeitung der Daten zur Feststellung von Verstößen nach Abs. 5 Z 1 automatisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Diese Daten sind spätestens zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Abs. 5 Z 1 bis 4 genannten Zwecke verwendet werden. Bei jedem Abruf der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren. Die überwachte Person ist über jeden Zugriff auf ihre Daten zu informieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach zwölf Monaten zu löschen.

(7) Die Kosen der Überwachung trägt der Bund.

(8) Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres Richtlinien über die Art und die Durchführung der elektronischen Überwachung zu erlassen.“

6. Dem § 53 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Nach Abs. 4 kann auch in den Fällen vorgegangen werden, in denen nach § 52b gerichtliche Aufsicht angeordnet wurde.“

7. § 165 lautet:

§ 165. (1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) herrühren,

           1. mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine Person, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt ist, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umwandelt oder einem anderen überträgt, oder

           2. verheimlicht oder verschleiert, insbesondere indem er über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögensbestandteile erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet, wenn er zur Zeit des Erwerbs weiß, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) eines anderen herrühren.

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich Vermögensbestandteile, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegen, in deren Auftrag oder Interesse erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet.

(4) Wer die Tat in Bezug auf einen Vermögensbestandteil, dessen Wert 50 000 Euro übersteigt, oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(5) Kriminelle Tätigkeiten sind mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder nach den §§ 223, 229, 289, 293, 295 oder den §§ 27 oder 30 Suchtmittelgesetz mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie

           1. den österreichischen Strafgesetzen unterliegen und rechtswidrig begangen wurden oder

           2. im Ausland begangen wurden, ohne den österreichischen Strafgesetzen zu unterliegen, aber sowohl nach den österreichischen Strafgesetzen als auch – sofern es sich nicht um Taten nach Art. 2 Z 1 lit. a bis e und h der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 22, und geltendem Unionsrecht handelt – nach den Gesetzen des Tatorts den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung erfüllen und rechtswidrig begangen wurden. Es ist weder erforderlich, dass der Täter wegen der kriminellen Tätigkeit verurteilt werden kann, noch dass alle Sachverhaltselemente oder alle Umstände im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit, wie etwa die Identität des Täters, feststehen.

(6) Vermögensbestandteile sind Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder unkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder – einschließlich elektronischer oder digitaler – Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen, weiters Einheiten virtueller Währungen und die auf diese entfallenden Wertzuwächse oder durch diese belegte Rechte, nicht aber bloße Ersparnisse, wie etwa nicht eingetretene Wertverluste, Forderungsverzichte oder ersparte Aus- und Abgaben.

(7) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) her, wenn ihn der Täter der kriminellen Tätigkeit durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögensbestandteils verkörpert.“

8. Nach § 247a wird folgender § 247b samt Überschrift eingefügt:

„Religiös motivierte extremistische Verbindung

§ 247b. (1) Wer eine religiös motivierte extremistische Verbindung gründet oder sich in einer solchen führend betätigt, ist, wenn er oder ein anderer Teilnehmer eine ernstzunehmende gesetzwidrige Handlung ausgeführt oder zu ihr beigetragen hat, in der sich die religiös motivierte extremistische Ausrichtung eindeutig manifestiert, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer an einer solchen Verbindung mit dem Vorsatz teilnimmt, dadurch die Begehung von religiös motivierten extremistischen Handlungen zu fördern, oder sie mit erheblichen Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt, ist unter der Bedingung des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Eine religiös motivierte extremistische Verbindung ist eine solche, die fortgesetzt auf gesetzwidrige Art und Weise die wesentlichen Elemente der demokratischen rechtsstaatlichen Grundordnung der Republik durch eine ausschließlich religiös begründete Gesellschafts- und Staatsordnung zu ersetzen versucht, indem sie die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen hoheitlichen Entscheidungen zu verhindern oder sich religiös begründete Hoheitsrechte anzumaßen oder solche Rechte durchzusetzen versucht.

(4) Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, aus der Verbindung in einer Weise zurückzieht, die eindeutig zu erkennen gibt, dass die religiös motivierte extremistische Ausrichtung nicht mehr unterstützt wird.“

9. In § 278 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „165,“.

Artikel 2

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 100 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Verdacht“ durch das Wort „Anfangsverdacht“ ersetzt und nach dem Wort „Verbrechens“ die Wendung „, insbesondere eines Verbrechens nach §§ 278b bis 278e und § 278g StGB,“ eingefügt.

2. Der bisherige Inhalt des § 496 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Verurteilter, der unter gerichtlicher Aufsicht nach § 52a oder § 52b StGB steht, ihm erteilte Weisungen nicht befolgt oder sich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht, ist die Vorführung des Verurteilten zur sofortigen Erteilung einer förmlichen Mahnung zulässig. Zur Vorführung ist die Kriminalpolizei von sich aus berechtigt, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung des Gerichts nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.“

3. Dem § 514 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) § 100 Abs. 2 Z 1 und § 496 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit xx. xxxx 2021 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 144 wird folgender § 144a samt Überschrift eingefügt:

„Entlassungskonferenz

§ 144a. (1) Der Anstaltsleiter hat bei Strafgefangenen, die wegen strafbarer Handlungen nach dem Verbotsgesetz, wegen staatsfeindlicher Verbindung (§ 246 StGB), religiös motivierter extremistischer Verbindung (§ 247b StGB), oder wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e StGB), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f StGB), Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g StGB) oder Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) verurteilt wurden, im Rahmen der Vorbereitung der bedingten Entlassung (§§ 144, 145 Abs. 2) einen Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe mit der Ausrichtung einer Sozialnetzkonferenz (§ 29e BewHG) zu betrauen, um die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung zu beurteilen und jene Maßnahmen festzulegen, die dazu dienen, den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Der zuständigen Organisationseinheit des polizeilichen Staatsschutzes und der Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug ist Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.

(2) Bei Strafgefangenen, die wegen sonstiger Delikte verurteilt wurden, kann der Anstaltsleiter einen Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe mit einer Entlassungskonferenz beauftragen.

(3) Eine Entlassungskonferenz ist so rechtzeitig durchzuführen, dass eine Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe, spätestens aber nach zwei Dritteln, möglich wird. Über das Ergebnis einer solchen Konferenz hat die Bewährungshilfe dem Vollzugsgericht, gegebenenfalls mit Empfehlungen für Weisungen zu berichten.“

2. In § 152 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung eines wegen einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz, wegen staatsfeindlicher Verbindung (§ 246 StGB) oder wegen religiös motivierter extremistischer Verbindung (§ 247b StGB) oder wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e StGB), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f StGB), Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g StGB) oder Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) oder nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB Verurteilten ist eine Äußerung der zuständigen Organisationseinheit des polizeilichen Staatsschutzes (§ 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes – Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016) über von dem Verurteilten ausgehende staatsschutzrelevante Bedrohungen einzuholen. Bei wegen strafbarer Handlungen nach dem Verbotsgesetz, wegen staatsfeindlicher Verbindung (§ 246 StGB), religiös motivierter extremistischer Verbindung (§ 247b StGB), terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e StGB), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f StGB), Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g StGB) oder Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) Verurteilten ist zusätzlich eine Äußerung der Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug einzuholen, die auch der zuständigen Organisationseinheit des polizeilichen Staatsschutzes zum Zweck deren Äußerung über die staatsschutzrelevante Bedrohungslage zur Verfügung zu stellen ist.“

3. § 181 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 144a und § 152 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit xx. xxxx 2021 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gesetz vom 27. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz – GOG), RGBl Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.44/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 32 Abs. 5 lautet:

„(5) In Strafsachen sind die Verfahren

               a) wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 ff StGB) oder

               b) wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), nach den §§ 278e bis 278g StGB oder § 282a StGB („terroristischer Strafsachen“)

jeweils derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden.“

2. § 98 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 32 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit xx. xxxx 2021 in Kraft.“

Artikel 5

Inkrafttreten

Art. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit xx. xxxx 2021 in Kraft.

Artikel 6

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 1 Z 4 und 7 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 22.