Entwurf

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Ziel der Novellierung des Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK –
Gesetz 1996), BGBl. Nr. 178/1996 idF BGBl. I Nr. 68/2006, ist die ausdrückliche Klarstellung der Gleichwertigkeit der an der Diplomatischen Akademie (DA) angebotenen Master-Studien mit Master-Studien im Sinne des § 54 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002. Bereits die letzte Novellierung des Gesetzes hatte das Ziel, die Studien an der DA in den Bologna-Prozess einzuordnen und damit Studierenden die Sicherheit zu geben, dass ihr Studium an der DA international anerkannt wird (Erlangung des Masters mit dem Nachweis von 120 ECTS-Punkten aufbauend auf einem Grundstudium von mindestens 180 ECTS).

In diesem Sinne entsprechen die zweijährigen Programme Master of Advanced International Studies (M.A.I.S.) und Master Programm Environmental Technology and International Affairs (ETIA) einem Master-Studium in der Bologna-Architektur. Dennoch ergeben sich bei der Anerkennung der Master-Grade weiterhin – vor allem im deutschsprachigen Raum – Probleme.

Die Zusammenarbeit mit den inländischen Universitäten ist nur möglich, indem die Partneruniversitäten (Universität Wien, Technische Universität Wien) die gemeinsamen Master-Programme (M.A.I.S., ETIA) als Universitätslehrgänge definieren. Somit werden die Abschlussgrade M.A.I.S. und MSc (ETIA) mit Bescheid auf Grund des § 87 Abs. 2 UG verliehen, obwohl die Grade, wie bereits erwähnt, einem Bologna-Master im Sinne von § 87 Abs. 1 UG inhaltlich gleichwertig sind. Dadurch hatten eine Reihe von DA-Absolventen Schwierigkeiten bei der Anerkennung dieser Master-Programme als akademische Ausbildung. Sie wurden von Arbeitgebern oder Universitäten lediglich als B.A.-Absolventen betrachtet, und das Studium in den Master-Programmen der DA wurde nicht als eine Qualifikation angesehen, die einem regulären Master-Studium im Bologna-System vergleichbar ist (so wird z.B. im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 98/2020 nur auf Master-Studium-Abschlüsse gemäß § 87 Abs. 1 UG hingewiesen).

Dieser Umstand führte bei den Studierenden zu Verunsicherungen über die Sinnhaftigkeit eines Studiums an der DA. Beide Master-Studienprogramme und das Doktoratsstudium werden einem weltweiten Publikum angeboten und die DA steht in einem internationalen Wettbewerb für Hochschulbildung im Bereich „International Studies“. Die Anerkennung der angebotenen Studien im In- und Ausland ist eine wesentliche Voraussetzung, um diese institutionelle Aufgabe (gemäß § 2 des Gesetzes) erfüllen zu können.

Um sicherzustellen, dass die DA auch in Zukunft sowohl für österreichische Studierende als auch für Studierende und Vortragende aus der ganzen Welt attraktiv bleibt, ist eine Klarstellung der – in der Realität gegebenen und vom Gesetzgeber auch klar intendierten – Gleichwertigkeit mit einem Master-Studium im Sinne des Bologna-Prozesses notwendig.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass in den letzten Jahren sogar einer nicht-universitären Institution, nämlich der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (IACA) gestattet wurde, selbständig Master-Grade zu verleihen, die als gleichwertig mit ordentlichen Studien definiert sind (vgl. Art. 2 Abs. 2b und 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (IACA) über den Amtssitz der Internationalen Anti-Korruptionsakademie in Österreich, BGBl. III Nr. 100/2012.)

Die Gleichwertigkeit der Studienprogramme der DA ist überdies dadurch sichergestellt, dass diese Studien in Zusammenarbeit mit anerkannten in- und ausländischen Universitäten angeboten werden und dass die Vollziehung hinsichtlich der betroffenen §§ 4 Abs. 3 und 6 des Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgt.

Weiters erfolgen im Zuge der Novellierung die Erweiterung der Fachbereiche der DA um jenen der Kultur, Anpassungen an die geänderten Ressortbezeichnungen, die durchgehende Ergänzung der weiblichen Personenbezeichnung, Korrekturen zur neuen Rechtschreibung und die Bereinigung überholter Bestimmungen bzw. Bezeichnungen.

 

2. Finanzielle Auswirkungen

Keine

3. Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 („Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes“) und Z 16 B-VG („Einrichtungen der Bundesbehörden und sonstiger Bundesämter“).

 

 

 

Besonderer Teil

Zu Z 1:

Der Kurztitel des Bundesgesetzes wird der mittlerweile für die Diplomatische Akademie geläufigen Kurzform „DA“ angepasst, die im englischen Sprachraum besser einsetzbar ist.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 1):

Entsprechend der nunmehrigen Bezeichnung als „Universität“ ist der Ausdruck „Hochschule künstlerischer Richtung“ zu streichen

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 2 Z 1):

Die Bereiche, aus denen die Diplomatische Akademie Lehrgänge und Veranstaltungen anbietet, werden um den Fachbereich „Kultur“ ergänzt.

Zu Z 4, 5, 7, 11-13, 15-34, 36, 38-47 und 49 (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 7 Z 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 4, § 10 Abs. 1 Z 1, 3-5 und 7, § 10 Abs. 3, § 11 Z 3 und 4, § 12-15, § 16 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Z 2 und 4, § 19, § 20, § 22 Abs. 2, § 23, § 26, § 29 und § 34):

Im Sinne eines inklusiven Sprachgebrauchs werden die im generischen Maskulin stehenden Personenbezeichnungen in den zitierten Bestimmungen jeweils um die weibliche Bezeichnung ergänzt.

Zu Z 6 (§ 3 Abs. 2):

Aufgrund des Außerkrafttretens des Verwaltungsakademiegesetztes durch das Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002 (BGBl. I Nr. 119/2002) kann diese Bestimmung gestrichen werden.

Zu Z 7 (§ 4 Abs. 3):

Die Einfügung dient der Klarstellung, dass der akademischen Grad „Master of Advanced International Studies“ (M.A.I.S.) gleichwertig einem Master im Sinne des § 54 Abs. 3 UG ist. 

Zu Z 8 (§ 4 Abs. 3a):

Zur Vereinheitlichung der Zitierweise wird die Wortfolge „Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002“ durch den Kurztitel „UG“ ersetzt.

Zu Z 9 und 10 (§ 6):

In der Bestimmung über die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen sollen „national und international anerkannte Universitäten“ ausdrücklich erwähnt werden und es soll festgehalten werden, dass die gemeinsamen Studienprogramme mit Einrichtungen, die zur Verleihung akademischer Grade berechtigt sind, insbesondere Master-Programme, Master-Programmen im Sinne des § 54 Abs. 3 UG gleichwertig sind. Darunter fallen neben den beiden gegenwärtig angebotenen Master-Studien M.A.I.S und ETIA auch künftig angebotene neue Master-Studien. Derzeit hat die DA Joint-Degree-Programme mit SAIS Europe (John Hopkins Unversity) und der Fletcher School of Law and Diplomacy (Tufts University).

Zu Z 12, 49 und 50 (§ 2 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Z 2, § 23, § 26 und § 34):

Es erfolgt eine Anpassung an die aktuelle Ressortbezeichnung gemäß Bundesministeriengesetz 1986 (BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. x/2021).

Zu Z 14 (§ 8 Abs. 7):

Um eine geschlechterparitätische Besetzung des Kuratoriums sicherzustellen, wird eine Frauenquote von 50% eingeführt.

Zu Z 17, 35, 43, 45, 51 und 52 (§ 4 Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 1 Z 1, § 11 Z 2, § 14 Z 3, § 16 Abs. 2, § 19, § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und § 30 Abs. 1)

Die zitierten Bestimmungen werden der Sinne der neuen Rechtschreibung angepasst.

Zu Z 28, 31 und 37 (§ 13 Abs. 3, § 15 und § 17)

Gemäß der Diktion des § 1 Abs. 2 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz (BGBl. Nr. 22/1974 idF BGBl. I Nr. 170/2020 wird der Begriff „Dienstverhältnis“ bzw. „Dienstvertrag“ durch den Begriff „Arbeitsverhältnis“ bzw. „Arbeitsvertrag“ ersetzt.

Zu Z 48 (§ 33a)

Aufgrund der durchgehenden Ergänzung um die weibliche Form der Personenbezeichnung kann diese Bestimmung entfallen

Zu Z 49 (§ 34):

Die Vollziehung der Bestimmung über die Zusammenarbeit der DA mit wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 6) soll durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgen. Die Vorziehung der im letzten Satz des § 34 normierten Vollziehung des § 17 Abs. 2 dient der systematisch klareren Einordnung der Vollzugskompetenz des BMEIA im Einvernehmen mit anderen Ressorts.