108/PET XXVII. GP
Eingebracht am 03.02.2023
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Petition
Abgeordnete/r zum Nationalrat
Dr. Astrid Rössler, Grüne
An Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Mag. Wolfgang Sobotka
Parlament, 1017 Wien, Österreich
Wien , am 02.02.2023
Sehr geehrter Herr Präsident!
In der Anlage überreiche ich/ überreichen wir Ihnen gem. §100 (1) GOG-NR die Petition betreffend
Lichtverschmutzung - Anregung auf Erlassung eines Bundesgesetzes
Seitens der Einbringer:innen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:
Einschlägiger Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ (Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG). Zusätzlich einschlägig: Art 10 Abs 1 Z 8, 9,13 B-VG; Art 11 Abs 1 Z 5 B-VG
Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von Bürger:innen ––– unterstützt. Mit der Bitte um geschäftsordnungsmäßige Behandlung dieser Petition verbleibe ich/verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen
Anlage
Hinweis: Ggf. vorgelegte
Unterschriftenlisten werden nach dem Ende der parlamentarischen Behandlung
datenschutzkonform vernichtet bzw. gelöscht, soweit diese nicht nach den
Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes zu archivieren sind.
Linz, 8. November 2022
An den Herrn Präsidenten des Nationalrates
Mag. Wolfgang Sobotka
Parlament
1017 Wien
Petition an den Nationalrat
Lichtverschmutzung – Anregung auf Erlassung eines Bundesgesetzes
Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Damen und Herren,
untenstehend wird Ihnen gemäß § 100 Abs. 1 GOG-NR die
P E T I T I O N
betreffend Lichtverschmutzung – Anregung auf Erlassung eines Bundesgesetzes übermittelt.
Seitens des Einbringers wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:
Der Themenkomplex Lichtverschmutzung ist eine Querschnittsmaterie, je nach betrachtetem Gesichtspunkt ergeben sich Anknüpfungspunkte für gesetzgeberische Maßnahmen des Bundes und der Länder. Im Bereich des Bundesrechtes fällt aber größtenteils das Anlagenrecht unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsgefährdung und Belästigung von Personen. Ökologische und astronomische Lichtverschmutzung unterliegen in weiten Teilen wiederum der Regelungskompetenz der Länder. Jedoch ist der Bund gleichwohl berechtigt, bei der Wahrnehmung seiner eigenen Kompetenzen auf Naturschutzbelange Rücksicht zu nehmen und entsprechende Interessenabwägungen bzw Auflagen vorzuschreiben.
Im Wesentlichen ist daher der Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ (Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG) einschlägig. Daneben sind aber beispielsweise auch die Kompetenztatbestände „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG), „Verkehrswesen“ (Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG), „Angelegenheiten des Denkmalschutzes“ (Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG) und „Assanierung“ (Art 11 Abs 1 Z 5 B-VG) von Bedeutung.
BEGRÜNDUNG des Begehrens:
Seit jeher ist das Herdfeuer als zentrale Licht- und Wärmequelle positiv besetzt und ein Sinnbild von Sicherheit und zu Hause. Licht ist eine große Errungenschaft der Menschheit, die den kulturellen Fortschritt maßgeblich geprägt hat. Nach 150 Jahren öffentlicher elektrischer Beleuchtung, 100 Jahren Strom in Haushalte und einer „Lichtrevolution“ mit der LED seit weniger als 50 Jahren stehen wir vor dem Paradoxon, dass ein Mehr an Licht nicht automatisch besser ist, sondern sogar Probleme mit sich bringt: Störungen des zirkadianen Rhythmus und damit des Melatonin-Haushalts des Menschen haben gesundheitliche Folgen. Beeinflussung der Ruhe- und Aktivitätsphasen tag- und nachtaktiver Arten, Orientierungsprobleme bei Insekten, Wirbellosen, Vögeln und Fledermäusen, Brut- und Futterprobleme bei Tieren. Und der Blick zum Sternenhimmel – zentrale Bühne wie auch Gegenstand der Mythologie und des Geschichtenerzählens – verblasst mit einem Zuviel an Licht, sodass wir uns auch nachts als Zentrum des Universums wähnen und nicht – wie die Milchstraße zeigt – am Rand unserer Galaxie.
Die technologische Weiterentwicklung und die Effizienzsteigerung der Beleuchtungsmethoden haben zu einem verschwenderischen und inflationären Umgang mit künstlichem Licht, mit all den Konsequenzen für Mensch und Umwelt geführt. Die Lichtverschmutzung ist ein zunehmendes Problem unserer modernen Welt. Das Problem der Lichtverschmutzung verstärkt sich von Jahr zu Jahr. So nimmt die Helligkeit in Europa im Schnitt um 5-6% pro Jahr zu.
Lichtverschmutzung in Zentraleuropa[1]
Lichtverschmutzung ist die Summe aller nachteiligen Auswirkungen von Kunstlicht (vom Menschen geschaffenes Licht) auf die Umwelt einschließlich der Auswirkung von Abfalllicht. Abfalllicht ist Licht, das nicht den Bereich ausleuchtet, den es ausleuchten sollte.
Auswirkungen auf den Menschen
Für den Menschen bedeutet diese Zunahme des künstlichen Lichts eine Störung des zirkadianen Rhythmus. Bereits 6 lx können ausreichen, um die Bildung von Melatonin, dem wichtigsten regulierenden Hormon des Tag-Nacht-Rhythmus, zu hemmen. Bei geringen Beleuchtungsstärken kommt es zu Einschränkungen des Melatonin-Ausstoßes. Besonders wirksam ist dabei blauweißes Licht. Mangel an Melatonin führt zu mehr Stresshormonen im Blut, reduziert antioxidative und krebszellenunterdrückende Wirkung und erhöht das Risiko für Fettleibigkeit, Depression, Schlafstörungen, Diabetes, Brustkrebs u.a.
Menschliche phototropische und zirkadiane Empfindlichkeit im Vergleich zu einem warmweißen LED-Spektrum [2]
Aber auch das Erleben der natürlichen Nacht und das Wahrnehmen des Sternenhimmels spielen für die Erholung des Menschen eine wesentliche Rolle. Etwa 90% der mit freiem Auge sichtbaren Sterne werden durch Lichtglocken in Großstädten verdrängt.
Kirchschlag / Davidschlag
ca. 20 km nördlich von Linz Sternwarte Linz, Freinberg Linz / Goethestraße
Auswirkungen auf Tier- und Umwelt
Nicht nur der Mensch, auch die Tierwelt ist von den künstlichen Lichtemissionen betroffen.
Melatonin-Unterdrückung in Abhängigkeit vom Beleuchtungsniveau [3]
Insekten
Insekten werden insbesondere in ihrer Orientierungsfähigkeit gestört. Lichtquellen ziehen Insekten aus bis zu mehreren Hundert Metern an („Staubsauer-Effekt“) und befördern damit den massiven Verlust an Insekten. Dies hat aufgrund eines drastischen Rückgangs der Bestäubungsleistung der Insekten und des Verlusts als Nahrung z.B. für Vögel schwerwiegende Folgen.
Brauner Bär (Foto: Tim Laußmann) [4]
Vögel
Vögel verlieren mit dem Rückgang der Insektenpopulationen zum einen eine wichtige Nahrungsquelle. Lichtquellen wirken zum anderen aber auch direkt auf Vögel ein. So werden Vögel während des Vogelzugs durch Lichtquellen abgelenkt, verlieren die Orientierung und werden in ihrem Fortpflanzungsrhythmus gestört. Außerhalb des Vogelzugs wird der zirkadiane Rhythmus der Vögel beeinflusst, was Vogelgesang und Brut zeitlich verändert.
Fische
Fische werden durch anthropogene Lichtquellen in ihrem natürlichen Migrationsverhalten gestört, was deutliche Einflüsse auf den Fortpflanzungserfolg und damit den Fortbestand von Populationen hat.
Pflanzen
Nicht nur der Lebensrhythmus von Tieren wird durch künstliches Licht beeinflusst, sondern auch der von Pflanzen. So ist etwa die Zeit des Blühens vieler Pflanzen auf die Tageslänge abgestimmt. Durch künstliches Licht wird so die Frostempfindlichkeit erhöht, was eine Schwächung der Pflanze bewirkt.
Einfluss des künstlichen Lichts auf den Vegetationszyklus [5]
Sicherheit
Ein automatischer Zusammenhang „Mehr Licht bedeutet mehr Sicherheit“ besteht nicht. [6] Wichtig für die Sicherheit und das Wohlfühlen im öffentlichen nächtlichen Raum ist, dass Licht Orientierung bietet und gleichmäßig ist. Zu viel Licht, blendendes Licht oder im Privatbereich „statisches“ Außenlicht bewirken eher das Gegenteil von Sicherheit. Ein Vermeiden der Lichtverschmutzung und zeitgemäßer Umgang mit Licht in der Nacht müssen sich nicht widersprechen.
Energieeffizienz
Die Straßenbeleuchtung macht europaweit 1-2% des Gesamtstromverbrauchs aus, auf kommunaler Ebene aber bis zu 45% des Energiebedarfs. Die Lichtverschmutzung wird EU-weit auf jährlich 5 Milliarden kWh Strom geschätzt, mit einer jährlichen Zunahme um ungefähr 6%. Die durch Lichtverschmutzung in Österreich verschwendete Energie entspricht in etwa dem Ausmaß der Atomstromimporte.
Was ist also eine zeitgemäße Beleuchtung? Eine Beleuchtung, die die Möglichkeiten der Moderne - den Komfort und die Sicherheit sicherstellt, aber die anderen Aspekte eines guten Lebens mit der Umwelt nicht aus den Augen verliert?
4 Effizienz-Aspekte für eine zeitgemäße Beleuchtung
Der Siegeszug der LED begründet sich stark auf ihrer „Energieeffizienz“. Was den Einsatz von Ressourcen, Energie und Klimaschutz angeht ist die Messgröße Energieverbrauch zweifelsfrei ein zentraler erster Aspekt.
Aber neben der Energieeffizienz geht es auch um die „Umwelteffizienz“ – was kann Licht in falscher Qualität an Umweltproblemen auslösen. Die „Umweltqualität“ als zweiter Aspekte lässt sich wohl am besten an der Messgröße „(geringer) UV-/Blaulichtanteil“ festmachen.
Beim dritten Aspekt „Optische Effizienz“ geht es darum, dass Licht dorthin kommt, wo es benötigt wird. Leuchten-Design (Full-cut-off bzw. gerichtete Optik), Blendschutz und Beleuchtungsrichtung (von Oben nach Unten) stellen mögliche Kriterien dar.
Beim vierten Aspekt „Nutzungseffizienz“ geht um die Beleuchtungszeit und die Lichtmenge die sich durch Festlegungen als adaptives Licht (Beleuchtungsniveau, Zeitschaltung, Bewegungssteuerung) bis hin zur Abschaltung fassen lassen.
Die rechtliche Situation in Europa zum Thema „Lichtverschmutzung“ ist recht heterogen, von progressiven Regelungen in Frankreich, was etwa die Schaufensterbeleuchtung angeht, über Grundsatzregelungen in Südtirol oder Slowenien, bis hin zu allgemeinen, zwischen Bund und Ländern aufgesplitterten Immissionsfestlegungen in Materienrechten mit impliziten Verweis auf (nicht alle Aspekte umfassende) Normen und Richtlinien, wie in Österreich. Die Rechtssicherheit beim Thema Licht in Österreich fehlt jedoch.
Ziele dieses vorgelegten Bundes-Immissionsschutzgesetzes Licht (B-IGL) sind
Um eine einheitliche Regelung im Bereich der Lichtimmissionen zu ermöglichen und den Entscheidungsträger*innen Rechtssicherheit zu bieten, ersuchen die österreichischen Umweltanwält*innen den Nationalrat um Beschluss eines Bundesimmissionsschutzgesetzes (B-IGL). Auch wenn in der ab 15.10.2022 neu herausgegeben ÖNorm O1052 die Beurteilung der Lichteinwirkungen für Menschen und Umwelt auf eine zeitgemäße normative fachliche Basis gestellt wurde, kann dies die Erlassung eines Immissionsschutzgesetzes Licht nicht ersetzen. Die ÖNorm stellt bei zentralen Fragen der Haftung und der Rechtssicherheit für Entscheidungsträger keinen ausreichenden Ersatz für eine rechtliche Regelung dar.
Aus den angeführten Gründen wird daher um geschäftsordnungsmäßige Behandlung der Petition gebeten.
Beilagen:
Freundliche Grüße
Für
die Bgld. Umweltanwaltschaft: Für
die Kärntner Umweltanwaltschaft:
e.h. e.h.
DI Dr. Michael Graf Mag. Rudolf Auernig
Für
die NÖ Umweltanwaltschaft: Für
die ÖO Umweltanwaltschaft:
e.h. e.h.
Mag. Thomas Hansmann DI Dr. Martin Donat
Für
die Salzburger Umweltanwaltschaft: Für
die Stmk. Umweltanwaltschaft:
e.h. e.h.
Mag. DI Dr. Gishild Schaufler HR MMag. Ute Pöllinger
Für
die Tiroler Umweltanwaltschaft: Für
die Wiener Umweltanwaltschaft:
e.h. e.h.
Mag. Johannes Kostenzer Iris
Tichelmann, MSc, BSc
Für die Naturschutzanwaltschaft Vorarlberg:
e.h.
DI Katharina Lins
Diskussionsentwurf
für ein
Bundes‑Immissionsschutzgesetz Licht (B-IGL)
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
Ziele des Gesetzes
§ 1. (1) Gegenstand des Gesetzes ist die Vermeidung von Lichtverschmutzung in den in diesem Gesetz geregelten bundesrechtlichen Materien.
(2) Ziele dieses Bundesgesetzes sind
1. der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen vor unzumutbar belästigendem künstlichem Licht,
2. die vorsorgliche Verringerung und Minimierung der Emission und der daraus resultierenden Immission von Licht zum Schutz menschlichen Gesundheit,
3. im Straßenverkehr die Abwehr der Gefahr durch Blendung und Ablenkung der Verkehrsteilnehmer,
4. die Sicherheit im Eisenbahn-, Schifffahrts- und Flugverkehr durch Vermeidung von Blendwirkungen,
5. die Einsparung von Energie und die effiziente Energieverwendung im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Unter Lichtverschmutzung iSd Bundesgesetzes ist jedes künstliche, vom Menschen produzierte Licht zu verstehen, das direkt oder indirekt auf Bereiche einwirkt oder zu Zeiten eingesetzt wird, in denen es den Beleuchtungszweck überschreitet.
(2) Der Gesundheitsschutz iSd Bundesgesetzes umfasst die vorsorgliche Minimierung von Lichtimmissionen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, insb auch den Schutz vor unzumutbar belästigenden Lichtimmissionen, aus denen langfristig eine Gesundheitsgefahr resultieren könnte.
(3) Unter Lichtemission iSd Bundesgesetzes ist jedes künstliche, vom Menschen produzierte Licht zu verstehen.
(4) Unter Lichtimmission iSd Bundesgesetzes ist jedes künstliche vom Menschen produzierte Licht zu verstehen, das auf Menschen und seine (natürliche) Umgebung einwirkt und durch welches die natürliche Beleuchtungsstärke der Umwelt erhöht wird.
(5) Als „Full-cut-off“-Leuchten werden voll abgeschirmte Leuchten mit einem optimierten Ausstrahlwinkel von weniger als 90 Grad (gemessen von der Vertikalen) bezeichnet.
(6) Als „Sharp-cut-off“ werden voll abgeschirmte Leuchten mit einem optimierten Ausstrahlwinkel von weniger als 70 Grad (gemessen von der Vertikalen) bezeichnet.
(7) Wirkungsgrad der Leuchte gibt an, welcher Anteil des gesamten Lichtstroms aus der Leuchte austritt.
(8) Blendung iSd Bundesgesetzes ist der Sehzustand des Menschen oder der Tiere, der zumindest als unangenehm empfunden wird, der aber auch eine Herabsetzung der Sehfunktion zur Folge haben kann,
a. Physiologische Blendung ist die Blendung, die eine Herabsetzung der Sehfunktion zur Folge haben kann,
b. Psychologische Blendung ist die Blendung, bei der ein unangenehmes Gefühl hervorgerufen wird, ohne dass damit eine merkbare Herabsetzung des Sehvermögens verbunden sein muss.
(9) Lichtstrom: Der Lichtstrom ist kennzeichnend für die Emission (Strahlleistung) einer Lichtquelle. Die Maßeinheit ist das Lumen [lm].
(10) Lichtstärke: Die Lichtstärke ist der auf den Raumwinkel bezogene Lichtstrom und wird in Candela (cd) gemessen. Sie ist ein Maß für die Intensität einer Lichtquelle.
(11) Dunkelstunden: „Dunkelstunden“ sind Zeiten, in der die horizontale Beleuchtungsstärke (in 20 cm Höhe über der Fahrbahn gemessen) weniger als 100 lx beträgt, alleinig durch natürliches Licht hervorgerufen, bei freier Himmelssicht, mit einem Öffnungswinkel von mindestens 120° nach oben.
(12) Beleuchtungsstärke: Die Beleuchtungsstärke (Einheit: Lux) gibt den Lichtstrom an, der von der Lichtquelle auf eine bestimmte Fläche trifft, und ist ein Maß für die Ausstrahlung.
(13) Leuchtdichte: Die Leuchtdichte (Einheit: Candela/m2) ist ein Maß für den Helligkeitseindruck, den eine beleuchtete oder leuchtende Fläche dem Auge vermittelt. Die Leuchtdichte beschreibt die physiologische Wirkung des Lichts auf das Auge.
(14) Unter Lichtausbeute ist der Quotient aus dem von einer Leuchte abgegebenen Lichtstrom und der von der Leuchte aufgenommenen elektrischen Leistung (Einheit: Lumen pro Watt) zu verstehen.
(15) Unter Skybeamer sind direkt zum Himmel gerichtete, gebündelte Lichtquellen zu verstehen. Beleuchtungen iSd § 12 lit e sind davon ausgenommen.
(16) Beleuchtungsanlage ist eine Anlage zur optischen Ausleuchtung und Erhellung eines Innen- oder Außenraumes oder eines Objekts durch Kunstlicht.
(17) Wahrnehmungsoptimierung ist die Minimierung von Lichtmenge und Energieaufwand bei der Erfüllung von Wahrnehmungsaufgaben.
Zweiter Abschnitt:
Allgemeiner Gesundheitsschutz - Paralleles Konzept
Verbot gesundheitsgefährlicher Lichteinwirkung
§ 3. (1) Beleuchtungen, die Gegenstand dieses Gesetzes sind, sind so auszugestalten und zu betreiben, dass sie einem vorsorgenden Gesundheitsschutz Rechnung tragen. Die Lichtemission, die Beleuchtungsrichtung und die Dauer der Beleuchtung sind auf das Maß zu beschränken, das aus Sicherheitsgründen erforderlich und für den Verwendungszweck geboten ist.
(2) Lichtimmissionen, die zu einer konkreten Gefährdung oder erheblichen Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Gesundheit von Menschen führen können, sind jedenfalls verboten.
(3) Bei Lichtimmissionen, die Gegenstand dieses Gesetzes sind und die aufgrund plausibler, in der Praxis erprobter und erwiesener wissenschaftlicher Erkenntnisse nach den Umständen des Einzelfalls geeignet sind, eine konkrete Gefährdung im Sinne des Abs 2 zu verursachen, wird vermutet, dass sie eine konkrete Gefährdung im Einzelfall bewirken. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Betreiber der Beleuchtungsanlage als wahrscheinlich dartut, dass keine konkrete Gefährdung besteht oder der Schaden nicht durch diese Immission verursacht wurde.
(4) Die vorstehend genannten Absätze dienen sowohl dem allgemeinen Gesundheitsschutz als auch dem Schutz der Gesundheit des Einzelnen (§ 1311 ABGB).
Begrenzung von Lichtemissionen nach dem Stand der Technik
§ 4. (1) Die Begrenzung von Lichtemissionen aus Quellen, die Regelungsgegenstand dieses Gesetzes sind, hat unter Einhaltung des Standes der Technik zu erfolgen.
(2) Die jeweils einschlägigen technischen Normen sowie die Richtlinien der Straßenbauverwaltung sind, sofern im vorliegenden Bundesgesetz nichts Besonderes geregelt ist, bei der Bestimmung des maßgebenden Stands der Technik mitheranzuziehen. Bei einer von den genannten Normen abweichenden strengeren erprobten Praxis ist diese maßgeblich.
(3) Im Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes und vorbehaltlich besonderer Regelung sind unter dem Aspekt der Vorsorge (§ 3 Abs 1) insb nachstehende Ziele zu verfolgen:
- Auswahl der geeigneten Beleuchtung.
- Zielgerichtete Beleuchtung: Full-cut-off-Lampen bzw - bei technischer Möglichkeit und wirtschaftlicher Zumutbarkeit – Sharp-cut-off-Lampen sind zu bevorzugen und auch tatsächlich horizontal (nicht gegen die Horizontale geneigt) zu montieren. Bei Hanglagen soll möglichst eine nur talseitige Beleuchtung erfolgen. Unerwünschte Reflexionen an Fassaden und sonstigen Oberflächen sind tunlichst zu vermeiden.
- Bedarfsgerechte Beleuchtungszeiten: Die Behörde hat – auf Basis der Ziele (§ 1 Abs 2) dieses Gesetzes - zu prüfen, inwiefern die Beleuchtung in der Zeit von 24.00 Uhr bis 5 Uhr entfallen bzw um mindestens 50% reduziert werden kann.
(4) Neue Beleuchtungsanlagen, die Gegenstand dieses Gesetzes sind, sind nur zulässig, wenn sie dem Stand der Technik und den sonstigen Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Für bestehende Beleuchtungsanlagen gilt § 16.
Dritter Abschnitt:
Beleuchtung von besonderen Anlagentypen
Straßenbeleuchtung
§ 5. (1) Die Beleuchtung von Bundesstraßen erfolgt unter den Gesichtspunkten des verkehrssicheren Betriebs der Anlage, des Schutzes der Verkehrsteilnehmer vor Blendung und trägt dem vorsorgenden Schutz der Gesundheit der Anrainer Rechnung. Dabei ist zu prüfen, ob die Beleuchtung erforderlich ist.
(2) Die Beleuchtung von Bundesstraßen hat dem Stand der Technik (§ 4) zu entsprechen.
(3) Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Verkehrsteilnehmer vor Blendung und aus Gründen der Verkehrssicherheit müssen bei der Straßenbeleuchtung jedenfalls die folgenden Kriterien (vgl § 4 Abs 3) eingehalten werden:
1. Verwendung von zumindest „Full-cut-off“-Leuchten bzw – bei technischer Möglichkeit und wirtschaftlicher Zumutbarkeit – von „Sharp-cut-off“
2. Die Farbtemperatur der Beleuchtung darf 3.000 Kelvin (warmweiß) nicht übersteigen. In sachlich begründeten Ausnahmefällen dürfen auch Leuchtmittel bis zu einer Farbtemperatur von 4.000 Kelvin verwendet werden, sofern dies mit den Zielen des § 1 nicht in Widerspruch steht.
(4) Die Lichtemission und die Dauer der Beleuchtung sind nach dem Stand der Technik auf das Maß zu beschränken, das aus Sicherheitsgründen erforderlich und für den Verwendungszweck geboten ist. Dementsprechend müssen die Beleuchtungsanlagen mit einer Vorrichtung ausgestattet werden, die es ermöglicht, jedenfalls zwischen 24:00 und 5:00 Uhr entweder
1. die Leuchten gänzlich auszuschalten (Nachtabschaltung) oder
2. eine dem Stand der Technik entsprechende Reduktion der Lichtemissionen der Beleuchtungsanlage, jedenfalls aber eine Absenkung um mindestens 30% in Bezug auf die volle Leistung zu erreichen.
Beleuchtung von Schildern entlang von Bundesstraßen
§ 6. (1) Die Beleuchtung von Schildern, Bildschirmen, Schriften und vergleichbaren Anlagen entlang von Bundesstraßen erfolgt unter den Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit sowie des Schutzes der Verkehrsteilnehmer vor unerwünschter Blendung und trägt dem vorsorgenden Schutz der Gesundheit der Anrainer Rechnung.
(2) Die Beleuchtung von Schildern entlang von Bundesstraßen hat dem Stand der Technik (§ 4) zu entsprechen.
(3) Unter den Gesichtspunkten der Vorsorge und Minimierung von Risiken gegen Blendung müssen insbesondere folgende Kriterien eingehalten werden:
1. Verwendung von „Full-cut-off“-Leuchten. Die Lichtstrahlen müssen im Wesentlichen innerhalb der zu beleuchtenden Fläche bleiben.
2. Die Farbtemperatur der verwendeten Leuchten darf 3000 Kelvin nicht übersteigen. Bei farbigen hinterleuchteten Schildern gilt die Farbtemperatur für das Leuchtmittel. In sachlich begründeten Ausnahmefällen dürfen auch Leuchtmittel bis zu einer Farbtemperatur von 4.000 Kelvin verwendet werden, sofern dies mit den Zielen des § 1 nicht in Widerspruch steht.
3. Bei selbstleuchtenden Schildern, Bildschirmen, Schriften und vergleichbaren Anlagen ist ebenfalls die Farbtemperatur gem Z 2 einzuhalten.
(4) Die Beleuchtung von Schildern bzw Tafeln und selbstleuchtende Schilder bzw Tafeln und Schriften müssen jedenfalls zwischen 24:00 und 5:00 Uhr abgeschaltet werden (Nachtabschaltung). Diese zeitliche Begrenzung gilt nicht für Sicherheitsschilder, die Straßenbeschilderung, die Beschilderung für öffentliche Dienste oder für öffentliche Betriebe während der nächtlichen Öffnungszeiten.
Beleuchtung von Flughäfen, Eisenbahn- und Hafenanlagen
§ 7. (1) Lichtemissionen von Flughäfen, Eisenbahnanlagen und Hafenanlagen sind nach dem Stand der Technik (§ 4) zu begrenzen.
(2) Blendwirkungen von Flughäfen, Eisenbahnanlagen und Hafenanlagen, die in Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den vorsorgenden Schutz der Gesundheit (§ 3) der Anrainer eine Gefährdung nach sich ziehen können, sind unzulässig.
(3) § 6 gilt sinngemäß für Schilder bzw Tafeln im unmittelbaren Nahebereich von Eisenbahn-, Schifffahrtsanlagen und Flugplätzen.
Beleuchtung von Gewerbe- und Industrieanlagen
§ 8. (1) Im Zuge eines Genehmigungs- bzw Anzeigeverfahrens bei gewerblichen Betriebs- und Industrieanlagen ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass deren Außenbeleuchtungsanlagen inklusive Reklamebeleuchtung zu keiner unzumutbaren Belästigung der Nachbarn iSd § 75 Abs 2 und Abs 3 GewO 1994 führen.
(2) Die Gewerbebehörde hat Lichtemissionen zur vorsorgenden Minimierung von Gesundheitsbeeinträchtigungen nach dem Stand der Technik (§ 4) gegebenenfalls durch Auflagen zu begrenzen.
(3) Eine ganznächtige Beleuchtung von Gewerbe- und Industrieanlagen ist nur dann zulässig, wenn sie sachlich begründet ist und den Schutzzielen dieses Gesetzes nicht entgegensteht.
Verbot von Skybeamern und himmelwärts gerichteten Lichtquellen
§ 9. (1) Der Einsatz von Skybeamern, Laserscheinwerfern oder ähnlichen künstlichen himmelwärts gerichteten Lichtquellen, die geeignet sind, den vorsorgenden Schutz der Gesundheit, den zivilen oder militärischen Flugverkehr und die Flugsicherheit, die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs, oder die Straßenverkehrssicherheit zu beeinträchtigen, sind verboten.
(2) Die Behörde (§ 17 Abs 2) kann für die Dauer bis zu einer Woche eine Ausnahme erteilen, sofern eine konkrete Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter (Abs 1) vermieden werden kann.
Vierter Abschnitt:
Beleuchtung von Denkmälern
§ 10. (1) Für Beleuchtungen von Denkmälern sind grundsätzlich Leuchten zu verwenden, deren Anteil des Lichtstroms, der nach oben steigt, 5% nicht übersteigt. Die Lichtstrahlen müssen innerhalb der zu beleuchteten Fläche bleiben, wobei die Leuchtdichte im Mittel nicht mehr als 2 cd/m² betragen darf.
(2) In Park- und Gartenanlagen iSd § 1 Abs 11 DSG ist nur eine Beleuchtung zulässig, die den Grundsätzen des §§ 3 und 4 dieses Gesetzes entspricht.
(3) Eine Anpassung der Beleuchtung von Denkmälern und der Park- und Gartenanlagen iSd Abs 2 muss unterbleiben, wenn die Veränderung der Beleuchtungssituation mit einem Eingriff in die geschützte Substanz des Denkmals bzw der Park- und Gartenanlage verbunden wäre.
Fünfter
Abschnitt:
Assanierung
§ 11. Bei der Beurteilung städtebaulicher Missstände im Sinne des § 6 des Stadterneuerungsgesetzes sind insbesondere unzumutbar beeinträchtigende Lichtimmissionen zu beachten. Die Beseitigung solcher Missstände erfolgt im Rahmen des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl 287/1974 idF BGBl I 2/2008.
Sechster Abschnitt:
Ausnahmebestimmungen
§ 12. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht
a) für dekorative Beleuchtung im Zeitraum zwischen 15. November und 15. Jänner des jeweiligen folgenden Kalenderjahres,
b) für die Beleuchtung in Unterführungen und Tunnels,
c) für die Beleuchtung zur Vorsorge, zum Schutz, zur Abwehr und zur Beseitigung von Katastrophen,
d) für die Beleuchtung im Zuge von Rettungseinsätzen,
e) für die gesetzlich vorgesehene Signalisierung im Straßen-, Luft-, Schifffahrts- und Eisenbahnverkehr. Davon nicht erfasst sind technisch mögliche Adaptierungen zur Vermeidung von Blendwirkungen wie zB die Anpassung von Verkehrssignalanlagen an die Umgebungshelligkeit.
Siebenter Abschnitt:
Pflichten des Bundes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung
§ 13. (1) Der Bund ist verpflichtet, in Hinblick auf die Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Kriterien eine Bestandserhebung der bestehenden Straßen- und Außenbeleuchtungsanlagen an öffentlichen Gebäuden bis xxx durchzuführen.
(2) Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes strebt der Bund zusätzlich zu den in diesem Bundesgesetz genannten Zielen (§ 1 Z 1–4) die Erreichung bestmöglicher Energieeffizienz bei der Verwendung von Leuchtmitteln an (§ 1 Z 5). Energieeffizienzkriterien sind den Kriterien des vorsorgenden Gesundheitsschutzes unterzuordnen.
(3) Der Bund als Eigentümer von öffentlichen Außenbeleuchtungsanlagen ist verpflichtet, bis xxx einen Aktionsplan zur stufenweisen Anpassung bestehender Beleuchtungsanlagen zu erstellen, um die vollständige Anpassung der öffentlichen Außenbeleuchtung bis xxx zu erreichen (§ 16).
Achter Abschnitt
Gesundheitsschutz und zivilrechtliche Abwehr
§ 14. (1) Lichtimmissionen, die eine konkrete Gesundheitsgefährdung bewirken und damit zu einer Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Gesundheit von Menschen führen können, sind jedenfalls unzulässig und nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen untersagbar.
(2) Die Verursachungsvermutung des § 3 Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.
(3) Im Übrigen bleiben die §§ 364 ff ABGB unberührt.
Neunter Abschnitt
Inkrafttreten, Übergangs- und Strafbestimmungen
Inkrafttreten
§ 15. Dieses Bundesgesetz tritt am xxx in Kraft.
Anpassung und Erneuerung bestehender Beleuchtungsanlagen
§ 16. (1) Bestehende Beleuchtungsanlagen, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, müssen im Zuge der nächsten wesentlichen Änderung des Beleuchtungsabschnitts entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgetauscht, spätestens jedoch bis zum xxx dem Stand der Technik angepasst werden, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.
(2) Anrainer haben das Recht, bei der Behörde (§ 17) die Überprüfung und bescheidgemäße Feststellung zu veranlassen, inwiefern eine Beleuchtung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen ist.
(3) Gelangt die Behörde mit Bescheid zum Ergebnis, dass die Anforderungen des vorliegenden Gesetzes nicht eingehalten werden, so hat die Behörde mit Bescheid dem über die Lichtquelle Verfügungsberechtigten die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands aufzutragen.
Vollziehung
§ 17. (1) Die Vollziehung der in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, soweit nicht andere Behörde für zuständig erklärt werden.
(2) Die Vollziehung des 4. Abschnitts obliegt dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (§ 41 Denkmalschutzgesetz).
(3) Die Vollziehung des 5. Abschnitts richtet sich nach den Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes, insb § 37 Stadterneuerungsgesetz.
(4) Über Rechtsmittel in Verfahren nach diesem Gesetz entscheiden die Landesverwaltungsgerichte.
Verhältnis
zum Bundes-Energieffizienzgesetz
§ 18. Energieeinsparungen, die im Einklang mit den
Vorgaben des vorliegenden Gesetzes erfolgt sind, können als Energieeffizienzmaßnahmen
nach Enff-G angerechnet und übertragen werden.
Änderungen
bestehender Regelungen des Bundes
§ 6 Stadterneuerungsgesetz lautet derzeit:
„(1) Städtebauliche Missstände, die nur durch Assanierungsmaßnahmen beseitigt werden können, liegen in einem Gemeindegebiet oder einem Teil desselben vor, wenn das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden Menschen nicht entspricht.
(2) Für die Beurteilung, ob in einem Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die mangelhafte Ausstattung zumindest der Hälfte der Wohnungen der in diesem Gebietsteil vorhandenen Wohnhäuser (§ 3 Z 10);
2. die Belichtung und Belüftung der Wohnungen, die Beschaffenheit der Gebäude, die Zugänglichkeit der Grundstücke sowie das Maß der baulichen Nutzung;
3. die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohnstätten und Betriebs- und Arbeitsstätten auf die Bewohner;
4. die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Geräusche, Erschütterungen, Rauch, Staub, Abgase, Gerüche, Wasser.
(…)“
Mögliche Änderung des § 6 Abs 2 Z 4 Stadterneuerungsgesetz:
„4. die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Geräusche, Licht, Erschütterungen, Rauch, Staub, Abgase, Gerüche, Wasser.“
Ergänzungen im Bereich des ABGB
§ 364 Abs 2 ABGB lautet:
„Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.“
Mögliche Änderung des § 364 Abs 2 ABGB:
„Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Licht, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.“
§ 74 GewO lautet:
„(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
(…)“
Mögliche Änderung des § 74 Abs 2 Z 2 GewO:
„2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Licht, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,“
Ergänzung von § 77 Abs 3 um einen § 77 Abs 3a GewO
§ 77 Abs 3a GewO:
„(3a) Lichtemissionen sind jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die zuständige Behörde hat in ihre Bewilligungen Bedingungen und Auflagen zur Begrenzung von Lichtemissionen nach dem Stand der Technik aufnehmen.“
Erläuternde Bemerkungen
zu einem
Bundes‑Immissionsschutzgesetz Licht
(Erika Wagner / Rainer Weiß)
Stand: 1.2.2015
Angesichts der vielfältigen negativen Auswirkungen der Lichtverschmutzung auf Mensch und Umwelt und eines steigenden rechtspolitischen Regelungsbedürfnisses stellt sich die Frage, welcher Gesetzgeber dazu berufen ist, Aspekte der Lichtverschmutzung zu regeln. „Lichtverschmutzung“ ist (noch) ein Begriff der Alltagssprache und der (Natur‑)Wissenschaft, als rezentes Phänomen jedoch weder als Verfassungsbegriff (Kompetenztatbestand) noch auf unterverfassungsgesetzlicher Ebene in der österreichischen Rechtsordnung verankert worden. Es findet sich also in den Art 10 bis 15 B-VG keine ausdrückliche kompetenzrechtliche Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen zur Vermeidung von Lichtverschmutzung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich bei Fragen der Lichtverschmutzung um eine Landeskompetenz nach Art 15 Abs 1 B‑VG handeln müsse.
Eine einheitliche und umfassende Regelung der Lichtverschmutzung steht weder dem Bund noch den Ländern zu. Das komplexe Phänomen Lichtverschmutzung ist vielmehr eine klassische Querschnittsmaterie, die eine Vielzahl von Kompetenzen des Bundes und der Länder berührt. Je nachdem, unter welchem Gesichtspunkt – etwa gewerberechtlich, straßenrechtlich oder naturschutzrechtlich – man Lichtverschmutzung betrachtet, ergeben sich Anknüpfungspunkte für gesetzgeberische Maßnahmen des Bundes und der Länder.
Starke Berührungspunkte mit dem Bundesrecht gibt es im Bereich des Anlagenrechts unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsgefährdung und Belästigung von Personen. Ökologische und astronomische Lichtverschmutzung unterliegen in weiten Teilen der Regelungskompetenz der Länder. Jedoch ist der Bund gleichwohl berechtigt, bei der Wahrnehmung seiner eigenen Kompetenzen auf Naturschutzbelange Rücksicht zu nehmen und entsprechende Interessenabwägungen bzw Auflagen vorzuschreiben.
Dieses Bundesgesetz wird daher im Wesentlichen auf den Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ (Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG) gestützt. Daneben sind aber beispielsweise auch die Kompetenztatbestände „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG), „Verkehrswesen“ (Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG), „Angelegenheiten des Denkmalschutzes“ (Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG) und „Assanierung“ (Art 11 Abs 1 Z 5 B-VG) von Bedeutung.
Entsprechend der Kompetenzlage dient das vorliegende Gesetz insbesondere dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen vor unzumutbar belästigendem künstlichem Licht und der vorsorglichen Verringerung und Minimierung der Emission und der daraus resultierenden Immission von Licht zum Schutz menschlichen Gesundheit, weiters der Abwehr der Gefahr durch Blendung und Ablenkung der Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr sowie der Sicherheit im Eisenbahn-, Schifffahrts- und Flugverkehr durch Vermeidung von Blendwirkungen und letztlich auch der Einsparung von Energie und der effizienten Energieverwendung im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Auf andere Auswirkungen der Lichtverschmutzung wie etwa im Bereich des Naturschutzes wird entsprechend Rücksicht genommen. Sämtliche dargelegten Gesichtspunkte fallen in die Regelungskompetenz des Bundes.
Die Materie der Lichtverschmutzung hat auch Bezüge zum Europarecht: zu nennen sind die Gesundheitskompetenz (Art 168 AEUV), die Umweltschutzkompetenz (Art 191 AEUV), die Binnenmarktharmonisierungskompetenz (Art 114 AEUV) sowie das Energiekapitel (Art 194 Abs 1 AEUV). Europarechtliche Sekundärrechtsakte, die sich der Hintanhaltung von Lichtverschmutzung widmen und die es umzusetzen gälte, bestehen in diesem Bereich nicht.
Die vorgeschlagenen Regelungen verstoßen aber nicht gegen EU-Recht, da sie im Gegenteil zahlreiche EU-rechtliche Prinzipien umsetzen (etwa Vorsorgeprinzip, Verursacherprinzip, Prinzip des hohen Schutzniveaus, Ursprungsprinzip). Soweit das Gesetz Rückwirkungen auf die Verwendung bestimmter Leuchtmittel nach sich könnte, ist zu sagen, dass keine Bedenken in Hinblick auf die unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung der Grundfreiheiten (etwa freier Waren- und Dienstleistungsverkehr, Art 28 AEUV) bestehen. Die nähere Betrachtung ergibt vielmehr, dass sowohl gesundheitliche Gründe als auch umweltschützende Erfordernisse als Rechtfertigungsgründe bzw sog. „zwingende Erfordernisse“ iSd Cassis-Rspr des EUGH in Betracht kommen, da die im neuen Bundes-Immissionsschutzgesetz Licht vorgeschlagenen Aspekte am Maßstab der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit ausgerichtet sind.
Das vorgeschlagene Gesetz hat kurzfristig, mittel-, aber auch langfristig positive Auswirkungen: Sie liegen einerseits in finanziellen Einsparungen in Bezug auf Energiekosten, andererseits in der Gerierung finanzieller Vorteile von jenen, die Energieeinsparungen setzen, indem die Einsparungen als abtretbares Recht an die nach EEffG Verpflichteten entgeltlich übertragen werden können.
§ 1 ist eine programmatische Bestimmung, die die Notwendigkeit betont, die negativen Auswirkungen von künstlichem Licht insbesondere unter dem Aspekt des dauerhaften Schutzes der Gesundheit des Menschen vorsorglich zu verringern.
Mit dieser Bestimmung werden die Ziele und Zwecke des Gesetzes vorgegeben, dies va auch als Grundlage und Orientierung für eine allenfalls erforderliche Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Gesetzes.
Zu Abs 1:
Der Begriff der „Lichtverschmutzung“ wird auf künstliches, dh vom Menschen erzeugtes Licht beschränkt, wobei auf den angestrebten Beleuchtungszweck abgestellt wird.
Zu Abs 2:
Mit Abs 2 wird der „Gesundheitsschutz“ vor dem Hintergrund des Minimierungsgebotes (vgl bisher schon etwa im Bereich des Strahlenschutzes) definiert.
Zu Abs 3:
Bei der „Lichtemission“ erfolgt ebenfalls eine Einschränkung auf „künstliches, vom Menschen produziertes Licht“.
Zu Abs 4:
Bei der Definition der „Lichtimmission“ wird auf das Einwirken solchen Lichtes auf den Menschen und seine (natürliche) Umwelt sowie auf eine Erhöhung der natürlichen Beleuchtungsstärke der Umwelt abgestellt.
Zu Abs 5:
Von einer „Full-cut-off-Leuchte“ wird gesprochen, wenn praktisch kein Licht über der Horizontalen ausgestrahlt wird.
Zu Abs 6:
Die „Sharp-cut-off-Leuchten“ weisen einen noch engeren optimierten Ausstrahlwinkel als FCO-Leuchten auf, nämlich weniger als 70 Grad (gemessen von der Vertikalen).
Die Definitionen zu Abs 7 bis 11 entsprechen den Bestimmungen der ÖNORM O 1052.
Zu Abs 14:
Bei der Definition der Lichtausbeute muss es maßgeblich auf die gesamte Leuchte und nicht bloß auf das Leuchtmittel ankommen, es sind also etwa auch Vorschaltgeräte und andere Bauteile zu berücksichtigen.
Zu Abs 15:
Die Ausnahme des Satzes 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit im Straßen-, Luft-, Schifffahrts- und Eisenbahnverkehr Signalisierungen erforderlich sind.
Für den Bereich der Zivilluftfahrt sind entsprechende Beleuchtungen in § 76 Zivilflugplatz-V näher geregelt. Diese Bestimmung lautet:
„§ 76. Flugplatzleuchtfeuer und Kennfeuer
(1) Auf Zivilflugplätzen, die für einen Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, muß ein Flugplatzleuchtfeuer vorhanden sein, soweit dies zur Auffindung des Flugplatzes erforderlich ist.
(2) Flugplatzleuchtfeuer müssen horizontal in alle Richtungen 12 bis 30 mal pro Minute blinken, und zwar bei Landflugplätzen, abwechselnd weiß und grün, sowie bei Wasserflugplätzen abwechselnd weiß und gelb. Die wirksame Lichtstärke des farbigen Blinklichtes darf das 0,15fache des weißen Blinklichtes nicht unterschreiten. Die wirksame Lichtstärke des weißen Blinklichtes muß in Abhängigkeit vom Erhebungswinkel betragen:
Erhebungswinkel |
Lichtstärke |
1 Grad bis 2 Grad |
25.000 cd |
2 Grad bis 8 Grad |
50.000 cd |
8 Grad bis 10 Grad |
25.000 cd |
10 Grad bis 15 Grad |
5.000 cd |
15 Grad bis 20 Grad |
1.000 cd |
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 ist zur Identifizierung von Flugfeldern die Errichtung eines codiert grün blinkenden Kennfeuers mit einer Lichtstärke von mindestens 2000 cd zulässig.“
Zu Abs 1:
Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Vorsorgegrundsatzes, wobei primär auf einen vorsorgenden Gesundheitsschutz abgestellt wird. Dem BVG über Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassender Umweltschutz, Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und Forschung wohnt der Vorsorgegrundsatz inne, den der einfache Gesetzgeber bei Restrisikomaterien mit Gesundheitsbezug nicht „ignorieren“ darf. Aussagen, wonach der Kausalverlauf zwischen Krankheit und Licht nicht bewiesen werden könne, verkennen, dass dies zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich zwingenden Vorsorgeprinzips nicht erforderlich ist. Es wurde bereits ausgeführt, dass ein gestörter Melatoninrhythmus gesundheitliche Folgen wie Einflüsse auf Kreislauf, Herz, Atmung, Stoffwechsel, Wärme-, Wasser- und Elektrolythaushalt nach sich ziehen kann.
Unzumutbar belästigende Wirkungen von Lichtimmissionen auf den Durchschnittsmenschen sind von diesem Gesetz soweit erfasst, als sie sich als Annexkompetenz des Bundes ergeben. Im Übrigen wird bei Restrisikomaterien wie auch der Lichtverschmutzung geradezu typisch sein, dass man die Grenze, ab wann eine Belästigung in eine Gesundheitsstörung übergeht, nicht genau bestimmen kann. Dennoch gebietet das Vorsorgeprinzip, der konkreten Gesundheitsschädigung so früh wie möglich Rechnung zu tragen.
Es wird also ein paralleles Konzept verfolgt, das zweifach wirkt: Einerseits wird nicht erst bei einer konkreten Gefahr angesetzt, sondern bereits bei der Vorsorge. Andererseits gilt es Lichtemissionen in Beleuchtungsrichtung, Maß und Dauer zu beschränken. Dabei ist eine Abwägung zwischen dem Ausmaß an Licht zu treffen, das aus Sicherheitsgründen und dem Verwendungszweck erforderlich ist.
Die Gewährleistung der Sicherheit ist besonders wichtig, sie ist ebenso einzuhalten, da sie den Schutz des Lebens und der Gesundheit verfolgt. Es besteht aber aufgrund dieser Bestimmung ein rechtlicher Zwang, beide Ziele – Sicherheit einerseits und Gesundheitsschutz andererseits – zu verfolgen. Aufgrund der verfügbaren modernen Technologien ist freilich davon auszugehen, dass in der Praxis entsprechende Interessenkonflikte tendenziell weniger werden.
Zu Abs 2:
Eine konkrete Gefährdung oder erhebliche Beeinträchtigung der (physischen oder psychischen) Gesundheit von Menschen durch Lichtimmissionen ist jedenfalls verboten.
Zu Abs 3:
Der Nachweis der Kausalität mit hoher Wahrscheinlichkeit ist sehr schwer. Diese Bestimmung sieht daher eine effektive Kausalitätsvermutung vor, wie sie in modernen Umweltschutzgesetzen üblich ist.
Sie trägt auch dem Umstand Rechnung, dass der letzte Stand der Technik nicht unbedingt mit Normen auf dem Gebiet der Beleuchtung überstimmen muss. Maßgeblich für das vorliegende Bundesgesetz soll primär immer der tatsächliche Stand der Technik sein.
Zu Abs 4:
Dieser Absatz stellt klar, dass sowohl der allgemeine Gesundheitsschutz als auch der Schutz der Gesundheit des Einzelnen vom Verbot gesundheitsgefährlicher Lichteinwirkung umfasst ist. Die entsprechenden Lichtwerte werden daher über den Bereich des öffentlichen Rechts hinaus auch im Privatrecht bedeutsam: Damit liegt eine sog Schutznorm iSd § 1311 vor, die auch dem Schutz des Einzelnen dient. Dies erweist sich für Schadenersatzansprüche als wesentlich. Darüber hinaus wird man wohl auch bei drohender Verletzung eines Schutzgesetzes vorbeugenden Unterlassungsschutz ableiten können.
Diese Bestimmung unterstreicht, dass diesem Bundesgesetz unterliegende Lichtemissionen jedenfalls unter Einhaltung des aktuellen Standes der Technik zu begrenzen sind. Zur Bestimmung des Standes der Technik sind zwar grundsätzlich die einschlägigen technischen Normen heranzuziehen, eine von den genannten Normen abweichende strengere erprobte Praxis ist jedoch jedenfalls maßgeblich.
Zu Abs 2:
Einschlägige technische Normen im Sinne des § 4 Abs 2 sind insbesondere die EN 13201, die ÖNORM O 1051, die ÖNORM O 1052, die ÖNORM O 1053. Die Aufzählung ist nur demonstrativ.
Wenn Abs 2 von einer „strengeren erprobten Praxis“ spricht, so bezieht sich dies ausschließlich auf die Lichtstärke.
Zu Abs 3:
In Abs 3 werden die allgemeinen Ziele des Gesetzes (§ 1) im Hinblick auf das Vorsorgeprinzip konkretisiert und einzelne Parameter für den Stand der Technik beispielsweise angeführt. Es wird damit auch klargestellt, dass der „umfassende Umweltschutz“ im Sinne des § 3 Abs 2 des BVG Nachhaltigkeit (Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl I 111/2013) neben „Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm“ auch solche zur Vermeidung von Störungen durch Licht umfasst.
Ein Tätigwerden der Behörde ergibt sich im Zuge von Genehmigungsprojekten (projektbezogen) oder bei Adaptierungsbedarf nach § 16 Abs 1 oder auf Antrag nach § 16 Abs 2 leg cit.
Hinsichtlich der Auswahl der geeigneten Beleuchtung hat die Behörde zu prüfen, ob die Verwendung von Leuchtmittel mit möglichst geringen ultravioletten und blauen Anteilen, von warmweißem Licht (Farbtemperatur < 3000K) mit einer größtmöglichen Lichtausbeute und größtmöglicher Wahrnehmungsoptimierung sowie ob die Möglichkeit des Dimmens bzw der Teilnachtschaltung gegeben ist.
Zum Verhältnis der Nacht- bzw Teilnachtabschaltung und den zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten lassen sich folgende Ausführungen treffen.
Die zivilrechtliche Wegehalterhaftung (§ 1319a) lässt den Halter für den mangelhaften Zustand eines Weges einstehen, sofern er oder seine Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Dazu ist zu sagen, dass sich aus dieser Norm grundsätzlich keine Pflicht zur Beleuchtung von Verkehrsflächen ergibt. Nur dann, wenn der Weg etwa aufgrund seiner Beschaffenheit mangelhaft ist, kann eine Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit notwendig sein. Wenn mit dem vorliegenden Gesetz die Möglichkeit der Nachtabschaltung gegeben wird, so vermag allein der Umstand der fehlenden nächtlichen Ausleuchtung keinen Mangel am Weg zu begründen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat einen bestehenden Mangel am Weg aber durch andere Maßnahmen (zB Behebung der mangelhaften Beschaffenheit, Warnung etc) auszugleichen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Entwurf kein Verbot der nächtlichen Beleuchtung besteht. Gefährliche Strecken können jedenfalls auch nachts beleuchtet werden.
Zu Abs 4:
Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass alle neuen dem Gesetz unterliegenden Beleuchtungsanlagen den Anforderungen des Gesetzes zu entsprechen haben. Bezüglich bestehender Anlagen wird auf die Regelung zur „Anpassung bestehender Beleuchtungsanlagen“ (§ 16) verwiesen.
Diese Bestimmung regelt die Anforderungen an die Straßenbeleuchtung unter dem Aspekt einer Abwägung zwischen den Gesichtspunkten des verkehrssicheren Betriebs der Anlage, des Schutzes der Verkehrsteilnehmer vor Blendung und des vorsorgenden Schutzes der Gesundheit der Anrainer.
Das Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach § 5 Abs 3 Z 1 stellt darauf ab, welcher wirtschaftliche Einsatz zur Erreichung des Beleuchtungsniveaus und der Gewährleistung der Beleuchtungsziele erforderlich ist. Würde etwa der Einsatz von Sharp-cut-off Lampen dazu führen, dass eine deutlich vermehrte Anzahl von Lampen benötigt wird, so kann damit uU eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit des Einsatzes von Sharp-cut-off Lampen verbunden sein. Bei der Verwendung von Full-cut-off-Lampen gegenüber nicht abgeschirmten Lampen dürfen derartige Erwägungen dagegen nicht angestellt werden.
Das Kriterium des Abs 3 Z 2 (Farbtemperatur der Beleuchtung nicht höher als 3.000 Kelvin) erweist sich als notwendig, da kaltweißes Licht von Menschen als stechend und blendend empfunden wird. Die Ausnahme rechtfertigt sich dadurch, dass bei 4000 Kelvin die Farbtemperatur und die Kontrastwirkung erhöht wird. Technische Entwicklungsmöglichkeiten sollen nicht verhindert werden.
Zu Abs 4:
Abs 4 sieht eine verpflichtende Beschränkung der Lichtemissionen und der Dauer der Beleuchtung nach dem Stand der Technik auf jenes Maß vor, das aus Sicherheitsgründen erforderlich und für den Verwendungszweck geboten ist. In diesem Zusammenhang wird alternativ eine Nachtabschaltung oder eine Nachtabsenkung vorgeschrieben. Die einschlägigen Beurteilungskriterien für die Absenkung finden sich in der ÖNORM O 1053, EN 13201.
In Zusammenhang mit der Nachtabschaltung zeigt die Praxis, dass die Straßenbeleuchtung problemlos bereits ab 23:00 Uhr abgeschaltet werden kann (so etwa die erfolgreichen Beispiele von Wien und Graz), ohne die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen.
Das Fürstentum Lichtenstein, aber auch die ASFINAG auf der Stadtautobahn in Linz (A7) praktizieren seit Jahren die Nachtabsenkung. Neben der weit verbreiteten Nachtabsenkung soll die Option der Nachtabschaltung – wo dies aus Sicherheitsgründen möglich ist – eröffnet werden.
In gleicher Weise, wie § 5 die Anforderungen an die Straßenbeleuchtung regelt, sieht § 6 entsprechende Kriterien für die Beleuchtung von Schildern, Bildschirmen, Schriften und vergleichbaren Anlagen entlang von Bundesstraßen vor. § 7 normiert Entsprechendes für die Beleuchtung von Flughäfen, Eisenbahn- und Hafenanlagen und § 8 für die Beleuchtung von Gewerbe- und Industrieanlagen. In Bezug auf die in § 8 (mit‑)geregelte Reklamebeleuchtung kann zur Bestimmung des Standes der Technik die ÖNORM O 1052 herangezogen werden, welche die Effektbeleuchtung regelt.
Die in § 6 Abs 4 genannte Ausnahme ist insb bei Gasthäusern (etc) einschlägig: Solange der Betreiber offen hat, dürfen Schilder beleuchtet werden. Es besteht aber keine Notwendigkeit, geschlossene Betriebsanlagen (etc) zu beleuchten.
Unter dem Aspekt des vorsorgenden Schutzes der Gesundheit, des zivilen oder militärischen Flugverkehrs und der Flugsicherheit, der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und der Straßenverkehrssicherheit wird der Einsatz von Skybeamern, Laserscheinwerfern oder ähnlichen künstlichen himmelwärts gerichteten Lichtquellen, die geeignet sind, diese Schutzgüter zu beeinträchtigen, verboten.
Da es unmöglich ist, mit technischen Vorkehrungen die negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu reduzieren, ergibt sich die Notwendigkeit, eines generellen Verbots.
Nach dem Vorbild der slowenischen sowie der Südtiroler Regelung werden in dieser Bestimmung klare Beschränkungen für die Beleuchtung von Denkmälern vorgesehen.
§ 11 sieht vor, dass insbesondere auch unzumutbar beeinträchtigende Lichtimmissionen bei der Beurteilung städtebaulicher Missstände im Sinne des § 6 StadterneuerungsG zu berücksichtigen sind. Die Beseitigung dieser Missstände hat nach den Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes zu erfolgen.
Diese Bestimmung regelt die sachlich erforderlichen Ausnahmen vom Verbot von Lichtimmissionen.
Zu lit e:
Unter „gesetzlich vorgesehenen Signalisierungen im Straßen-, Luft-, Schifffahrts- und Eisenbahnverkehr“ im Sinne des lit e sind insbesondere alle Gebots‑, Verbots‑ und Hinweiszeichen im Sinne der StVO zu verstehen, dh etwa auch Ortstafeln. In Zusammenhang mit diesen Signalisierungen ist wesentlich, dass auch solche Anlagen an die Umgebungshelligkeit anzupassen sind, um Blendwirkungen hintanzuhalten.
Nach dieser Bestimmung soll der Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung dazu verpflichtet werden, einerseits bis xxx eine Bestandserhebung der bestehenden Straßen- und Außenbeleuchtungsanlagen an öffentlichen Gebäuden durchzuführen und andererseits nicht nur die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen, sondern auch die Erreichung bestmöglicher Energieeffizienz bei der Verwendung von Leuchtmitteln anzustreben, wobei diesbezügliche Kriterien jenen des vorsorgenden Umweltschutzes unterzuordnen sind. Darüber hinaus ist der Bund auch zur vollständigen Anpassung der öffentlichen Außenbeleuchtung bis zum xxx verpflichtet.
Wenngleich dieses Gesetz primär Ziele des Schutzes der menschlichen Gesundheit verfolgt, so darf nämlich dabei auch das Erfordernis der entsprechenden Energieeffizienz nicht vergessen werden. In diesem Sinne wird in Abs 4 auch betreffend Energieeinsparungen auf die Voraussetzungen der Erneuerbare-Energien-RL verwiesen.
Wesentlich ist, dass im Sinne des Vorsorgeprinzips eine Beweiserleichterung mit Entlastungsbeweis erforderlich ist. Nach Abs 2 iVm § 3 Abs 3 obliegt es dem Betreiber der Beleuchtungsanlage nachzuweisen, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung bzw ein Gesundheitsschaden nicht auf seine Lichtimmission zurückzuführen ist.
Aufgrund der Dringlichkeit eines ausreichenden Immissionsschutzes (auch) gegen Lichtimmissionen wird ein möglichst zeitnahes Inkrafttreten vorgeschlagen.
Im Sinne eines hinreichenden Immissionsschutzes erweist sich nicht nur die Reglementierung neuer Beleuchtungsanlagen, sondern insbesondere auch die Anpassung bestehender Anlagen als unbedingt erforderlich. Eine derartige Anpassung an die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Standards ist für den Fall einer wesentlichen Änderung der Anlage vorgeschrieben, jedenfalls jedoch bis zum xxx. Dabei ist eine Einschränkung insoweit vorgesehen, als diese Anpassung nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sein darf.
Experten gehen davon aus, dass ein Großteil der derzeitigen Straßenbeleuchtung ihre Lebensdauer von ca 60 Jahren nunmehr überschritten hat bzw alsbald überschreiten wird.
Wenn in der konkreten Bestimmung von der Anpassung oder Erneuerung der bestehenden „Beleuchtungsanlagen“ die Rede ist, so betrifft dies nach der ratio des Gesetzes nur den lichttechnischen Teil. Ein bloßer Austausch der Leuchte durch den gleichen Typ fällt nicht unter den Begriff der Erneuerung.
Von einer bloßen Instandhaltung spricht man, wenn Elemente der Beleuchtungsanlage durch technisch gleichwertige Teile ausgetauscht werden. Ist nur eine bzw eine geringe Anzahl von Leuchten defekt, so besteht keine Anpassungspflicht.
Bei Straßen betrifft die Anpassungspflicht jeweils zusammenhängende Beleuchtungsabschnitte der Straße.
Zu Abs 3:
Geschützten AnrainerInnen wird das Recht eingeräumt, bei der zuständigen Behörde eine Überprüfung zu veranlassen, inwiefern eine Beleuchtung diesen Kriterien entspricht.
Die Zuständigkeiten orientieren sich an der allgemeinen Kompetenzlage im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung. Zuständige Behörde ist daher grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde.
Besondere Kompetenzen ergeben sich in Bezug auf die Beleuchtung von Denkmälern (in diesem Bereich ist gem Abs 2 iVm § 41 Denkmalschutzgesetz der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zuständig) und im Bereich der Assanierung (hier richtet sich die Zuständigkeit nach Abs 3 nach den Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes, insbesondere nach dessen § 37 Stadterneuerungsgesetz, dh der Vollzug erfolgt durch die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich).
Entsprechend der mit 1.1.2014 eingeführten Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheiden die Landesverwaltungsgerichte über Rechtsmittel in Verfahren nach diesem Gesetz.
Adressaten des B-IGL sind ua natürliche und juristische
Personen, die nach EEff‑G keine eigene Verpflichtung zur
Energieeinssparung trifft. Die sich im Zusammenhang mit dem B-IGL ergebende
Energieeinsparung kann aber von den Normadressaten werthaltig verwertet werden:
So können sich diese etwa als Bieter an einer Ausschreibung nach
§ 20 EEffG beteiligen (zB Umrüstung einer
Straßenbeleuchtungsstrecke durch die ASFINAG) oder nach § 27
Abs 4 EEffG eine anrechenbare Maßnahme an verpflichtete
Energielieferanten übertragen. Die Gegenleistung der im Ausschreibungsweg
oder im Anrechnungsweg erbrachten Energieeinsparung ist finanzieller Natur
(Geld), sodass auf diesem Weg für alle Beteiligten eine
„win-win-Situation“ besteht. Ein Teil der in Beleuchtungsmaßnahmen
getätigten Investition kann solcherart wiederum rücklukriert
werden.
Wenn die vorliegende Bestimmung auf die Anrechenbarkeit
verweist, so hat dies lediglich klarstellenden Charakter und bedarf keiner
eigenen verfassungsrechtlichen Absicherung.
Die zu ändernden Bestimmungen erklären jeweils bestimmte Immissionen für unzulässig. Zwar sind die Aufzählungen in diesen Bestimmungen jeweils demonstrativ, dh aufgrund der Vergleichbarkeit von Lichtimmissionen mit den dort angeführten Immissionen ergibt sich auch die Unzulässigkeit schädlicher Lichtimmissionen. Im Sinne einer hinreichenden Klarstellung sollten jedoch Lichtimmissionen nach diesen Bestimmungen ausdrücklich für unzulässig erklärt werden.
Im Sinne eines hinreichenden Immissionsschutzes im Betriebsanlagenrecht ist zudem § 77 GewO um einen Abs 3a zu ergänzen, nach dem Lichtemissionen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen sind und – nach in Anlehnung an § 15 Schweizer USG – die zuständige Behörde Bedingungen und Auflagen zur Begrenzung von Lichtemissionen nach dem Stand der Technik in ihre Bewilligungen aufzunehmen hat.
[1] Quelle Bild: https://earth.google.com/web/@27.44405656,-84.76931014,9.85193068a,8916357d,35y,0h,0t,0r/data=CjISMBIgMGY3ZTJkYzdlOGExMTFlNjk5MGQ2ZjgxOGQ2OWE2ZTciDHNwbGFzaHNjcmVlbg
[2] Quelle Abbildung: https://www.darksky.org/wp-content/uploads/bsk-pdf-manager/29_SEEINGBLUE(1).PDF
Quelle: https://www.darksky.org/light-pollution/human-health/
[3] Quelle: https://repository.publisso.de/resource/frl:6419294/data
[4] Quelle: https://www.bund.net/service/presse/pressemitteilungen/detail/news/brauner-baer-ist-schmetterling-des-jahres-2021-lichtverschmutzung-gefaehrdet-die-art/
[5] Quelle: https://www.bfn.de/sites/default/files/2022-05/skript543_4_aufl.pdf
[6] Quelle: (2015) https://jech.bmj.com/content/jech/69/11/1118.full.pdf
Quelle: (https://www.ncjrs.gov/works/
Quelle: https://www.darksky.org/wp-content/uploads/2014/09/Chicago-Alley-Lighting-Project.pdf