125/PET XXVII. GP
Eingebracht am 14.06.2023
Dieser Text ist elektronisch
textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
Petition
Abgeordnete/r zum Nationalrat
Andreas Kollross
&
Alois Stöger
An Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Mag. Wolfgang Sobotka
Parlament
1017 Wien, Österreich
Wien, am 14.06.2023
Sehr geehrter Herr Präsident!
In der Anlage überreiche ich/ überreichen wir Ihnen gem. §100 (1) GOG-NR die Petition betreffend Finanzielle Absicherung von Fahrschüler*innen bei Fahrschulschließungen und Insolvenzen
Seitens der EinbringerInnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:
Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967
Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von __/____ BürgerInnen unterstützt.
Mit der Bitte um geschäftsordnungsmäßige Behandlung dieser Petition verbleibe ich/verbleiben wir mit freundlichen Grüßen
Anlage
Hinweis: Ggf. vorgelegte Unterschriftenlisten werden nach dem Ende der parlamentarischen Behandlung datenschutzkonform vernichtet bzw. gelöscht, soweit diese nicht nach den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes zu archivieren sind.
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Regelmäßig stellen Fahrschulen ihren Betrieb ein, wegen behördlicher Schließung oder Insolvenz. Aktuell betrifft dies zwei Fahrschulen in Linz. Da die Kunden*innen der Fahrschulen in der Regel die gesamten Kosten des Führerscheins im Voraus bezahlen, verlieren die Fahrschüler*innen - völlig unverschuldet - viel Geld.
Alleine seit 2022 mussten mehrere hundert Betroffene die Führerscheinausbildung bei Ersatzfahrschulen fortsetzen und zusätzliche Zahlungen leisten. Die meisten dieser Fahrschüler*innen sind junge Menschen, die sich die Führerscheinkosten aus Lehrlingsentschädigung, Taschengeld oder Geldgeschenken der gesamten Familie zusammengespart haben. Die Kosten für einen B-Führerschein betragen aktuell bis zu 2.000 Euro, Das ist ein hoher Betrag für die Betroffenen. Dieser erhöht sich sogar noch, wenn weitere Lenkerberechtigungen (z.B. für Kraftwagen oder Zugfahrzeuge) absolviert werden. Der Betrag wird meist auf einmal zu Beginn der Führerscheinausbildung bezahlt. Dort wo es die Möglichkeit gibt, die Kosten nach Ausbildungsfortschritt in Teilbeträgen zu begleichen, wird zusätzlich Geld verlangt. Bis zu 100 Euro mehr kostet es in der Praxis, wenn die Fahrschüler*innen nicht alles im Voraus bezahlen. Das ist gerade für die jungen Menschen viel Geld. Und die meisten denken gar nicht an die Möglichkeit des Verlustes, weshalb sie diese 100 Euro nicht zusätzlich ausgeben.
Gespräche mit der Fahrschulbranche und Lösungsvorschläge an das zuständige Ministerium zur verpflichtenden Absicherung von Kund*innengeldern, blieben leider bisher ohne Erfolg.
Wir fordern daher, dass das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967) BGBl 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2022 wie folgt geändert wird:
· § 108 werden nachfolgende Absätze angefügt:
(5) Fahrschulbesitzer haben sicherzustellen, dass den Bewerbern um eine Lenkerberechtigung die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit infolge der Insolvenz des Fahrschulbesitzers die Ausbildung gänzlich oder teilweise nicht erbracht worden ist, erstattet werden.
(6) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 5 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
1. durch Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer oder
2. durch Beibringung einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder
3. durch eine Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts
(7) Buchungsbestätigungen haben einen ausdrücklichen Hinweis auf die Art der Abdeckung des Risikos anzuführen.
(8) Der Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs der Bundeswirtschaftskammer kann einen Haftungsfonds für Fahrschulen einrichten. Zahlungen von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung an den Haftungsfonds haben gegenüber der Fahrschule schuldbefreiende Wirkung. Der Haftungsfonds hat den Bewerbern um eine Lenkerberechtigung nicht erbrachte Leistungen zu ersetzen.
· §135 wird nachfolgender Absatz 43 angefügt:
(43) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Tag des siebten Monats, das der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgt, in Kraft.