Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA-DG) erlassen und mit dem das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2021 – StrEU-AG 2021)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

1) Es ist die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (in der Folge: EUStA-VO), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, umzusetzen.

2) Es sind Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1805 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (in der Folge: VO Sicherstellung/Einziehung), ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, S. 1, zu erlassen.

3) Aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission gegen Österreich sind Änderungen bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 190 vom 18.7.2002, S. 1 (in der Folge: RB EHB) vorzunehmen.

 

Ziel(e)

Ad 1) Schaffung von Begleitgesetzgebung, die die Unabhängigkeit der EUStA und die Effizienz der von ihr geführten Verfahren sicherstellt.

Ad 2) Schaffung von Durchführungsbestimmungen, die so weit wie möglich die Gegebenheiten der nationalen Bestimmungen über das Strafverfahren aufgreifen und die wirksame Vollstreckung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich sicherstellen.

Ad 3) Legistische Maßnahmen, die die baldige Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich bewirken.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Ad 1) Es wird ein eigenes Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA-DG) vorgeschlagen.

Ad 2 und 3) Es werden Änderungen im EU-JZG vorgeschlagen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, insbesondere durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse" der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

. Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union.

. Das Vorhaben dient weiters der Umsetzung des RB EHB:

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 606058853).