Bundesministerium 

Justiz

bmj.gv.at

BMJ - IV 2 (Strafrechtliche Nebengesetze und multilaterale Zusammenarbeit in Strafsachen)

 

Dr. Judith Herrnfeld

Sachbearbeiterin

judith.herrnfeld@bmj.gv.at

+43 1 521 52-302208

Museumstraße 7, 1070 Wien

E-Mail-Antworten sind bitte unter Anführung der Geschäftszahl an team.s@bmj.gv.at zu richten.

 

Geschäftszahl: 2021-0.030.808

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA-DG) erlassen und mit dem das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2021 – StrEU-AG 2021)

Versendung zur allgemeinen Begutachtung

Das Bundesministerium für Justiz beehrt sich, den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA-DG) erlassen und mit dem das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2021 – StrEU-AG 2021), mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme zu übersenden.

Es wird auch ausdrücklich auf die Einladung zur Stellungnahme zu den in den Erläuterungen zu § 43 EU-JZG (Artikel 3 Z 21, Punkt 9.) und §§ 52a ff EU-JZG (Artikel 3 Z 28 bis 36, letzter Absatz) angesprochenen Erklärungsmöglichkeiten der Republik Östereich hingewiesen.

Die Begutachtungsfrist endet am 31. März 2021.

Es wird um Verständnis ersucht, dass nach diesem Termin einlangende Stellungnahmen nicht mehr berücksichtigt werden können.

Allfällige Stellungnahmen sind elektronisch an die Adresse team.s@bmj.gv.at zu richten.

Überdies wird ersucht, die Stellungnahme auch dem Präsidium des Nationalrats zu übersenden (begutachtungsverfahren@parlament.gv.at).

Soweit dieser Entwurf den Landesgerichten, Staatsanwaltschaften oder Teilorganisationen direkt übermittelt wird, werden diese gebeten, ihre allfällige Stellungnahme der jeweils übergeordneten Organisationseinheit eine Woche vor Ende der Begutachtungsfrist für eine allfällige konsolidierte Stellungnahme zu übermitteln.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf auch auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (www.bmj.gv.at) abgerufen werden kann.

Es wird angemerkt, dass die Aussendung zur Begutachtung nur mehr auf elektronischem Weg erfolgt.

3. März 2021

Für die Bundesministerin:

Dr. Fritz Zeder

Elektronisch gefertigt