54/PET XXVII. GP

Eingebracht am 25.03.2021
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

Abgeordnete/r zum Nationalrat
Dip.-Ing. Karin Doppelbauer

An Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Mag. Wolfgang Sobotka
Parlament
1017 Wien, Österreich

                  Wien, am      24.03.2021

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

In der Anlage überreiche ich/überreichen wir Ihnen gem. §100 (1) GOG-NR die Petition betreffend „Verpflichtende Erdkabel für 110kV Leitungen“

 

Seitens der EinbringerInnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:

Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

 

Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von      –      BürgerInnen unterstützt.

Mit der Bitte um geschäftsordnungsmäßige Behandlung dieser Petition verbleibe ich/verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen

 

Anlage

Hinweis: Ggf. vorgelegte Unterschriftenlisten werden nach dem Ende der parlamentarischen Behandlung datenschutzkonform vernichtet bzw. gelöscht, soweit diese nicht nach den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes zu archivieren sind.


Parlamentarische Petition

„Verpflichtende Erdkabel für 110kV Leitungen“

 

Begründung

Um in Zukunft die Stromversorgung Österreichs ausschließlich mit erneuerbaren Energieträgern bei gleichzeitiger Sicherung der Netzstabilität und bestmöglicher infrastruktureller Strommarktbedingungen zu gewährleisten, werden mittelfristig erhebliche Anpassungen an die heimische Stromnetzinfrastruktur notwendig sein. Allerdings stoßen als Freileitungen geführte Hochspannungsleitungen immer wieder auf Widerstand durch die betroffene Bevölkerung, da diese das Landschaftsbild stark beeinträchtigen, mehr Fläche (und damit wertvollen Boden oder Naturraum) beanspruchen und auch möglicherweise indirekte negative volkswirtschaftliche Auswirkungen haben wie etwa niedrigere Grundstückspreise oder verloren gegangene Tourismuseinnahmen. Als Alternative können Leitungen als Erdkabeln gelegt werden, welche allerdings je nach Netzebene sowie technischer und geographischer Grundvoraussetzungen entsprechende Mehrkosten verursachen.

Während auf niedrigeren Netzebenen das Legen von Erdkabeln als Alternative zur Freileitung mittlerweile auch in Österreich Usus ist, werden 110kV Leitungen hierzulande noch regelmäßig - aus besagten Kostengründen - oberirdisch geplant und errichtet. Diese Praxis verursacht jedoch zunehmend Unverständnis bei betroffenen Anrainer_innen. Denn mittlerweile haben zahlreiche, im Ausland standardmäßig angewendete innovative Methoden, die Kosten für Erdkabel erheblich reduziert. Darüber hinaus wird die bereits erwähnte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, der Umwelt und Volkswirtschaft nicht miteinberechnet. Um diese Konflikte zu vermeiden, gibt es in Deutschland und der Schweiz klare gesetzliche Regelungen, welche unter entsprechenden Voraussetzungen zu Erdkabeln verpflichten (vgl. EnWG §43 bzw. Elektrizitätsgesetz und Stromversorgungsgesetz Art.15c). Auch in Österreich gibt es in Salzburg auf Landesebene eine entsprechende rechtliche Regelung (Salzburger Landeselektrizitätsgesetz § 54a). Für andere Länder bzw. den österreichischen Bund gibt es jedoch keine entsprechenden Vorgaben.

 

Daher wird von der Unterzeichnerin gefordert:

Um Österreich hier an den internationalen Standard anzupassen, um den Schutz des Landschaftsbildes sowie betroffener Naturräume zu gewährleisten und um Konflikte zwischen für die Energiewende notwendigen Infrastrukturprojekten und betroffenen Anrainer_innen zu minimieren, ist es notwendig, einen klaren, bundesweit einheitlich rechtlichen Rahmen zu schaffen:

·         Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 kV oder weniger sind als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels in Relation zu den Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,5 nicht überschreiten und Gründe des Naturschutzes nicht entgegenstehen.

·         Erfordernisse des Landschaftsbildes und Vermeidung von Nutzungskonflikten müssen bei Bau- und Betriebsbewilligung von elektrischen Leitungsanlagen berücksichtigt werden.