Parlamentsdirektion
Dr. Karl-Renner-Ring 3
1017 Wien
Betreff: Bürgerinitiative 19/Bl
Rückmeldung zu eingebrachten Stellungnahmen.
1.) Mitteilung von: Bundesministerium Klimaschutz,
Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
vom 30 März 2021, GZ: 2021-0.216.581
2.) Stellungnahme von: Kuratorium für Verkehrssicherheit
Vom 28.04.2021, GZ: 19/Bl XXVII. GP-Bürgerinitiative.
Sehr geehrte Damen und Herren!
Sehr geehrte Abgeordnete!
Als Erstunterzeichner und im Namen des Teams der parlamentarischen
Bürgerinitiative für eine menschliche Drogenpolitik in Österreich „Wiener Aufruf“
bedanke ich mich sehr herzlich für die weitere Behandlung am 17. März 2021 im
Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen samt Beschluss weitere
Stellungnahmen der oben angeführten Stellen einzuholen.
Zur Mitteilung des BM Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und
Technologie vom 30.03.2021 mit dem Hinweis der Unzuständigkeit des Ressorts,
darf folgendes angemerkt werden.
Im Suchtmittelgesetz (SMG) Kurzkommentar mit Kommentierung des NPSG samt
einschlägigen Bestimmungen in EU-Recht, internationalen Verträgen, Verordnungen
und Erlässen herausgegeben von MMag. Michael Matzka, Hofrat des Obersten
Gerichtshofes, Dr. Fritz Zeder, Leitender Staatsanwalt im Bundesministerium für
Justiz und Honorarprofessor in Wien und Mag. Gabriel Rüdisser, Richter am
Landesgericht Feldkirch, 3. Auflage Wien 2017, erschienen in der MANZ’sche
Verlags- und Universitätsbuchhandel,
ist im Abschnitt IV C, Seite 997 angeführt:
2. Richtlinie vom 2.10.2015 für das Einschreiten der Organe der Straßenaufsicht bei
Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift – Neuverlautbarung BMI
-EE2010/0009-II/12//a/2015
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie und den Landesregierungen wird Folgendes festgelegt.
In der Richtlinie auf Seite 1012 lautet 8. Drogenanalysegeräte:
Mit den derzeit auf dem Markt befindlichen Drogenanalysengeräten können zwar
Harnuntersuchungen zur Feststellung von Cannabis, Kokain und sogenannten
Morphin-Derivaten durchgeführt werden, Aussagen über eine
Suchtgiftbeeinträchtigung zum Zeitpunkt des Lenkens können daraus jedoch in
Ermangelung von Grenzwerten nicht abgeleitet werden. Somit sind solche Geräte
derzeit für den Einsatz durch Straßenaufsichtsorgane nicht geeignet.
Eine allfällige Verwendung eines Drogenanalysegerätes erfolgt daher ausschließlich
im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung. Eine Mitwirkung der Organe der
Straßenaufsicht, z.B. hinsichtlich Aufforderung zur Harnabgabe, deren Überwachung,
bzw. Harnauswertung, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Seit 1.1. 2003 kann das
Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie geeignete Geräte und Testverfahren zur
Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift bestimmen. (§ 5 Abs. 11 StVO).
9. Drogentestgeräte
Mit Inkrafttreten der 21. StVO Novelle (1.7.2005) kann der Bundesminister für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie geeignete Geräte und Streifen für eine Überprüfung des Speichels auf
das Vorliegen von Suchtgiftspuren mittels Verordnung bestimmen.
Die Einsatztauglichkeit derartiger Geräte bzw. Streifen wird derzeit u.a.
wissenschaftlich untersucht. Bis zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung ist
der Einsatz derartiger Geräte bzw. Streifen nicht zulässig.
Weiters wird auf das Führerscheingesetz /FSG) und die Zuständigkeit durch das
Bundesministerium Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und
Technologie verwiesen.
In der Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 28.04.2021 wird
auf die intensive Befassung mit der Rolle von Drogen im Straßenverkehr, sowie
umfassendes Wissen über die Auswirkungen von Drogenfahrten auf die
Verkehrssicherheit. Auf entsprechende Studienergebnisse wird hingewiesen.
Auch hier darf auf meine Anmerkung verwiesen werden.
Solange es keinen Grenzwert für Drogenlenker gibt, entscheidet derzeit vorwiegend
der amtsärztliche Dienst über die Fahruntauglichkeit samt Blutabnahme.
Das Thema ist sehr umfangreich. Daher darf abschließend um eine
parlamentarische Weiterbehandlung durch eine Fachkonferenz mit unabhängigen
Fachexpertinnen und Experten angeregt werden.
Rohaczek Josef, Erstunterzeichner
Wien, 17.05.2021