Bundesgesetz, mit dem zur Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz ein Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen geschaffen sowie die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRL-UG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen (Restrukturierungsordnung - ReO)

Restrukturierungsmaßnahmen

§ 1. (1) Auf Antrag eines Schuldners ist ein Restrukturierungsverfahren einzuleiten, das dem Schuldner ermöglicht, sich zu restrukturieren, um die Insolvenz abzuwenden und die Bestandfähigkeit sicherzustellen.

(2) Unter den Begriff der Restrukturierung fallen Maßnahmen, die auf die Restrukturierung des Unternehmens des Schuldners abzielen und zu denen die Änderung der Zusammensetzung, der Bedingungen oder der Struktur der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder jedes anderen Teils der Kapitalstruktur des Unternehmens des Schuldners gehört, etwa der Verkauf von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen und die Gesamtveräußerung des Unternehmens sowie alle erforderlichen operativen Maßnahmen oder eine Kombination dieser Elemente.

(3) Bei Eintritt einer wahrscheinlichen Insolvenz hat die Unternehmensleitung Schritte einzuleiten, um die Insolvenz abzuwenden und die Bestandfähigkeit sicherzustellen; dabei sind die Interessen der Gläubiger, der Anteilsinhaber und der sonstigen Interessenträger angemessen zu berücksichtigen.

Ausgenommene Schuldner

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf folgende Schuldner nicht anzuwenden:

               a) Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 9 VAG 2016,

               b) Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG,

                c) Wertpapierfirmen oder Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. 2013 L 176, S. 1,

               d) zentrale Gegenparteien im Sinn des Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. 2012 L 201, S. 1,

                e) Zentralverwahrer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer, ABl. Nr. L 257, S. 1,

                f) andere Finanzinstitute und Unternehmen, die in Art. 1 Abs. 1 UAbs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen angeführt sind, ABl. 2014 L 257, S. 1,

                g) öffentliche Stellen und

               h) natürliche Personen, die keine Unternehmer sind.

(2) Unternehmer sind natürliche Personen, die eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben.

Ausgenommene Forderungen

§ 3. (1) Vom Restrukturierungsverfahren ausgeschlossen oder nicht betroffen sind:

               a) bestehende und künftige Forderungen derzeitiger oder ehemaliger Arbeitnehmer;

               b) nach Einleitung des Restrukturierungsverfahrens entstehende Forderungen; § 46 Z 1, 2, 4, 5 und 6 IO ist anzuwenden;

                c) Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art.

(2) Restrukturierungsverfahren haben keine Auswirkungen auf erworbene Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung.

Zuständigkeit

§ 4. Für das Restrukturierungsverfahren ist das Gericht nach § 63 IO zuständig. §§ 64 und 65 IO sind anzuwenden.

Anwendung der Insolvenzordnung

§ 5. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Insolvenzordnung anzuwenden. § 253 Abs. 3 fünfter Satz IO ist nicht anzuwenden.

Voraussetzungen für die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens

§ 6. (1) Die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens setzt die wahrscheinliche Insolvenz des Schuldners voraus.

(2) Wahrscheinliche Insolvenz liegt vor, wenn der Bestand des Unternehmens des Schuldners ohne Restrukturierung gefährdet wäre; dies ist insbesondere gegeben, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht oder die Eigenmittelquote 8% unterschreitet und die fiktive Schuldentilgungsdauer 15 Jahre übersteigt.

(3) Ein Restrukturierungsverfahren ist nicht einzuleiten, wenn ein solches oder ein Sanierungsverfahren vor weniger als sieben Jahren eingeleitet wurde.

(4) Ist der Schuldner oder dessen organschaftlicher Vertreter innerhalb von drei Jahren vor dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens nach § 163a StGB rechtskräftig verurteilt worden, so kann das Restrukturierungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn er bescheinigt, geeignete Maßnahmen zur Behebung der Probleme, die zur Verurteilung geführt haben, ergriffen zu haben, damit den Gläubigern die Informationen, die sie benötigen, um während der Restrukturierungsverhandlungen eine Entscheidung treffen zu können, zur Verfügung gestellt werden.

Antrag auf Einleitung

§ 7. (1) Der Schuldner hat dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens Folgendes anzuschließen:

           1.  einen Restrukturierungsplan oder ein Restrukturierungskonzept;

           2.  ein von ihm unterfertigtes Vermögensverzeichnis;

           3. eine von ihm unterfertigte Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die folgenden 90 Tage, aus der sich ergibt, wie die für die Fortführung des Unternehmens und die Bezahlung der laufenden Aufwendungen notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen; wenn eine Vollstreckungssperre verlängert wird, hat die Gegenüberstellung auch den davon umfassten, über 90 Tage hinausgehenden Zeitraum zu umfassen (Finanzplan);

           4. Jahresabschlüsse, zu deren Aufstellung der Schuldner nach Unternehmensrecht verpflichtet ist; betreibt er sein Unternehmen länger als drei Jahre, so genügt die Vorlage für die letzten drei Jahre.

(2) Der Schuldner hat darzulegen, dass mit dem Restrukturierungskonzept die Bestandfähigkeit des Unternehmens erreicht werden kann.

(3) Der Antrag ist unzulässig, wenn der Restrukturierungsplan oder das Restrukturierungskonzept offenbar untauglich ist oder der Antrag missbräuchlich ist, insbesondere weil wahrscheinliche Insolvenz offenbar nicht vorliegt oder sich aus den Exekutionsdaten die Zahlungsunfähigkeit offenkundig ergibt.

(4) Fehlt im Antrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung binnen einer vom Gericht festzulegenden Frist von höchstens 14 Tagen zurückzustellen. Wird der Antrag nicht fristgerecht verbessert, so ist er zurückzuweisen.

Restrukturierungskonzept - Frist zur Vorlage eines Restrukturierungsplans

§ 8. (1) Ein Restrukturierungskonzept hat zumindest die in Aussicht genommenen Restrukturierungsmaßnahmen und eine Auflistung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens einschließlich einer Bewertung der Vermögenswerte zu enthalten.

(2) Hat der Schuldner nur ein Restrukturierungskonzept, aber keinen Restrukturierungplan nach § 23 vorgelegt, so hat das Gericht ihm auf dessen Antrag eine Frist von höchstens 60 Tagen zur Vorlage des Restrukturierungsplans einzuräumen. Wird ein solcher Antrag nicht zugleich mit dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens gestellt, so ist ein Restrukturierungsbeauftragter zu bestellen, der den Schuldner bei der Ausarbeitung des Restrukturierungsplans binnen der vom Gericht gesetzten Frist von höchstens 60 Tagen zu unterstützen hat.

Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten

§ 9. (1) Das Gericht hat einen Restrukturierungsbeauftragten zur Unterstützung des Schuldners und der Gläubiger bei der Aushandlung und Ausarbeitung des Plans zu bestellen, wenn

           1. das Gericht eine Vollstreckungssperre anordnet und ein solcher Beauftragter zur Wahrung der Interessen der Parteien erforderlich ist;

           2. die Bestätigung des Restrukturierungsplans eines klassenübergreifenden Cram-down bedarf oder

           3. der Schuldner oder die Mehrheit der Gläubiger, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist, dies beantragt; in letzterem Fall aber nur, wenn die Kosten des Beauftragten von den die Bestellung beantragenden Gläubigern getragen werden und von diesen ein Kostenvorschuss erlegt wurde. Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses kann nicht angefochten werden.

(2) Das Gericht hat weiters einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen, wenn Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, insbesondere wenn

           1. der Schuldner Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten verletzt,

           2. der Schuldner den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt,

           3. gegen den Schuldner oder die Leitung seines Unternehmens ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung eingeleitet wurde,

           4. die Angaben im Finanzplan oder im Vermögensverzeichnis unrichtig sind oder

           5. der Schuldner nach Einleitung des Verfahrens entstehende Forderungen nicht erfüllt oder Forderungen betroffener Gläubiger begleicht.

(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht vor, so kann das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen, insbesondere

           1. zur Genehmigung einer Zwischenfinanzierung,

           2. zur Prüfung, ob der Restrukturierungsplan die Bestandfähigkeit des Unternehmens gewährleistet,

           3. zur Erstattung eines Berichts über die voraussichtlichen Ergebnisse einer Durchführung des Insolvenzverfahrens,

           4. bei Festlegung von Verfügungsbeschränkungen oder

           5. zur Prüfung der Stimmrechte bei bestrittenen Forderungen.

Kostenvorschuss

§ 10. (1) Das Gericht hat dem Schuldner aufzutragen, binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einen angemessenen Kostenvorschuss zur Deckung der Anlaufkosten für die Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten zu erlegen.

(2) Der Restrukturierungsbeauftragte hat unverzüglich nach seiner Bestellung dem Gericht einen Kostenvoranschlag, in dem er die voraussichtliche Entlohnung für die ihm aufgetragenen Aufgaben darzulegen hat, vorzulegen und dem Schuldner zu übersenden. Will der Restrukturierungsbeauftragte für seine Tätigkeit eine über den Kostenvoranschlag hinausgehende Entlohnung ansprechen, so hat er einen weiteren Kostenvoranschlag vorzulegen.

(3) Nach Vorlage eines Kostenvoranschlags hat das Gericht dem Schuldner aufzutragen, binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einen Kostenvorschuss zur Deckung der voraussichtlichen Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten zu erlegen. Das Gericht kann auf Antrag des Schuldners die Zahlung in monatlichen Raten, die dem voraussichtlichen Arbeitsaufwand entsprechen, bewilligen.

(4) Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses kann nicht angefochten werden.

Auswahl des Restrukturierungsbeauftragten

§ 11. (1) Zum Restrukturierungsbeauftragten ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen. Sie muss ausreichende Fachkenntnisse des Restrukturierungsrechts, des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben. § 80a IO ist anzuwenden.

(2) Der Restrukturierungsbeauftragte muss vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (§ 32 IO) und kein Konkurrent des Schuldners sein. § 80b Abs. 2 und 3 IO ist anzuwenden.

(3) Zum Restrukturierungsbeauftragten kann auch eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei der Besorgung der Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten vertritt.

Pflichten und Verantwortlichkeit des Restrukturierungsbeauftragten

§ 12. (1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Restrukturierungsbeauftragte zu allen Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt.

(2) Der Restrukturierungsbeauftragte hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden. § 84 IO ist anzuwenden.

(3) Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat der Restrukturierungsbeauftragte die gemeinsamen Interessen zu wahren.

(4) Der Restrukturierungsbeauftragte ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch die pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.

Enthebung des Restrukturierungsbeauftragten

§ 13. Das Gericht kann den Restrukturierungsbeauftragten sowohl auf seinen Antrag als auch aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers entheben. Vor der Entscheidung hat das Gericht, wenn tunlich, den Restrukturierungsbeauftragten zu vernehmen.

Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten

§ 14. Das Gericht hat die Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten festzulegen; es kann ihm insbesondere folgende Aufgaben übertragen:

                1. die Unterstützung des Schuldners oder der Gläubiger bei der Ausarbeitung oder Aushandlung eines Restrukturierungsplans;

                2. die Überwachung der Tätigkeit des Schuldners während der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan und die Berichterstattung an das Gericht;

                3. die Übernahme der teilweisen Kontrolle über die Vermögenswerte oder Geschäfte des Schuldners während der Verhandlungen, insbesondere die Erteilung von Zustimmungen zu Rechtshandlungen des Schuldners nach § 16 Abs. 2.

Ansprüche des Restrukturierungsbeauftragten

§ 15. (1) Der Restrukturierungsbeauftragte hat Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und eine angemessene Entlohnung für seine Mühewaltung. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Tätigkeit zu bemessen. § 125 IO ist anzuwenden.

(2) Auf Antrag des Restrukturierungsbeauftragten ist dem Schuldner die Zahlung der Entlohnung samt Barauslagen binnen 14 Tagen aufzutragen. Der rechtskräftige Beschluss ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO.

Eigenverwaltung des Schuldners

§ 16. (1) Der Schuldner behält im Restrukturierungsverfahren ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über seine Vermögenswerte und den täglichen Betrieb seines Unternehmens.

(2) Das Gericht kann dem Schuldner für die Dauer des Restrukturierungsverfahrens bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Gerichts oder des Restrukturierungsbeauftragten verbieten. Das Gericht darf dem Schuldner jedoch nicht diejenigen Beschränkungen auferlegen, die einen Schuldner kraft Gesetzes im Konkursverfahren treffen.

(3) Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen Abs. 2 ohne Zustimmung vorgenommen hat, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass eine Zustimmung nicht erteilt worden ist.

Auskunftspflicht des Schuldners

§ 17. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Restrukturierungsbeauftragten alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hiefür erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

Vollstreckungssperre

§ 18. (1) Das Gericht hat auf Antrag des Schuldners zur Unterstützung der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens anzuordnen, dass Anträge auf Bewilligung eines Exekutionsverfahrens auf das Vermögen des Schuldners nicht bewilligt werden dürfen und kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden darf (Vollstreckungssperre). § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 IO sowie - bei beweglichen und unbeweglichen Gegenständen - § 11 Abs. 2 und 3 IO sind anzuwenden.

(2) Das Gericht kann von der Anordnung einer Vollstreckungssperre absehen, wenn

           1. sie nicht erforderlich ist,

           2. sie die Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan nicht unterstützen kann oder

           3. der Schuldner zahlungsunfähig ist.

(3) Vor der Entscheidung sind die Gläubiger nicht einzuvernehmen. Das Gericht hat durch Einsicht in die Exekutionsdaten zu prüfen, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit wird vermutet, wenn zur Hereinbringung von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen Exekutionsverfahren gegen den Schuldner geführt werden. Die Abgabenbehörden und die Sozialversicherungsträger sind zur Auskunft darüber verpflichtet. Die Bewilligung der Vollstreckungssperre ist nicht anfechtbar.

Umfang der Vollstreckungssperre

§ 19. (1) Die Vollstreckungssperre kann alle Arten von Forderungen, einschließlich besicherter Forderungen erfassen.

(2) Das Gericht hat einen oder mehrere Gläubiger zu nennen oder Gläubigerklassen festzulegen, deren Forderungen unter die Vollstreckungssperre fallen. Die Sperre gilt für die Gläubiger, sobald sie über die Vollstreckungssperre in Kenntnis gesetzt wurden.

(3) Die Vollstreckungssperre erfasst auch das Recht, bewegliche und unbewegliche Gegenstände des Schuldners außergerichtlich zu verwerten.

Dauer und Aufhebung der Vollstreckungssperre

§ 20. (1) Die Dauer der Vollstreckungssperre darf drei Monate nicht übersteigen.

(2)  Das Gericht kann auf Antrag des Schuldners oder des Restrukturierungsbeauftragten die Dauer der Vollstreckungssperre verlängern oder eine neue Vollstreckungssperre anordnen, wenn eine solche Verlängerung oder neue Sperre ausreichend begründet ist und

           1. in den Verhandlungen über den Restrukturierungsplan deutliche Fortschritte erzielt wurden und sie vor dem Abschluss stehen oder

           2. gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans Rekurs erhoben wurde.

(3) Die Gesamtdauer der Vollstreckungssperre darf einschließlich Verlängerungen und Erneuerungen sechs Monate nicht überschreiten. Die Gesamtdauer ist mit höchstens vier Monaten begrenzt, wenn der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor Einbringen des Antrags auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt hat.

(4) Das Gericht kann die Vollstreckungssperre auf Antrag eines Gläubigers oder von Amts wegen nach Einvernahme des Schuldners und des Restrukturierungsbeauftragten aufheben, wenn oder soweit sie

           1. die Verhandlungen über den Restrukturierungsplan nicht mehr unterstützt, insbesondere wenn ein Teil der Gläubiger, der die Annahme des Restrukturierungsplans verhindern könnte, die Fortsetzung der Verhandlungen nicht unterstützt, oder

           2. einen oder mehrere Gläubiger oder eine oder mehrere Gläubigerklassen in unangemessener Weise beeinträchtigt oder

           3. zur Insolvenz des Gläubigers führt oder

           4. die außergerichtliche Verwertung beweglicher und unbeweglicher Sachen des Schuldners umfasst, die zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners nicht notwendig sind.

(5) Die Vollstreckungssperre ist auf Antrag des Schuldners oder des Restrukturierungsbeauftragten aufzuheben.

Eintritt der Insolvenz

§ 21. (1) Die Verpflichtung des Schuldners, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung zu beantragen, ruht während der Vollstreckungssperre.

(2) Während der Vollstreckungssperre ist über einen auf Überschuldung gestützten Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zu entscheiden.

(3) Während der Vollstreckungssperre ist ein Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit auf Antrag eines Gläubigers dann nicht zu eröffnen, wenn die Eröffnung unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht im allgemeinen Interesse der Gläubiger ist. Über das Vorliegen des allgemeinen Interesses hat das Gericht im Restrukturierungsverfahren zu entscheiden.

Ausschluss der Haftung

§ 21a. (1) Während die Insolvenzantragspflicht ruht (§ 21 Abs. 1), entfällt die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß § 84 Abs. 3 Z 6 AktG und § 25 Abs. 3 Z 2 GmbHG.

(2) Die Haftung nach § 22 Abs. 1 URG entfällt, wenn die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs unverzüglich nach Erhalt des Berichtes des Abschlussprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 22 Abs. 1 Z 1 URG) die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens beantragt und das Restrukturierungsverfahren gehörig fortgesetzt haben.

Verträge

§ 22. (1) Gläubiger, für die die Vollstreckungssperre gilt, dürfen in Bezug auf vor der Vollstreckungssperre entstandene Forderungen und allein aufgrund der Tatsache, dass die Forderungen vom Schuldner nicht gezahlt wurden, nicht Leistungen aus wesentlichen, noch zu erfüllenden Verträgen verweigern, diese Verträge vorzeitig fällig stellen, kündigen oder in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners ändern.

(2) Ein wesentlicher, noch zu erfüllender Vertrag ist ein Vertrag zwischen dem Schuldner und einem oder mehreren Gläubigern, nach dem die Parteien bei Anordnung der Vollstreckungssperre noch Verpflichtungen zu erfüllen haben, die für die Weiterführung des täglichen Betriebs des Unternehmens erforderlich sind.

(3) Vertragliche Vereinbarungen über die Verweigerung von Leistungen aus noch zu erfüllenden Verträgen oder deren vorzeitige Fälligstellung, Kündigung oder Abänderung in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners allein wegen folgender Gründe sind unzulässig:

               a) eines Antrags auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens,

               b) eines Antrags auf Anordnung einer Vollstreckungssperre,

                c) der Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens,

               d) der Anordnung einer Vollstreckungssperre als solcher oder

                e) einer auf eine solche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation abstellende Vereinbarung, die die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens ermöglicht.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Nettingmechanismen — einschließlich Close-out-Nettingmechanismen — der in § 20 Abs. 4 IO genannten Geschäfte auf Finanzmärkten, Energiemärkten und Rohstoffmärkten. Abs. 3 ist jedoch anzuwenden auf Verträge über die Lieferung von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Versorgung mit Energie, die für den Betrieb des Unternehmens des Schuldners erforderlich sind, es sei denn, diese Verträge nehmen die Gestalt einer an einer Börse oder einem anderen Markt gehandelten Position an, sodass sie jederzeit zum aktuellen Marktwert ersetzt werden können. Auf die Vollstreckung einer Forderung gegen den Schuldner durch einen Gläubiger, die sich aus der Durchführung eines Nettingmechanismus ergibt, ist die Vollstreckungssperre nach § 18 anzuwenden.

(5) Die Beschränkungen nach Abs. 1 sowie nach Abs. 3 lit. e gelten nicht bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten.

Inhalt von Restrukturierungsplänen

§ 23. (1) Der Schuldner hat entweder mit dem Antrag auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens oder während der ihm zur Vorlage eingeräumten Frist einen Restrukturierungsplan vorzulegen und dessen Abschluss zu beantragen. Dieser Antrag umfasst, sofern der Schuldner nichts anderes beantragt, den Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans nach §§ 29 und 31.

(2) Der Restrukturierungsplan hat folgende Informationen zu enthalten:

           1. Name und Anschrift des Schuldners;

           2. Name und Anschrift des bereits bestellten Restrukturierungsbeauftragten;

           3. eine Darstellung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners, insbesondere

               a) eine Auflistung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung, einschließlich einer Bewertung der Vermögenswerte;

               b) die Anzahl der Arbeitnehmer und deren Tätigkeitsbereiche;

                c) eine Beschreibung der Ursachen und des Umfangs der finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners;

           4. die betroffenen Gläubiger und ihre unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen sowie den Gesamtbetrag der Forderungen, der die bis zum Tag der Vorlage des Plans angefallenen Zinsen enthält;

           5. die Gläubigerklassen und die jeweilige Höhe der Forderungen in jeder Klasse sowie die Zuordnung der betroffenen Gläubiger zu den Klassen oder die Angabe, dass keine Klassen gebildet werden;

           6. die vom Restrukturierungsplan nicht betroffenen Gläubiger, die entweder namentlich zu benennen oder, wenn sie nicht namentlich bekannt sind, unter Bezugnahme auf Forderungskategorien zu beschreiben sind, sowie eine Begründung, warum diese Gläubiger nicht betroffen sein sollen;

           7. die Bedingungen des Restrukturierungsplans, insbesondere:

               a) die vorgeschlagenen Restrukturierungsmaßnahmen;

               b) die vorgeschlagene Laufzeit der Restrukturierungsmaßnahmen;

                c) die Modalitäten der Benachrichtigung und Anhörung der im Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft (§ 75 Z 2 IO) und der Arbeitnehmervertreter;

               d) die allgemeinen Auswirkungen auf die Arbeitsplätze, wie Kündigungen, Kurzarbeitsregelungen oder Ähnliches;

                e) eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die Laufzeit der Restrukturierungsmaßnahmen, aus der sich ergibt, wie die für die Umsetzung des Restrukturierungsplans notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan) und

                f) von einem bestehenden oder neuen Gläubiger zur Umsetzung des Restrukturierungsplans bereitgestellte neue finanzielle Unterstützung, die als Teil des Restrukturierungsplans vorgesehen ist (neue Finanzierung), sowie die Gründe, aus denen die Finanzierung für die Umsetzung dieses Plans erforderlich ist;

           8. eine Darlegung der Gründe, aus denen der Restrukturierungsplan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und den Eintritt der Überschuldung verhindern oder eine bereits eingetretene Überschuldung beseitigen und die Bestandfähigkeit des Unternehmens gewährleisten wird, in Form einer Fortbestehensprognose, die von der Annahme und Bestätigung des Restrukturierungsplans abhängig sein kann (bedingte Fortbestehensprognose), und der notwendigen Voraussetzungen für den Erfolg des Plans;

           9. einen Vergleich mit den Szenarien der IO nach § 30 Abs. 1.

(3) Dem Plan ist eine Liste der betroffenen Gläubiger mit Namen, Adressen und E-Mail-Adressen anzuschließen.

Gläubigerklassen

§ 24. (1) Der Schuldner hat folgende Klassen der Gläubiger, deren Forderungen gekürzt oder gestundet werden (betroffene Gläubiger), zu bilden:

           1. Gläubiger mit Forderungen, für die ein Pfand oder eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Schuldners bestellt worden ist (besicherte Forderungen),

           2. Gläubiger mit unbesicherten Forderungen,

           3. Anleihegläubiger,

           4. schutzbedürftige Gläubiger, insbesondere Gläubiger mit Forderungen unter 10.000 Euro, und

           5. Gläubiger nachrangiger Forderungen.

(2) Gläubiger mit besicherten Forderungen werden in der Gläubigerklasse nach Abs. 1 Z 1 mit jenem Betrag erfasst, der durch die Sicherheit gedeckt ist.

(3) Ist der Schuldner ein Kleinst-, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen (KMU), so ist er nicht verpflichtet, Gläubigerklassen zu bilden. Ein KMU ist ein Unternehmen im Sinne des § 221 Abs. 1 und 1a UGB.

Prüfung des Restrukturierungsplans

§ 25. (1) Das Gericht hat nach Vorlage des Restrukturierungsplans die Vollständigkeit der Angaben nach § 23 Abs. 2, die Begründungen nach § 23 Abs. 2 Z 6 und 8 sowie die Bildung der Gläubigerklassen nach § 24 Abs. 1 zu prüfen. Mit der Überprüfung der Begründung nach § 23 Abs. 2 Z 8 kann das Gericht den Restrukturierungsbeauftragten oder einen Sachverständigen beauftragen.

(2) Sind die nach Abs. 1 zu prüfenden Anforderungen nicht erfüllt, so ist dem Schuldner aufzutragen, den Restrukturierungsplan binnen der vom Gericht festgesetzten Frist zu verbessern.

Abstimmung über den Restrukturierungsplan

§ 26. (1) Über den Restrukturierungsplan ist in einer Tagsatzung abzustimmen, die das Gericht in der Regel auf 30 bis 60 Tage nach Vorlage des Restrukturierungsplans anzuordnen hat. § 145 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 IO sind anzuwenden. Der Schuldner hat den zur Abstimmung gelangenden Restrukturierungsplan den betroffenen Gläubigern spätestens zwei Wochen vor der Abstimmung zu übermitteln.

(2) Auf Antrag des Schuldners sind die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände der Restrukturierungsplantagsatzung beizuziehen. Für ihre Tätigkeit haben die Gläubigerschutzverbände einen Anspruch auf angemessene Belohnung, die der Schuldner zu zahlen hat. Auf Antrag des Gläubigerschutzverbandes ist dem Schuldner die Zahlung der Belohnung binnen 14 Tagen aufzutragen. Der rechtskräftige Beschluss ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO.

(3) Die Restrukturierungsplantagsatzung kann unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden.

(4) In der Restrukturierungsplantagsatzung hat der Restrukturierungsbeauftragte nach § 146 IO zu berichten.

(5) Die Restrukturierungsplantagsatzung kann erstreckt werden. § 147 Abs. 2 und 3 sowie § 148a Abs. 1 IO sind anzuwenden.

(6) Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan ändern. § 145a IO ist anzuwenden.

Stimmrecht

§ 27. (1) Betroffene Gläubiger haben das Recht, über die Annahme des Restrukturierungsplans abzustimmen.

(2) Die betroffenen Gläubiger und der mit der Prüfung der Stimmrechte beauftragte Restrukturierungsbeauftragte sind berechtigt, Einwendungen gegen die in den Restrukturierungsplan aufgenommenen Forderungen vorzubringen.

(3) Das Gericht kann dem Restrukturierungsbeauftragten auftragen, den Bestand und die Höhe der Forderungen zu prüfen. Dieser hat hiezu Einsicht in die Geschäftsbücher und die Aufzeichnungen des Schuldners zu nehmen.

(4) § 93 Abs. 2 bis 4 sowie §§ 94, 144 und 148 IO sind anzuwenden.

Annahme des Restrukturierungsplans

§ 28. (1) Ein Restrukturierungsplan gilt von den betroffenen Gläubigern als angenommen, wenn in jeder Klasse die Mehrheit der anwesenden betroffenen Gläubiger dem Plan zustimmt und wenn die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger in jeder Klasse zumindest 75 % der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden betroffenen Gläubiger in dieser Klasse beträgt. § 164 Abs. 1 IO ist anzuwenden.

(2) Bei Abhaltung der Restrukturierungsplantagsatzung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung sind die Mehrheiten nach Abs. 1 von den Gläubigern, die sich mit dem vom Gericht bestimmten Kommunikationsmittel beteiligten, zu berechnen.

Bestätigung des Restrukturierungsplans

§ 29. (1) Der Restrukturierungsplan bedarf der Bestätigung durch das Gericht. Die Bestätigung des Restrukturierungsplans setzt voraus, dass

           1. der Restrukturierungsplan im Einklang mit §§ 26 bis 28 angenommen wurde;

           2. Gläubiger in derselben Klasse oder, wenn keine Klassen gebildet wurden, alle betroffenen Gläubiger im Verhältnis zu ihren Forderungen gleich behandelt werden;

           3. der Schuldner bescheinigt, dass er den Restrukturierungsplan an alle betroffenen Gläubiger gemäß § 26 Abs. 1 übermittelt hat;

           4. eine vereinbarte neue Finanzierung zur Umsetzung des Restrukturierungsplans erforderlich ist und die Interessen der Gläubiger nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt;

           5. die Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten gerichtlich bestimmt und an den Restrukturierungsbeauftragten ausgezahlt wurde.

(2) Hat ein ablehnender Gläubiger die Überprüfung der Einhaltung des Kriteriums des Gläubigerinteresses nach § 30 beantragt, so setzt die Bestätigung voraus, dass der Restrukturierungsplan dieses Kriterium erfüllt.

(3) Die Bestätigung ist zu versagen, wenn

           1. ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens unzulässig ist (§ 7 Abs. 3);

           2. der Restrukturierungsplan durch eine gegen § 150a IO verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht wurde oder der Schuldner bei der Angabe der vom Restrukturierungsplan nicht betroffenen Gläubiger nach § 23 Abs. 2 Z 6 wissentlich Gläubiger verschwiegen hat;

           3. der Schuldner nach Vorlage des Restrukturierungsplans entstandene fällige und feststehende Forderungen nicht bezahlt hat.

(4) Das Gericht hat die Bestätigung weiters zu versagen, wenn offensichtlich ist, dass der Restrukturierungsplan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eintritt der Überschuldung nicht verhindert, eine bereits eingetretene Überschuldung nicht beseitigt oder die Bestandfähigkeit des Unternehmens nicht gewährleistet.

(5) Die Entscheidung über die Bestätigung eines Restrukturierungsplans hat das Gericht mit Blick auf eine zügige Bearbeitung der Angelegenheit auf effiziente Weise zu treffen.

Kriterium des Gläubigerinteresses

§ 30. (1) Das Kriterium des Gläubigerinteresses ist erfüllt, wenn kein ablehnender betroffener Gläubiger durch den Restrukturierungsplan schlechter gestellt wird als im Insolvenzverfahren nach der IO, sei es im Falle der Verwertung, unabhängig davon, ob diese stückweise oder in Form eines Verkaufs als fortgeführtes Unternehmen erfolgt, sei es im Falle des nächstbesten Alternativszenarios, wenn der Restrukturierungsplan nicht bestätigt werden sollte.

(2) Die Einhaltung von Abs. 1 hat das Gericht nur auf Antrag eines ablehnenden betroffenen Gläubigers zu prüfen. Der Antrag ist in der Restrukturierungsplantagsatzung oder binnen sieben Tagen nach dieser Tagsatzung zu stellen.

Klassenübergreifender Cram-down

§ 31. (1) Ein Restrukturierungsplan, der nicht in jeder Abstimmungsklasse von den betroffenen Gläubigern angenommen worden ist, ist auf Antrag des Schuldners vom Gericht zu bestätigen, wenn

           1. die Voraussetzungen für die Bestätigung erfüllt sind;

           2. ablehnende Gläubigerklassen gleichgestellt werden wie gleichrangige Klassen und bessergestellt werden als nachrangige Klassen;

           3. keine Gläubigerklasse mehr erhält als den vollen Betrag ihrer Forderungen.

(2) Weitere Voraussetzung ist, dass der Restrukturierungsplan von einer Mehrheit der Gläubigerklassen einschließlich der Klasse der besicherten Gläubiger oder von einer Mehrheit der Gläubigerklassen, bei welchen davon ausgegangen werden kann, dass deren Gläubiger im Falle einer Bewertung des Schuldners als fortgeführtes Unternehmen im Insolvenzverfahren eine Verteilungsquote erhalten würden, angenommen wurde. Wenn nur zwei Gläubigerklassen gebildet wurden, reicht die Annahme durch eine dieser Klassen aus.

Anteilsinhaber

§ 32. (1) Die Anteilsinhaber dürfen die Annahme, die Bestätigung und die Umsetzung eines Restrukturierungsplans nicht grundlos verhindern oder erschweren. Umfasst der Plan Maßnahmen, die einer Zustimmung der Anteilsinhaber bedürfen, so sind die Bestimmungen des Gesellschaftsrechts zu beachten. Greift ein Restrukturierungsplan nicht in die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung der Anteilsinhaber ein, so kann eine gesellschaftsrechtlich erforderliche Zustimmung der Anteilsinhaber durch Beschluss des Gerichts ersetzt werden.

(2) Die Einberufung der Gesellschafterversammlung zur Abstimmung über Maßnahmen, die der Zustimmung der Anteilsinhaber bedürfen, kann mit der im Gesetz vorgesehenen Einberufungsfrist erfolgen, auch wenn der Gesellschaftsvertrag eine längere Frist vorsieht.

(3) Über die Bestätigung des Plans ist erst zu entscheiden, sobald die dazu gebotenen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wirksam sind.

Bewertung

§ 33. (1) Das Unternehmen des Schuldners ist nur zu schätzen, wenn ein ablehnender betroffener Gläubiger in der Restrukturierungsplantagsatzung oder binnen sieben Tagen nach dieser einen Verstoß behauptet

           1. gegen das Kriterium des Gläubigerinteresses gemäß § 30 oder

           2. gegen die Bedingungen für einen klassenübergreifenden Cram-down gemäß § 31 Abs. 2.

(2) Das Gericht kann zur Schätzung gemäß Abs. 1 einen Sachverständigen bestellen oder hiemit den Restrukturierungsbeauftragten beauftragen.

(3) Der Kostenersatz für die Gebühren des Sachverständigen und die Kosten des Restrukturierungsbeauftragten richtet sich nach der ZPO. Dem betroffenen Gläubiger, auf dessen Antrag die Überprüfung vorgenommen wird, kann der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen werden.

Wirkung von Restrukturierungsplänen

§ 34. (1) Der vom Gericht bestätigte Restrukturierungsplan ist für alle im Restrukturierungsplan genannten betroffenen Gläubiger verbindlich.

(2) Gläubiger, die an der Annahme des Restrukturierungsplans nicht beteiligt waren, werden vom Plan nicht beeinträchtigt. Dies gilt nicht für Gläubiger, die sich trotz Übermittlung des Plans nach § 26 Abs. 1 oder Ladung zur Restrukturierungsplantagsatzung am Verfahren nicht beteiligten.

(3) §§ 150a, 151, 156 Abs. 2, § 164 Abs. 2 und § 164a IO sind anzuwenden.

(4) § 156a Abs. 1 bis 3 IO ist anzuwenden, soweit der Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt.

Rekurs

§ 35. (1) Gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans kann von jedem ablehnenden betroffenen Gläubiger, gegen die Versagung der Bestätigung vom Schuldner und von jedem zustimmenden betroffenen Gläubiger Rekurs erhoben werden.

(2) Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Rekurs ist mit Blick auf eine zügige Bearbeitung auf effiziente Weise zu entscheiden.

(3) Dem Rekurs ist auf Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn die Planumsetzung für den Rekurswerber mit einem schwerwiegenden unwiederbringlichen Schaden verbunden wäre, der außer Verhältnis zu den Vorteilen der sofortigen Planumsetzung steht. Zugleich hat das Gericht, das über die Bestätigung des Plans in erster Instanz entschieden hat, zur Sicherstellung eines allfälligen Ausgleichs nach Abs. 5 nach freiem Ermessen eine Sicherheit festzusetzen. Erlegt der Schuldner die Sicherheit, so ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Gegen diese Beschlüsse findet ein Rechtsmittel nicht statt.

(4) Das Rekursgericht, das einem Rekurs gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans Folge gibt, kann

                1. die Bestätigung des Restrukturierungsplans aufheben oder

                2. die Bestätigung des Restrukturierungsplans aufrecht erhalten, wenn dies dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger entspricht.

(5) Das Gericht, das über die Bestätigung des Plans in erster Instanz entschieden hat, hat auf Antrag einer Partei, der finanzielle Verluste entstanden sind und deren Rekurs stattgegeben wird, im Falle der Bestätigung eines Plans gemäß Abs. 4 Z 2 einen vom Schuldner zu zahlenden Ausgleich zu gewähren. Die Höhe des Ausgleiches ist vom Gericht nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) durch Beschluss festzusetzen. Der rechtskräftige Beschluss ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO.

Aufhebung und Einstellung

§ 36. (1) Das Restrukturierungsverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben.

(2) Das Restrukturierungsverfahren ist einzustellen, wenn

           1. der Schuldner innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist keinen Restrukturierungsplan vorgelegt hat,

           2. der Schuldner einem Verbesserungsauftrag nach § 25 nicht rechtzeitig nachgekommen ist,

           3. der Schuldner den Jahresabschluss nicht vorlegt, für den die Frist zur Aufstellung während des Verfahrens abgelaufen ist,

           4. der Schuldner den Kostenvorschuss für die Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten nicht rechtzeitig erlegt,

           5. der Schuldner den Antrag auf Annahme eines Restrukturierungsplans zurückzieht,

           6. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde,

           7. offensichtlich ist, dass der Plan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht verhindert, die Überschuldung nicht beseitigt oder die Bestandfähigkeit des Unternehmens nicht gewährleistet,

           8. die Gläubiger den Restrukturierungsplan ablehnen und die Tagsatzung nicht erstreckt wird,

           9. ein gebotener Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 32) nicht binnen sechs Monaten ab Beschlussfassung wirksam wird,

        10. die Bestätigung des Restrukturierungsplans rechtskräftig abgelehnt wurde.

Unwirksamerklärung des Restrukturierungsplans

§ 37. Hat der Schuldner bei der Angabe der vom Restrukturierungsplan nicht betroffenen Gläubiger gemäß § 23 Abs. 2 Z 6 wissentlich Gläubiger verschwiegen, so kann jeder betroffene Gläubiger, der ohne Verschulden außerstande war, die zur Klage berechtigenden Umstände vor Bestätigung des Restrukturierungplans geltend zu machen, innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Restrukturierungsplans mit Klage den Anspruch auf Bezahlung des Ausfalls geltend machen, ohne die Rechte zu verlieren, die ihm der Restrukturierungsplan einräumt.

Arbeitnehmer

§ 38. Die individuellen und kollektiven Rechte der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsrecht werden durch das Restrukturierungsverfahren und den Restrukturierungsplan nicht beeinträchtigt; dazu gehören insbesondere

           1. das Recht auf Tarifverhandlungen und Arbeitskampfmaßnahmen;

           2. das Recht auf Unterrichtung und Anhörung im Einklang mit der Richtlinie 2002/14/EG und der Richtlinie 2009/38/EG, insbesondere

               a) die Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter über die jüngste Entwicklung und die wahrscheinliche Weiterentwicklung der Tätigkeit und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens oder des Betriebs, damit sie dem Schuldner ihre Bedenken hinsichtlich der Geschäftssituation und in Bezug auf die Notwendigkeit, Restrukturierungsmechanismen in Betracht zu ziehen, mitteilen können;

               b) die Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter über ein Restrukturierungsverfahren, das sich auf die Beschäftigung auswirken könnte;

                c) die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter zum Restrukturierungsplan, bevor er zur Annahme durch die Gläubiger oder dem Gericht zur Bestätigung vorgelegt wird;

               d) die durch die Richtlinien 98/59/EG, 2001/23/EG und 2008/94/EG garantierten Rechte.

Europäisches Restrukturierungsverfahren

§ 39. (1) Das Gericht hat auf einen vor Einleitung des Restrukturierungsverfahrens zu stellenden Antrag des Schuldners die Einleitung des Restrukturierungsverfahrens mit Edikt öffentlich bekannt zu machen (Europäisches Restrukturierungsverfahren). Das Edikt hat zu enthalten:

           1. das Datum der Einleitung des Restrukturierungsverfahrens,

           2. das Gericht, das das Restrukturierungsverfahren eingeleitet hat, und das Aktenzeichen des Verfahrens,

           3. bei einer eingetragenen Personengesellschaft oder einer juristischen Person die Firma, gegebenenfalls frühere Firmen, die Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl, den Sitz und, sofern davon abweichend, die Geschäftsanschrift des Schuldners sowie die Anschriften der Niederlassungen,

           4. bei einer natürlichen Person den Namen, die Wohn- und Geschäftsanschrift und das Geburtsdatum des Schuldners, gegebenenfalls die Firma und Firmenbuchnummer und frühere Namen sowie, falls die Anschrift geschützt ist, den Geburtsort des Schuldners,

           5. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse eines bestellten Restrukturierungsbeauftragten und, wenn eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung vertritt.

(2) Öffentlich bekanntzumachen sind weiters:

           1. die Tagsatzung zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan und der wesentliche Inhalt des Restrukturierungsplans,

           2. Beschränkungen der Eigenverwaltung,

           3. die Bestätigung des Restrukturierungsplans,

           4. die Aufhebung und die Einstellung des Restrukturierungsverfahrens sowie der Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses.

(3) Das Gericht kann festlegen, dass die Vollstreckungssperre alle Gläubiger umfasst (allgemeine Vollstreckungssperre); sie ist öffentlich bekanntzumachen.

(4) Auf Antrag des Schuldners sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern. Die Aufforderung ist öffentlich bekanntzumachen. Die Aufforderung hat die Frist für die Anmeldung der Forderungen und die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb dieser Frist bei Gericht anzumelden und eine Ausfertigung der Anmeldung dem Schuldner zu übersenden, sowie eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist zu enthalten. Gläubiger haben ein Recht zur Teilnahme am Verfahren erst nach Anmeldung ihrer Forderungen.

(5) Auf die beigezogenen bevorrechteten Gläubigerschutzverbände ist § 253 Abs. 3 fünfter Satz IO anzuwenden, wenn der Schuldner alle Gläubiger in den Plan einbezieht.

(6) § 20 Abs. 3 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

(7) Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch Aufnahme in die Ediktsdatei.

Vereinfachtes Restrukturierungsverfahren

§ 40. (1) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht nach Einvernahme der betroffenen Gläubiger über die Bestätigung eines Restrukturierungsplans zu entscheiden, ohne ein Restrukturierungsverfahren einzuleiten, wenn

           1. nur Finanzgläubiger betroffene Gläubiger sind,

           2. eine Mehrheit von mindestens 75% der Gläubiger an Kapital in jeder Gläubigerklasse zugestimmt hat und

           3. der Schuldner und die zustimmenden Gläubiger den Restrukturierungsplan unter Angabe des Datums der Unterfertigung unterschrieben haben. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Gläubiger dürfen nicht älter als 14 Tage sein; sie können auch unter der Bedingung der gerichtlichen Bestätigung im Rahmen eines vereinfachten Restrukturierungsverfahrens erfolgt sein.

(2) Der Schuldner hat dem Antrag eine Bestätigung eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Gebiet Unternehmensführung, Unternehmensreorganisation, Unternehmenssanierung, Unternehmensliquidation anzuschließen, in der darzulegen ist, dass

           1. von der Restrukturierungsvereinbarung nur Finanzgläubiger betroffen sind, die im Verhältnis zu ihren Forderungen berücksichtigt werden,

           2. die Einteilung der Gläubigerklassen in besicherte und unbesicherte Forderungen unter Berücksichtigung des Verkehrswerts der bestellten Sicherheiten erfolgt ist,

           3. das Kriterium des Gläubigerinteresses gemäß § 30 erfüllt ist,

           4. eine zur Umsetzung des Restrukturierungsplans erforderliche, bereitgestellte neue Finanzierung nach § 36a IO die Interessen der Gläubiger nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt,

           5. anzunehmen ist, dass der Restrukturierungsplan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners abwendet, den Eintritt der Überschuldung verhindert oder eine bereits eingetretene Überschuldung beseitigt und die Bestandfähigkeit des Unternehmens gewährleistet.

(3) § 26 ist nicht anzuwenden.

Liste der Restrukturierungsbeauftragten

§ 41. (1) Die Liste der Restrukturierungsbeauftragten hat folgende Informationen zu enthalten:

           1. Name, Anschrift, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse der interessierten Person sowie

           2. Angaben über

                a. die Ausbildung, die berufliche Laufbahn und die Berufserfahrung,

                b. eine Eintragung in eine Berufsliste samt Datum der Eintragung,

                c. besondere Fachkenntnisse des Restrukturierungsrechts, des Wirtschaftsrechts und der Betriebswirtschaft,

                d. besondere Branchenkenntnisse,

                e. die bestehende Infrastruktur für die Durchführung eines Restrukturierungsverfahrens (Kanzleiorganisation, Anzahl der Mitarbeiter, technische Ausstattung),

                f. das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Restrukturierungsbeauftragter,

                g. die Erfahrung als Restrukturierungsbeauftragter (insbesondere die Anzahl der Bestellungen sowie den Umsatz und die Mitarbeiteranzahl der Unternehmen im Restrukturierungsverfahren),

                h. den angestrebten örtlichen Tätigkeitsbereich,

                 i. bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Angaben über die Vertretung bei der Besorgung der Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten samt Angaben nach lit. a bis h sowie über die Gesellschafter und die wirtschaftlich Beteiligten.

(2) Die Liste der Restrukturierungsbeauftragten ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Liste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.

(3) Die an der Restrukturierung interessierten Personen haben sich selbst in die Liste der Restrukturierungsbeauftragten einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.

(4) § 89e GOG ist anzuwenden.

Verweisungen

§ 42. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden; soweit auf Bestimmungen der IO verwiesen wird, sind diese nur sinngemäß anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 43. Dieses Bundesgesetz tritt am 17. Juli 2021 in Kraft.

Vollziehung

§ 44. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Umsetzungshinweis

§ 45. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz), ABl. 2019 L 172, S. 18, umgesetzt.

Artikel 2

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „in der Insolvenzdatei“ durch das Wort „öffentlich“ ersetzt.

2. In § 32 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wendung „§ 5“.

3. Nach § 36 werden folgende Bestimmungen samt Überschriften eingefügt:

„Schutz für neue Finanzierungen und Zwischenfinanzierungen im Zusammenhang mit der Restrukturierung

§ 36a. (1) Neue Finanzierungen, Zwischenfinanzierungen und Transaktionen sind nicht nach § 31 Abs. 1 Z 3 wegen Überschuldung anfechtbar.

(2) Abs. 1 gilt nur für neue Finanzierungen, die in einem vom Gericht bestätigten Restrukturierungsplan enthalten sind, und nur für Zwischenfinanzierungen, die vom Gericht genehmigt wurden.

(3) Eine neue Finanzierung ist eine finanzielle Unterstützung, die von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger zur Umsetzung eines Restrukturierungsplans bereitgestellt wurde und die in diesem Restrukturierungsplan enthalten ist.

(4) Eine Zwischenfinanzierung ist eine neue finanzielle Unterstützung, die von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger bereitgestellt wurde und zumindest eine finanzielle Unterstützung während der Vollstreckungssperre umfasst sowie angemessen und unverzüglich notwendig ist, damit das Unternehmen des Schuldners seinen Betrieb fortsetzen kann oder der Wert dieses Unternehmens erhalten oder gesteigert wird.

Schutz für sonstige Transaktionen im Zusammenhang mit der Restrukturierung

§ 36b. (1) Transaktionen im Sinne des § 36a sind

               a) die Zahlung von Gebühren und Kosten für die Aushandlung, Annahme oder Bestätigung eines Restrukturierungsplans,

               b) die Zahlung von Gebühren und Kosten für die Inanspruchnahme professioneller Beratung in engem Zusammenhang mit der Restrukturierung,

                c) die Zahlung von Arbeitnehmerlöhnen für bereits geleistete Arbeit, unbeschadet eines anderen vorgesehenen Schutzes, und

               d) andere als unter den lit. a bis c genannte Zahlungen und Auszahlungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb,

wenn sie angemessen und für die Aushandlung eines Restrukturierungsplans unmittelbar notwendig sind. Weitere Voraussetzung ist, dass sie nach Anordnung der Vollstreckungssperre nach § 18 ReO geleistet wurden; Transaktionen nach lit. a und b werden auch dann erfasst, wenn sie innerhalb von 14 Tagen vor dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens geleistet wurden.

(2) Transaktionen im Sinne des § 36a sind auch Zahlungen im Sinne des Abs. 1, die angemessen und für die Umsetzung eines Restrukturierungsplans unmittelbar notwendig sind und die im Einklang mit dem vom Gericht bestätigten Restrukturierungsplan durchgeführt werden.

(3) Abs. 1 gilt nur, wenn der Plan vom Gericht bestätigt wurde oder wenn solche Transaktionen vom Gericht genehmigt wurden.

Verlängerung der Anfechtungsfristen

§ 36c. Die für die Anfechtung vom Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berechnenden Fristen werden um die Dauer einer während des Restrukturierungsverfahrens bestehenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verlängert, wenn dieses Verfahren während der Anfechtungsfrist eingestellt worden ist.“

4. § 57a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Forderungen aufgrund von Finanzierungen, Zwischenfinanzierungen und sonstigen Transaktionen im Zusammenhang mit der Restrukturierung nach §§ 36a und 36b sind nur dann nachrangige Forderungen, wenn die Nachrangigkeit vereinbart wurde.“

5. In § 80b Abs. 3 werden nach der Wendung „juristische Person“ die Wortfolge „oder eine eingetragene Personengesellschaft“ und nach der Wendung „juristischen Person“ die Wortfolge „oder eine eingetragene Personengesellschaft“ eingefügt.

6. In § 167 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „Insolvenzverwalter“ durch „Masseverwalter“ ersetzt.

7. Der Einleitungssatz des § 187 Abs. 1 lautet:

„Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist dieser zur Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse in folgendem Umfang befugt:“

8. § 187 Abs. 1 Z 3 und 4 lauten:

         „3. Verfügungen des Schuldners über die Insolvenzmasse sind nur wirksam, wenn das Insolvenzgericht zustimmt.

           4. Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, sind nur dann Masseforderungen, wenn das Insolvenzgericht der Begründung der Verbindlichkeit zustimmt.“

9. § 187 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. Dem Schuldner steht nicht das Recht zu, die kridamäßige Verwertung der Insolvenzmasse zu beantragen.“

10. In § 194 Abs. 1 werden das Wort „fünf“ durch das Wort „zwei“ und die Wendung „braucht er keine Zahlungen anzubieten“ durch die Wendung „kann er einen Forderungsverzicht anbieten“ ersetzt.

11. In § 197 Abs. 1 wird die Wendung „die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote“ durch die Wendung „die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben und auch nicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verständigt wurden, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur für die Restlaufzeit des Zahlungsplans, mindestens aber bis zum Ablauf von drei Jahren ab der Annahme des Zahlungsplans, und“ ersetzt.

12. § 198 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

         „1. Die in § 194 Abs. 1 vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans verkürzt sich um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, während der Zahlungen geleistet wurden;

           2. auf die Dauer der Abtretungserklärung kann der Schuldner die Frist des Zahlungsplans, während der Zahlungen geleistet wurden, zur Hälfte anrechnen.“

13. § 199, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

§ 199. (1) Der Schuldner kann im Lauf des Insolvenzverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung als Tilgungsplan oder Abschöpfungsplan beantragen.

(2) Der Schuldner hat in den Tilgungsplan die Erklärung aufzunehmen, dass er den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die Zeit von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt. Bei einem Abschöpfungsplan hat der Schuldner die Erklärung nach dem ersten Satz mit einer Frist von fünf Jahren aufzunehmen. Hat der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.“

14. § 201 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(3)“; folgender Abs. 2 wird eingefügt:

„(2) Liegt dem Abschöpfungsverfahren ein Tilgungsplan zugrunde, so ist der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens auch dann abzuweisen, wenn

           1. der Schuldner nicht längstens binnen 30 Tagen nach Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit im Exekutionsverfahren die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt; betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so reicht es aus, dass er keine neuen Schulden eingeht, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann, und Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit ergreift;

           2. die Tatbestände des Abs. 1 Z 3 und 4 innerhalb von fünf Jahren erfüllt wurden;

           3. vor weniger als zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.“

15. § 202 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gericht hat dem Schuldner aufzutragen, zu von ihm festgelegten Zeitpunkten, mindestens einmal im Jahr, dem Gericht und dem Treuhänder Auskunft über seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit zu erteilen, wenn der Schuldner keinen, einen unpfändbaren oder keinen den unpfändbaren Freibetrag übersteigenden Bezug hat und dies eine Verletzung der Obliegenheit nach § 210 Abs. 1 Z 1 sein kann.“

16. In § 203 Abs. 2 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Treuhänder hat das ihm vom Schuldner herausgegebene Vermögen zu verwerten.“

17. § 204 Abs. 1 wird der Betrag „10 Euro“ durch den Betrag „15 Euro“ ersetzt.

18. § 204 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Antrag des Treuhänders kann die Vergütung aus Amtsgeldern gezahlt werden.“

19. § 204 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Mindestvergütung kann nicht herabgesetzt werden; im Übrigen sind §§ 82b und 82c anzuwenden.“

20. In § 206 Abs. 3 werden die Worte „die Forderung auf“ durch die Wendung „eine Forderung des Schuldners, insbesondere auf“ ersetzt.

21. In § 207 Abs. 1 wird die Wendung „die ihre Forderungen nicht angemeldet haben“ durch die Wendung „die ihre Forderungen nicht angemeldet haben und auch nicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verständigt wurden“ ersetzt.

22. § 210 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Treuhänder hat den monatlich zu zahlenden Betrag vorläufig zu bestimmen.“

23. § 210a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Liegt nach dem Bericht oder der Auskunft des Schuldners über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche Anhaltspunkte offenkundig eine Verletzung einer Obliegenheit vor, so hat der Treuhänder die Insolvenzgläubiger darüber zu informieren.“

24. In § 216 Abs. 1 wird am Ende vor dem Punkt die Wendung „oder bei einem Tilgungsplan der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 156, 158, 162 oder 292a StGB rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt“ eingefügt.

25. § 243 Abs. 1 lautet:

„(1) §§ 244 und 246 bis 251 sind auf Kreditinstitute, die in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) gemäß Art. 8 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018 S. 43, und Versicherungsunternehmen, die in einem EWR-Staat gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018 S. 43, zugelassen wurden, anzuwenden.“

26. § 254 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gericht hat jede Entscheidung mit Blick auf eine zügige Bearbeitung der Angelegenheit auf effiziente Weise zu treffen.“

27. In § 258a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Alle weiteren Zustellungen an die Kapitalgesellschaft sind unbeschadet des § 257 Abs. 2 an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter vorzunehmen. Liegt an der zuletzt dem Gericht bekannten Anschrift eines Gesellschafters keine Abgabestelle vor, oder hat dieser selbst keinen organschaftlichen Vertreter, so ist an die Kapitalgesellschaft in sinngemäßer Anwendung von § 258 Abs. 1 zuzustellen; den übrigen Gesellschaftern ist eine Ausfertigung des Beschlusses zu übersenden.“

28. § 265 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Sanierungsverfahren, Konkursverfahren, Schuldenregulierungsverfahren, Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie Restrukturierungsverfahren nach der ReO und Reorganisationsverfahren nach dem URG;“

29. In § 269 Abs. 1 Z 10 wird nach der Wendung „juristischen Personen“ die Wortfolge „oder eingetragenen Personengesellschaften“ eingefügt.

30. § 282 wird folgende Bestimmung samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum RIRL-UG“

§ 283. (1) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes durch das Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. /2020, treten mit 17. Juli 2021 in Kraft.

(2) §§ 32, 36c, 57a, 187 und 265 in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes sind auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach dem 16. Juli 2021 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2) werden.

(3) §§ 36a und 36b in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes sind auf Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 16. Juli 2021 vorgenommen bzw. eingegangen werden.

(4) §§ 194 und 197 in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes sind auf Zahlungspläne anzuwenden, wenn der Antrag auf Annahme nach dem 16. Juli 2021 bei Gericht einlangt.

(5) § 198 in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes ist auf Zahlungspläne anzuwenden, wenn der Antrag auf neuerliche Abstimmung nach dem 16. Juli 2021 bei Gericht einlangt.

(6) §§ 199, 201, 202, 203, 204 Abs. 1 dritter Satz, §§ 206, 207, 210, 210a und 216 in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes sind auf Abschöpfungsverfahren anzuwenden, wenn der Antrag auf dessen Einleitung nach dem 16. Juli 2021 bei Gericht einlangt. Ist bei Einleitung des Abschöpfungsverfahrens die Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx noch nicht in Kraft getreten, so sind die Worte „und 4“ in § 201 Abs. 2 Z 2 erst anzuwenden, wenn § 201 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx anzuwenden ist.

(7) § 204 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 erster Satz ist auf Vergütungen für Tätigkeiten nach dem 1. Juli 2021 anzuwenden.

(8) § 258a in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach dem 30. Juni 2021 bei Gericht einlangt.

(9) § 265 in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes ist auch auf Restrukturierungsverfahren anzuwenden, wenn der Antrag auf Einleitung oder der Antrag auf Bestätigung nach § 40 ReO nach dem 16. Juli 2021 bei Gericht einlangt.

(10) Die Bestimmungen über den Tilgungsplan treten, soweit davon Verbraucher erfasst sind, mit Ablauf des 16. Juli 2026 außer Kraft; diese Bestimmungen bleiben anwendbar, wenn der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung als Tilgungsplan vor dem 17. Juli 2026 bei Gericht eingelangt ist.

31. Die Paragraphenbezeichnungen in der Insolvenzordnung werden, soweit dies nicht der Fall ist, unmittelbar dem Text des Paragraphen vorangestellt.

Artikel 3

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. ##/20##, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 1 lautet die lit. f:

              „f) für das Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren erster Instanz:

                    aa) für das Insolvenzverfahren mit der Verkündung, ohne Verkündung mit der Zustellung des in § 22 angeführten Beschlusses an den Zahlungspflichtigen;

                    bb) für das Reorganisationsverfahren mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses (§ 12 URG), für das (vereinfachte) Restrukturierungsverfahren mit der Verkündung, ohne Verkündung mit der Zustellung der Entscheidung über die Bestätigung des Restrukturierungsplans an den Antragsteller;“

2. §§ 22 und 23 lauten samt Überschrift:

„I. Gebührenbestimmung und Zahlungspflicht im Insolvenzverfahren erster Instanz

§ 22. (1) Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung oder mit Einverständnis der Gläubiger erfüllt sind oder alle Voraussetzungen für die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans oder für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens vorliegen, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z I zu bestimmen und den Zahlungspflichtigen (Abs. 2) zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern.

(2) In Verfahren, in denen ein Masseverwalter bestellt ist, ist dieser verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Insolvenzmasse zu bezahlen. In den übrigen Fällen und wenn die Gebühr nicht vollständig aus der Insolvenzmasse beglichen werden kann, sind dafür der Schuldner und jene Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für seine Verbindlichkeiten übernommen haben.

(3) Wird die Pauschalgebühr nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Schuldner und jene Personen, die die Haftung für seine Verbindlichkeiten übernommen haben.

(4) Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Sanierungs- oder Zahlungsplans ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird. Im Beschluss nach Abs. 1 ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

II. Zahlungspflicht im Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren erster Instanz

§ 23. Für die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z I für Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren erster Instanz ist der Antragsteller zahlungspflichtig.“

3. Die Überschrift vor der Tarifpost 5 lautet:

„III. Pauschalgebühren für Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren“

4. In der Tarifpost 5 lautet die Z I:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

5

„I.    Eingabengebühren:

 

 

          a) Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und gemäß § 197 Abs. 2 IO

44 Euro

 

          b) Forderungsanmeldungen

je Gläubiger 23 Euro“

5. In der Tarifpost 6 Z I lit. b wird die Wendung „oder Einstellung (§§ 12 und 13 URG)“ durch „(§ 12 URG)“ ersetzt.

6. In der Tarifpost 6 Z I wird nach der lit. b folgende lit. c eingefügt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

         „c) für das Restrukturierungsverfahren im Falle der Bestätigung des Restrukturierungsplans;

0,3 vH des zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Betrags, jedoch mindestens 444 Euro und höchstens 30.000 Euro.“

 

7. In der Tarifpost 6 lauten die Z II und III:

 

„II.  Pauschalgebühren für Rekurse gegen

 

 

          a) die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung (§ 139 IO), die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, oder die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens

333 Euro

 

          b) die Aufhebung des Reorganisationsverfahrens oder die Bestätigung des Restrukturierungsplans

333 Euro

 

III.   Pauschalgebühren für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen in Rekursverfahren nach Z II oder in Fällen, in denen die in Z II genannten Entscheidungen vom Rekursgericht getroffen werden

1 333 Euro.“

8. In der Tarifpost 6 lautet die Anmerkung 1:

„1. Wird die Entlohnung des Masseverwalters aufgrund einer Nachtragsverteilung erhöht, so ist die Gerichtsgebühr nach der Tarifpost 6 Z I lit. a neu zu bemessen und die bisher bezahlte Gebühr abzuziehen. Sollte ein Restbetrag verblieben, so hat das Gericht nach § 22 vorzugehen.“

9. In der Tarifpost 6 Anmerkung 3 lautet der erste Satz:

„Steht dem Schuldner im gesamten Schuldenregulierungserfahren die Eigenverwaltung zu, so ist in keiner Instanz eine Pauschalgebühr zu entrichten.“

10. In der Tarifpost 6 Anmerkung 6 wird das Wort „Konkursverfahrens“ durch „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

11. Die Tarifpost 14 Z 7 lautet:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

„7.   für Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste (§ 269 Abs. 2 IO), Verwalterliste in Exekutionssachen (§ 436 EO) oder Liste der Restrukturierungsbeauftragten (§ 41 ReO)

 

 

          a) für die Eintragung während des ersten Kalenderjahres

202 Euro

 

          b) für jede Verlängerung der Eintragung um ein Kalenderjahr

41 Euro“

12. In Art. VI wird folgende Z 73 angefügt:

      „73. § 2 Z 1 lit. f, § 22 und § 23 samt Überschriften, und die Tarifposten 5, 6 und 14 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. #/20## treten mit 17. Juli 2021 in Kraft. § 31a ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für März 2017 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.“

Artikel 4

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. ##/20##, wird wie folgt geändert:

1. § 4 entfällt samt Überschrift.

2. Dem § 19a wird folgender Absatz angefügt:

„(19) § 4 tritt mit 17. Juli 2021 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird das Wort „Insolvenzverfahren“ durch die Wortfolge „Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren“ ersetzt.

2. § 26a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3, Tarifpost 1 Abschnitt IV, Tarifpost 2 Abschnitt I Z 4 und Abschnitt II Z 4 sowie Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 4 lit. a in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit 17. Juli 2021 in Kraft.“

3. Tarifpost 1 Abschnitt IV lautet:

      „IV. im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:

          a) Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;

          b) Forderungsanmeldungen im Restrukturierungsverfahren:“

4. In der Tarifpost 2 Abschnitt I Z 4 und Abschnitt II Z 4 sowie in der Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 4 werden jeweils das Wort „Insolvenzverfahren“ durch die Wortfolge „Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren“ ersetzt.

5. In der Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 4 lit. a wird nach dem Wort „Eigenverwaltung“ die Wortfolge „auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens“ eingefügt.