Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Präventiver Restrukturierungsrahmen – Restrukturierungsverfahren

Der in Titel II geregelte präventive Restrukturierungsrahmen bildet das Kernstück der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie - RIRL), ABl. 2019 L 172, S. 18. Die Richtlinie setzt sich mit dem Titel II zum Ziel, Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, zu retten und deren Bestandfähigkeit wiederherzustellen. Dadurch sollen europaweit Arbeitsplätze gesichert, notleidende Kredite abgebaut und die Wirtschaft gefördert werden.

Die Richtlinie regelt den Zugang zum Restrukturierungsrahmen, die Einbindung eines Restrukturierungsbeauftragten, eine Durchsetzungssperre und daran anknüpfende Wirkungen sowie die Anfechtung bei Scheitern der Restrukturierung. Sie enthält aber auch Vorgaben für den Inhalt, die Abstimmung sowie die Wirkungen des Restrukturierungsplans.

Der präventive Restrukturierungsrahmen wird durch ein gerichtliches Restrukturierungsverfahren umgesetzt, das neben juristischen Personen auch natürlichen Personen, die ein Unternehmen betreiben, offensteht. Herzstück des Verfahrens ist ein Restrukturierungsplan, der die Restrukturierungsmaßnahmen enthält, vor allem eine Kürzung von Gläubigerforderungen. Die Richtlinie legt Zugangsvoraussetzungen für den Restrukturierungsrahmen fest, die um weitere ergänzt werden, wenn der Schuldner eine Vollstreckungssperre anstrebt, die auch weitgehend die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Auflösung von Verträgen verhindert. Im Rahmen des Verfahrens wird über den Plan abgestimmt. Der Entwurf sieht ein Verfahren, in dem der Restrukturierungsplan bei Einleitung vorliegt, als Regelfall an. Der Restrukturierungsplan kann aber auch erst während des Verfahrens erstellt werden; die Einleitung setzt jedoch zumindest die Vorlage eines Restrukturierungskonzepts voraus.

Der Restrukturierungsrahmen ist ein Instrument, das dem Schuldner ermöglicht, eine Insolvenz abzuwenden und die Bestandfähigkeit seines Unternehmens sicherzustellen. Es setzt wahrscheinliche Insolvenz voraus. Diese wird vor allem mit der Bestandsgefährdung eines Unternehmens nach dem UGB und mit den Warnkennzahlen des URG (Eigenmittelquote weniger als 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) konkretisiert. Trotz Bestandsgefährdung muss Bestandfähigkeit gegeben sein; diese verlangt eine Fortbestehensprognose, die auch bedingt, also von der Annahme und Bestätigung des Restrukturierungsplans abhängig sein kann. Der Schuldner kann daher überschuldet im Sinne des Insolvenzrechts sein. Zur Darlegung der Bestandfähigkeit sind dem Antrag auch Unterlagen anzuschließen. Ist der Schuldner etwa nach Unternehmensrecht verpflichtet, Jahresabschlüsse aufzustellen, so hat er auch diese – zumindest für die letzten 3 Jahre – vorzulegen. Eine Verurteilung wegen Bilanzfälschung schließt Schuldner vom Restrukturierungsverfahren aus, außer dies ist für das Verfahren nicht mehr relevant und den Gläubigern werden die Informationen zur Verfügung gestellt, die sie für die Restrukturierungsverhandlungen benötigen.

Für zahlungsunfähige Schuldner steht der präventive Restrukturierungsrahmen grundsätzlich nicht zur Verfügung. Geprüft wird das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit bei Einleitung des Restrukturierungsverfahrens nicht. Beantragt der Schuldner jedoch auch eine Vollstreckungssperre, so steht die Zahlungsunfähigkeit deren Bewilligung entgegen. Tritt Zahlungsunfähigkeit während des Verfahrens ein (oder lag sie bei Einleitung vor) und wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, so hat das Gericht – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Davon hat es nur abzusehen, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht im allgemeinen Interesse der Gläubiger wäre, also die Einigung über einen Restrukturierungsplan unmittelbar bevorsteht.

Für die Durchführung des Verfahrens sieht die Richtlinie die Eigenverwaltung des Schuldners vor, verlangt jedoch die zwingende Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten zur Unterstützung des Schuldners und der Gläubiger bei der Aushandlung und Ausarbeitung des Plans und ermöglicht den Mitgliedstaaten, auch in weiteren Fällen einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen. Dieses Wahlrecht soll genutzt werden, um eine objektive Überprüfung des Restrukturierungsplans zu ermöglichen. Für die Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten hat der Schuldner einen Kostenvorschuss für die Anlaufkosten zu entrichten.

Allgemeine verfahrensrechtliche Regelungen enthält die Richtlinie nicht. Da dies geboten ist, wird auf die Verfahrensbestimmungen der Insolvenzordnung verwiesen. Außerdem wird das zuständige Gericht festgelegt – diese Regelung richtet sich nach der Insolvenzordnung.

Die Zeit zur wirtschaftlichen Erholung soll im Interesse des Schuldners möglichst kurz sein. Daher ist eine Vollstreckungssperre von drei Monaten ausreichend, die nur in Ausnahmefällen um drei Monate verlängert werden kann. Innerhalb dieses Zeitraums sollte es möglich sein, den Abschluss und die Bestätigung eines Restrukturierungsplans zu erlangen. Die Initiative dazu kann – ebenso wie der Zugang zum Restrukturierungsverfahren – nur vom Schuldner ausgehen. Er hat den Restrukturierungsplan zu erarbeiten. Neben dem darstellenden Teil enthält der Restrukturierungsplan auch einen gestaltenden Teil. Werden in diesem der Abbau von Arbeitnehmern, die Kündigung oder Abänderung von Verträgen oder sonstige Restrukturierungsmaßnahmen vorgesehen, so sind die Bestimmungen des Vertragsrechts anzuwenden oder es ist eine einvernehmliche Lösung mit dem Vertragspartner zu suchen. Weder die Richtlinie noch der Entwurf erleichtern die Vertragsauflösung. Erleichtert wird aber eine Forderungskürzung. Die Richtlinie verlangt die Bildung von Gläubigerklassen. Die Flexibilität der Richtlinie soll genutzt werden, um die Anzahl der Klassen gering zu halten und solche nur für Gläubiger mit besicherten Forderungen, mit unbesicherten Forderungen, für schutzbedürftige Gläubiger, für Anleihegläubiger und Gläubiger nachrangiger Forderungen zu ermöglichen. Bei Kleinunternehmen kann die Klassenbildung auch entfallen.

Welche Gläubiger in den Plan einbezogen werden, liegt am Schuldner. Er kann etwa nur Finanzgläubiger einbeziehen, aber auch darüber hinausgehen. Nicht einbeziehen darf er Forderungen der Arbeitnehmer.

Zum Zustandekommen des Restrukturierungsplans bedarf es in erster Linie der Mehrheit der einbezogenen Gläubiger in jeder Klasse, wobei die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger zumindest 75 % der Gesamtsumme der Forderungen der einbezogenen Gläubiger zu betragen hat. Absonderungsgläubiger stimmen mit dem besicherten Teil ihrer Forderungen in der Klasse der besicherten Gläubiger ab, mit dem Rest als unbesicherte Gläubiger.

Wird die Gläubigermehrheit in jeder Gläubigerklasse erreicht, dann hat das Gericht über die Bestätigung des Restrukturierungsplans zu entscheiden. Neben der Prüfung formaler Voraussetzungen hat das Gericht die Bestätigung abzulehnen, wenn offensichtlich ist, dass der Plan die Insolvenz des Schuldners nicht verhindert und die Bestandfähigkeit des Unternehmens nicht gewährleistet. Die Interessen der überstimmten Gläubiger werden durch das Kriterium des Gläubigerinteresses geschützt. Danach darf kein ablehnender Gläubiger schlechter gestellt werden als im Liquidationsfall oder im Fall des nächstbesten Alternativszenarios bei Nichtbestätigung des Restrukturierungsplans, also dass der Plan die Gläubiger nicht schlechter stellt als bei Zustandekommen eines Sanierungsplans, vorausgesetzt das Zustandekommen ist realistisch. Die Prüfung des Kriteriums des Gläubigerinteresses erfolgt jedoch nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag. Von Amts wegen wird etwa die Einteilung der Gläubiger in Gläubigerklassen geprüft, und zwar schon bei Vorlage des Plans.

Selbst wenn eine Zustimmung aller Gläubigerklassen nicht erreicht wird, kann der Plan aufgrund eines klassenübergreifenden Cram-Down bestätigt werden.

Die Bestätigung des Restrukturierungsplans kann zwar durch ein Rechtsmittel angefochten werden; diesem kommt aber keine aufschiebende Wirkung zu. Um möglichst rasch Klarheit über das Zustandekommen des Restrukturierungsplans zu erhalten, soll eine Aufhebung der Bestätigung des Restrukturierungsplans vermieden werden; stattdessen kann ein Ersatz zuerkannt werden.

Sollte die Restrukturierung scheitern und es später zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommen, so stellt sich die Frage der Anfechtung von Zwischen- und Neufinanzierungen. Das Anfechtungsrisiko wird durch die Richtlinie eingeschränkt. Zur Wahrung der Interessen der Gläubiger, auch derjenigen, die in den Restrukturierungsplan nicht einbezogen wurden, wird diese Ausnahme aber einschränkend gehalten.

Der präventive Restrukturierungsrahmen kann in unterschiedlichen Konstellationen genutzt werden. Ein Beispiel ist die Abstimmung über einen im Vorfeld ausgearbeiteten Restrukturierungsplan, in den vor allem die Finanzgläubiger einbezogen werden sollen, die Zustimmungen der Gläubiger weitgehend vorliegen, im Hinblick auf das Erfordernis der Einstimmigkeit bei einem außergerichtlichen Ausgleich ein solcher aber nicht gelang, weil er an einem oder wenigen Gläubigern („Ausgleichsstörer“) gescheitert ist. Eine Bestätigung eines derartigen Plans kann ohne Abstimmung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens erfolgen.

Ein weiterer Fall ist ein öffentlich bekanntzumachendes Verfahren (Europäisches Restrukturierungsverfahren), das insbesondere mit dem Vorteil verbunden ist, unter die EuInsVO (VO (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 über Insolvenzverfahren, ABl. L 2015/141, S 1 idF ABl. L 2018/171, S 1) zu fallen und damit in der EU anerkannt zu werden.

Entschuldung

Die Richtlinie enthält im Titel III Regelungen über die Entschuldung, insbesondere darf die Frist, nach deren Ablauf insolvente Unternehmer in vollem Umfang entschuldet werden können, höchstens 3 Jahre betragen. Aufgrund der COVID-Pandemie und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Auswirkungen soll eine Entschuldung nach drei Jahren auch redlichen Verbrauchern, die in eine wirtschaftliche Ausnahmesituation geraten sind, ermöglicht werden, und zwar zeitlich befristet auf fünf Jahre. Neben dem derzeitigen fünfjährigen Abschöpfungsverfahren wird ein kurzes Abschöpfungsverfahren (wie in der Richtlinie Tilgungsplan genannt) eingeführt, bei dem der Redlichkeitsmaßstab höher als nach der derzeitigen Gesetzeslage ist.

 

Der Entwurf enthält darüber hinaus eine inflationsbedingte Erhöhung der Vergütung des Treuhänders.

 

Sonstiges

Abgerundet wird der Entwurf durch Anpassung im Gerichtsgebühren- und Rechtsanwaltstarifrecht sowie eine Umsetzung des Kapitels 5 in Titel II über die Pflichten der Unternehmensleitung und des Titels IV über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Insolvenz- und Entschuldungsverfahren.

 

Evaluierung des Insolvenzrechts

Die mit diesem Entwurf vorgeschlagenen Änderungen sollen unter Einbeziehung der Erfahrungen des Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Entwurfs einer Evaluierung zugeführt werden.

 

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Restrukturierungsordnung):

Zu § 1:

Abs. 1 dieser Bestimmung setzt Art. 1 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 4 Abs. 1 RIRL um und regelt damit den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes. Durch die Restrukturierung soll der Schuldner die Möglichkeit erhalten, eine Insolvenz abzuwenden und die Bestandfähigkeit seines Unternehmens sicherzustellen. Zur Auslegung des Begriffs „Bestandfähigkeit“ kann auch auf die Rechtsprechung zum Begriff „Lebensfähigkeit“ zurückgegriffen werden (RIS-Justiz RS0064989).

Je früher ein Schuldner seine finanziellen Schwierigkeiten erkennen und geeignete Maßnahmen treffen kann, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Insolvenz abgewendet wird oder – im Fall eines Unternehmens mit dauerhaft verminderter Bestandfähigkeit – desto geordneter und effizienter ist der Abwicklungsprozess (ErwGr. 22). Nach Art. 3 Abs. 1 RIRL haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Schuldner Zugang zu einem oder mehreren klaren und transparenten Frühwarnsystemen haben, die Umstände erkennen können, die zu einer wahrscheinlichen Insolvenz führen und ihnen signalisieren können, dass unverzüglich gehandelt werden muss. So ein Frühwarnsystem kann von öffentlichen oder privaten Organisationen angebotene Beratungsdienste umfassen (Art. 3 Abs. 2 lit b RIRL). In Österreich stehen Schuldnern verschiedene Beratungs- und Informationsmöglichkeiten zum Erkennen einer Krise offen. Die Wirtschaftskammern in Österreich (WKO) bieten als Interessenvertretung der Wirtschaftstreibenden eine Palette von Serviceleistungen an: So können Schuldner geförderte Beratungen durch über 600 gelistete Beratungsunternehmen aus den Bereichen Unternehmensführung, Marketing, IT, Innovation und Umwelt in Anspruch nehmen. Ein Beratungsschwerpunkt liegt in der Restrukturierung und Sanierung (https://www.wko.at/service/unternehmensfuehrung-finanzierung-foerderungen/Beratung_zu_Unternehmenssicherung_und_-sanierung.html). Inhalte einer solchen Beratung sind beispielsweise dringende Sofortmaßnahmen, Liquiditätsanalyse oder ertrags- und finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen. Die Anmeldung für die Beratung und die Beantragung der Förderung ist jederzeit online möglich.

Weiters stellt die WKO diverse, frei zugängliche Online-Ratgeber zur Einschätzung der Situation eines Unternehmens zur Verfügung. KMU können Online-Tests zu ihrer Liquidität und Krisenfestigkeit oder zu ihrer Bonität aus Bankensicht durchführen (https://www.wko.at/service/unternehmensfuehrung-finanzierung-foerderungen/unternehmen-sanierung-reorganisation.html; Art. 3 Abs. 4 RIRL). Aus einem Projekt zwischen der WKO und Unternehmensberatern entstand der KMU-Online-Check (www.unternehmer-in-not.at/kmu_check.php), der Hinweise auf mögliche Risikofaktoren gibt und Vorschläge zur Entschärfung potenzieller Gefahrenherde unterbreitet.

Teil eines Frühwarnsystems kann auch sein, dass Dritte, die über relevante Informationen über den Schuldner verfügen, wie Wirtschaftsprüfer, den Schuldner auf negative Entwicklungen aufmerksam machen (Art. 3 Abs. 2 lit. c RIRL). Abschlussprüfer unterliegen in Österreich bereits seit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1982 einer Redepflicht, die sowohl bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als auch bei der Prüfung des Jahresabschlusses besteht (§ 273 Abs. 2 und 3 UGB). Sie haben unverzüglich zu berichten, wenn sie Tatsachen feststellen, die den Bestand des geprüften Unternehmens oder Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können, sowie über wesentliche Schwächen der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses oder über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs.

Abs. 2 setzt Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 RIRL, der den Begriff der Restrukturierung umschreibt, um. Dabei wird in Ausnützung des in der Richtlinie vorgesehenen Wahlrechts auch die Gesamtveräußerung des Unternehmens als Restrukturierungsmaßnahme erfasst.

Abs. 3 dient der Umsetzung von Art. 19 RIRL. Um die präventive Restrukturierung weiter zu fördern, muss gewährleistet sein, dass Unternehmensleitungen nicht davon abgehalten werden, vertretbare Geschäftsentscheidungen zu treffen oder vertretbare wirtschaftliche Risiken einzugehen, vor allem wenn dies die Aussichten auf eine Restrukturierung potenziell bestandfähiger Unternehmen verbessert. Wenn ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät, sollte die Unternehmensleitung Schritte einleiten, um Verluste möglichst gering zu halten und eine Insolvenz abzuwenden, wie zum Beispiel: Inanspruchnahme professioneller Beratung unter anderem zu Restrukturierung und Insolvenz, etwa durch Nutzung von Frühwarnsystemen; Schutz der Vermögenswerte des Unternehmens, um einen möglichst hohen Wert zu sichern und den Verlust wesentlicher Vermögenswerte zu verhindern; Analyse der Struktur und der Funktionen des Unternehmens, um die Bestandfähigkeit zu prüfen und die Ausgaben zu senken; keine Vornahme der Arten von Transaktionen für das Unternehmen, die Gegenstand einer Insolvenzanfechtungsklage werden könnten, es sei denn, es gibt einen triftigen wirtschaftlichen Grund dafür; Fortsetzung der Geschäftstätigkeit, wenn dies unter den gegebenen Umständen sinnvoll ist, um einen möglichst hohen Wert als fortgeführtes Unternehmen zu sichern; Führung von Verhandlungen mit den Gläubigern und Einleitung präventiver Restrukturierungsverfahren (ErwGr. 70). Wenn dem Schuldner die Insolvenz droht, kommt es auch darauf an, die berechtigten Interessen der Gläubiger vor Managemententscheidungen zu schützen, die sich auf die Zusammensetzung des Schuldnervermögens auswirken können, insbesondere wenn diese Entscheidungen eine weitere Wertminderung des Vermögens bewirken könnten, das für Restrukturierungsmaßnahmen oder für die Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung steht. Es ist daher notwendig sicherzustellen, dass es die Unternehmensleitung unter diesen Umständen vermeidet, vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen vorzunehmen, die auf Kosten der Anteilsinhaber zu persönlichen Vorteilen führen, und Transaktionen unter dem Marktwert zuzustimmen oder Maßnahmen zu treffen, die eine unfaire Bevorzugung eines oder mehrerer Interessenträger zur Folge haben (ErwGr. 71).

Die sich bereits aus dem Unternehmens- und Gesellschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen der Unternehmensleitung gelten auch für das Restrukturierungsverfahren. Pflichtwidriges (also fahrlässiges oder vorsätzliches) Verhalten, das die Bestandfähigkeit des Unternehmens gefährdet, kann nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Regelungen (vgl. insb. § 84 AktG und § 25 GmbHG) zu einer Haftung der Unternehmensleitung führen. Der in der RIRL nicht definierte Begriff der „Unternehmensleitung“ umfasst insbesondere den Vorstand einer Aktiengesellschaft und den Geschäftsführer einer GmbH. Mit dieser Regelung soll keine Rangfolge zwischen den verschiedenen Parteien festgelegt werden, deren Interessen gebührend berücksichtigt werden müssen. Auch die Vorschriften über die Entscheidungsprozesse im Unternehmen bleiben durch die Regelung unberührt.

Zu § 2:

Diese Bestimmung übernimmt im Wesentlichen die in Art. 1 Abs. 2 RIRL enthaltene Aufzählung jener Schuldner, auf die der präventive Restrukturierungsrahmen nicht anzuwenden ist.

In Abs. 1 lit. a werden bestimmte Rechtsträger nach § 1 Abs. 1 VAG 2016 vom Anwendungsbereich ausgenommen. Der Verweis auf § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 5 VAG setzt die zwingende Ausnahme für Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen im Sinn des Art. 13 Nr. 1 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. 2009 L 335, S. 1, um (Art. 1 Abs. 2 lit. a RIRL). Bei § 1 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 (kleine Versicherungsunternehmen) und § 1 Abs. 1 Z 3 VAG 2016 (kleine Versicherungsvereine) handelt es sich um Rechtsträger, die Finanzdienstleistungen (Vertragsversicherung) erbringen, aber aufgrund ihrer Größe nicht unter Solvency II fallen. Aufgrund der weitreichende Eingriffsbefugnisse der FMA ist eine Ausnahme zulässig. Das Gleiche gilt sinngemäß auch für § 1 Abs. 1 Z 9 VAG 2016 (Zweckgesellschaften).

Abs. 2 übernimmt die Definition des Unternehmers nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 9 RIRL.

Zu § 3:

Art. 1 Abs. 5 RIRL ermöglicht es den Mitgliedsstaaten, bestimmte Forderungen vom Restrukturierungsrahmen auszunehmen. In Abs. 1 wird die in Art. 1 Abs. 5 lit. a RIRL vorgesehene Ausnahme für Arbeitnehmerforderungen als lit. a übernommen.

Ausgenommen sollen auch nach Einleitung des Restrukturierungsverfahrens entstehende Forderungen sein (siehe ErwGr. 25); zur Klarstellung wird hiezu auf die Forderungen nach § 46 Z 1, 2, 4, 5 und 6 IO verwiesen (lit. b).

Wie nach § 58 Z 2 IO sollen nach lit. c auch Geldstrafen von der Restrukturierung ausgenommene Forderungen sein (vgl. Art. 1 Abs. 5 lit. c RIRL, wonach sogar sämtliche Forderungen aus einer deliktischen Haftung des Schuldners ausgenommen werden können).

Art. 1 Abs. 6 RIRL nimmt erworbene Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung von den Auswirkungen des präventiven Restrukturierungsrahmens aus. Dies wird in Abs. 2 umgesetzt.

Die Ausnahme bedeutet, dass für eine ausgenommene Forderung weder eine Vollstreckungssperre gilt noch, dass sie im Rahmen des Restrukturierungsplans gekürzt oder gestundet werden kann.

Zu § 4:

Um die Spezialisierung und die Erfahrungen der Insolvenzgerichte bei wirtschaftlichen Fragen, insbesondere zur Sanierung, zu nutzen, sollen nach § 4 für die Restrukturierungsverfahren die Insolvenzgerichte zuständig sein (§ 63 IO). §§ 64 und 65 IO sind sinngemäß anzuwenden.

Zu § 5:

Diese Bestimmung enthält einen allgemeinen Verweis auf die Verfahrensbestimmungen der Insolvenzordnung (§§ 252 bis 263 IO). § 253 Abs. 3 fünfter Satz IO ist nicht anzuwenden, weil das Verfahren – sollte der Schuldner nicht die Bekanntmachung beantragen - geheim ist und auch nicht alle Gläubiger und Forderungen in den Restrukturierungsplan einbezogen werden müssen.

Zu § 6:

Nach Art. 4 Abs. 1 RIRL soll ein Schuldner bei einer wahrscheinlichen Insolvenz Zugang zu einem präventiven Restrukturierungsrahmen haben. Dies wird in Abs. 1 umgesetzt. Der Begriff der wahrscheinlichen Insolvenz wird in der Richtlinie nicht definiert; dies wird in Art. 2 Abs. 2 lit. b RIRL den Mitgliedsstaaten überlassen. Es empfiehlt sich, an die im Rechnungslegungsrecht in § 273 Abs. 2 UGB vorgesehene Gefährdung des Bestands eines Unternehmens anzuknüpfen. Hiebei kann zur Auslegung des Begriffs auf die Literatur zu dieser Bestimmung zurückgegriffen werden. Überdies soll eine Konkretisierung dadurch erfolgen, dass auf die Erfüllung der Bilanzkennzahlen über die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs im URG abgestellt wird. Liegen diese Kennzahlen vor, so löst dies unter anderem nach § 273 Abs. 3 UGB eine unverzügliche Berichtspflicht des Abschlussprüfers aus. Zudem ist ein Restrukturierungsverfahren nur dann einzuleiten, wenn sich aus den nach § 7 vorzulegenden Unterlagen eine positive Entwicklung des Unternehmens insoweit erwarten lässt, dass dieses bei Annahme des Restrukturierungsplans Bestandfähigkeit erlangt.

Art. 4 Abs. 4 RIRL ermöglicht den Mitgliedsstaaten, für einen bestimmten Zeitraum die Zahl der Zugänge zum Restrukturierungsrahmen zu beschränken. Dies wird in Abs. 3 umgesetzt und eine Sperrfrist von sieben Jahren vorgesehen.

Nach Art. 4 Abs. 2 RIRL können Mitgliedsstaaten Schuldner, die wegen schwerwiegender Verstöße gegen die nach nationalem Recht bestehenden Rechnungslegungs- oder Buchführungspflichten verurteilt wurden, vom Zugang zum präventiven Restrukturierungsrahmen ausschließen; dies wird in Abs. 4 umgesetzt, indem auf eine Verurteilung wegen einer unvertretbaren Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände gemäß § 163a StGB abgestellt wird.

Zu § 7:

Nach Art. 4 Abs. 3 RIRL können die Mitgliedsstaaten eine Bestandfähigkeitsprüfung nach nationalem Recht einführen, sofern eine solche Prüfung dem Ausschluss von Schuldnern ohne Aussicht auf Bestandfähigkeit dient und ohne nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenswerte des Schuldners durchgeführt werden kann. Dieses Wahlrecht soll genutzt werden. Es bedarf daher der Vorlage eines Restrukturierungsplans oder eines Restrukturierungskonzepts – der bzw. das nicht offenkundig untauglich oder missbräuchlich sein darf – sowie eines Überblicks über die Vermögenslage; daher hat der Schuldner auch ein Vermögensverzeichnis sowie Jahresabschlüsse – wenn er zu deren Aufstellung verpflichtet ist - vorzulegen. Für die unmittelbar bevorstehende Zeit des Restrukturierungsverfahrens soll die Bestandfähigkeitsprüfung auch einen Finanzplan erfassen, um davon ausgehen zu können, dass der Schuldner die während des Restrukturierungsverfahrens anfallenden Forderungen zahlen kann. Wird lediglich ein Restrukturierungskonzept vorgelegt, so hat der Schuldner darzulegen, wie bei Einhaltung desselben die Bestandfähigkeit des Unternehmens erreicht werden kann. Ein Restrukturierungsplan hat den Erfordernissen des § 23 zu entsprechen. Auf zahlungsunfähige Schuldner sind die Bestimmungen des Insolvenzverfahrens zugeschnitten, sodass eine Sanierung im Rahmen dieses Verfahrens und nicht des Restrukturierungsverfahrens erfolgen soll.

Das Erfordernis der Vorlage der aufgestellten Jahresabschlüsse hat seine Grundlage auch in Art. 4 Abs. 2 RIRL, wonach Schuldner, die wegen schwerwiegender Verstöße gegen die nach nationalem Recht bestehenden Rechnungslegungs- oder Buchführungspflichten verurteilt wurden, vom Restrukturierungsrahmen ausgeschlossen werden können. Diese Bestimmung ermöglicht nach dem ErwGr. 27 nämlich den Mitgliedsstaaten auch, für Schuldner, deren Bücher und Aufzeichnungen in einem Maße unvollständig oder unzureichend sind, das es unmöglich macht, die geschäftliche und finanzielle Situation des Schuldners festzustellen, den Zugang zu präventiven Restrukturierungsverfahren einzuschränken. Maßgeblich sind die Jahresabschlüsse der vergangenen drei Jahre. Ist die Frist zur Erstellung des Jahresabschlusses noch nicht abgelaufen, so muss dieser noch nicht vorgelegt werden.

Vor der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens hat nur eine formelle Prüfung zu erfolgen, ob der Antrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht; eine materielle Prüfung ist erst im eingeleiteten Verfahren vorzunehmen. Demgemäß hat das Gericht bei Einleitung des Verfahrens nicht zu prüfen, ob der Restrukturierungsplan oder das Restrukturierungskonzept erfüllbar ist. Ist der Vorschlag aber offensichtlich unerfüllbar oder missbräuchlich, kann er nicht Grundlage für ein Restrukturierungsverfahren sein. Ist der Mangel verbesserbar, so ist ein Verbesserungsversuch zu unternehmen. Hier kann sinngemäß auf die Judikatur zu § 169 Abs. 5 IO zurückgegriffen werden. Anders als beim Sanierungsplan mit Eigenverwaltung ist der Antrag bei unterbliebener Verbesserung aber nicht als Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu deuten, sondern zurückzuweisen.

Zu § 8:

Diese Bestimmung regelt in Abs. 1 den Inhalt des Restrukturierungskonzepts, das bereits einen Grobüberblick über die Restrukturierungsmaßnahmen und eine Auflistung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung einschließlich einer Bewertung der Vermögenswerte enthalten soll. Welche Gläubiger einbezogen werden sollen, muss noch nicht feststehen; daher sind etwa Informationen über betroffene Gläubiger iS des § 23 Abs. 2 Z 4 nicht erforderlich.

Abs. 2 sieht für den Fall, dass mit dem Einleitungsantrag kein Restrukturierungsplan vorgelegt wird, die Einräumung einer Frist von höchstens 60 Tagen zur Vorlage des Restrukturierungsplans vor. Der Schuldner hat die Einräumung einer solchen Frist gleichzeitig mit dem Einleitungsantrag zu beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, ist ein Restrukturierungsbeauftragter zu bestellen.

Zu § 9:

Art. 5 RIRL enthält Bestimmungen über den Schuldner in Eigenverwaltung. Um Schuldnern einen Anreiz zu bieten, bei finanziellen Schwierigkeiten frühzeitig die präventive Restrukturierung zu beantragen (ErwGr. 30), sieht die Richtlinie in Abs. 1 vor, dass grundsätzlich die Schuldner die Kontrolle über ihre Vermögenswerte und den täglichen Betrieb ihres Unternehmens behalten sollen. Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, dies sicherzustellen. Dem kommt der Entwurf in § 16 nach.

Art. 5 Abs. 2 ermöglicht den Mitgliedstaaten die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten zur Überwachung der Tätigkeit eines Schuldners oder zur teilweisen Übernahme der Kontrolle über den täglichen Betrieb des Unternehmens des Schuldners, wobei den Mitgliedstaaten überlassen wird, ob der Restrukturierungsbeauftragte zwingend vorgeschrieben wird oder im Einzelfall je nach den Umständen des Falles oder den besonderen Erfordernissen des Schuldners erfolgen kann (ErwGr. 30).

Art. 5 Abs. 3 zählt drei Fälle auf, in denen die Mitgliedstaaten die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragen zur Unterstützung des Schuldners und der Gläubiger bei der Aushandlung und Ausarbeitung des Plans zwingend vorschreiben müssen. Diese Fälle setzt der Entwurf in Abs. 1 um.

Die in Art. 5 Abs. 2 den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, darüber hinaus noch weitere Fälle einer zwingenden Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten vorzusehen, wird in Abs. 2 umgesetzt.

Entscheidendes Kriterium soll – nach dem Vorbild des § 170 Abs. 1 Z 1 IO – sein, dass Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Dazu zählt etwa, dass der Schuldner Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten verletzt (Z 1) oder den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt (Z 2).

Z 3 übernimmt das in der Richtlinie im ErwGr. 30 erwähnte Beispiel, dass sich der Schuldner oder seine Unternehmensleitung in ihren Geschäftsbeziehungen kriminell, betrügerisch oder schädigend verhalten hat.

Die Angaben im Finanzplan und im Vermögensverzeichnis sind für die Gläubiger eine wichtige Entscheidungsgrundlage, um zu beurteilen, ob sie dem Restrukturierungsplan zustimmen sollen. Sind diese Angaben unrichtig, so hat das Gericht ebenfalls einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen (Z 4).

Nach ErwGr. 39 kann der Schuldner weiterhin Forderungen von nicht betroffenen Gläubigern und während der Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen entstehende Forderungen betroffener Gläubiger im normalen Geschäftsgang erfüllen. Um sicherzustellen, dass Gläubiger mit Forderungen, die vor der Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens oder vor einer Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen entstanden sind, den Schuldner nicht zur Begleichung dieser Forderungen drängen, die sonst durch die Umsetzung des Restrukturierungsplans gekürzt werden würden, sieht der Entwurf in Z 5 die zwingende Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragen vor, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldner solche Forderungen begleicht. Ein Bedarf nach Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten besteht auch dann, wenn der Schuldner nach Einleitung des Verfahrens entstehende Forderungen nicht erfüllt.

Nach Abs. 3 des Entwurfs können die Gerichte im Einzelfall über die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten entscheiden. Abs. 3 zählt einige Beispiele demonstrativ auf. Notwendig könnte dies zB für die Unterstützung des Schuldners bei Organisation, Umsetzung und Kontrolle einer Zwischenfinanzierung (ErwGr. 66, 67, 68) und zur Prüfung der Bestandfähigkeit des Unternehmens sein, wenn die Erstattung eines Berichts über die wirtschaftliche Lage nach § 146 IO notwendig ist, bei Festlegung von Verfügungsbeschränkungen nach § 16 Abs. 2 sowie zur Überprüfung der Stimmrechte bei strittigen Forderungen.

Zu § 10:

Der Entwurf schlägt in § 10 vor, dass dem Schuldner aufzutragen ist, einen angemessenen Kostenvorschuss zur Deckung der Anlaufkosten des Verfahrens zu erlegen. Sowohl die Höhe des Kostenvorschusses als auch die Frist zum Erlag des Kostenvorschusses hat das Gericht nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen. Den Auftrag wird das Gericht zugleich mit der Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten erteilen, also schon vor Vorlage eines Kostenvoranschlages nach Abs. 2. Der Beschluss auf Erlag eines Kostenvorschusses kann nicht angefochten werden.

Zur Information über die voraussichtliche Höhe der Entlohnung schlägt der Entwurf in Abs. 2 vor, dass der Restrukturierungsbeauftragte einen Kostenvoranschlag zu erstellen hat. Damit wird Art. 27 Abs. 4 RIRL, demzufolge für die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten Vorschriften gelten sollen, die mit dem Ziel eines effizienten Abschlusses der Verfahren im Einklang stehen, umgesetzt. Die Festlegung einer Regelentlohnung ist im Hinblick auf den sehr unterschiedlichen Aufgabenumfang nicht tunlich. Wenn der Restrukturierungsbeauftragte das gesamte Verfahren überwachend begleitet und ihm nicht nur punktuell einzelne Aufgaben übertragen werden, wird das Gericht auf die für den Sanierungsverwalter vorgesehene Regelentlohnung zurückgreifen können.

Nach Vorlage des Kostenvoranschlags hat das Gericht dem Schuldner einen weiteren, ergänzenden Kostenvorschuss aufzutragen, um die gesamte Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten zu decken.

Zu § 11:

Der Entwurf fasst in dieser Bestimmung die für die Auswahl des Restrukturierungsbeauftragten erforderlichen Kriterien zusammen. Die Bestimmung orientiert sich an den Regelungen der IO und des URG. Mit dieser Bestimmung setzt der Entwurf Art. 26 Abs. 1 lit. a und c RIRL um, dem zufolge der Restrukturierungsbeauftragte eine angemessene Ausbildung und Sachkunde aufweisen muss und die Erfahrung sowie Sachkunde des Restrukturierungsbeauftragten bei der Bestellung berücksichtigt werden müssen.

Zum Restrukturierungsbeauftragten ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die ausreichende Fachkenntnisse des Restrukturierungsrechts, des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft hat. Wie nach § 80a IO muss diese Person weiters eine zügige Durchführung des Restrukturierungsverfahrens gewährleisten. Das Gericht hat bei der Auswahl der Person besondere Kenntnisse und die Berufserfahrung sowie das Vorhandensein einer hinreichenden Kanzleiorganisation zu berücksichtigen. Der Restrukturierungsbeauftragte ist in erster Linie aus der Liste der Restrukturierungsbeauftragten auszuwählen; es kann bei Vorliegen der Voraussetzungen aber auch eine nicht in die Liste eingetragene Person bestellt werden.

Der Restrukturierungsbeauftragte muss vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängig sein und darf kein naher Angehöriger oder Konkurrent des Schuldners sein. § 80b IO enthält Bestimmungen über die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters und verpflichtet diesen, Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht bekannt zu geben. Auf diese Bestimmung wird verwiesen.

Als Restrukturierungsbeauftragte kommen unter anderem Rechtsanwälte, Unternehmensberater und Wirtschaftstreuhänder in Betracht. Sofern eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft bestellt wird, ist dem Gericht bekannt zu geben, wer sie bei der Besorgung der Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten vertritt.

Zu § 12:

Diese Bestimmung enthält Bestimmungen über die Pflichten und die Verantwortlichkeit des Restrukturierungsbeauftragten (zu Abs. 1 siehe § 83 Abs. 1 IO; zu Abs. 2 bis 4 siehe § 81 Abs. 1 bis 3 IO).

Art. 27 Abs. 1 RIRL verpflichtet die Mitgliedstaaten, geeignete Aufsichts- und Regulierungsmechanismen einzurichten, um sicherzustellen, dass die Arbeit vom Restrukturierungsbeauftragten wirksam überwacht wird. Damit soll gewährleistet werden, dass seine Dienste wirksam und sachkundig und gegenüber den beteiligten Parteien unparteiisch und unabhängig erbracht werden. Derartige Mechanismen sollen auch Maßnahmen für die Verantwortlichkeit des Restrukturierungsbeauftragten, der seinen Pflichten nicht nachkommt, enthalten.

Der Entwurf setzt diese Verpflichtung mit einem Verweis in Abs. 2 auf § 84 IO um, der die Überwachung des Insolvenzverwalters durch das Gericht regelt. Das Gericht kann daher dem Restrukturierungsbeauftragten Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen. Kommt der Restrukturierungsbeauftragte seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen. Über Beschwerden gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Restrukturierungsbeauftragten entscheidet das Gericht.

Zu § 13:

Diese Bestimmung setzt Art. 26 Abs. 1 lit. b und d der RIRL nach dem Vorbild des § 87 IO um, demzufolge das Gericht den Insolvenzverwalter von Amts wegen oder auf Antrag aus wichtigen Gründen entheben kann. Vor der Entscheidung hat das Gericht, wenn tunlich, den Restrukturierungsbeauftragten anzuhören.

Zu § 14:

Diese Bestimmung zählt die Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten auf und übernimmt dabei die vom Restrukturierungsbeauftragten zu erfüllenden Aufgaben aus Art. 2 Abs. 1 Nr. 12 RIRL. Die Aufzählung ist nicht taxativ; das Gericht kann darüber hinaus weitere Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten festlegen.

Zu § 15:

Diese Bestimmung enthält Regelungen über die Ansprüche des Restrukturierungsbeauftragten. Der Restrukturierungsbeauftragte hat Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Entlohnung für seine Mühewaltung. Für die Geltendmachung der Ansprüche des Restrukturierungsbeauftragten wird auf § 125 IO verwiesen, der die Geltendmachung der Ansprüche des Insolvenzverwalters regelt. Nach § 125 Abs. 2 IO hat das Gericht die Entlohnung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Der Entwurf setzt mit dieser Bestimmung die in Art. 27 Abs. 4 UAbs. 2 RIRL vorgeschriebene Verpflichtung der Mitgliedstaaten um, geeignete Verfahren zur Verfügung zu stellen, um Streitigkeiten über die Vergütung beizulegen.

Der Entwurf legt in Abs. 2 fest, dass der rechtskräftige Beschluss über die Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten einen Exekutionstitel gemäß § 1 EO darstellt und ermöglicht dadurch, die Entlohnung gegen den Schuldner zwangsweise durchzusetzen. Dies wird nur selten geboten sein, weil die Bestätigung des Restrukturierungsplans voraussetzt, dass die Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten gerichtlich bestimmt und an den Restrukturierungsbeauftragten ausgezahlt wurde.

Zu § 16:

§ 16 enthält Bestimmungen über die Eigenverwaltung des Schuldners im Restrukturierungsverfahren und setzt in Abs. 1 den Art. 5 Abs. 1 RIRL um, demzufolge die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Schuldner, die präventive Restrukturierungsverfahren in Anspruch nehmen, ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über ihre Vermögenswerte und den täglichen Betrieb ihres Unternehmens behalten. Dadurch sollen unnötige Kosten vermieden, dem frühzeitigen Charakter der präventiven Restrukturierung Rechnung getragen und den Schuldnern ein Anreiz geboten werden, bei finanziellen Schwierigkeiten frühzeitig die präventive Restrukturierung zu beantragen (ErwGr. 30). Die Eigenverwaltung des Schuldners ohne Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn das Verfahren gut vorbereitet ist, der Schuldner vollständige Unterlagen vorlegt und es sich voraussichtlich um Verfahren handelt, die schnell und ohne gröbere Aufwendungen durchgeführt werden können.

Die Eigenverwaltung kann aber eingeschränkt werden. Nach Abs. 2 kann das Gericht dem Schuldner für die Dauer des Restrukturierungsverfahrens bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder ohne Zustimmung des Gerichts oder des Restrukturierungsbeauftragten verbieten. Da dem Schuldner zumindest teilweise die Kontrolle über seine Vermögenswerte und den täglichen Betrieb seines Unternehmens verbleiben muss, wird in Abs. 2 klarstellend festgehalten, dass das Gericht dem Schuldner nicht diejenigen Beschränkungen, die einen Schuldner kraft Gesetzes im Konkursverfahren treffen, auferlegt werden dürfen.

Zu § 17:

§ 17 regelt die Mitwirkungspflicht des Schuldners. Der Schuldner hat dem Restrukturierungsbeauftragten alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Vorbilder für diese Bestimmung sind § 99 IO und § 11 URG.

Zu § 18:

Die Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 RIRL und sieht eine Vollstreckungssperre, also die temporäre Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen, vor. Auf Antrag des Schuldners können Exekutionsverfahren auf das Vermögen des Schuldners ausgesetzt werden, um die Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens zu erleichtern. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Schuldner während der Verhandlungen seinen Betrieb fortsetzen oder zumindest den Wert seines Vermögens erhalten kann (s. ErwGr. 32). Exekutionsverfahren gegen Dritte, die Sicherheiten gegeben haben, oder Verfahren gegen Bürgen für Forderungen gegen den Schuldner sind nicht von der Vollstreckungssperre erfasst.

Mit der Sperre wird erreicht, dass weder neue Exekutionsverfahren bewilligt noch anhängige Exekutionsverfahren, bei denen es noch nicht zur Begründung eines Pfandrechts gekommen ist, fortgeführt werden. In bestehende Pfandrechte wird grundsätzlich nicht eingegriffen, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 IO sowie – bei beweglichen und unbeweglichen Gegenständen - § 11 Abs. 2 und 3 IO sind jedoch sinngemäß anzuwenden, um dem Verwertungsverbot der RIRL zu entsprechen.

Obwohl die Richtlinie es zulässt, wird weder eine Prozesssperre noch eine Stundung von Forderungen vorgesehen.

In Abs. 2 sind jene Fälle geregelt, in denen das Gericht von der Verhängung einer Vollstreckungssperre absehen kann. Erwähnt werden, dass eine Vollstreckungssperre nicht erforderlich (Abs. 2 Z 1) oder nicht geeignet ist, die Verhandlungen über den Restrukturierungsplan zu unterstützen (Abs. 2 Z 2) – etwa wenn der Plan nicht von der erforderlichen Mehrheit unterstützt wird oder wenn eine Forderung nicht in den Plan miteinbezogen werden soll –, und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (Abs. 2 Z 3).

Abs. 3 enthält verfahrensrechtliche Regelungen. Zur Beschleunigung des Verfahrens wird eine Einvernahme der Gläubiger vor der Anordnung der Vollstreckungssperre nicht vorgesehen; ihnen steht ein Aufhebungsantrag zu (s. § 20 Abs. 4).

Zur Konkretisierung wird in Abs. 3 der Umfang der amtswegigen Prüfung des Vorliegens der Zahlungsfähigkeit des Schuldners geregelt; es wird die Einsicht in die Exekutionsdaten verlangt.

Nach der Richtlinie (ErwGr. 33) sollen die Mitgliedstaaten widerlegliche Vermutungen für das Vorliegen von Verweigerungsgründen festlegen, etwa wenn der Schuldner eine für zahlungsunfähige Schuldner typische Verhaltensweise an den Tag legt. Dem wird in Abs. 3 Rechnung getragen, der die widerlegbare Vermutung der Zahlungsunfähigkeit vorsieht, wenn zur Hereinbringung von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen Exekutionsverfahren gegen den Schuldner geführt werden. Die Abgabenbehörden und die Sozialversicherungsträger sind zur Auskunft darüber verpflichtet. Legt der Schuldner eine Rückstandsbescheinigung nach § 229a BAO vor, so kann eine Anfrage beim Finanzamt unterbleiben.

Zu § 19:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 6 Abs. 2 bis 5 RIRL umgesetzt. Nach der Richtlinie kann die Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen alle Arten von Forderungen, einschließlich besicherter und bevorrechteter Forderungen, erfassen. Sie kann für alle Gläubiger gelten oder auf einen oder mehrere Gläubiger oder Gläubigerklassen eingeschränkt werden, sofern diese über den Restrukturierungsplan oder die Aussetzung in Kenntnis gesetzt wurden. Auch bestimmte Forderungen oder Forderungskategorien können vom Geltungsbereich der Vollstreckungssperre ausgenommen werden, sofern der Ausschluss ausreichend begründet ist und die Vollstreckung die Restrukturierung des Unternehmens nicht gefährdet oder die Gläubiger dieser Forderungen durch die Aussetzung in unangemessener Weise beeinträchtigt würden, etwa durch einen nicht ausgeglichenen Verlust oder eine Wertminderung von Sicherheiten (s. ErwGr. 34). Forderungen von Arbeitnehmern können nach der Richtlinie nur ausnahmsweise in den Anwendungsbereich aufgenommen werden.

Die in § 19 vorgesehene Vollstreckungssperre erfasst alle Arten von Forderungen, also auch besicherte Forderungen. Liegt noch kein Restrukturierungsplan vor, so können sogar Forderungen umfasst werden, die später nicht in die Restrukturierung einbezogen werden.

Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen bleiben jedoch Forderungen, die unter die nach § 3 ausgenommenen Forderungen fallen. Daher gilt die Vollstreckungssperre nicht für Arbeitnehmerforderungen, und zwar unabhängig davon, ob diese Forderungen vor oder nach Anordnung der Vollstreckungssperre entstanden sind. Damit soll ein angemessenes Schutzniveau für Arbeitnehmer gewährleistet werden, sodass diese ihre Ansprüche auch während der Verhandlungen über eine Restrukturierung einbringlich machen können (s. ErwGr. 61).

Das Gericht hat die Sperre auf bestimmte Gläubiger oder Gläubigerklassen zu beschränken. Die (beschränkte) Sperre gilt nur für Gläubiger, die über die Vollstreckungssperre in Kenntnis gesetzt wurden und wirkt ab Zustellung an diese.

Eine allgemeine Vollstreckungssperre ist nur ausnahmsweise möglich und setzt voraus, dass das Verfahren öffentlich bekanntgemacht wurde (s. hiezu § 39).

Abs. 3 setzt Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 RIRL um; danach ist auch das Recht, die Vermögenswerte oder das Unternehmen des Schuldners außergerichtlich zu verwerten, von der Vollstreckungssperre zu umfassen. Da die Vollstreckungssperre voraussetzt, dass sie die Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan unterstützt, besteht jedoch keine Notwendigkeit, dass sie der außergerichtlichen Verwertung von Vermögenswerten, die weder bewegliche noch unbewegliche Gegenstände sind, wie etwa verpfändeter Finanzwerte oder dem Einzug zedierter Forderungen im Restrukturierungsverfahren, entgegensteht. Die Verwertung verpfändeter Finanzwerte oder der Einzug zedierter Forderungen während der Vollstreckungssperre ist daher möglich.

Zu § 20:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 6 bis 9 RIRL und regelt die Dauer und Aufhebung der Vollstreckungssperre. Hiebei soll die Dauer kürzer sein als es die Richtlinie ermöglicht.

Die Dauer der Vollstreckungssperre ist vom Gericht festzulegen. Die anfängliche Sperre darf drei Monate (die Richtlinie würde vier Monate ermöglichen) nicht übersteigen, kann aber auch kürzer sein. Dabei wird darauf zu achten sein, einen fairen Ausgleich zwischen den Rechten des Schuldners und der Gläubiger sicherzustellen (ErwGr. 35), also ausreichend Zeit für die Restrukturierung zu schaffen, ohne durch eine zu lange Dauer zum Missbrauch einzuladen.

Auf begründeten Antrag des Schuldners oder des Restrukturierungsbeauftragten kann die Sperre verlängert oder eine neue Sperre angeordnet werden, wobei eine Gesamtdauer von sechs Monaten (nach der Richtlinie könnten zwölf Monate festgelegt werden) nicht überschritten werden darf. Damit soll sichergestellt werden, dass auch für komplexe Restrukturierungen ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Gläubigern steht kein solches Antragsrecht zu. Wenn der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen innerhalb von drei Monaten vor Antragstellung auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich verlegt hat, so ist die Gesamtdauer mit vier Monaten begrenzt.

Mögliche Gründe für eine Verlängerung oder Anordnung einer weiteren Sperre sind in Abs. 2 taxativ genannt. Solche sind, dass es zu deutlichen Fortschritten in den Restrukturierungsverhandlungen gekommen ist oder gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans Rekurs erhoben wurde. Erfolgt keine Verlängerung, so endet die Sperre mit Fristablauf, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.

Zur Wahrung der Interessen der Gläubiger kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben; die Aufhebungsgründe werden in Abs. 4 genannt. Vor Aufhebung sind der Schuldner und der Restrukturierungsbeauftragte einzuvernehmen. Die Sperre kann aufgehoben werden, wenn sie die Verhandlungen über den Restrukturierungsplan nicht länger unterstützt, insbesondere wenn deutlich wird, dass keine für die Annahme des Plans erforderliche Mehrheit erreicht werden kann. Auch bei einer unangemessenen Beeinträchtigung einzelner Gläubiger oder Gläubigerklassen kann die Sperre aufgehoben werden, etwa wenn deren Forderung durch die Sperre erheblich schlechter gestellt wird, oder wenn ein Gläubiger stärker als andere Gläubiger in einer ähnlichen Situation benachteiligt wird (ErwGr. 37). Bei der Prüfung, ob eine unangemessene Beeinträchtigung vorliegt, kann auch berücksichtigt werden, ob der Schuldner bösgläubig oder in Schädigungsabsicht handelt oder ganz allgemein den berechtigten Erwartungen der Gesamtheit der Gläubiger zuwiderhandelt (ErwGr. 36).

Ein weiterer Aufhebungsgrund liegt vor, wenn die Sperre zur Insolvenz eines Gläubigers führt (Z 3).

In Z 4 wird dem Gläubiger das Recht eingeräumt, die Aufhebung der Vollstreckungssperre zu beantragen, wenn die außergerichtliche Verwertung bewegliche und unbewegliche Sachen des Schuldners umfasst, die zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners nicht notwendig sind. Die Beurteilung, ob ein Vermögenswert für die Fortführung des Unternehmens notwendig ist, wird damit nicht dem Drittschuldner auferlegt, dem oft die zur Beurteilung nötige Information fehlen wird.

Darüber hinaus können sowohl der Schuldner als auch der Restrukturierungsbeauftragte die Aufhebung erreichen.

Zu § 21:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 7 Abs. 1 bis 3 RIRL umgesetzt. Die Vollstreckungssperre bewirkt eine Insolvenzsperre.

Für die Dauer der Sperre entfällt einerseits die Verpflichtung des Schuldners, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung zu stellen (Abs. 1), andererseits führt auch ein nur auf die Überschuldung gestützter Antrag eines Gläubigers nicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; über einen solchen Gläubigerantrag ist nicht zu entscheiden (Abs. 2). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Sperre gegenüber einzelnen oder allen Gläubigern gewährt wurde.

Solange die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung ruht, wird es mangels Pflichtverletzung auch zu keiner Haftung des Geschäftsführers bzw. Vorstandes wegen Insolvenzverschleppung im Innenverhältnis kommen (§ 25 Abs. 3 GmbHG, § 84 Abs. 3 Z 6 AktG). Es können daher solche Zahlungen weiterhin geleistet werden, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Auch nach Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens ist damit die Unternehmensfortführung möglich. In diesem Rahmen sind – wie auch derzeit bei einer außergerichtlichen Restrukturierung innerhalb der Sanierungsfrist – zumindest jene neuen Geschäfte zulässig, die zur Unternehmensfortführung notwendig sind; die Gläubigerbevorzugung ist unzulässig. Zum Beurteilungsspielraum des Geschäftsführers kann auf die bestehende Judikatur zurückgegriffen werden.

Wird der Schuldner jedoch zahlungsunfähig, so soll die Vollstreckungssperre die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr hindern können. Nur ausnahmsweise kann bei Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorerst unterbleiben – und damit die Vollstreckungssperre aufrechterhalten werden –, und zwar wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht im allgemeinen Interesse der Gläubiger liegt. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn ein Restrukturierungsplan bereits angenommen, aber noch nicht bestätigt wurde oder wenn kein vernünftiger Grund zu zweifeln besteht, dass die Restrukturierung erfolgreich sein wird. Der Antrag über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht abzuweisen; eine Entscheidung darüber ist bloß nicht zu treffen.

Zu § 21a:

Da eine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung während der Dauer der Vollstreckungssperre nicht vorliegt, wird in Abs. 1 klargestellt, dass es auch zu keiner Haftung der betroffenen Organe wegen einer Verletzung der § 84 Abs. 3 Z 6 AktG und § 25 Abs. 3 Z 2 GmbHG aufgrund des Umstands kommt, dass bei Eintritt der Überschuldung in diesem Zeitraum kein Antrag auf lnsolvenzeröffnung gestellt wurde.

Nach Abs. 2 ist auch eine Haftung nach § 22 Abs. 1 URG ausgeschlossen, wenn die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs bei Vorliegen eines Reorganisationsbedarfs (also unverzüglich nach Erhalt des Berichtes des Abschlussprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs) unverzüglich ein Restrukturierungsverfahren einleiten und dieses auch gehörig betreiben. Damit soll die Möglichkeit eröffnet werden, statt eines Reorganisationsverfahrens ein Restrukturierungsverfahren wählen zu können.

Zu § 22:

Diese Bestimmung setzt Art. 7 Abs. 4 bis 7 RIRL um; sie zielt darauf ab, eine Vertragsauflösung weitgehend zu verhindern, weil die Aufrechterhaltung von Verträgen für den Weiterbetrieb des Unternehmens von großer Bedeutung sein kann. Eine vorzeitige Kündigung kann die Fortführung des Unternehmens gefährden, insbesondere wenn die Kündigung Verträge über wesentliche Lieferungen wie Gas, Strom, Wasser, Telekommunikation und Kartenzahlungsdienste betrifft. Diejenigen Gläubiger, für die die Vollstreckungssperre gilt und deren Forderungen vor der Sperre entstanden sind und vom Schuldner noch nicht bezahlt wurden, sind nicht berechtigt, während der Vollstreckungssperre Leistungen aus diesen noch zu erfüllenden Verträgen zu verweigern oder vorzeitig fällig zu stellen, diese Verträge zu kündigen oder in sonstiger Weise zu ändern, sofern der Schuldner seinen Verpflichtungen aus diesen Verträgen, die während der Sperre fällig werden, weiterhin nachkommt (ErwGr. 41). Damit soll der Schuldner vor Leistungsverweigerungen und einseitigen Vertragsanpassungen geschützt werden.

Das Verbot gilt nicht zu Lasten sämtlicher Gläubiger, sondern nur gegenüber denjenigen, die von der Vollstreckungssperre umfasst sind. Betroffen sind noch zu erfüllende Verträge. Diese definieren sich nach Abs. 2 (entsprechend Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 RIRL) als Verträge zwischen dem Schuldner oder einem oder mehreren Gläubigern, nach denen die Parteien bei Bewilligung der Vollstreckungssperre noch Verpflichtungen zu erfüllen haben. Betroffen sind also nur Forderungen, die zeitlich vor der Vollstreckungssperre entstehen, nicht aber danach entstehende Forderungen aus diesen Verträgen. Zu erfüllende Verträge sind beispielsweise Miet- und Lizenzverträge, langfristige Lieferverträge und Franchiseverträge (ErwGr. 41).

Nach der Richtlinie hat die Regelung jedenfalls für wesentliche Verträge, also solche, die für die Weiterführung des Betriebs des Unternehmens erforderlich sind – einschließlich solcher über Lieferungen, deren Aussetzung dazu führen würde, dass die Geschäftstätigkeit des Schuldners zum Erliegen kommt – zu gelten. Nach Art. 7 Abs. 4 letzter Satz RIRL könnten auch noch zu erfüllende nichtwesentliche Verträge einbezogen werden. Von diesem Wahlrecht soll jedoch nicht Gebrauch gemacht werden; die Vertragsauflösungssperre bleibt damit – in Anlehnung an die IO – auf unternehmensrelevante Verträge beschränkt. Vertragsklauseln, die den Gläubiger bei Eintritt bestimmter Umstände berechtigen, den Vertrag mit dem Schuldner unabhängig davon, ob der Schuldner seine Verpflichtungen erfüllt, zu lösen (ipso-facto-Klauseln), dürfen weder an einen Antrag oder die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens noch an einen Antrag oder die Anordnung einer Vollstreckungssperre anknüpfen (Abs. 3, s. auch ErwGr. 40). Darüber hinaus sollen auch Klauseln nicht zur Vertragsauflösung führen, die an die materielle Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, die eine Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens ermöglicht, anknüpfen (Material Adverse Change, MAC-Klauseln). Auch eine Anknüpfung an Nachteile, die unweigerlich mit der Bewilligung der Vollstreckungssperre verbunden sind, als Auflösungsgrund wäre als Umgehung dieser Bestimmung unzulässig.

Mit Abs. 4 wird das Wahlrecht des Art. 7 Abs. 6 RIRL ausgeübt.

In Anlehnung an § 25a Abs. 2 Z 2 IO sollen Ansprüche auf Auszahlung von Krediten nicht von der Auflösungssperre erfasst werden (Abs. 5; siehe hiezu auch Jurgutyte-Ruez/Urthaler, Der präventive Restrukturierungsrahmen in der Restrukturierungs-RL, ZIK 2019/116, 92). Dem Kreditgeber stehen bei diesen Geschäften daher weiterhin das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 987 ABGB und das vertragliche Kündigungsrecht nach Z 23 der allgemeinen Bankbedingungen wegen Vermögensverschlechterung zur Verfügung. Dadurch soll verhindert werden, dass der Schuldner eine offene Kreditlinie abrufen kann (Rechberger/Seeber/Thurner, Insolvenzrecht3, 130 mwN). Zwischenfinanzierungen werden durch die Zurückdrängung des Anfechtungsrechts erleichtert (siehe den im Entwurf vorgeschlagenen § 36a IO).

Zu § 23:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 8 RIRL. Sie sieht den zwingenden Inhalt des zur Abstimmung vorzulegenden Restrukturierungsplans vor. Ein solcher Plan kann vom Schuldner bereits mit dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens vorgelegt oder während des Verfahrens ausgearbeitet werden. Der Antrag auf Abschluss des Plans umfasst, sofern der Schuldner nichts anderes beantragt, den Antrag auf gerichtliche Bestätigung des angenommenen Plans durch das Gericht auch aufgrund eines klassenübergreifenden Cram-down (Abs. 1).

In Abs. 2 werden die im Plan anzuführenden Informationen aufgelistet: Der Plan hat Angaben über den Schuldner zu enthalten (Z 1). Sofern bereits ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt wurde, ist auch dessen Name und Anschrift anzuführen (Z 2). Nach Z 3 ist die wirtschaftliche Situation des Schuldners zu beschreiben. Dazu zählen eine Auflistung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung, einschließlich einer Bewertung der Vermögenswerte (lit. a), und die Anzahl der Arbeitnehmer und deren Tätigkeitsbereiche (lit. b). Weiters sind die Ursachen und der Umfang der finanziellen Schwierigkeiten zu beschreiben (lit. c).

Es obliegt der Wahl des Schuldners, welche Gläubiger (und welche Forderungen) er in den Plan einbezieht. Die Auswahl der betroffenen Gläubiger hat nach sachlich nachvollziehbaren Kriterien zu erfolgen (siehe dazu auch die Ausführungen zu Z 6). Die einzubeziehenden „betroffenen“ Gläubiger hat er zu benennen; es reicht nicht aus, diese nur nach Schuldenkategorien zu beschreiben (Art. 8 Abs. 1 lit. c zweiter Fall RIRL), um damit verbundene Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Bei den betroffenen Gläubigern sind deren unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen sowie der Betrag der Gesamtforderung, der die bis zum Tag der Vorlage des Plans angefallenen Zinsen umfasst, anzugeben (Z 4). Im Gegensatz zum Insolvenzrecht laufen Zinsen nach Einleitung des Restrukturierungsverfahrens weiter. Um zu verhindern, dass in der Restrukturierungsplantagsatzung zur Prüfung der Stimmrechte die angelaufenen Zinsen berechnet werden müssen (vgl. dazu Denkschrift zur Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung [1914] 54), wird als Stichtag die Vorlage des Restrukturierungsplans herangezogen. Die im Plan angegebene Forderung samt Zinsen bis zur Vorlage ist somit ausschlaggebend für das Stimmrecht. Je nach Ausgestaltung des Plans können auch danach angelaufene Zinsen in den Plan miteinbezogen werden, sie sind jedoch nicht relevant für die Forderungssumme, von der die erforderliche Summenmehrheit zu berechnen ist.

Die betroffenen Gläubiger sind in Gläubigerklassen nach § 24 (siehe auch die Erläuterungen zu dieser Bestimmung) zu unterteilen. Handelt es sich beim Schuldner um ein KMU (siehe zu diesem Begriff § 24 Abs. 3), so kann von einer Klassenbildung abgesehen werden (Z 5). Gemäß Z 6 sind jene Gläubiger anzuführen, die nicht vom Restrukturierungsplan betroffen sind. Es bedarf einer sachlich nachvollziehbaren Begründung, warum diese Gläubiger nicht betroffen sein sollen. Eine taugliche Begründung wäre etwa, dass ein nicht einbezogener Gläubiger auch in einem Insolvenzverfahren vollständig befriedigt würde oder eine Einbeziehung des Gläubigers nicht erforderlich ist, um die Insolvenz abzuwenden und die Bestandfähigkeit sicherzustellen und eine Differenzierung unter Berücksichtigung der Umstände – etwa wenn ausschließlich Finanzgläubiger einbezogen werden oder die Forderungen von Verbrauchern oder KMU unberührt bleiben - sachlich gerechtfertigt ist. Werden nicht betroffene Gläubiger verschwiegen, steht den betroffenen Gläubigern der Klagsweg zur Geltendmachung ihres Ausfalls offen (siehe dazu § 37).

Nach Z 7 sind die Bedingungen des Restrukturierungsplans zu konkretisieren. Dazu zählen insbesondere die vorgeschlagenen Maßnahmen (lit. a) – etwa Forderungskürzungen, Umstrukturierungen und der Abbau von Arbeitnehmern - und die Laufzeit des Plans (lit. b), die Modalitäten der Benachrichtigung und Anhörung der im Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft (§ 75 Z 2 IO) und der Arbeitnehmervertreter im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht (lit. c) sowie die Auswirkungen auf die Arbeitsplätze, wie Kündigungen und Kurzarbeitsregelungen (lit. d).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. g (v) RIRL kann vorgesehen werden, dass im Plan weiters die voraussichtlichen Finanzströme des Schuldners anzugeben sind. Diese Option wird mit lit. e umgesetzt, derzufolge der Schuldner einen Finanzplan nach dem Vorbild von § 169 Abs. 1 lit. d IO vorzulegen hat. Ist als Teil des Restrukturierungsplans eine neue Finanzierung vorgesehen, so ist diese anzuführen und es sind die Gründe darzulegen, aus denen eine Finanzierung erforderlich ist (lit. f).

Darüber hinaus sind nach Z 8 die Gründe anzuführen, aus denen abzuleiten ist, dass der Restrukturierungsplan die Insolvenz des Schuldners verhindern und die Bestandfähigkeit des Unternehmens gewährleisten wird. Diese Darlegung hat in Form einer bedingten Fortbestehensprognose zu erfolgen. Hier sind auch die notwendigen Voraussetzungen für den Erfolg des Plans anzuführen. Zuletzt hat der Plan einen Vergleich mit den alternativen Szenarien der IO nach § 30 Abs. 1 zu enthalten (Z 9).

Abs. 3 sieht die Vorlage eine separaten Liste der betroffenen Gläubiger mit Adresse und E-Mail-Adresse zur Verwendung des Gerichts vor. Diese Information soll nicht in dem allen betroffenen Gläubigern zu übermittelnden Plan aufscheinen.

Zu § 24:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 9 Abs. 4 RIRL. Die Richtlinie sieht die verpflichtende Einteilung der betroffenen Gläubiger in Gläubigerklassen vor. Dieses dem österreichischen Recht derzeit fremde Instrument dient in erster Linie der Gruppierung von betroffenen Parteien mit ähnlichen Interessen und Rechten für das Abstimmungsverfahren (vgl. ZIK 2019/116). Im ErwGr. 44 wird dazu ausgeführt: „Um zu gewährleisten, dass im Wesentlichen ähnliche Rechte fair behandelt werden und dass Restrukturierungspläne angenommen werden können, ohne die Rechte betroffener Parteien in unangemessener Weise zu beeinträchtigen, sollten die betroffenen Parteien in unterschiedlichen Klassen behandelt werden, die den Kriterien für die Klassenbildung nach nationalem Recht entsprechen. Klassenbildung bedeutet die Gruppierung der betroffenen Parteien mit dem Zweck, einen Plan in der Weise anzunehmen, dass ihre Rechte und der Rang ihrer Forderungen beziehungsweise Beteiligung zum Tragen kommen.“ Bei der Ausgestaltung der Klassenbildung gibt die Richtlinie dem Umsetzungsgesetzgeber große Flexibilität. Zwingend vorgesehen ist, dass Gläubiger mit besicherten und unbesicherten Forderungen im Hinblick auf die Annahme eines Restrukturierungsplans in unterschiedlichen Klassen behandelt werden sollen. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass bei der Klassenbildung den Interessen schutzbedürftiger Gläubiger, wie kleiner Lieferanten, Rechnung getragen wird. Um die Anzahl der Klassen gering zu halten, werden in diesem Sinne fünf Klassen, und zwar eine solche für Gläubiger mit besicherten Forderungen (Abs. 1 Z 1), eine für Gläubiger mit unbesicherten Forderungen (Abs. 1 Z 2), eine für Anleihegläubiger (Abs. 1 Z 3), eine für schutzbedürftige Gläubiger mit Forderungen unter 10.000 Euro (Abs. 1 Z 4) und eine für Gläubiger nachrangiger Forderungen (Abs. 1 Z 5) vorgesehen. Unter Anleihe im Sinne der Z 3 sind alle Formen von schuld(forderungs)rechtlichen Papieren zu verstehen, die ein obligatorisches Recht verbriefen (vgl. dazu etwa Keinert, Handbuch des Wertpapierrechts I 36), unabhängig davon, ob und wie diese an einer Börse gehandelt werden. Auch Teilschuldverschreibungen iSd KurG (Teilschuldverschreibungskuratorengesetz vom 28.4.1874) fallen darunter. Zum Begriff der schutzbedürftigen Gläubiger nach Z 4 sei auf ErwGr. 44 RIRL verwiesen: Demzufolge fallen darunter Gläubiger, die wie zB kleine Lieferanten ihre Engagements nicht diversifizieren können oder aus anderen Gründen besonders schutzbedürftig sind.

Abs. 2 bestimmt - wie vom ErwGr. 44 ausdrücklich ermöglicht -, dass besicherte Gläubiger in der Gläubigerklasse nach Abs. 1 Z 1 nur mit jenem Betrag erfasst werden, der durch die Sicherung gedeckt ist.

Mit Abs. 3 wird von der Möglichkeit, die Klassenbildung für KMU nur als Option auszugestalten, Gebrauch gemacht. Diese Ausnahme berücksichtigt den Umstand, dass KMU in der Regel eine relativ einfache Kapitalstruktur aufweisen (ErwGr. 45). Die Richtlinie überlässt die Definition des Begriffs KMU dem nationalen Gesetzgeber (Art. 2 Abs. 2 lit. c RIRL); in Abs. 3 wird auf die Definition der Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften in § 221 Abs. 1 und 1a UGB verwiesen. Bei Unternehmen, die unter die Definition der mittelgroßen Kapitalgesellschaften nach § 221 Abs. 2 UGB fallen, kann hingegen in der Regel nicht vom Vorliegen einer relativ einfachen Kapitalstruktur ausgegangen werden.

Zu § 25:

§ 25 sieht eine Prüfung des vorgelegten Restrukturierungsplans durch das Gericht vor. Eine gerichtliche Überprüfung des Vorliegens des nach § 23 Abs. 2 vorgegebenen Mindestinhalts ist in der Richtlinie zwar nicht vorgegeben, erscheint im Sinne des Gläubigerschutzes aber jedenfalls sinnvoll. Entsprechend ErwGr. 46 wird vorgesehen, dass das Gericht zu prüfen hat, ob die Auswahl der (nicht) betroffenen Gläubiger nach sachlichen Gesichtspunkten getroffen wurde. Weiters wird von der Option nach Art. 8 Abs.1 lit. h zweiter Satz RIRL, wonach vorgesehen werden kann, dass die Begründung nach § 23 Abs. 2 Z 8 vom Restrukturierungsbeauftragten oder von einem externen Experten bestätigt werden muss, Gebrauch gemacht. Demnach hat das Gericht die Begründung nach § 23 Abs. 2 Z 8 zu überprüfen. Es kann mit der Prüfung den Restrukturierungsbeauftragten oder einen Sachverständigen betrauen. Hat der Restrukturierungsbeauftragte den Schuldner bei der Ausarbeitung des Restrukturierungsplans unterstützt, so wird seine Beauftragung mit der Überprüfung in der Regel nicht zweckmäßig sein. Weiters wird in Umsetzung von Art. 9 Abs. 5 RIRL eine Überprüfung der Klassenbildung vorgesehen.

Sind die vom Gericht zu überprüfenden Anforderungen nicht erfüllt, so ist dem Schuldner ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Kommt der Schuldner diesem Auftrag innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht ausreichend nach, so ist das Restrukturierungsverfahren nach § 36 Abs. 2 Z 2 einzustellen.

Zu § 26:

Nach Art. 9 Abs. 1 RIRL ist es dem Schuldner zu ermöglichen, den betroffenen Gläubigern einen Restrukturierungsplan zur Annahme vorzulegen. Von der in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit, auch den Gläubigern und dem Restrukturierungsbeauftragten das Vorschlagsrecht einzuräumen, wird - ebenso wie von der Option, anderen Personen als dem Schuldner ein Antragsrecht auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens einzuräumen - kein Gebrauch gemacht. Die Annahme eines nicht auch vom Willen des Schuldners getragenen Restrukturierungsplans erscheint wenig sinnvoll.

Zur Durchführung der Abstimmung ist eine Tagsatzung anzuberaumen.

Das Verfahren soll gestrafft durchgeführt werden. Daher hat das Gericht den Termin einer Tagsatzung zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan grundsätzlich innerhalb von 30 bis 60 Tagen nach dessen Vorlage festzulegen. Zu laden sind in sinngemäßer Anwendung von § 145 Abs. 2 zweiter Satz IO der Schuldner, Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklären, sowie der Restrukturierungsbeauftragte und die betroffenen Gläubiger. Der Schuldner hat in sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs. 3 IO persönlich an der Tagsatzung teilzunehmen und den zur Abstimmung gelangenden Restrukturierungsplan den betroffenen Gläubigern spätestens zwei Wochen vor der Tagsatzung zu übermitteln.

Die Tagsatzung kann auch virtuell ohne persönliche Anwesenheit durchgeführt werden.

Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sind – anders als im Insolvenzverfahren – nur auf Antrag des Schuldners der Restrukturierungsplantagsatzung beizuziehen (Abs. 2).

Der Ablauf der Tagsatzung orientiert sich nach Abs. 3 an den Bestimmungen der Insolvenzordnung zur Sanierungsplantagsatzung. Ist ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt, so hat dieser vor Beginn der Abstimmung gemäß § 146 IO zu berichten. Eine Änderung des vorgelegten Plans durch den Schuldner ist möglich. § 145a IO ist sinngemäß anzuwenden.

Die Tagsatzung kann aus den Gründen des § 148a IO erstreckt werden. Wenn die erforderlichen Mehrheiten für die Annahme des Plans nicht erreicht werden, kann nach Erstreckung der Tagsatzung neuerlich abgestimmt werden. Die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei einer neuerlichen Abstimmung nicht gebunden (§ 147 Abs. 2 und 3 IO).

Zu § 27:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 RIRL (siehe auch ErwGr. 46). Gemäß Abs. 2 können die betroffenen Gläubiger Einwendungen gegen die in den Restrukturierungsplan aufgenommenen Forderungen vorbringen. Dieses Recht steht auch dem Restrukturierungsbeauftragten zu, wenn er nach Abs. 3 mit der Prüfung der Stimmrechte beauftragt wurde.

Zur Berücksichtigung der Stimmrechte für bestrittene Forderungen wird auf die Insolvenzordnung verwiesen. Gläubiger, deren Forderungen bestritten oder bedingt sind, nehmen zunächst an der Abstimmung teil. Stellt sich heraus, dass das Ergebnis der Abstimmung verschieden ist, je nachdem, ob und inwieweit die Stimme des Gläubigers gezählt wird, so hat das Gericht nach vorläufiger Prüfung und Einvernehmung der Parteien zu entscheiden, ob und inwieweit die Stimme dieses Gläubigers zu zählen ist (§ 93 Abs. 3 und 4 IO). In Abs. 4 wird überdies auf weitere relevante Stimmrechtsbestimmungen der Insolvenzordnung verwiesen, welche sinngemäß anzuwenden sind. So erhalten Gläubiger, die zugleich Absonderungsgläubiger sind, und Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft im Restrukturierungsverfahren eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters nur ein Stimmrecht, soweit dieser Gläubiger dies begehrt, und nur für den Teil der Forderung, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist (§ 93 Abs. 2 IO). Betroffene Gläubiger, die erst nach der Einleitung des Restrukturierungsverfahrens die vom Restrukturierungsplan betroffene Forderung durch rechtsgeschäftliche Abtretung erworben haben, haben kein Stimmrecht, es sei denn, sie haben die Forderung aufgrund eines vor der Einleitung des Restrukturierungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen (§ 94 IO). Mehreren Gläubigern einer gemeinschaftlichen Forderung gebührt ebenso wie einem Gläubiger mehrerer Forderungen nur eine Stimme (§ 144 IO). Nahe Angehörige des Schuldners und Rechtsnachfolger, die deren Forderungen nicht früher als sechs Monate vor Einleitung des Restrukturierungsverfahrens erworben haben, werden bei der Berechnung der erforderlichen Mehrheiten nur mitgezählt, wenn sie gegen den Vorschlag stimmen (§ 148 IO).

Zu § 28:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 9 Abs. 6 RIRL. Die Richtlinie sieht als zwingendes Erfordernis zur Annahme des Restrukturierungsplans die Zustimmung einer Betragsmehrheit der Summe der Forderungen in jeder Gläubigerklasse vor. Von der zusätzlichen Option, eine Kopfmehrheit in jeder Klasse vorzusehen, wird Gebrauch gemacht, um zu verhindern, dass allein die Zustimmung eines einzelnen großen Gläubigers in einer Klasse für die Annahme ausschlaggebend sein kann. Im Hinblick auf die Summenmehrheit wird überdies die Möglichkeit, ein Quorum von bis zu 75 % vorzusehen, voll ausgeschöpft. Die Mehrheiten sind von den bei der Restrukturierungsplantagsatzung anwesenden betroffenen Gläubigern zu berechnen (siehe auch ErwGr. 47).

Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Restrukturierungsplan nur mit der Zustimmung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter oder Erben angenommen werden, wie dies § 164 Abs. 1 IO für den Sanierungsplan bestimmt.

Bei Abhaltung der Restrukturierungsplantagsatzung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung sind die Mehrheiten von den Gläubigern, die sich mit dem vom Gericht bestimmten Kommunikationsmittel beteiligten, zu berechnen.

Zu § 29:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 10 RIRL. Die Umsetzungsbestimmung sieht eine generelle Erforderlichkeit der gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans anstatt einer Bestätigung in bestimmten Fällen vor. Die Bestimmung normiert die Voraussetzungen, die für die gerichtliche Bestätigung des Plans erfüllt sein müssen.

Abs. 1 Z 1 dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 lit. a RIRL. Demzufolge muss der Plan zur Bestätigung entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnitts angenommen worden sein. Abs. 1 Z 2 setzt Art. 10 Abs. 2 lit. b RIRL um; Art. 10 Abs. 2 lit. c RIRL wird mit Abs. 1 Z 3 umgesetzt. Abs. 1 Z 4 dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 lit. e RIRL. Zusätzlich wird in Abs. 1 nach dem Vorbild von § 152a Abs. 1 Z 1 IO festgelegt, dass die Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten gerichtlich bestimmt und an den Restrukturierungsbeauftragten ausgezahlt worden sein muss.

Mit Abs. 2 wird Art. 10 Abs. 2 lit. d iVm dem UAbs. des Abs. 2 RIRL umgesetzt. Die Erfüllung des Kriteriums des Gläubigerinteresses ist eine weitere Bestätigungsvoraussetzung, wenn eine solche Überprüfung von einem ablehnenden Gläubiger beantragt wurde. Details zum Kriterium des Gläubigerinteresses werden in § 30 normiert.

In Abs. 3 werden verschiedene Gründe, aus denen die Bestätigung zu versagen ist, vorgesehen. So ist keine gerichtliche Bestätigung zu erteilen, wenn ein Unzulässigkeitsgrund nach § 7 Abs. 3 vorliegt, also der Restrukturierungsplan offenbar untauglich ist oder der Antrag missbräuchlich ist, insbesondere weil wahrscheinliche Insolvenz offenbar nicht vorliegt (Z 1), der Restrukturierungsplan durch eine gegen § 150a IO verstoßende Sonderbegünstigung eines Gläubigers zustande gebracht wurde oder der Schuldner bei der Angabe der vom Restrukturierungsplan nicht betroffenen Gläubiger nach § 23 Abs. 2 Z 6 bewusst Gläubiger verschwiegen hat (Z 2). Ein weiterer Versagungsgrund liegt vor, wenn der Schuldner nach Vorlage des Restrukturierungsplans entstandene und feststehende Forderungen nicht gezahlt hat (Z 3).

Mit Abs. 4 wird von der Option in Art. 10 Abs. 3 RIRL Gebrauch gemacht und vorgesehen, dass die Bestätigung des Restrukturierungsplans abzulehnen ist, wenn keine vernünftige Aussicht besteht, dass die Bestätigung des Restrukturierungplans die Insolvenz des Schuldners verhindern oder die Bestandfähigkeit des Unternehmens gewährleisten würde. Die Bestandfähigkeit des Unternehmens ist nach § 25 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Z 8 bereits bei Vorlage des Plans zu überprüfen. Stellt sich erst nach Annahme des Restrukturierungsplans heraus, dass die Bestandfähigkeit nicht gewährleistet ist, so ist die Bestätigung des Plans zu versagen und das Verfahren einzustellen.

Mit Abs. 5 wird Art. 10 Abs. 4 RIRL umgesetzt. Freilich handelt es sich bei dieser Bestimmung nur um eine Klarstellung, zumal dieser Grundsatz in jedem Verfahren gilt (s. auch die Vorgabe in Art. 25 lit. b RIRL).

Zu § 30:

Diese Bestimmung konkretisiert das Kriterium des Gläubigerinteresses, die Definition in Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 RIRL übernehmend. Das Kriterium des Gläubigerinteresses ist dann erfüllt, wenn kein ablehnender Gläubiger durch den Restrukturierungsplan schlechter gestellt wird als er im Fall einer stückweisen Liquidation oder einer solchen durch Verkauf des Unternehmens oder im Fall des nächstbesten Alternativszenarios stünde.

In Abs. 2 wird in Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 letzter UAbs. RIRL normiert, dass die Erfüllung des Kriteriums des Gläubigerinteresses vom Gericht nur auf Antrag zu prüfen ist. Der Antrag auf Überprüfung ist spätestens binnen sieben Tagen nach der Restrukturierungsplantagsatzung zu stellen.

Zu § 31:

Mit § 31 wird Art. 11 RIRL umgesetzt. Aufgrund dieser Bestimmung kann auch ein Restrukturierungsplan, der nicht von allen Klassen nach § 28 angenommen wurde, gerichtlich bestätigt werden, wenn er die übrigen Voraussetzungen für die Bestätigung erfüllt (Z 1). Weiters ist für eine Bestätigung nach § 31 erforderlich, dass nach Z 2 ablehnende Gläubigerklassen gleichgestellt werden wie gleichrangige Klassen und bessergestellt werden als nachrangige Klassen. Der Rang der Klassen ergibt sich aus der Liquidationsreihenfolge der IO (§§ 50 und 57a IO). Z 2 sieht in Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 lit. c die Regel des relativen Vorrangs (relative priority rule) vor.

Von der Option nach Art. 11 Abs. 2 RIRL, stattdessen die Regel des absoluten Vorrangs (absolute priority rule) vorzusehen, wonach zur Bestätigung des Plans die Forderungen betroffener Gläubiger in einer ablehnenden Abstimmungsklasse in vollem Umfang und in gleicher oder gleichwertiger Weise befriedigt werden müssen, wenn eine nachrangige Klasse nach dem Restrukturierungsplan eine Zahlung erhält, wird im Sinne einer größeren Flexibilität beim Erstellen des Restrukturierungsplans kein Gebrauch gemacht. Durch die relative priority rule, die auch der Gesetzeslage bei der Wirkung des Sanierungsplans auf eigenkapitalersetzende Forderungen näherkommt, wird sichergestellt, dass ablehnende Gläubigerklassen durch den Restrukturierungsplan nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt werden. In der praktischen Ausgestaltung bestünden zwischen der Regel des relativen und der des absoluten Vorrangs überdies keine großen Unterschiede, weil die Richtlinie umfassende Ausnahmen von der absolute priority rule zulässt, die Insolvenzordnung keine Gläubigerklassen kennt und Anteilsinhaber in den Restrukturierungsplan ohnedies nicht einbezogen werden.

Aufgrund der für ablehnende Gläubiger bestehenden Möglichkeit, nach § 30 die Überprüfung der Einhaltung des Kriteriums des Gläubigerinteresses zu beantragen, ist auch beim klassenübergreifenden Cram-down sichergestellt, dass kein ablehnender Gläubiger weniger als im Fall des nächstbesten Alternativszenarios erhält.

Eine weitere Voraussetzung besteht nach Abs. 1 Z 3 darin, dass keine Gläubigerklasse nach dem Plan mehr erhalten darf als den vollen Betrag ihrer Forderung.

Mit Abs. 2 wird Art. 11 Abs. 1 lit. b RIRL umgesetzt. Von der Option nach Art. 11 Abs. 1 letzter UAbs. RIRL, die Mindestzahl der zustimmenden Gläubigerklassen zu erhöhen, wird Gebrauch gemacht, indem für den zweiten Fall des Abs. 2 die Erforderlichkeit einer Zustimmung der Mehrheit von Gläubigerklassen, die im Insolvenzverfahren eine Quote erhalten würden, anstatt von nur einer solchen Klasse vorgesehen wird.

Zu § 32:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 12 RIRL, der ein Obstruktionsverbot der Anteilsinhaber vorsieht. Werden die Anteilsinhaber – wie im Entwurf vorgesehen - nicht in das Verfahren einbezogen, so haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass diese die Annahme, Bestätigung oder Umsetzung eines Restrukturierungsplans nicht grundlos verhindern oder erschweren (siehe ErwGr. 57). Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Frage, ob es sich beim Schuldner um ein KMU oder ein großes Unternehmen handelt, die sich auf die Rechte der Anteilsinhaber auswirkenden vorgeschlagenen Restrukturierungsmaßnahmen, die Art der Anteilsinhaber, die Frage, ob der Schuldner eine juristische oder eine natürliche Person ist und die Frage, ob die Partner in einem Unternehmen unbeschränkt oder beschränkt haften.

Die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens juristischer Personen ist von deren Vertretungsorganen zu beantragen. Hiebei ist – wie auch im Insolvenzverfahren – nur die konkrete satzungsgemäße Vertretungsbefugnis maßgeblich; ob die Bestimmungen über die interne Beschlussfassung eingehalten worden sind, ist für die Gültigkeit und Zulässigkeit des Antrags auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens belanglos (vgl. auch 8 Ob 327/99t). Künftig könnte es dazu kommen, dass bereits im Gesellschaftsvertrag Vorkehrungen für den Fall eines Restrukturierungsverfahrens getroffen werden, etwa dass ein Restrukturierungsplan oder darin enthaltene Maßnahmen der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung vorbehalten werden. Durch Abs. 1 letzter Satz wird für das Innenverhältnis festgelegt, dass eine gesellschaftsrechtlich erforderliche Zustimmung der Anteilsinhaber zu einem Restrukturierungsplan durch Beschluss des Gerichts ersetzt werden kann, wenn dieser nicht in deren rechtliche oder wirtschaftliche Stellung eingreift. Die Ersetzung der Zustimmung fällt in die Zuständigkeit des Gerichts, bei dem das Restrukturierungsverfahren geführt wird.

Restrukturierungsmaßnahmen, die sich unmittelbar auf die Rechte der Anteilsinhaber auswirken, zB notwendige Kapitalmaßnahmen, können nach den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts durch eine Gesellschafterversammlung zu bestätigen sein. Um sicherzustellen, dass es durch eine notwendige Beschlussfassung nicht zu einer unangemessenen Verzögerung des Restrukturierungsverfahrens kommt, sollen zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung, die der Abstimmung über solche Maßnahmen dient, keine längeren als die gesetzlich vorgesehenen Fristen gelten.

Erst wenn die gebotenen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wirksam sind – also mit deren Eintragung ins Firmenbuch – kann über die Bestätigung des Plans entschieden werden. Kommt es zur Anfechtung, so ist für das Eintragungsverfahren nach § 19 Abs. 2 FBG dann von einer Unterbrechung abzusehen und aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegt. Auch eine bevorstehende Restrukturierung könnte ein solches überwiegendes Interesse darstellen.

Wird der Beschluss nicht binnen sechs Monaten ab Beschlussfassung wirksam, so ist das Restrukturierungsverfahren nach § 36 Abs. 2 Z 9 einzustellen.

Zu § 33:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 14 RIRL umgesetzt. Das Unternehmen des Schuldners ist im Restrukturierungsverfahren nur dann zu schätzen, wenn ein betroffener Gläubiger, der bei einer Abstimmung gegen die Annahme des Restrukturierungsplans stimmt, einen Verstoß gegen das Kriterium des Gläubigerinteresses (Abs. 1 Z 1) oder gegen die Bedingungen eines klassenübergreifenden Cram-Down nach § 31 Abs. 2 (Abs. 1 Z 2) behauptet. Zur Schätzung kann das Gericht einen Sachverständigen bestellen (Abs. 2).

Grundsätzlich findet im Restrukturierungsverfahren ein Kostenersatz nicht statt (§ 254 Abs. 1 Z 1 IO). Abs. 3 sieht eine davon abweichende Regelung für die - auf Antrag eines betroffenen Gläubigers durchzuführenden - Überprüfung der Erfüllung des Kriteriums des Gläubigerinteresses oder des Vorliegens der Voraussetzung für einen klassenübergreifenden Cram-down vor. Für die hiebei anfallenden Sachverständigengebühren sind die §§ 41 ff. ZPO anzuwenden. Ergibt die Überprüfung einen vom betroffenen Gläubiger behaupteten Verstoß, so sind die Kosten vom Schuldner zu tragen, liegt kein Verstoß vor, so hat der beantragende betroffene Gläubiger die Kosten zu tragen. Dem beantragenden betroffenen Gläubiger kann der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen werden. Dasselbe gilt, wenn der Restrukturierungsbeauftragte im Zuge der Überprüfung beauftragt wird.

Zu § 34:

§ 34 setzt Art. 15 RIRL um und trifft Bestimmungen über die Wirkung von Restrukturierungsplänen. Ein vom Gericht bestätigter Restrukturierungsplan ist für alle im Restrukturierungsplan genannten betroffenen Gläubiger, die an der Annahme des Restrukturierungsplans beteiligt waren, verbindlich. Gläubiger, die an der Annahme des Plans nicht beteiligt waren, werden vom Plan nicht beeinträchtigt, es sei denn, sie haben sich trotz Übermittlung des Plans oder Ladung zur Restrukturierungsplantagsatzung nicht am Verfahren beteiligt.

Außerhalb des Restrukturierungsplans mit einem betroffenen Gläubiger abgeschlossene Vereinbarungen über Sonderbegünstigungen sind gemäß Abs. 3 in sinngemäßer Anwendung von § 150a IO ungültig.

Weiters wird in Abs. 3 § 151 IO für anwendbar erklärt. Demnach können die Ansprüche betroffener Gläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners oder gegen Rückgriffsverpflichtete durch den Restrukturierungsplan nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Berechtigten beschränkt werden. Durch die Bestätigung des Restrukturierungsverfahrens soll der Schuldner – wie beim Sanierungsplan - auch von der Verbindlichkeit befreit werden, Bürgen oder anderen Rückgriffberechtigten den Ausfall, den diese erleiden, nachträglich zu ersetzen (§ 156 Abs. 2 IO). Auch § 164 Abs. 2 IO ist sinngemäß anzuwenden: Demnach kommen die Rechtswirkungen des Restrukturierungsplans, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer eingetragenen Personengesellschaft (OG und KG) und Erben zugute. In sinngemäßer Anwendung von § 164a IO wird auch der Umfang der Haftung bereits ausgeschiedener unbeschränkt haftender Gesellschafter durch den Restrukturierungsplan begrenzt.

Abs. 4 regelt die Verzugsfolgen. Sofern im Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt wurde, ist § 156a IO sinngemäß anzuwenden. Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. In diesem Fall lebt die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner wieder auf. Nicht umfasst sind Forderungen, die zur Zeit der eingetretenen Säumnis mit dem im Restrukturierungsplan festgesetzten Betrag voll befriedigt waren. Andere Forderungen sind mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrags zu dem nach dem Restrukturierungsplan zu zahlenden Betrag entspricht. Die Rechte des Gläubigers nach dem Restrukturierungsplan bleiben unberührt. § 156a Abs. 2 zweiter Fall IO bezieht sich auf natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, und ist daher nicht anwendbar.

Zu § 35:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 16 RIRL umgesetzt. Die Richtlinienbestimmung sieht vor, dass ein Rechtsbehelf gegen die Bestätigung oder dessen Versagung an eine höhere Justizbehörde vorzulegen ist. Dementsprechend wird die Erhebung eines Rekurses vorgesehen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung, um im Sinne einer möglichst raschen wirtschaftlichen Erholung des Schuldners Verzögerungen bei der Planumsetzung zu vermeiden. Gemäß Abs. 3 ist dem Rekurs jedoch auf Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn die sofortige Planumsetzung für den Rekurswerber mit einem schwerwiegenden unwiederbringlichen Schaden verbunden wäre, der außer Verhältnis zu den Vorteilen der sofortigen Planumsetzung steht. Der Schuldner kann durch den Erlag einer vom Gericht festzusetzenden Sicherheitsleistung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erreichen.

Gemäß Abs. 4 kann bei Stattgeben eines Rekurses gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans die Bestätigung des Restrukturierungsplans aufgehoben oder aufrecht erhalten werden. Wird die Bestätigung des Restrukturierungplans beibehalten, obwohl dem Rekurs stattgegeben wird, so hat das Gericht, das über die Bestätigung des Plans in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag einer Partei, der finanzielle Verluste entstanden sind, einen vom Schuldner zu zahlenden Ausgleich zu gewähren. Der rechtskräftige Beschluss ist ein Exekutionstitel.

In Abs. 2 übernimmt der Entwurf auch hier die Vorgabe des Art. 25 lit. b RIRL.

Zu § 36:

Mit dieser Bestimmung, welche kein Äquivalent in der Richtlinie hat, werden verschiedene verfahrensbeendende Tatbestände vorgesehen.

Nach Abs. 1 ist das Restrukturierungsverfahren mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben.

In Abs. 2 finden sich verschiedene Einstellungsgründe. Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Schuldner innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist keinen Restrukturierungsplan vorgelegt hat (Z 1), einem Verbesserungsauftrag nach § 25 nicht rechtzeitig nachgekommen ist (Z 2), den Jahresabschluss nicht vorlegt, für den die Frist zur Aufstellung während des Verfahrens abgelaufen ist (Z 3), den Kostenvorschuss für die Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten nicht rechtzeitig erlegt (Z 4) oder den Antrag auf Annahme eines Restrukturierungsplans zurückzieht (Z 5).

Weitere Einstellungsgründe sind, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde (Z 6), der Plan offensichtlich die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht verhindert, die Überschuldung nicht beseitigt oder die Bestandfähigkeit des Unternehmens nicht gewährleistet (Z 7), die Gläubiger den Restrukturierungsplan ablehnen und die Tagsatzung nicht erstreckt wird (Z 8), ein gebotener Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht binnen sechs Monaten ab Beschlussfassung wirksam wird (Z 9) oder dass die Bestätigung des Restrukturierungsplans rechtskräftig abgelehnt wurde (Z 10).

Zu § 37:

Dem Schuldner steht ein Wahlrecht zu, welche Gläubiger er in den Plan einbeziehen möchte. Im Gegenzug ist er jedoch dazu verpflichtet, im Restrukturierungsplan offenzulegen, welche Gläubiger nicht vom Plan erfasst sein sollen und warum. Durch diese Informationspflicht soll ein Missbrauch des Instruments des Restrukturierungsplans verhindert werden. Verschweigt der Schuldner bewusst Gläubiger, soll dies durch die nach dem Vorbild von § 161 IO ausgestaltete Möglichkeit einzelner Gläubiger, Ausgleich zu fordern, sanktioniert werden.

Zu § 38:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 13 RIRL.

Zu § 39:

Die RIRL überlässt es den Mitgliedstaaten festzulegen, ob das Verfahren bekanntzumachen ist. Ihr Ziel ist aber, die grenzüberschreitende Anerkennung der Restrukturierungsverfahren und die Anerkennung und Vollstreckbarkeit der Urteile zu erleichtern (ErwGr. 13). Daher ist die RIRL vollständig mit der EuInsVO vereinbar. Das Verfahren fällt aber nur dann in den Anwendungsbereich der EuInsVO und ist nach dieser Verordnung anzuerkennen, wenn es ein öffentliches Verfahren ist. Daher räumt § 39 dem Schuldner ein Wahlrecht ein: Die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens ist nur auf Antrag des Schuldners vor Einleitung öffentlich bekannt zu machen. Der Vorteil der Bekanntmachung liegt vor allem darin, dass das Verfahren der EuInsVO (VO (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 5. 2015 über Insolvenzverfahren) unterliegt und damit in der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark) nach dieser Verordnung anerkannt wird. Ein weiterer Vorteil ist, dass eine allgemeine Vollstreckungssperre angeordnet werden kann (Abs. 3).

Eine Forderungsanmeldung ist in der Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen. Es erscheint jedoch zweckmäßig, eine Forderungsanmeldung auch im Restrukturierungsverfahren zu ermöglichen, um dem Schuldner die Gelegenheit zu geben, einen Überblick über die Gläubiger zu erhalten (Abs. 4).

Werden die Gläubiger zur Forderungsanmeldung aufgefordert – dies kann sich auch auf einen beschränkten Gläubigerkreis beschränken –, so sollen die Rechte zur Beteiligung am Verfahren, etwa die Berechtigung zur Abstimmung in der Restrukturierungsplantagsatzung und damit auch das Recht, die Prüfung der Einhaltung des Kriteriums des Gläubigerinteresses zu beantragen oder Rekurs gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans zu erheben, einem Gläubiger nur dann zustehen, wenn er seine Forderung angemeldet hat.

Abs. 5 gewährt – in Abweichung von § 5 – den Gläubigerschutzverbänden ein Akteneinsichtsrecht.

Zur Umsetzung des Art. 6 Abs. 8 UAbs. 2 RIRL ist eine Ausnahme von der Beschränkung der Gesamtdauer der Vollstreckungssperre gemäß § 20 Abs. 3 zweiter Satz geboten (Abs. 6).

Um den Eindruck zu vermeiden, dass das Restrukturierungsverfahren ein Insolvenzverfahren ieS ist, wird eine Bekanntmachung in der Ediktsdatei - und nicht in der Insolvenzdatei – vorgesehen (Abs. 7). Dessen ungeachtet erfolgt die Bekanntmachung zusätzlich im Insolvenzregister nach Art. 24 EuInsVO.

Zu § 40:

Der Entwurf schlägt ein vereinfachtes Restrukturierungsverfahren für jene Fälle vor, in denen ein außergerichtlicher Abschluss einer Restrukturierungsvereinbarung zwischen dem Schuldner und den Finanzgläubigern an der Zustimmung eines oder einer Minderheit an Gläubigern („Akkordstörer“) scheiterte. Die fehlenden Zustimmungen können durch die Bestätigung des Gerichts ersetzt werden. Eine rasche und straffe Verfahrensführung wird dadurch möglich.

Die Voraussetzungen für die Antragstellung sind in Abs. 1 geregelt. Im vereinfachten Restrukturierungsverfahren dürfen nur Finanzgläubiger betroffen sein und mindestens 75% von ihnen müssen in der jeweiligen Gläubigerklasse dem Restrukturierungsplan zugestimmt haben.

Der Begriff Finanzgläubiger ist weiter zu sehen als nur Forderungen von Kredit- und Leasinginstituten, sondern umfasst sämtliche Forderungen mit Finanzierungscharakter, also typischerweise zinstragende Forderungen, Forderungen aus Anleihen und anderen vergleichbaren Instrumenten, ebenso zB Darlehen von institutionellen Fonds, Privatpersonen oder Forderungen von Lieferanten mit untypisch langen Laufzeiten (mehr als 180 Tage), welche eindeutig Finanzierungscharakter aufweisen.

Auch nachrangige Gläubiger können Finanzgläubiger sein, insbesondere Gläubiger aus dem Gesellschafterkreis nach dem EKEG.

Da die Finanzgläubiger bereits im Vorfeld über den Restrukturierungsplan informiert wurden, ist eine Restrukturierungsplantagsatzung (§ 26) entbehrlich. Bei Vorliegen der Formalvoraussetzungen hat das Gericht den Restrukturierungsplan zu bestätigen.

Zu § 41:

Diese Bestimmung enthält Regelungen über die Liste, aus der ein Restrukturierungsbeauftragter zu bestellen ist. Vorbild für diese Bestimmung ist § 269 IO. § 89e GOG enthält Regelungen über die Haftung des Bundes für den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik und soll anzuwenden sein.

Zu § 42:

Verweise auf andere Bundesgesetze beziehen sich auf deren jeweils geltende Fassung. Die ReO verweist an vielen Stellen auf Bestimmungen der IO – insbesondere auf jene zum Sanierungsverfahren. Da das Restrukturierungsverfahren sich etwa in Bezug auf die Bezeichnung und Stellung der Verfahrensbeteiligten von der IO unterscheidet, wird festgehalten, dass die Bestimmungen, auf welche verwiesen wird, bloß sinngemäß anzuwenden sind.

Zu §§ 43 bis 45:

Diese Bestimmungen regeln das Inkrafttreten der Restrukturierungsordnung, statuieren die Vollzugsklausel und geben einen Umsetzungshinweis.

Erläuterungen

Zu Art. 2 (Änderung der Insolvenzordnung):

Zu Z 1 (§ 25 IO):

Nach § 256 sind die Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen, die nach der IO öffentlich bekanntzumachen sind. Daher wird in der IO jeweils von öffentlicher Bekanntmachung gesprochen. In § 25 wird jedoch ausdrücklich die Insolvenzdatei erwähnt. Um einen Gleichklang mit den übrigen Bestimmungen der IO herzustellen, soll auch hier auf die öffentliche Bekanntmachung verwiesen werden. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Z 2 (§ 32 IO):

Diese Bestimmung umschreibt den Begriff der nahen Angehörigen. Abs. 2 Z 3 erwähnt die Gesellschafter im Sinne des § 5 EKEG; der Begriff wird aber ausdehnend interpretiert (siehe König/Trenker, Anfechtung6 Rz 4.59/1). Dies soll klargestellt werden.

Zu Z 3 (§§ 36a bis 36c IO):

Ziele der Richtlinie sind die Rettung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Unternehmen und die Wiederherstellung ihrer Bestandfähigkeit. Die Richtlinie gibt der Sanierung des Unternehmens gegenüber dessen Zerschlagung den Vorrang, indem sie einen präventiven Restrukturierungsrahmen vorsieht.

Zentraler Teil des Restrukturierungsverfahrens ist ein Restrukturierungsplan. Die Richtlinie geht davon aus, dass der Erfolg eines Restrukturierungsplans häufig davon abhängt, dass dem Schuldner finanzielle Hilfe zur Verfügung gestellt wird, um erstens den Betrieb des Unternehmens während der Restrukturierungsverhandlungen und zweitens die Umsetzung des Restrukturierungsplans nach dessen Bestätigung zu unterstützen. Unter finanzieller Hilfe ist jedenfalls die Bereitstellung von finanziellen Mitteln oder Bürgschaften sowie von Waren, Vorräten, Rohstoffen und Versorgungsdienstleistungen (zB Gewährung eines längeren Rückzahlungszeitraums) zu verstehen (vgl. ErwGr. 66). Die Richtlinie sieht daher in Kapitel 4 des Titels II (Art. 17 und 18) Bestimmungen über den Schutz für neue Finanzierungen, Zwischenfinanzierungen und sonstige Transaktionen im Zusammenhang mit der Restrukturierung vor. Finanzierungen, Zwischenfinanzierungen und sonstige Transaktionen sollen erleichtert werden, indem deren Anfechtung bei späterer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgedrängt wird.

Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt in der Restrukturierungsordnung (ReO). Wegen des inhaltlichen Zusammenhanges ist es jedoch naheliegender, die in Kapitel 4 des Titels II der Richtlinie festgesetzten Bestimmungen in der Insolvenzordnung (als §§ 36a bis 36b) umzusetzen.

Zu § 36a IO:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 17 RIRL umgesetzt. Nach Abs. 1 müssen Neufinanzierungen und Zwischenfinanzierungen in angemessener Weise geschützt werden. Im Fall einer späteren Insolvenz des Schuldners dürfen neue Finanzierungen und Zwischenfinanzierungen nicht deshalb für nichtig, anfechtbar oder nicht vollstreckbar erklärt werden und die Geber solcher Finanzierungen nicht deshalb einer zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlichen Haftung unterliegen, weil eine fertige Finanzierung die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt, außer es liegen zusätzliche im nationalen Recht festgelegte Gründe vor. Als mögliche andere Gründe werden im ErwGr. 67 Betrug, Bösgläubigkeit und eine bestimmte Art von Beziehung zwischen den Parteien, die mit Interessenkonflikten verbunden sein können, genannt. Als Beispiele werden Transaktionen zwischen nahestehenden Parteien oder zwischen Anteilsinhabern und dem Unternehmen oder Transaktionen, bei denen eine Partei einen Wert oder Sicherheiten erhalten hat, welche sie zum Zeitpunkt der Transaktion oder in der Art, wie sie durchgeführt wurde, nicht zu beanspruchen hatte, angeführt.

Der Entwurf schlägt in Abs. 1 vor, dass neue Finanzierungen, Zwischenfinanzierungen und Transaktionen im Sinne des § 36b nicht nach § 31 Abs. 1 Z 3 als nachteiliges Rechtsgeschäft wegen Überschuldung anfechtbar sind.

Art. 18 Abs. 1 RIRL sieht denselben Schutz für sonstige Transaktionen im Zusammenhang mit der Restrukturierung vor, sofern diese angemessen und für die spätere Ausverhandlung eines Restrukturierungsplans unbedingt notwendig sind. Der Entwurf übernimmt Art. 18 Abs. 1 RIRL ebenfalls zu Abs. 1. Dadurch wird die Gesetzeslage übersichtlicher.

Die Richtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten, den Anfechtungsschutz für Finanzierungen von der Bestätigung des Restrukturierungsplans oder von einer Ex-Ante-Kontrolle durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde (vgl. ErwGr. 68) abhängig zu machen (Abs. 2). Der Entwurf sieht daher den Schutz für neue Finanzierungen nur dann vor, wenn der Restrukturierungsplan, in dem die Finanzierung enthalten ist, vom Gericht bestätigt wurde.

Bei Gewährung einer Zwischenfinanzierung ist noch nicht klar, ob der Restrukturierungsplan bestätigt werden wird. Der Schutz von Zwischenfinanzierungen soll daher nicht auf Fälle beschränkt werden, in denen der Plan von den Gläubigern angenommen oder vom Gericht bestätigt wird. Im Entwurf wird daher in Abs. 2 vorgeschlagen, dass die Zwischenfinanzierung vom Gericht als Ex-ante-Kontrollmechanismus genehmigt werden muss. Voraussetzung für die Genehmigung ist, wie sich aus Abs. 4 ergibt, dass die Finanzierung für die Fortsetzung des Betriebs oder das Überleben des Unternehmens des Schuldners oder für die Erhaltung oder Steigerung des Wertes dieses Unternehmens bis zur Bestätigung des Plans nach vernünftigem Ermessen unverzüglich erforderlich ist (vgl. ErwGr. 68).

Die in Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 RIRL enthaltenen Definitionen der Zwischenfinanzierung und der neuen Finanzierung übernimmt der Entwurf in Abs. 3 und 4.

Um dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung weiterhin zu entsprechen, wird das den Mitgliedstaaten überlassene Wahlrecht des Art. 17 Abs. 4 RIRL, demzufolge Geber von neuen Finanzierungen oder Zwischenfinanzierungen Anspruch darauf haben, Zahlungen vorrangig gegenüber anderen Gläubigern zu erhalten, nicht genutzt.

Zu § 36b IO:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 18 RIRL umgesetzt. Abs. 1 knüpft an § 36a Abs. 1 an, der den Anfechtungsschutz für sonstige Transaktionen regelt und zählt jene sonstigen Transaktionen auf, die einen Anfechtungsschutz genießen. Der Entwurf übernimmt die Aufzählung des Art. 18 Abs. 4 RIRL unverändert; von der Möglichkeit der Erweiterung des Katalogs der geschützten Transaktionen wird nicht Gebrauch gemacht.

Den Transaktionen kommt der Anfechtungsschutz nur zu, wenn sie angemessen und für die Aushandlung eines Restrukturierungsplans unmittelbar notwendig sind und nach Bewilligung der Vollstreckungssperre gemäß § 18 ReO geleistet wurden. Zahlungen von Gebühren und Kosten für die Aushandlung, Annahme oder Bestätigung eines Restrukturierungsplans (Abs. 1 lit. a) und Zahlungen von Gebühren und Kosten für die Inanspruchnahme professioneller Beratung in engem Zusammenhang mit der Restrukturierung (Abs. 1 lit. b) genießen den Anfechtungsschutz bereits dann, wenn sie innerhalb von 14 Tagen vor dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens geleistet wurden.

Art. 18 Abs. 5 RIRL erweitert den Anfechtungsschutz auf sonstige Transaktionen, die angemessen und unmittelbar notwendig für die Umsetzung eines Restrukturierungsplans sind und die im Einklang mit dem vom Gericht bestätigten Restrukturierungsplan durchgeführt werden. Der Entwurf übernimmt den Schutz bei der Umsetzung des Restrukturierungsplans in Abs. 2.

Beim Geltungsbereich des Anfechtungsschutzes überlässt die Richtlinie auch bei den sonstigen Transaktionen den Mitgliedstaaten einen Spielraum. Wie bei den neuen Finanzierungen und den Zwischenfinanzierungen sieht die Richtlinie einen Anfechtungsschutz für sonstige Transaktionen nur dann vor, wenn der Restrukturierungsplan von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestätigt wurde oder solche Transaktionen Ex-ante-Kontrollen unterlagen (Abs. 2). Der Entwurf schlägt in Abs. 3 eine gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans oder eine gerichtliche Genehmigung der Transaktion als Voraussetzung für den Anfechtungsschutz vor.

Zu § 36c IO:

In Anlehnung an § 18 Unternehmensreorganisationsgesetz (URG), aber nicht so weitgehend, normiert diese Bestimmung eine Verlängerung der nach der Insolvenzordnung vom Tag der Insolvenzeröffnung zu berechnenden Anfechtungsfristen für die Dauer des Restrukturierungsverfahrens, eingeschränkt auf den Zeitraum einer während des Restrukturierungsverfahrens bestehenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Dadurch soll Missbrauch durch ein Hinausschieben des Insolvenzverfahrens und einem damit verbundenem Ablaufen der Anfechtungsfristen verhindert werden.

Zu Z 4 (§ 57a Abs. 3 IO):

§ 57a enthält Bestimmungen über nachrangige Forderungen und legt fest, dass Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen erst nach den Insolvenzforderungen zu befriedigen sind. Aufgrund des inhaltlichen Zusammenhang ist es angebracht, hier festzulegen, dass es sich bei den Forderungen aufgrund von Finanzierungen, Zwischenfinanzierungen und sonstigen Transaktionen nach §§ 36a und 36b nicht um nachrangige Forderungen handelt (siehe auch § 21 URG). Dies soll einer Vereinbarung der Nachrangigkeit nicht entgegenstehen, kann doch die Gewährung einer vertraglichen nachrangigen Zwischenfinanzierung oder neuen Finanzierung Teil des Restrukturierungsplans sein.

Zu Z 5 (§ 80b Abs. 3 IO):

In Abs. 3 wird berücksichtigt, dass nach § 80 Abs. 5 zum Insolvenzverwalter nicht nur eine juristische Person, sondern auch eine eingetragene Personengesellschaft bestellt werden kann.

Zu Z 6 (§ 167 IO):

In der Insolvenzordnung wird im allgemeinen Teil der Begriff des Insolvenzverwalters verwendet, der entweder ein Masse- oder ein Sanierungsverwalter sein kann. In den Sonderbestimmungen über das Konkursverfahren und das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung wird vom Masseverwalter bzw. vom Sanierungsverwalter gesprochen. Konsequenterweise wäre beim Sanierungsverfahren auf den Masseverwalter abzustellen.

Zu Z 7 bis 9 (§ 187 IO):

Das Gesetz enthält derzeit nur Beschränkungen der Eigenverwaltung, ohne zu sagen, welche Befugnisse dem Schuldner zustehen. Dies soll in dieser Bestimmung klarstellend festgehalten werden.

Abs. 1 Z 3 bestimmt, dass Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Insolvenzmasse nur wirksam sind, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Einschränkung auf Gegenstände ist zu eng. Auch Verfügungen über Vermögensrechte oder Forderungen sollen unwirksam sein. Die Bestimmung wird daher ausgedehnt.

Nach Abs. 1 Z 4 sind Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, nur dann aus der Insolvenzmasse zu erfüllen, wenn das Insolvenzgericht der Begründung der Verbindlichkeit zustimmt. Dies wird so ausgelegt, dass die Verbindlichkeiten in diesem Fall Masseforderungen sind. Dies soll ausdrücklich gesagt werden.

Dem Schuldner steht nach Abs. 1 Z 6 nicht das Recht zu, die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung einer unbeweglichen Sache der Insolvenzmasse zu betreiben. Dies ist zu eng. Dem Schuldner soll zwar das Recht zustehen, bewegliche Sachen freihändig zu verwerten; eine Betreibung der Versteigerung über das Gericht soll ihm jedoch nicht offenstehen. Daher wird Z 6 auf die kridamäßige Verwertung der Insolvenzmasse ausgedehnt.

Zu Z 10 (§ 194 Abs. 1 IO):

Nach derzeitiger Rechtslage hat der Schuldner im Zahlungsplan den Insolvenzgläubigern mindestens eine Quote anzubieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. Aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen im Abschöpfungsverfahren (Abschöpfungsplan bzw. Tilgungsplan), welche die RIRL erfordert, muss dieser Zeitraum verkürzt werden, um der Richtlinie zu entsprechen. Nur dadurch können die Subsidiarität des Abschöpfungsverfahrens und der Vorrang von Entschuldungen mit Zustimmung der Gläubigermehrheit, die von Gläubigern und dem Schuldner – weil er die Zahlungen vornehmen kann und nicht der Arbeitgeber involviert ist – gegenüber dem Abschöpfungsverfahren bevorzugt werden, beibehalten werden.

Da die zur Bemessung der Quote vorgesehene Frist nur eine grobe Vorprüfung des Gerichts ermöglichen soll, um auf den ersten Blick unangemessene Zahlungspläne auszufiltern und die endgültige Beurteilung der Angemessenheit den Gläubigern überlassen werden soll, wird eine Frist von zwei Jahren vorgeschlagen. Dies entspricht auch dem in der KO-Nov 1993 vorgesehenem Verhältnis zwischen der für die Vorprüfung maßgebenden Frist und der Dauer des Abschöpfungsverfahrens.

Die Formulierung im letzten Satz des Abs. 1, dass der Schuldner keine Zahlungen anzubieten braucht, hat – angeleitet durch die Erläuterungen zum IRÄG 2017 (1588 BlgNR 25. GP 11) – die Frage aufgeworfen, ob die Regelung einen Forderungsverzicht – in der Praxis als „Nullplan“ bezeichnet – meint oder die Subsidiarität des Abschöpfungsverfahrens aushöhlt. Dem Wortlaut des Gesetzestextes folgend soll die Bestimmung klargestellt werden.

Zu Z 11 (§ 197 IO):

Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Sanierungsplan nicht angemeldet haben, haben wie Gläubiger, die Ihre Forderung angemeldet haben, Anspruch auf die Quote; kommt es zu einem Zahlungsplan, so haben die Gläubiger, die ihrer Anmeldepflicht nicht nachgekommen sind, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, ist Gegenstand eines Zivilprozesses, das Insolvenzgericht hat auf Antrag hierüber vorläufig zu entscheiden.

Die Bestimmung des § 197 war für Ausnahmefälle gedacht, bei denen die Insolvenzgläubiger die Frist zur Anmeldung ihrer Forderungen versäumten. Die Praxis zeigt, dass Insolvenzgläubiger häufig ihre Forderungen bewusst nicht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anmelden, weil sie meinen, nicht mit einer Quote rechnen zu können, später aber eine Entscheidung nach § 197 begehren, wenn sie aus der Insolvenzdatei ersehen, dass der Schuldner eine – entgegen ihren Erwartungen für sie attraktive – Quote angeboten hat. Diese Vorgangsweise verursacht einen erheblichen Verfahrensaufwand, weil Zivilprozesse oder Verfahren nach § 197 zu führen sind, und umgeht die Forderungsanmeldung. Zudem erschwert sie die Prüfung der Angemessenheit der Zahlungsplanquote und ist auch nicht gerechtfertigt, wenn der Insolvenzgläubiger von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert wurde, insbesondere vom Gericht durch Übersendung eines Insolvenzedikts. Daher wird eine Ausnahme für diesen Fall vorgeschlagen.

Um einen weitgehenden Gleichklang mit dem Abschöpfungsverfahren herzustellen, soll für die Entscheidung des Insolvenzgerichts die Restlaufzeit des Zahlungsplans maßgebend sein. Damit wird vermieden, dass für jeden abgelaufenen Monat des Abschöpfungsverfahrens unter Berücksichtigung des pfändungsunterworfenen Teils der Sonderzahlungen zu überprüfen ist, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe dem Schuldner mehr als das Existenzminimum verblieben ist.

Da es bei einer in der Praxis seltenen, aber doch vorkommenden Einmalzahlung (siehe hiezu 8 Ob 146/09t) keine Restlaufzeit gibt, wird ein Mindestzeitraum von drei Jahren festgelegt.

Zu Z 12 (§ 198 IO):

Diese Bestimmung enthält Regelungen über die Änderung des Zahlungsplans. Wenn sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden verschlechtert hat, kann er neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Hiebei wird ihm die Hälfte der abgelaufenen Frist des bisherigen Zahlungsplans angerechnet. Dies ist nur gerechtfertigt, wenn der Schuldner während dieser Zeit Zahlungen leistete, sodass nicht mehr auf die bloß abgelaufene Zeit ohne Zahlungen abgestellt werden soll.

Die Umformulierung der Z 2 des Abs. 2 berücksichtigt, dass für die Obliegenheiten des Schuldners nicht die Dauer des Abschöpfungsverfahrens, sondern die Wirksamkeit der Abtretungserklärung maßgebend ist.

Zu Z 13 (§ 199 IO):

Zur Umsetzung der RIRL werden in Abs. 1 die derzeitigen Bestimmungen des Abschöpfungsverfahrens – als Abschöpfungsplan bezeichnet – um ein „kurzes Abschöpfungsverfahren“ mit der Dauer von drei Jahren – wie in der RIRL als Tilgungsplan bezeichnet – ergänzt (zum zwingenden Umsetzungsbedarf siehe Bilinska, Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz – die Erleichterung der Entschuldung, ZIK 2019/117, 102).

In den Tilgungsplan hat der Schuldner nach Abs. 2 die Erklärung aufzunehmen, dass er den pfändbaren Teil seines Einkommens einem Treuhänder für die Zeit von drei Jahren abtritt. Ansonsten bleibt diese Regelung bis auf die terminologische Änderung (Abschöpfungsplan statt Abschöpfungsverfahren) unverändert.

Mit der Regelung wird sichergestellt, dass die Tilgungspflicht der Situation des Schuldners entspricht und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum pfändbaren oder verfügbaren Einkommen steht sowie dem berechtigten Gläubigerinteresse Rechnung trägt, wie dies Art. 20 Abs. 2 RIRL verlangt. Vor Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist die Insolvenzmasse verwertet, sodass es auf die pfändbaren oder verfügbaren Vermögenswerte des Unternehmens während der Entschuldungsfrist, die Art. 20 Abs. 2 RIRL erwähnt, nur insoweit ankommen kann, als neue Vermögenswerte erworben werden. Diese sind von der Abschöpfungsmasse erfasst.

Zu Z 14 (§ 201 Abs. 2 IO):

In Abs. 2 wird für das auf drei Jahre verkürzte Abschöpfungsverfahren – Tilgungsplan genannt – der Redlichkeitsmaßstab erhöht, um einerseits die Interessen der Gläubiger besser zu berücksichtigen und andererseits dem Anforderungsprofil eines redlichen Schuldners zu entsprechen (siehe Art. 23 Abs. 1 RIRL). Es werden daher weitere Einleitungshindernisse vorgesehen, wenn dem Abschöpfungsverfahren ein Tilgungsplan zu Grunde gelegt wird.

Nach Z 1 soll der Antrag abzuweisen sein, wenn der Schuldner nicht umgehend, längsten binnen 30 Tagen nach im Exekutionsverfahren festgestellter offenkundiger Zahlungsunfähigkeit (§ 49a EO in der Fassung der GREx) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, rechtzeitig den nötigen Antrag zu stellen (siehe hiezu JAB zum IRÄG 2017, 1741 BlgNR 25. GP 2).

Eine Erleichterung soll für Verbraucher vorgesehen werden, die mitunter mit der Antragstellung überfordert sind: Hier soll es reichen, dass der Schuldner längsten binnen 30 Tagen nach im Exekutionsverfahren festgestellter offenkundiger Zahlungsunfähigkeit keine neuen Schulden, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann, eingeht (vgl. § 210 Abs. 1 Z 8) und Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenz ergreift. Dabei soll es darauf ankommen, dass der Schuldner die nötigen Schritte zur Bewältigung der finanziellen Krise in die Wege leitet, etwa sich für eine Beratung über die Entschuldungsmöglichkeiten anmeldet, insbesondere bei einer anerkannten Schuldenberatungsstelle (§ 267) und aktiv an einer Lösung mitwirkt, etwa an der Vorbereitung eines Insolvenzantrags. Auch Bestrebungen, eine außergerichtliche Regelung oder die Vereinbarung von Ratenzahlungen oder Stundungen zu erreichen, kann eine ausreichende Maßnahme sein. Zusätzlich kann auch das ernsthafte Bemühen um eine angemessene Erwerbstätigkeit erforderlich sein.

Weiters soll nach Z 2 der für das Einleitungshindernis nach Abs. 1 Z 3 relevante Zeitraum fünf Jahre (statt sonst drei Jahre) betragen, um das Einleitungshindernis zu erfassen, wenn es – wie derzeit – innerhalb von acht Jahren vor Erteilung der Restschuldbefreiung gesetzt wurde.

Schließlich soll es nach Z 3 ein Einleitungshindernis sein, wenn vor weniger als zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.

Die Bestimmung des § 201 entspricht Art. 23 Abs. 1 RIRL, wonach die Mitgliedstaaten Bestimmungen beibehalten oder einführen sollen, mit denen der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Vorteile der Entschuldung widerrufen werden oder längere Fristen für eine volle Entschuldung bzw. längere Verbotsfristen vorgesehen werden, wenn der insolvente Unternehmer bei seiner Verschuldung – während des Insolvenzverfahrens oder während der Begleichung der Schulden – gegenüber den Gläubigern oder sonstigen Interessenträgern – unredlich oder bösgläubig gehandelt hat.

Zu Z 15 (§ 202 IO):

Nach § 210 Abs. 1 Z 5a hat der Schuldner dem Gericht und dem Treuhänder zu den vom Gericht festgelegten Zeitpunkten Auskunft über seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit zu erteilen, wenn er keinen, einen unpfändbaren oder keinen den unpfändbaren Freibetrag übersteigenden Bezug hat. Diese Berichtspflicht hat sich in der Praxis durchaus bewährt, allerdings ist die Fassung zu weit. Sie legt dem Schuldner auch dann eine Berichtspflicht auf, wenn das Bestehen eines geringen Bezugs gar keine Obliegenheitsverletzung sein kann, wie dies etwa bei einem Pensionisten mit Mindestpension vorliegt. Daher soll die Berichtspflicht um diese Fälle eingeschränkt werden. Damit werden überflüssige Berichte vermieden, ohne die Interessen der Gläubiger zu beeinträchtigen.

Zu Z 16 (§ 203 IO):

Nach § 210 Abs. 1 Z 2 obliegt es dem Schuldner, während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch unentgeltliche Zuwendung oder als Gewinn in einem Glücksspiel erwirbt, dem Treuhänder herauszugeben. Der Treuhänder hat Leistungen des Schuldners an die Gläubiger zu verteilen. Bestehen diese nicht in Geld, so bedarf es einer Verwertung. Klarstellend wird festgehalten, dass dies – wie im Fall des Treuhändersanierungsplans nach § 157i – dem Treuhänder obliegt.

Zu Z 17 (§ 204 Abs. 1 erster Satz IO):

Der Treuhänder hat für seine Tätigkeit einen Anspruch auf Vergütung. Die Vergütung richtet sich nach degressiv gestaffelten Prozentsätzen der eingehenden Beträge, wobei derzeit die monatliche Mindestvergütung bei 10 Euro zuzüglich Umsatzsteuer liegt. Ursprünglich, das heißt mit 1. Jänner 1995, war eine Vergütung von 150 Schilling vorgesehen. Die letzte Anpassung der Mindestvergütung erfolgte mit der Insolvenzrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 75/2002; bis zum Inkrafttreten dieser Novelle gebührte ein monatlicher Fixbetrag von 11 Euro (§ 204 aF), soweit der Treuhänder nicht höhere Kosten nachwies, wobei keine darüberhinausgehende Erhöhung nach degressiv gestaffelten Prozentsätzen der eingehenden Beträge vorgesehen war.

Die Mindestvergütung des Treuhänders wurde seit 2002 nicht mehr angehoben und deckt damit den Aufwand nicht mehr. Eine reine Indexaufwertung würde einen Betrag von 13,86 Euro ergeben, weil sich der Verbraucherpreisindex 2000 von Juli 2002 bis Juli 2020 um 38,6 % verändert hat. Die darüber hinausgehende Erhöhung ist wegen des durch die Änderungen des IRÄG 2017 verursachten Mehraufwands, insbesondere der eingeführten Berichtspflicht (nach § 210 Abs. 1 Z 5a), gerechtfertigt. Auch ist zu berücksichtigen, dass die erwähnte Novelle eine Verkürzung der Verfahrensdauer von sieben auf fünf Jahre gebracht hat, was zu einer Verringerung des Umsatzes (gerechnet auf die Verfahrensdauer) geführt hat. Ausgehend von Jänner 1995 würde sich gar ein indexaufgewerteter Betrag von 17,14 Euro ergeben (bis Juli 2020). Es ist daher eine Erhöhung auf 15 Euro angemessen und geboten.

Zu Z 18 (§ 204 Abs. 1 dritter Satz IO):

Nach derzeitiger Gesetzeslage kann die Vergütung des Treuhänders aus Amtsgeldern gezahlt werden. Dies ist jedoch selten, weil die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens die Kostendeckung voraussetzt (laut Berechnungen der ASB Schuldnerberatungen GmbH vom Juli 2020 kann nur in rund 12 % der Fälle die Mindestvergütung nicht gedeckt werden).

Die Regelung wird nicht nur wegen des systematischen Zusammenhangs zu § 204 übernommen – auch die Rückforderung wird in § 213 geregelt –, sondern auch um klarzustellen, dass es beim Abschöpfungsverfahren keinen Unterschied macht, ob das Insolvenzverfahren nach § 183 eröffnet wurde.

         Zu Z 19 (§ 204 Abs. 2 erster Satz IO):

Dem Treuhänder gebührt für seine Tätigkeit eine Vergütung, die von der Höhe der durch die Abtretung des Bezugs oder von sonstigem Vermögen einlangenden Beträge abhängig ist. Zusätzlich wird eine Mindestvergütung festgelegt. Abs. 2 ermöglicht eine Erhöhung und Herabsetzung der Regelvergütung.

Ein Teil der Rechtsprechung reduziert die Mindestvergütung (zuletzt beispielsweise LGZ Wien 47 R 203/19d; LG Linz 32 R 30/20t) bei fehlenden Eingängen auf dem Treuhandkonto und damit einhergehend fehlender Verteilungstätigkeit des Treuhänders. Damit wird der Aufwand des Treuhänders nicht richtig eingeschätzt. Bei seltenen oder keinen Eingängen auf dem Treuhandkonto liegt meistens eine unregelmäßige Arbeitssituation oder eine lange Phase der Arbeitslosigkeit von Schuldnern vor, die einen vergleichsweise höheren Aufwand beim Treuhänder mit sich bringen. So bestehen in diesen Fällen zumeist Berichtspflichten nach § 210 Abs. 1 Z 5a, die einen regelmäßigen Aufwand für den Treuhänder bedeuten. Zudem ist der Aufwand bei der Verteilung gering, weil sie fast vollautomatisiert durchgeführt werden kann. Daher wird festgelegt, dass die Mindestvergütung nicht herabzusetzen ist (siehe auch die ErläutRV InsNov. 2002, 988 BlgNR 21. GP 40, wonach die Mindestvergütung vor allem für jene Fälle vorgesehen wurde, in denen es zu keinen Eingängen während des Abschöpfungsverfahrens kommt).

Zu Z 20 (§ 206 IO):

§ 206 behandelt die Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger. Abs. 3 enthält zur Sicherstellung der Gleichbehandlung ein Aufrechnungsverbot. Dabei werden nur die Forderungen auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, erwähnt. Diese Regelung berücksichtigt die Bezüge, weil diese den wichtigsten Teil der Abschöpfungsmasse bilden. Sie lässt jedoch außer Acht, dass auch sonstiges Vermögen in die Abschöpfungsmasse fallen kann und vom Schuldner herauszugeben ist. Auch in diesen – seltenen – Fällen soll eine Aufrechnung ausgeschlossen sein. Eine Ungleichbehandlung mit den Bezügen ist nicht gerechtfertigt, sodass eine Ausdehnung des Aufrechnungsverbots vorgeschlagen wird.

Zu Z 21 (§ 207 IO):

Nach Abs. 1 werden Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, im Abschöpfungsverfahren nur bei den weiteren Verteilungen berücksichtigt, und auch nur dann, wenn ihre Forderungen feststehen und die Insolvenzgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben. Um die Bedeutung der Forderungsanmeldung hervorzustreichen und einen Gleichklang mit § 197 herzustellen, soll dies nicht bei jenen Gläubigern gelten, die von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verständigt wurden (s. die Erläuterungen zu § 197).

Zu Z 22 (§ 210 Abs. 2 IO):

Diese Bestimmung enthält die den Schuldner während des Abschöpfungsverfahrens treffenden Obliegenheiten. Insbesondere hat der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen; er darf auch keine zumutbare Tätigkeit ablehnen. Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, so obliegt es ihm, die Gläubiger so zu stellen, als würde er eine angemessene unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Es darf ihm jedoch nicht mehr verbleiben, als wenn er Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in der Höhe des Gewinns aus der selbständigen Tätigkeit hätte.

Die Erleichterung der Entschuldung, die vor allem ehemaligen Unternehmern einen Neustart ermöglichen soll, wird die Anzahl der Schuldner, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, vergrößern. Da sich in diesen Fällen – anders als beim pfändbaren Betrag des Arbeitseinkommens – der dem Treuhänder zu zahlende Betrag nicht aufgrund des Gesetzes errechnen lässt, soll ein vorläufiger Betrag – im Interesse der Gläubiger – vom Treuhänder bestimmt werden, der bei Erhebung einer Beschwerde nach § 84 vom Gericht überprüft werden kann.

Zu Z 23 (§ 210a IO):

Nach Abs. 1 Z 5 hat der Schuldner auf Verlangen dem Gericht und dem Treuhänder Auskunft über seine Erwerbstätigkeit bzw. seine Bemühungen um eine solche zu erteilen. Nach Z 5a hat der Schuldner dem Gericht und dem Treuhänder zu den vom Gericht festgelegten Zeitpunkten, mindestens einmal im Jahr, Auskunft zu erteilen, wenn er keinen, einen unpfändbaren oder keinen den unpfändbaren Freibetrag übersteigenden Bezug hat. Eine Einvernahme des Gerichts über die Erfüllung der Obliegenheiten sieht § 210 Abs. 3 vor.

Ergibt sich – etwa aus dem Bericht oder der Auskunft des Schuldners (zB aus seiner Einvernahme) – eine Obliegenheitsverletzung, so führt dies nicht zur Einstellung des Abschöpfungsverfahrens, weil die Verletzung einer Obliegenheit nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zur Einstellung führen kann. Damit Insolvenzgläubiger von einer allfälligen Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangen, ist derzeit die Einsicht in den Insolvenzakt geboten. Um den Gläubigern die Wahrnehmung ihres Antragsrechts zu erleichtern, wird vorgeschlagen, diese über eine offenkundige Obliegenheitsverletzung zu informieren. Damit können die Gläubiger, auch ohne Akteneinsicht zu nehmen, eine Obliegenheitsverletzung einem Antrag auf Einstellung des Abschöpfungsverfahrens zugrundelegen.

Zu Z 24 (§ 216 Abs. 1 IO):

Die Restschuldbefreiung ist nach derzeitiger Gesetzeslage auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat. Künftig soll bei einem Tilgungsplan ein Widerruf auch erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 156, 158, 162 oder 292a StGB rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Damit wird erreicht, dass – wie derzeit – eine Verurteilung innerhalb von fünf Jahren nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens einer Restschuldbefreiung entgegensteht.

Zu Z 25 (§ 243 Abs. 1 IO):

Die Verweise werden aktualisiert.

Zu Z 26 (§ 254 Abs. 4 IO):

Im Titel IV der RIRL (Art. 25 bis 28) schreibt die Richtlinie den Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren vor, die sich in Österreich bereits in der geltenden Rechtslage wiederfinden. Einer gesonderten Umsetzung bedarf es – bis auf vereinzelte Ausnahmen – nicht.

Nach Art. 25 lit. a RIRL haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Mitglieder der Justiz- und Verwaltungsbehörden, die mit Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren befasst sind, eine angemessene Ausbildung erhalten und die für ihre Zuständigkeit erforderliche Sachkunde haben (s. hiezu die Änderung des § 265).

Die Richtlinie verpflichtet in Art. 25 lit. b RIRL die Mitgliedstaaten, Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren mit Blick auf ihre zügige Bearbeitung auf effiziente Weise zu führen. Um dieser Vorgabe zu entsprechen, wird § 254 Abs. 4, der bereits festlegt, dass gerichtliche Entscheidungen ohne vorhergehende mündliche Verhandlung ergehen können, ergänzt.

Die Regelungen über die Verwalter in Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren (Art. 26 Abs. 1 RIRL) und über die Beaufsichtigung und Vergütung von Verwaltern (Art. 27 RIRL) bedürfen keiner Umsetzung. §§ 80a ff erfüllen die Vorgaben der Richtlinie. Im Einzelnen ist zu bemerken: Nach Art. 26 Abs. 1 lit. d RIRL sollen Schuldner und Gläubiger die Möglichkeit haben, die Auswahl oder Benennung eines Verwalters abzulehnen oder das Ersetzen des Verwalters zu verlangen. Die Regelung in § 87 Abs. 2 über die Enthebung des Insolvenzverwalters auf Antrag des Schuldners oder eines Mitglieds des Gläubigerausschusses und das in § 84 Abs. 3 geregelte allgemeine Beschwerderecht des Gläubigers gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Insolvenzverwalters erfüllen diese Anforderungen der Richtlinie.

Nach Art. 27 Abs. 4 UAbs. 2 haben die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren zur Verfügung zu stellen, um Streitigkeiten über die Vergütung beizulegen. Die derzeitige Regelung in § 125 Abs. 2, die eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Entlohnung des Insolvenzverwalters und ein Rekursrecht des Insolvenzverwalters, des Schuldners und der Mitglieder des Gläubigerausschusses gegen die Entlohnungsentscheidung des Gerichts zulässt, entspricht dieser Vorgabe. Ein Rekursrecht des Insolvenzgläubigers ist nicht erforderlich, um der Richtlinie zu entsprechen.

Art. 28 RIRL enthält Bestimmungen über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, die keiner Umsetzung bedürfen.

Zu Z 27 (§ 258a IO):

Um Hindernisse abzubauen, die der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen von insolventen führungslosen Gesellschaften entgegenstehen, wurde mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – IRÄG 2017 (BGBl. I Nr. 122/2017) die Möglichkeit der Zustellung durch Aufnahme in die Ediktsdatei ohne Notwendigkeit der Bestellung eines Kurators oder Notgeschäftsführers geschaffen. Um jene Gesellschafter, die an ihrer dem Gericht bekannten Anschrift erreichbar sind, unmittelbar zu informieren, ist das Insolvenzgericht verpflichtet, alle Gesellschafter an der dem Gericht bekannten Anschrift vom Inhalt und der Form der Bekanntmachung zu benachrichtigen und hat sie auch darauf hinzuweisen, dass alle weiteren Zustellungen an die dem Gericht bekanntgegebene Anschrift erfolgen werden (1588 BlgNR 25. GP 18).

Nicht ausdrücklich geregelt ist, wie mit Zustellungen an die Gesellschaft im weiteren Verfahren vorzugehen ist, was zur Verunsicherung in der Praxis geführt hat. Mit Abs. 1a soll nun klargestellt werden, dass Folgezustellungen an die Kapitalgesellschaft grundsätzlich an der zuletzt bekannten Anschrift der Gesellschafter vorzunehmen sind. Die individuelle Zustellung ist an alle Gesellschafter – und nicht etwa nur an den Mehrheitsgesellschafter – vorzunehmen und soll diesen als Eigentümer die Gelegenheit geben, für eine Bestellung vertretungsbefugter Organe zu sorgen. Zudem fingiert das Gesetz die an die Gesellschafter vorzunehmenden Zustellungen als wirksame Zustellungen an die Gesellschaft selbst. Die Rechtsmittelfrist wird mit der letzten Zustellung an einen Gesellschafter ausgelöst.

Ist eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gesondert vorgeschrieben, so hat diese neben der Zustellung an die Gesellschafter zu erfolgen; die Folgen der Zustellung treten dann mit der öffentlichen Bekanntmachung ein (§ 257 Abs. 2).

In der Praxis zeigten sich Probleme in jenen Fällen, in denen auch die Zustellung an einzelne Gesellschafter nicht bewirkt werden konnte, etwa weil an der zuletzt bekannten Anschrift keine Abgabestelle besteht oder es sich bei dem Gesellschafter um eine Kapitalgesellschaft handelt, die selbst keinen organschaftlichen Vertreter hat. Liegt ein solcher Zustellanstand vor, so kann – neben der Zustellung an die Gesellschafter, die an ihrer dem Gericht bekannten Anschrift erreichbar sind – die Zustellung wieder direkt an die Kapitalgesellschaft ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen. Auch alle weiteren Zustellungen können durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen (§ 258 Abs. 2). Die Folgen der Zustellung treten dann mit der öffentlichen Bekanntmachung ein.

Zu Z 28 (§ 265 Abs. 1 Z 1 IO):

§ 265 enthält Bestimmungen über die Geschäftsverteilung in Insolvenzsachen. Abs. 1 zählt Verfahren auf, die in einer einzigen Abteilung zu vereinigen sind. Der Entwurf ergänzt Z 1 um die Restrukturierungsverfahren, um dem Spezialisierungserfordernis des Art. 25 lit. a RIRL zu entsprechen, und erwähnt zur Klarstellung auch die Schuldenregulierungsverfahren.

Zu Z 29 (§ 269 Abs. 1 Z 10 IO):

In Abs. 1 Z 10 wird berücksichtigt, dass nach § 80 Abs. 5 zum Insolvenzverwalter nicht nur eine juristische Person, sondern auch eine eingetragene Personengesellschaft bestellt werden kann.

Zu Z 30 (§ 283 IO):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Nach Abs. 10 sollen die aufgrund der COVID-Pandemie vorgesehenen Bestimmungen über den Tilgungsplan fünf Jahre nach dem Inkrafttreten außer Kraft treten, soweit davon Verbraucher betroffen sind und der Antrag auf Einleitung auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens als Tilgungsplan nicht vor dem 17. Juli 2026 bei Gericht eingelangt ist.

Zu Art. 3 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes):

Zu Z 1 und 2 (§§ 2, 22 und 23 GGG):

Aus Anlass der Neuregelung der Gerichtsgebühren nach den Tarifposten 5 und 6 (bisher: Insolvenz- und Reorganisationsverfahren, in Zukunft auch das Restrukturierungsverfahren) sollen die bisher verstreut in verschiedenen Bestimmungen (insbesondere § 22 GGG, die Anmerkungen zur Tarifpost 6 GGG und § 4 GEG, die zusammen zu lesen waren) enthaltenen Anordnungen zu Zahlungspflicht und Fälligkeit in § 22 zusammengefasst werden.

Wie bisher soll die Gebühr in diesen Verfahren eine Entscheidungsgebühr sein, die erst mit der Beendigung des Verfahrens fällig wird. Die verschiedenen in § 2 Z 1 lit. f erfassten Konstellationen sollen vereinfacht werden, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Für das Insolvenzverfahren erster Instanz bleibt es dabei, dass die Gebühren durch einen gerichtlichen Beschluss festgesetzt werden (§ 22 Abs. 1, das war bisher in § 4 GEG geregelt), weil die Aufhebung des Insolvenzverfahrens von der Zahlung der Gebühr abhängig ist (§ 22 Abs. 4, das war bisher in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 6 enthalten). Im Reorganisations- und im neuen Restrukturierungsverfahren soll hingegen die Gerichtsgebühr mit Zahlungsauftrag festgesetzt werden (siehe § 23). Die Gebührenpflicht für das Reorgansiationsverfahren soll auf jene Fälle eingeschränkt werden, in denen das Verfahren aufgehoben wird, weil nur hier eine inhaltliche Entscheidung getroffen wird. In den Fällen der Einstellung soll – wie auch im Insolvenzverfahren – keine Gebühr anfallen. Dasselbe soll für das neue Restrukturierungsverfahren gelten: die Gebühr soll nur bei einer Bestätigung des Restrukturierungsplans anfallen, wobei es gleichgültig sein soll, ob über die Bestätigung im ordentlichen Verfahren oder im vereinfachten Verfahren (§ 40 ReO) entschieden wird.

In § 22 Abs. 2 wird die bisher in § 22 Abs. 1 bis 3 in den verschiedenen Konstellationen unterschiedlich geregelte Zahlungspflicht auf die Grundregel verkürzt, dass immer dann, wenn ein Masseverwalter bestellt ist, dieser die Gerichtsgebühr aus der Insolvenzmasse zu zahlen hat. Damit entfällt die Notwendigkeit, in Verfahren mit Zahlungspflicht des Schuldners dennoch den Massverwalter zur Zahlung aufzufordern (bisher § 4 Abs. 1 zweiter Satz GEG). In dem Ausmaß, in dem die Insolvenzmasse dafür unzulänglich ist, hat der Schuldner den darüber hinausgehenden Anteil zu zahlen. Im Sanierungsverfahen mit Eigenverwaltung gibt es keinen Masseverwalter, dort ist immer der Schuldner zahlungspflichtig. Einer Zustellung an den Sanierungsverwalter bedarf es nicht mehr (bisher § 4 Abs. 2 zweiter Satz GEG).

§ 22 Abs. 3 entspricht der bisher in § 22 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 zweiter Satz enthaltenen Regelung. Zu eine Erhöhung kann es insbesondere kommen, wenn der Masseverwalter im Rekursweg eine Erhöhung der Entlohnung erreicht und im Fall einer Nachtragsverteilung (siehe dazu die Tarifpost 6 Anmerkung 1).

§ 22 Abs. 4 entspricht der bisherigen Anmerkung 1 zur Tarifpost 1, die allerdings sprachlich nicht vollständig an das IRÄG 2010 angepasst war. So ist die Entrichtung der Gerichtsgebühr nicht Bedingung für die Aufhebung des „Konkurses“, sondern des Insolvenzverfahrens. Außerdem ist nicht ersichtlich, warum nur bei der Bestätigung des Sanierungsplans, nicht aber auch bei der Bestätigung des Zahlungsplans die Gebühr vorher bezahlt oder sichergestellt sein soll. § 22 Abs. 4 letzter Satz entspricht der Anordnung im bisherigen § 4 Abs. 1 letzter Satz GEG.

Auf die bisher in § 22 Abs. 4 geregelte Zahlungspflicht des Masseverwalters bei schuldhafter Gebührenverkürzung soll verzichtet werden. Der praktische Anwendungsbereich dürfte gering sein, da das Insolvenzgericht wegen der Anordnung des nunmehrigen § 22 Abs. 4 das Insolvenzverfahren ohnedies erst dann aufheben darf, wenn die Gerichtsgebühr bezahlt oder sichergestellt ist.

Zu Z 3 und 4 (TP 5):

Die Überschrift vor der TP 5 stellt klar, dass sowohl die Tarifpost 5 als auch die Tarifpost 6 in Zukunft auch für das Restrukturierungsverfahren gilt. Zu einer Forderungsanmeldung kann es nur im Europäischen Restrukturierungsverfahren nach § 39 ReO kommen.

In der Z I zur TP 5 sollen die Lösung bestimmter Zweifelsfragen durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch im Gesetz nachvollzogen werden. Das ist zum Einen die Klarstellung, dass das Wort „eines Gläubigers“ in der Anmerkung 1a ein Zahlwort darstellt, und die Kumulation der Forderungsanmeldungen mehrerer Gläubiger daher mehrfach die Eingabengebühr auslöst. Zum Anderen soll klargestellt werden, dass auch ein Antrag eines Gläubigers nach § 197 Abs. 2 IO gebührenpflichtig ist (so bereits BVwG 17.10.2019, I421 2220607-1/2E).

Zu Z 5 bis 7 (TP 6):

Wie bereits in den Erläuterungen zu § 2 festgehalten, soll die Gebührenpflicht für das Reorgansiationsverfahren auf jene Fälle eingeschränkt werden, in denen das Verfahren aufgehoben wird. Auch im neuen Restrukturierungsverfahren soll die Gebühr nur bei einer Bestätigung des Restrukturierungsplans anfallen, wobei es gleichgültig sein soll, ob über die Bestätigung im ordentlichen Verfahren oder im vereinfachten Verfahren (§ 40 ReO) entschieden wird.

Für das Restrukturierungsverfahren soll dieselbe Mindestgebühr wie beim Insolvenzverfahren und beim Reorganisationsverfahren festgesetzt werden, nämlich 444 Euro. Anstatt an die Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten anzuknüpfen, soll aber direkt an den zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Betrag angeknüpft werden, der auch als Bemessungsgrundlage der Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten fungiert (§ 82a IO). Der Prozentsatz bewegt sich im geltenden Recht in einer Bandbreite von 1,5% (bei einem erforderlichen Betrag von 50.000 Euro – Entlohnung 5.000 Euro – Gerichtsgebühren davon 15% = 750 Euro, das sind 1,5% von 50.000 Euro) und 0,2% (bei einem erforderlichen Betrag von 5 Mio Euro – Entlohnung 73.500 Euro – Gerichtsgebühren davon 15% = 11.025 Euro, das sind 0,22% von 5 Mio Euro), sodass ein Mittelwert von 0,3% vorgeschlagen wird. Gleichzeitig soll der Betrag mit 30.000 Euro gedeckelt werden.

Bei den Pauschalgebühren in zweiter Instanz sollen jene Beschlüsse taxativ aufgezählt werden, bei denen Rekurse dagegen Gerichtsgebühren auslösen, um bisherige Unklarheiten zu beseitigen. So soll klargestellt werden, dass nur der Rekurs gegen die Bestätigung des Sanierungsplans (der entweder von Gläubigern, Mitschuldnern und Bürgen erhoben werden kann), nicht auch der Rekurs gegen die Versagung (der in der Regel vom Schuldner erhoben wird) gebührenpflichtig sein soll. Wird nämlich der Sanierungsplan versagt, fällt auch in erster Instanz keine Gebühr an. Wird dagegen über Rekurs der Sanierungsplan in zweiter Instanz genehmigt, fällt ohnedies die Gebühr für das Verfahren erster Instanz an. Gleichzeitig erscheint die Pauschalgebühr mit 889 Euro etwas hoch. Da es im Insolvenzverfahren keinen Kostenersatz gibt, könnte diese Gebühr prohibitiv für die Ergreifung eines Rechtmittels sein, weshalb vorgeschlagen wird, sie auf 333 Euro zu senken.

Revisionsrekurse können nur dann ergriffen werden, wenn das Rekursgericht die Entscheidung erster Instanz nicht bestätigt. Nachdem nun der Rekurs etwa gegen die Versagung der Bestätigung eines Sanierungs-, Zahlungs- oder Restrukturierungsplans nicht gebührenpflichtig ist, muss ein Gebührentatbestand für den Fall geschaffen werden, dass die Bestätigung durch Entscheidung des Rekursgerichts erfolgt.

Zu Z 8 (TP 6 Anmerkung 1):

Die bisher an dieser Stelle geregelte Anordnung ist nunmehr in § 22 Abs. 4 geregelt. An der frei werdenden Stelle wird geregelt, wie bei einer Gebührenerhöhung wegen Nachtragsverteilung umzugehen ist.

Zu Z 9 (TP 6 Anmerkung 3):

Der erste Satz der Anmerkung 3 enthielt inhaltlich dieselbe Anordnung wie der bisherige § 22 Abs. 3 letzter Satz (Gebührenfreiheit für das Schuldenregulierungsverfahren ohne Insolvenzverwalter). Es wird vorgeschlagen, diese Anordnung nur noch in der Anmerkung 3 zu regeln, aber die Formulierung aus dem bisherigen § 22 Abs. 3 zu übernehmen, weil sie klarer ist.

Zu Z 10 (TP 6 Anmerkung 6):

Diese Änderung dient der Anpassung an die Diktion des IRÄG 2010.

Zu Z 11 (TP 14):

Für die Liste der Restrukturierungsbeauftragten ist ein Gebührentatbestand in der Tarifpost 14 zu schaffen.

Zu Art. 4 (Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 4):

Die Bestimmung soll in dem neuen § 22 GGG aufgehen; siehe die Erläuterungen dort.

Zu Art. 5 (Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes):

Das neu geschaffene Restrukturierungsverfahren macht auch Anpassungen im Bereich des Rechtsanwaltstarifgesetzes notwendig, wobei aufgrund der Vergleichbarkeit der Verfahrenshandlungen und der in § 5 ReO vorgesehenen subsidiären Anwendbarkeit der Verfahrensbestimmungen der IO durchwegs ein Gleichklang mit den Regelungen zum Insolvenzverfahren vorgesehen wird.

In der Tarifpost 1 Abschnitt IV ist auf die Fälle der nach der ReO vorgesehenen Möglichkeit der Forderungsanmeldung im Restrukturierungsverfahren Bedacht zu nehmen, für die – wie schon bisher bei Forderungsanmeldungen im Exekutionsverfahren (Tarifpost 1 Abschnitt III lit. h RATG) – bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt eine Honorierung nach TP 1 RATG angemessen erscheint.

Nach der zu Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 4 lit. a RATG vorgeschlagenen Änderung soll sich der Entlohnungsanspruch eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens nach der Restrukturierungsordnung (der von seinem Inhalt her mit den schon bisher nach dieser Tarifpost abzugeltenden Anträgen auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung vergleichbar ist) nach TP 3 A RATG richten.