Begutachtungsentwurf

Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 15 lautet:

„Veranstaltungen“

2. In § 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ , die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,“.

3. In § 15 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Bewilligungspflicht“ durch die Wortfolge „Anzeige- oder Bewilligungspflicht“ ersetzt.

4. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Als Veranstaltungen gelten Zusammenkünfte von zumindest vier Personen aus zumindest zwei Haushalten.“

5. Nach § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann nach Art und Größe der Veranstaltung, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Teilnehmern differenziert werden.“

6. § 15 Abs. 6 zweiter und dritter Satz entfällt.

7. § 24 samt Überschrift lautet:

„Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete

§ 24. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.

(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

           1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes wie

               a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,

               b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr oder

                c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,

           2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

           1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes wie

               a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes oder

               b) die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

           2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Für COVID-19 gelten als Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr Nachweise gemäß § 15 Abs. 2 Z 5.“

8. § 25 samt Überschrift lautet:

„Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland

§ 25. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die Einreise in das Bundesgebiet oder für die Ein- und Durchfuhr von Waren Verkehrsbeschränkungen anzuordnen.

(2) Verkehrsbeschränkungen für die Einreise in das Bundesgebiet gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

           1. Voraussetzungen und Auflagen für die Einreise in das Bundesgebiet wie

               a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für die Einreise in das Bundesgebiet,

               b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr oder

                c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Einreise in das Bundesgebiet,

           2. die Untersagung der Einreise in das Bundesgebiet, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(3) Verkehrsbeschränkungen für die Ein- und Durchfuhr von Waren gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

           1. Voraussetzungen und Auflagen für die Ein- und Durchfuhr von Waren wie

               a) die Desinfektion,

               b) die Warenkontrolle,

                c) das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren oder

               d) die Beschränkung der Wareneinfuhr auf bestimmte Zwecke,

           2. die Untersagung der Ein- und Durchfuhr von Waren, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Für COVID-19 gelten als Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr Nachweise gemäß § 15 Abs. 2 Z 5.“

9. § 32 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,“

10. In § 36 Abs. 1 lit. f wird die Wortfolge „verseuchter Ortschaften“ durch die Wortfolge „von Epidemiegebieten“ ersetzt.

11. In § 40 Abs. 1 lit. b entfällt die Ziffernfolge „15,“.

12. § 40 Abs. 2 lautet:

„(2) Wer

           1. entgegen den gemäß § 15 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen an einer Veranstaltung teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;

           2. an einer gemäß § 15 untersagten Veranstaltung teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;

           3. gewerbsmäßig Veranstaltungen organisiert und eine Untersagung gemäß § 15 missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu bestrafen;

           4. gewerbsmäßig Veranstaltungen organisiert und entgegen § 15 der Anzeige- oder Bewilligungspflicht nicht nachkommt, Voraussetzungen oder an ihn gerichtete Auflagen missachtet oder nicht dafür Sorge trägt, dass festgelegte Voraussetzungen und Auflagen eingehalten werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen zu bestrafen.“

13. Dem § 49 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.“

14. Dem § 50 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Die Überschrift des § 15, § 15 Abs. 1, 1a, 2a, 6, § 24 samt Überschrift, § 25 samt Überschrift, § 32 Abs. 1 Z 7, § 36 Abs. 1 lit. f, § 40 Abs. 1 lit. b, § 40 Abs. 2 und § 49 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 3 ist auch auf Anträge anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten gestellt wurden.“

Artikel 2

Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Das COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Arbeitsorten,“ die Wortfolge „Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,“ eingefügt.

2. § 1 Abs. 5b lautet:

„(5b) Durch Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 kann bestimmt werden, dass

           1. Betriebsstätten,

           2. bestimmte Orte oder

           3. Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,

mit Ausnahme von Betriebsstätten oder bestimmten Orten, die der Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens dienen, von Kunden bzw. Besuchern nur betreten werden dürfen, wenn dem Inhaber einer Betriebsstätte oder dem gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter Orte Verpflichteten ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 5 Z 5 vorgewiesen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts für eine allfällige weitere Überprüfung durch den Inhaber bzw. Verpflichteten oder für eine Überprüfung durch die Behörde bereitgehalten wird. Der Inhaber bzw. der Verpflichtete ist zu diesem Zweck zur Ermittlung von personenbezogenen Daten und zur Identitätsfeststellung berechtigt. Eine Aufbewahrung des Nachweises und des Identitätsnachweises ist unzulässig.“

3. § 1 Abs. 5c vierter Satz entfällt.

4. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

§ 4a. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19-erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten werden dürfen. Weiters kann das Betreten dieser Orte untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.“

5. In § 5 Abs. 1 und 2 wird jeweils dem Wort „privaten“ das Wort „eigenen“ vorangestellt.

6. In § 5 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „medizinischen Versorgung“ die Wortfolge „, eine nicht mehr kontrollierbare Verbreitung“ eingefügt und die Zeichenfolge „3 und 4“ durch die Zeichenfolge „3 bis 4a sowie § 15 EpiG“ ersetzt.

7. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei müssen nicht alle Maßnahmen gemäß den §§ 3, 4 und 4a sowie § 15 EpiG ausgeschöpft werden, wenn eine Ausgangsregelung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen zweckmäßiger erscheint.“

8. In § 5 erhält Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“ und es wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Eine Ausgangsregelung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation auch auf bestimmte Zeiten beschränkt werden.“

9. In § 8 Abs. 1 Z 2 wird nach der Ziffer „4“ die Zeichenfolge „oder § 4a“ eingefügt.

10. In § 8 Abs. 2 Z 2 wird nach der Ziffer „4“ die Zeichenfolge „oder § 4a“ eingefügt.

11. In § 8 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „als Betreiber eines Verkehrsmittels“ die Wortfolge „, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe“ und nach der Wortfolge „das Verkehrsmittel“ die Wortfolge „, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe“ eingefügt sowie die Zeichenfolge „und 4“ durch die Zeichenfolge „bis 4a“ ersetzt.

12. In § 8 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „als Betreiber eines Verkehrsmittels“ die Wortfolge „, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe“ und nach der Wortfolge „das Verkehrsmittel“ die Wortfolge „, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe“ eingefügt sowie die Zeichenfolge „und 4“ durch die Zeichenfolge „bis 4a“ ersetzt.

13. In § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „Arbeitsorte,“ die Wortfolge „Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,“ eingefügt.

14. Dem § 14 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 1 Abs. 1, 5b und 5c, § 4a samt Überschrift, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“