Parlamentsdirektion

Dr. Karl-Renner-Ring 3

1017 Wien

 

Betreff: Bürgerinitiative 19/Bl

Rückmeldung zu eingebrachten Stellungnahmen.

 

1.) Mitteilung von: Bundesministerium Klimaschutz,

Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

vom 30 März 2021, GZ: 2021-0.216.581

 

2.) Stellungnahme von: Kuratorium für Verkehrssicherheit

Vom 28.04.2021, GZ: 19/Bl XXVII. GP-Bürgerinitiative.

 

Sehr geehrte Damen und Herren!                                                 

 

Sehr geehrte Abgeordnete!

 

Als Erstunterzeichner und im Namen des Teams der parlamentarischen

Bürgerinitiative für eine menschliche Drogenpolitik in Österreich „Wiener Aufruf“

bedanke ich mich sehr herzlich für die weitere Behandlung am 17. März 2021 im

Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen samt Beschluss weitere

Stellungnahmen der oben angeführten Stellen einzuholen.

 

Zur Mitteilung des BM Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und

Technologie vom 30.03.2021 mit dem Hinweis der Unzuständigkeit des Ressorts,

darf folgendes angemerkt werden.

 

Im Suchtmittelgesetz (SMG) Kurzkommentar mit Kommentierung des NPSG samt

einschlägigen Bestimmungen in EU-Recht, internationalen Verträgen, Verordnungen

und Erlässen herausgegeben von MMag. Michael Matzka, Hofrat des Obersten

Gerichtshofes, Dr. Fritz Zeder, Leitender Staatsanwalt im Bundesministerium für

Justiz und Honorarprofessor in Wien und Mag. Gabriel Rüdisser, Richter am

Landesgericht Feldkirch, 3. Auflage Wien 2017, erschienen in der MANZ’sche

Verlags- und Universitätsbuchhandel,

 

ist im Abschnitt IV C, Seite 997 angeführt:

 

2. Richtlinie vom 2.10.2015 für das Einschreiten der Organe der Straßenaufsicht bei

Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift – Neuverlautbarung BMI

-EE2010/0009-II/12//a/2015

 

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und

Technologie und den Landesregierungen wird Folgendes festgelegt.

 

In der Richtlinie auf Seite 1012 lautet 8. Drogenanalysegeräte:

 

Mit den derzeit auf dem Markt befindlichen Drogenanalysengeräten können zwar

Harnuntersuchungen zur Feststellung von Cannabis, Kokain und sogenannten

Morphin-Derivaten durchgeführt werden, Aussagen über eine

Suchtgiftbeeinträchtigung zum Zeitpunkt des Lenkens können daraus jedoch in

Ermangelung von Grenzwerten nicht abgeleitet werden. Somit sind solche Geräte

derzeit für den Einsatz durch Straßenaufsichtsorgane nicht geeignet.

 

Eine allfällige Verwendung eines Drogenanalysegerätes erfolgt daher ausschließlich

im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung. Eine Mitwirkung der Organe der

Straßenaufsicht, z.B. hinsichtlich Aufforderung zur Harnabgabe, deren Überwachung,

bzw. Harnauswertung, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Seit 1.1. 2003 kann das

Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Verkehr, Innovation und Technologie geeignete Geräte und Testverfahren zur

Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift bestimmen. (§ 5 Abs. 11 StVO).

 

9. Drogentestgeräte

 

Mit Inkrafttreten der 21. StVO Novelle (1.7.2005) kann der Bundesminister für

Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und

Technologie geeignete Geräte und Streifen für eine Überprüfung des Speichels auf

das Vorliegen von Suchtgiftspuren mittels Verordnung bestimmen.

 

Die Einsatztauglichkeit derartiger Geräte bzw. Streifen wird derzeit u.a.

wissenschaftlich untersucht. Bis zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung ist

der Einsatz derartiger Geräte bzw. Streifen nicht zulässig.

 

Weiters wird auf das Führerscheingesetz /FSG) und die Zuständigkeit durch das

Bundesministerium Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und

Technologie verwiesen.

 

In der Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 28.04.2021 wird

auf die intensive Befassung mit der Rolle von Drogen im Straßenverkehr, sowie

umfassendes Wissen über die Auswirkungen von Drogenfahrten auf die

Verkehrssicherheit. Auf entsprechende Studienergebnisse wird hingewiesen.

 

Auch hier darf auf meine Anmerkung verwiesen werden.

 

Solange es keinen Grenzwert für Drogenlenker gibt, entscheidet derzeit vorwiegend

der amtsärztliche Dienst über die Fahruntauglichkeit samt Blutabnahme.

 

Das Thema ist sehr umfangreich. Daher darf abschließend um eine

parlamentarische Weiterbehandlung durch eine Fachkonferenz mit unabhängigen

Fachexpertinnen und Experten angeregt werden.

 

Rohaczek Josef, Erstunterzeichner

Wien, 17.05.2021