Entwurf


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 2

Artikel 2

Änderung des RStDG

Änderung des RStDG

§ 111.

§ 111.

 

Disziplinarrechtliche Sonderbestimmungen für Delegierte Europäische Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

 

§ 111a.  (1) Beschließt das Disziplinargericht, gegen eine nationale Staatsanwältin oder einen nationalen Staatsanwalt, die oder der zur Delegierten Europäischen Staatsanwältin oder zum Delegierten Europäischen Staatsanwalt bestellt wurde, aus Gründen, die nicht mit ihren oder seinen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, im Zusammenhang stehen, disziplinäre Maßnahmen zu ergreifen, so hat es die Europäische Generalstaatsanwältin oder den Europäischen Generalstaatsanwalt zu informieren, bevor es tätig wird. Dies gilt ebenso für die Entlassung gemäß § 203 Abs. 6.

 

(2) Das Disziplinargericht darf gegen eine Delegierte Europäische Staatsanwältin oder einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt nicht ohne Zustimmung der Europäischen Generalstaatsanwältin oder des Europäischen Generalstaatsanwalts aus Gründen, die im Zusammenhang mit ihren oder seinen Pflichten nach der in Abs. 1 genannten Verordnung stehen, disziplinäre Maßnahmen gegen sie oder ihn ergreifen. Erteilt die Europäische Generalstaatsanwältin oder der Europäische Generalstaatsanwalt ihre oder seine Zustimmung nicht, so kann das Disziplinargericht das Kollegium gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/1939 um Überprüfung der Angelegenheit ersuchen.

 

Delegierte Europäische Staatsanwältinnen und Delegierte Europäische Staatsanwälte

 

§ 204.  (1) Für die Dauer der Bestellung zur Delegierten Europäischen Staatsanwältin oder zum Delegierten Europäischen Staatsanwalt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ist die nationale Staatsanwältin oder der nationale Staatsanwalt gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

 

(2) Abweichend von § 7 Abs. 1 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, wird die Versicherung bei einer Beurlaubung nach Abs. 1 nicht unterbrochen. Beitragsgrundlage für die Bemessung der während eines Karenzurlaubs nach Abs. 1 weiterhin zu entrichtenden Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge der Delegierten Europäischen Staatsanwältinnen und Delegierten Europäischen Staatsanwälte ist jener volle Monatsbezug, der der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt gebühren würde, wenn sie oder er nicht karenziert worden wäre. Sämtliche Beitragsteile sind vom Dienstgeber zu tragen und abzuführen.

 

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs nach Abs. 1 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

§ 112.  (1) bis (74) …

§ 112.  (1) bis (74) …

 

(75) Die §§ 111a und 204 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

Artikel 3

Artikel 3

Änderung des EU-JZG

Änderung des EU-JZG

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetz bedeutet

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetz bedeutet

           1. bis 15. …

           1. bis 15. …

Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Unionsbürger

Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Unionsbürger

§ 5a. Nach § 5 Abs. 4 ist auch vorzugehen, wenn der europäische Haftbefehl gegen einen Unionsbürger ausgestellt ist, der nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt erworben (§ 53a Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005) und dieses Recht nicht aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verwirkt hat. § 5 Abs. 6 ist anzuwenden.

§ 5a.  Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 bis 6 sind sinngemäß auf einen Unionsbürger, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn:

 

           1. der Unionsbürger Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat,

 

           2. davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, und

 

           3. er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Prüfung des Europäischen Haftbefehls

Prüfung des Europäischen Haftbefehls

§ 19.  (1) Die Voraussetzungen für eine Übergabe sind an Hand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen. Eine Verdachtsprüfung ist nur im Umfang des § 33 Abs. 2 ARHG vorzunehmen.

(1) Die Voraussetzungen für eine Übergabe (§§ 4 bis 13 sowie Abs. 4) sind an Hand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

Vernehmung oder bedingte Übergabe vor Entscheidung über die Übergabe

 

§ 19a.  Bis zur Entscheidung über die Übergabe ist auf Ersuchen der ausstellenden Justizbehörde, die betroffene Person

 

           1. zu vernehmen, wobei §§ 55h oder 55k sinngemäß anzuwenden sind, oder

 

           2. vorübergehend zu überstellen, wenn ihre Anwesenheit bei der Verhandlung über die Zulässigkeit der Übergabe gewährleistet werden kann; § 26 ist sinngemäß anzuwenden.

Entscheidung über die Übergabe

Entscheidung über die Übergabe

§ 21.  (1) …

§ 21.  (1) …

(2) Wurde über die betroffene Person auf Grund eines Europäischen Haftbefehls die Übergabehaft nach § 18 verhängt, so ist über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls binnen 60 Tagen rechtskräftig zu entscheiden. Kann diese Frist insbesondere auf Grund der besonderen Schwierigkeiten des Falles nicht eingehalten werden, so hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde darüber vor Ablauf der Frist in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall verlängert sich die Entscheidungsfrist um weitere 30 Tage.

(2) Über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist binnen 60 Tagen ab Festnahme rechtskräftig zu entscheiden. Kann diese Frist insbesondere auf Grund der besonderen Schwierigkeiten des Falles nicht eingehalten werden, so hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde darüber vor Ablauf der Frist in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall verlängert sich die Entscheidungsfrist um weitere 30 Tage.

(2a) bis (4) …

(2a) bis (4) …

Wiederaufnahme des Übergabeverfahrens

 

§ 27.  (1) Das Übergabeverfahren ist auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen wiederaufzunehmen, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet erscheinen, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses zu bewirken. Über die Wiederaufnahme entscheidet das Gericht (§ 43 Abs. 4 StPO) in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 357 Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 3 StPO. Für das weitere Verfahren nach einem Beschluss, durch den das Übergabeverfahren wiederaufgenommen wird, gelten die Bestimmungen der §§ 19 und 21.

 

(2) Wurde die betroffene Person bereits dem Ausstellungsstaat übergeben und wird im wiederaufgenommenen Verfahren eine zunächst bewilligte Übergabe abgelehnt, so sind die Akten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Der Bundesminister für Justiz hat den Ausstellungsstaat um die Rücküberstellung der betroffenen Person zu ersuchen.

 

Fahndung

Fahndung

§ 29.  (1) …

§ 29.  (1) …

(2) Die Staatsanwaltschaft hat den Europäischen Haftbefehl unmittelbar der zuständigen vollstreckenden Justizbehörde zu übermitteln, wenn der Aufenthaltsort der gesuchten Person in einem Mitgliedstaat bekannt ist oder bestimmte Anhaltspunkte für einen solchen Aufenthaltsort bestehen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat den Europäischen Haftbefehl samt der gerichtlichen Bewilligung unmittelbar der zuständigen vollstreckenden Justizbehörde zu übermitteln, wenn der Aufenthaltsort der gesuchten Person in einem Mitgliedstaat bekannt ist oder bestimmte Anhaltspunkte für einen solchen Aufenthaltsort bestehen.

(2a) …

(2a) …

 

(2b) Die Übermittlung des Europäischen Haftbefehls nach Abs. 2 und 2a kann mit dem Ersuchen verbunden werden, den Beschuldigten oder Angeklagten

 

           1. zu vernehmen, wobei darum ersucht werden kann, sinngemäß nach §§ 55h oder 55k vorzugehen, oder

 

           2. vorübergehend zu überstellen, wobei zuzusagen ist, dass seine Anwesenheit bei der Verhandlung über die Zulässigkeit der Übergabe gewährleistet werden wird.

(3)…

(3)…

Spezialität und weitere Übergabe oder Weiterlieferung

Spezialität und weitere Übergabe oder Weiterlieferung

§ 31.  (1) bis (3) …

§ 31.  (1) bis (3) …

(4) Liegen Ausnahmen nach Abs. 2 nicht vor und besteht Anlass, die betroffene Person auch wegen Taten zu verfolgen oder gegen die betroffene Person eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken, auf die sich der Europäische Haftbefehl nicht erstreckt, so ist zwecks Ergänzung des bereits erlassenen Europäischen Haftbefehls mit Anordnung auf Grund gerichtlicher Bewilligung ein neuer Europäischer Haftbefehl zu erlassen, der die Angaben nach Anhang II zu enthalten hat; dieser ist der vollstreckenden Justizbehörde unter Anschluss eines von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aufgenommenen Protokolls über die Erklärung der betroffenen Person mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung zu übermitteln. Das Ersuchen kann mit dem Hinweis versehen werden, dass eine Zustimmung als erteilt angenommen werden wird, wenn die vollstreckende Justizbehörde nicht binnen 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens eine Entscheidung oder sonstige Antwort übermittelt. § 70 Abs. 3 und 4 ARHG gilt sinngemäß.

(4) Liegen Ausnahmen nach Abs. 2 nicht vor und besteht Anlass, die betroffene Person auch wegen Taten zu verfolgen oder gegen die betroffene Person eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken, auf die sich der Europäische Haftbefehl nicht erstreckt, so ist zwecks Ergänzung des bereits erlassenen Europäischen Haftbefehls mit Anordnung auf Grund gerichtlicher Bewilligung ein neuer Europäischer Haftbefehl zu erlassen, der die Angaben nach Anhang II zu enthalten hat; dieser ist der vollstreckenden Justizbehörde unter Anschluss eines von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aufgenommenen Protokolls über die Erklärung der betroffenen Person mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung zu übermitteln. § 70 Abs. 3 und 4 ARHG gilt sinngemäß.

(5) Liegen Ausnahmen nach Abs. 2 nicht vor und ersucht ein anderer Mitgliedstaat um die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, so ist dieser Haftbefehl der vollstreckenden Justizbehörde mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung zur weiteren Übergabe zu übermitteln. Das Ersuchen kann mit dem Hinweis versehen werden, dass eine Zustimmung als erteilt angenommen wird, wenn die vollstreckende Justizbehörde nicht binnen 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens eine Entscheidung oder sonstige Antwort übermittelt.

(5) Liegen Ausnahmen nach Abs. 2 nicht vor und ersucht ein anderer Mitgliedstaat um die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, so ist dieser Haftbefehl der vollstreckenden Justizbehörde mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung zur weiteren Übergabe zu übermitteln.

 

Durchlieferung von Unionsbürgern

 

§ 33a.  Nach § 33 Abs. 2 und 3 ist auch vorzugehen, wenn der Europäische Haftbefehl gegen einen Unionsbürger ausgestellt wurde und:

 

           1. der Unionsbürger Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat,

 

           2. davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, und

 

           3. er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Zweiter Abschnitt

Zweiter Abschnitt

Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen der Mitgliedstaaten

Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen der Mitgliedstaaten

 

Erster Unterabschnitt

 

Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1805

 

Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung

 

§ 43.  (1) Eine Sicherstellungsentscheidung (Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) 2018/1805) eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland über Vermögensgegenstände (Art. 2 Abs. 3 Verordnung (EU) 2018/1805), die einer nachfolgenden Einziehungsentscheidung (Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EU) 2018/1805) unterliegen könnten, ist nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1805 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu vollstrecken.

 

(2) Die Staatsanwaltschaft hat ein Verfahren zur Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung einzuleiten, wenn ein anderer Mitgliedstaat eine Bescheinigung (Art. 6 Verordnung (EU) 2018/1805) übermittelt oder aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich ein Vermögensgegenstand, der im Schengener Informationssystem zur Fahndung ausgeschrieben ist, im Inland befindet. Die Entscheidungsbehörde ist zur Vorlage einer Bescheinigung oder eines Rechtshilfeersuchens unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, wenn der Vermögensgegenstand im Inland aufgefunden wird.

 

(3) Liegt der Sicherstellungsentscheidung eine andere als die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1805 genannte strafbare Handlung zugrunde, ist die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen (Art. 8 Abs. 1 lit. e Verordnung (EU) 2018/1805).

 

(4) Für das Verfahren zur Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist jene Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (Art. 2 Abs. 9 Verordnung (EU) 2018/1805) zuständig, in deren Sprengel sich der Vermögensgegenstand befindet. Wird jedoch von der Entscheidungsbehörde unter einem auch eine Einziehungsentscheidung übermittelt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 52 Abs. 3 und 4 EU-JZG.

 

(5) Wäre zur Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Beschlagnahme zu beantragen, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anträge bei Gericht zu stellen. Soweit es das Gericht im Verfahren über einen Antrag der Staatsanwaltschaft oder nach Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für erforderlich erachtet, weitere Information von der Entscheidungsbehörde einzuholen oder ein Ersuchen nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1805 an diese zu richten, hat es der Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anordnungen zu erteilen.

 

(6) Ist nicht nach Abs. 5 vorzugehen, so obliegt es der Staatsanwaltschaft, die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung anzuordnen. Die Anordnung hat zu enthalten:

 

           1. die in § 102 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 StPO genannten Angaben,

 

           2. eine Begründung, aus der sich die Zulässigkeit der Vollstreckung ergibt, und

 

           3. eine Ablichtung der Sicherstellungsbescheinigung.

 

(7) Gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft, gegen den Beschluss des Gerichts sowie gegen Rechtsverletzungen im Rahmen der Durchführung der Sicherstellung stehen die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfe unbeschadet von Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1805 zu.

 

Erwirkung der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung

 

§ 44.  Ist im Ermittlungsverfahren eine Sicherstellung in einem anderen Mitgliedstaat außer Dänemark und Irland zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme (§ 109 Z 2 StPO) bei Gericht zu beantragen. Die Sicherstellungsbescheinigung (Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1805) ist sodann vom Gericht zu erlassen.

 

Zweiter Unterabschnitt

 

Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen aus Dänemark und Irland

Voraussetzungen

Voraussetzungen

§ 45.  (1) …

§ 45.  (1) …

(2) Im Verhältnis zu allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann eine Sicherstellungsentscheidung über Vermögensgegenstände, die einer nachfolgenden vermögensrechtlichen Anordnung unterliegen könnten, wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und des Vollstreckungsstaats gemäß Abs. 3 eine Sicherstellung ermöglichen.

(2) Im Verhältnis zu Dänemark und Irland kann eine Sicherstellungsentscheidung über Vermögensgegenstände, die einer nachfolgenden vermögensrechtlichen Anordnung unterliegen könnten, wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und des Vollstreckungsstaats gemäß Abs. 3 eine Sicherstellung ermöglichen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Zuständigkeit und Verfahren

Zuständigkeit und Verfahren

§ 46. (1) Über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaats entscheidet das Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel befindet. Die ausstellende Justizbehörde ist von der Einbringung einer Beschwerde sowie vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.

§ 46. (1) § 43 Abs. 2 und 4 bis 7 gilt sinngemäß. Die ausstellende Justizbehörde ist von der Einbringung einer Beschwerde sowie vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.

(2) …

(2) …

(3) Das Gericht entscheidet so bald wie möglich über die Sicherstellungsentscheidung, nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden nach deren Erhalt, und teilt seine Entscheidung der ausstellenden Justizbehörde mit.

(3) Über die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden zu entscheiden. Die ausstellende Justizbehörde ist über die Entscheidung zu informieren.

Verständigungspflicht

Verständigungspflicht

§ 50. Erweist sich die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung als unzulässig, tatsächlich unmöglich oder ist die Vollstreckung aufzuschieben, so hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde davon unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Vollstreckung und für die vollzogene Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung.

§ 50. Erweist sich die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung als unzulässig, tatsächlich unmöglich oder ist die Vollstreckung aufzuschieben, so hat die Staatsanwaltschaft die ausstellende Justizbehörde davon unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Vollstreckung und für die vollzogene Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung.

Dritter Abschnitt

Dritter Abschnitt

Vollstreckung vermögensrechtlicher Anordnungen

Vollstreckung vermögenrechtlicher Anordnungen

Erster Unterabschnitt

Erster Unterabschnitt

Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1805

Voraussetzungen

Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen

§ 52. Eine von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates rechtskräftig ausgesprochene vermögensrechtliche Anordnung (§ 2 Z 11) wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vollstreckt.

§ 52.  (1) Eine Einziehungsentscheidung (Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EU) 2018/1805) eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark und Irland über Vermögensgegenstände (Art. 2 Abs. 3 Verordnung (EU) 2018/1805) ist nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1805 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu vollstrecken.

 

(2) Liegt der Einziehungsentscheidung eine andere als die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1805 genannte strafbare Handlung zugrunde, so ist die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 lit. f Verordnung (EU) 2018/1805).

 

(3) Zur Entscheidung über die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung ist das Landesgericht sachlich zuständig.

 

(4) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem sich der von der Einziehungsentscheidung erfasste Vermögensgegenstand befindet oder an dem der Betroffene über Vermögen verfügt, in das die Entscheidung vollstreckt werden kann. Kann danach die Zuständigkeit nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; handelt es sich um einen Verband (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG), auch der Ort, an dem dieser seinen Sitz, seinen Betrieb oder seine Niederlassung hat. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.

 

(5) Sind Vermögenswerte, die der Einziehung unterliegen, nicht sichergestellt, kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft deren Sicherstellung anordnen (Art. 18 Abs. 5 Verordnung (EU) 2018/1f805), wenn dies zur Sicherung der Einziehung erforderlich scheint und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Einziehungsentscheidung abzulehnen sein wird.

 

(6) Der betroffenen Person ist die Einziehungsentscheidung zuzustellen und sie ist zu den Voraussetzungen der Vollstreckung zu hören, sofern sie im Inland geladen werden kann.

 

(7) Über die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung vollstreckt wird, deren Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat und der angeordneten Maßnahmen, die Bezeichnung der strafbaren Handlung sowie die angewendeten Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaates zu enthalten.

 

(8) Wird die Vollstreckung einer auf einen Geldbetrag lautenden Einziehungsentscheidung übernommen, so ist der im Inland zu vollstreckende Betrag in Höhe des Betrages festzusetzen, der in der zu vollsteckenden Entscheidung ausgesprochen ist. Ist dieser Betrag nicht in Euro angegeben, so hat die Umrechnung nach dem am Tag der Erlassung der zu vollstreckenden Entscheidung geltenden Wechselkurs zu erfolgen. Bereits geleistete Zahlungen und eingebrachte Beträge sind anzurechnen.

 

(9) Gegen einen Beschluss nach Abs. 7 und 8 steht der Staatsanwaltschaft und der von der Entscheidung betroffenen Person die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde gegen die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung kommt aufschiebende Wirkung zu.

 

(10) Nach Rechtskraft des Beschlusses ist nach § 408 Abs. 1 StPO vorzugehen.

 

(11) Wird die Vollstreckung für unzulässig erklärt, so hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Beschlussausfertigung zu berichten.

 

Zweiter Unterabschnitt

 

Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen der Mitgliedstaaten Dänemark und Irland

 

Voraussetzungen

 

§ 52a.  Eine von einem dänischen oder irischen Gericht rechtskräftig ausgesprochene vermögensrechtliche Anordnung (§ 2 Z 11) wird nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt.

Unzulässigkeit der Vollstreckung

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 52a. (1) Die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung eines anderen Mitgliedstaates durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,

§ 52a1. (1) Die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung eines anderen Mitgliedstaates durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,

           1. bis 10. …

           1. bis 10. …

Zuständigkeit

Zuständigkeit

§ 52b. (1) Zur Entscheidung über die Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung ist das Landesgericht sachlich zuständig.

§ 52b. § 52 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Ist das Gericht, das mit der Vollstreckung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem sich der von der vermögensrechtlichen Anordnung erfasste Vermögenswert oder Gegenstand befindet oder an dem der Betroffene über Vermögen verfügt, in das die Entscheidung vollstreckt werden kann. Können diese Orte nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; handelt es sich um einen Verband (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG), auch der Ort, an dem dieser seinen Sitz, seinen Betrieb oder seine Niederlassung hat. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.

 

(3) Ist das Gericht, das mit der Vollstreckung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab.

 

Verfahren

Verfahren

§ 52c. (1) …

§ 52c. (1) …

(2) Wenn

(2) Wenn

           1. …

           1. …

           2. Anhaltspunkte bestehen, dass einer der in § 52a Abs. 1 Z 1, 2 und 7 bis 10 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Vollstreckung vorliegt,

           2. Anhaltspunkte bestehen, dass einer der in § 52a1 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 bis 10 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Vollstreckung vorliegt,

           3. und 4. …

           3. und 4. …

ist die Behörde des Entscheidungsstaates um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert werden werde.

ist die Behörde des Entscheidungsstaates um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert werden werde.

(3) …

(3) …

(4) Zu den Voraussetzungen der Vollstreckung (§§ 52, 52a), zur Frage einer bereits erfolgten Einziehung des von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswertes oder Gegenstands und zur Höhe des zu vollstreckenden Betrages ist der von der Entscheidung Betroffene zu hören, sofern er im Inland geladen werden kann.

(4) Zu den Voraussetzungen der Vollstreckung (§ 52a1), zur Frage einer bereits erfolgten Einziehung des von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswertes oder Gegenstands und zur Höhe des zu vollstreckenden Betrages ist der von der Entscheidung Betroffene zu hören, sofern er im Inland geladen werden kann.

Entscheidung

Entscheidung

§ 52d. (1) Über die Vollstreckung ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung vollstreckt wird, deren Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat und der angeordneten Maßnahmen, die Bezeichnung der strafbaren Handlung sowie die angewendeten Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaates zu enthalten.

§ 52d. § 52 Abs. 5 und 7 bis 11 ist anzuwenden.

(2) Wird die Vollstreckung einer auf einen Geldbetrag lautenden vermögensrechtlichen Anordnung übernommen, so ist der im Inland zu vollstreckende Betrag in Höhe des Betrages festzusetzen, der in der zu vollsteckenden Entscheidung ausgesprochen ist. Ist dieser Betrag nicht in Euro angegeben, so hat die Umrechnung nach dem am Tag der Erlassung der zu vollstreckenden Entscheidung geltenden Wechselkurs zu erfolgen. Bereits geleistete Zahlungen und eingebrachte Beträge sind anzurechnen.

 

(3) Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem von der Entscheidung Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu.

 

(4) Nach Rechtskraft des Beschlusses ist nach § 408 StPO vorzugehen.

 

(5) Wird die Vollstreckung aus einem der Gründe des § 52a Abs. 1 verweigert, so hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Beschlussausfertigung zu berichten.

 

Aufschub der Vollstreckung

Aufschub der Vollstreckung

§ 52e. (1) Die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung ist aufzuschieben,

§ 52e. (1) Die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung ist aufzuschieben,

           1. solange über eine zulässige Beschwerde (§ 52d Abs. 3) nicht rechtskräftig entschieden wurde;

           1. solange über eine zulässige Beschwerde nicht rechtskräftig entschieden wurde;

           2. bis 6 …

           2. bis 6 …

Verständigung des Entscheidungsstaates

Verständigung des Entscheidungsstaates

§ 52i. Das Gericht hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

§ 52i. Das Gericht hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

           1. es die Sache an das zuständige Gericht abgibt (§ 52b Abs. 3),

           1. es die Sache an das zuständige Gericht abgibt (§ 52b zweiter Satz),

           2. der zu vollstreckende Betrag niedriger als mit dem in der vermögensrechtlichen Anordnung ausgesprochenen Betrag festgesetzt wird (§ 52d Abs. 2),

           2. der zu vollstreckende Betrag niedriger als mit dem in der vermögensrechtlichen Anordnung ausgesprochenen Betrag festgesetzt wird (§§ 52d, 52 Abs. 8),

           3. bis 6. …

           3. bis 6. …

Zweiter Unterabschnitt

Dritter Unterabschnitt

Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat

Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat

Befassung eines anderen Mitgliedstaates

Befassung eines anderen Mitgliedstaates

§ 52k.  (1) …

§ 52k.  (1) …

 

(1a) Im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark und Irland ist nach der Verordnung (EU) 2018/1805 vorzugehen. Soll die Vollstreckung durch Dänemark oder Irland erwirkt werden, sind die weiteren Bestimmungen dieses Unterabschnitts anzuwenden.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Unzulässigkeit der Vollstreckung

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 55a. (1) Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist unzulässig, wenn:

§ 55a. (1) Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist unzulässig, wenn:

           1. bis 12. …

           1. bis 12. …

        13. im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Durchführung einer Überwachung von Nachrichten die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.

        13. im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Durchführung einer Observation, einer Überwachung von Nachrichten oder einer optischen und akustischen Überwachung von Personen die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.

(2) …

(2) …

Befassung eines anderen Mitgliedstaates

Befassung eines anderen Mitgliedstaates

§ 56.  (1) Sind in einem Strafverfahren Ermittlungsmaßnahmen angeordnet worden, die in einem anderen Mitgliedstaat außer Dänemark oder Irland zu vollstrecken sind, sind Beweise dort aufzunehmen, ist die Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder die Überstellung einer inhaftierten Person zu erwirken, so ist eine Europäische Ermittlungsanordnung zu erlassen. § 55 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 56.  (1) Sind in einem Strafverfahren Ermittlungsmaßnahmen angeordnet worden, die in einem anderen Mitgliedstaat außer Dänemark oder Irland zu vollstrecken sind, sind Beweise dort aufzunehmen, ist die Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder die Überstellung einer inhaftierten Person zu erwirken, so kann eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Befassung eines anderen Mitgliedstaats in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zur Schwere der Schuld, zu den Folgen der Tat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg steht. § 55 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland

Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland

§ 61. (1) bis (5) …

§ 61. (1) bis (5) …

 

(6) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

 

Dritter Abschnitt

 

Besondere Formen der Zusammenarbeit

 

Achter Unterabschnitt

 

Erwirkung der Rechtshilfe

Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe

Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe

§ 76.  (1) bis (3)

§ 76.  (1) bis (3)

 

(4) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten

Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten

§ 80. Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts erlangte personenbezogene Daten dürfen nur für die Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden, für das sie erbeten wurden.

§ 80. Nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts erlangte personenbezogene Daten dürfen nur für die Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden, für das sie erbeten wurden.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen

§ 140.  (1) bis (18) …

§ 140.  (1) bis (18) …

 

(19) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis, die §§ 2, 19a, 29 Abs. 2, §§ 33a, 43 und 44, 45 Abs. 2, § 46 Abs. 1, § 46 Abs. 3, §§ 50, 52 bis 52e und 52i, § 52k Abs. 1a, § 55a Abs. 1 Z 13, § 56 Abs. 1, § 61 Abs. 6, § 76 Abs. 4 und § 80 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Der Eintrag zu § 27 im Inhaltsverzeichnis und § 27 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.

Artikel 4

Artikel 4

Änderung des ARHG

Änderung des ARHG

Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Sachliche und örtliche Zuständigkeit

§ 26.  (1) Die Staatsanwaltschaft führt das Auslieferungsverfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 1. und 2. Teils der StPO. Örtlich ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat; fehlt es an einem solchen Ort, ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Person betreten wurde. Befindet sich die betroffene Person in gerichtlicher Haft, so ist der Haftort maßgebend. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine Zuständigkeit einer bestimmten Staatsanwaltschaft, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig.

§ 26.  (1) Die Staatsanwaltschaft führt das Auslieferungsverfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 1. und 2. Teils der StPO. Örtlich ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat; fehlt es an einem solchen Ort, ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Person betreten wurde. Befindet sich die betroffene Person in gerichtlicher Haft, so ist der Haftort maßgebend. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine Zuständigkeit einer bestimmten Staatsanwaltschaft, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig. Alle gegen dieselbe Person einlangenden Ersuchen um Auslieferung oder um Zustimmung zur weiteren Strafverfolgung oder Strafvollstreckung (§ 40) sind in einem gemeinsamen Auslieferungsverfahren zu führen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Voraussetzungen

Voraussetzungen

§ 64.  (1) …

§ 64.  (1) …

(2) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme ausgesprochen worden ist, ist nur zulässig,

(2) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme ausgesprochen worden ist, ist nur zulässig, wenn

        der Verurteilte österreichischer Staatsbürger ist,

           1. der Verurteilte österreichischer Staatsbürger ist,

    wenn seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat und

           2. seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat, Bindungen des Verurteilten im Inland bestehen oder aufgrund bestimmter Umstände anzunehmen ist, dass die Vollstreckung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, und

der inländischen Vollstreckung zugestimmt hat.

           3. der Verurteilte der Vollstreckung im Inland zugestimmt hat.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen ab dem Jahr 2018

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen ab dem Jahr 2018

§ 78.  (1) bis (3) …

§ 78.  (1) bis (3) …

(2) und (3) …

(4) § 26 Abs. 1, § 64 Abs. 2 und § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

Artikel 6

Artikel 6

 

Änderung des StGB

Änderung StGB

 

Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden

Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden

 

§ 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:

§ 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:

 

           1. bis 2a. …

           1. bis 2a. …

 

           3. falsche Beweisaussage (§ 288) und unter Eid abgelegte oder mit einem Eid bekräftigte falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289) in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder in einem Verfahren, das bei einem österreichischen Gericht oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde anhängig ist;

           3. falsche Beweisaussage (§ 288) und unter Eid abgelegte oder mit einem Eid bekräftigte falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289) in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder nach der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, sowie in einem Verfahren, das bei einem österreichischen Gericht oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde anhängig ist;

 

           4. bis 11. …

           4. bis 11. …

 

Falsche Beweisaussage

Falsche Beweisaussage

 

§ 288.  (1) bis (3) …

§ 288.  (1) bis (3) …

 

(4) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer als Zeuge oder Sachverständiger eine der dort genannten Handlungen in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft begeht.

(4) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer als Zeuge oder Sachverständiger eine der dort genannten Handlungen in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Europäischer Staatsanwaltschaft begeht.

 

Fälschung eines Beweismittels

Fälschung eines Beweismittels

 

§ 293. (1) Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 223, 224, 225 oder 230 mit Strafe bedroht ist.

§ 293. (1) Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder nach der Verordnung (EU) 2017/1939 sowie im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 223, 224, 225 oder 230 mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder nach der Verordnung (EU) 2017/1939 sowie im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht.

Unterdrückung eines Beweismittels

Unterdrückung eines Beweismittels

§ 295. Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt ist und über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 229 oder 230 mit Strafe bedroht ist.

§ 295. Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder nach der Verordnung (EU) 2017/1939 bestimmt ist und über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 229 oder 230 mit Strafe bedroht ist.