Schriftliche Information der Bundesministerin für Justiz

gem. § 6 Abs. 3 EU-Informationsgesetz

 

 

Sitzung des Ständigen Unterausschusses des Nationalrates in EU-Angelegenheiten am 6. Oktober 2021

 

TOP 3: Überarbeitung der Richtlinie 99/2008/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

 

1.    Inhalt des Vorhabens

 

·         Vorschlag der EK – allgemein

 

Die EK hat angekündigt, die Richtlinie 99/2008/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (RL Umweltstrafrecht) überarbeiten zu wollen. Das Ziel ist ein besserer Schutz der Umwelt durch strafrechtliche Maßnahmen in Übereinstimmung mit anderen Rechtsetzungs- und Durchführungsmaßnahmen.

 

·         Vorschlag der EK im Detail

 

Die aktuelle RL Umweltstrafrecht nimmt Begriffsdefinitionen vor (Artikel 2: „Rechtswidrigkeit“, „geschützte wildlebende Tier- oder Pflanzenarten“, „Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets“ sowie „juristische Person“) und legt insbesondere bestimmte Tatbestände fest, die unter Strafe gestellt werden müssen, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen wurden (Artikel 3). Auch die Verantwortlichkeit juristischer Personen wird festgelegt (Artikel 6). Hinsichtlich Sanktionen sieht die RL Umweltstrafrecht derzeit (nur) vor, dass die Straftaten der RL mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden müssen (Artikel 5 und 7).

 

Die EK hat die Absicht der Überarbeitung der RL Umweltstrafrecht angekündigt, es liegt jedoch noch kein Legislativvorschlag der EK vor.

 

Am 29. April 2021 fand ein (virtuell abgehaltenes) Expertentreffen der EK mit den Mitgliedstaaten statt. Als wesentliche Themen für die Überarbeitung der Richtlinie wurden dort diskutiert: Der Anwendungsbereich der Richtlinie, die Definition der Umweltstraftaten (insb. präzisere Definition bestimmter Tatbestandsmerkmale) und die Vorschriften zu Sanktionen (zB Mindesthöchststrafdrohungen oder Qualifikationen für die Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung).

 

2.    Hinweise auf Mitwirkungsrechte des Nationalrates und Bundesrates

 

Nationalrat und Bundesrat haben die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Art. 23e und 23g B-VG.

 

3.    Auswirkungen auf die Republik Österreich einschließlich eines allfälligen Bedürfnisses nach innerstaatlicher Durchführung


Österreich hat die bestehende RL Umweltstrafrecht voll umgesetzt. Ein allfälliger Umsetzungsbedarf im österreichischen Recht kann erst nach Vorliegen des neuen Legislativvorschlags beurteilt werden.  

 

4.    Position des/der zuständigen Bundesminister/in samt kurzer Begründung

 

Österreich sieht dem von der Kommission vorzulegenden Entwurf mit Interesse entgegen. Allfällige von der Kommission neu vorgeschlagene Tatbestände werden ganz allgemein und auch in Bezug auf die Abgrenzung zum Verwaltungsrecht zu prüfen sein, sobald sie vorliegen.

 

5.    Angaben zu Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität

 

Im Dokument der Kommission SWD (2020) 260 Final (Rat 1271/20) wird zum „europäischen Mehrwert“ insbesondere ausgeführt, die RL Umweltstrafrecht habe einen Mehrwert geschaffen, der über das hinausgeht, was auf nationaler Ebene hätte erreicht werden können. Mit der Definition von Umweltstraftaten hat die Richtlinie gleiche Rahmenbedingungen geschaffen, um Verstöße gegen das Umweltrecht ahnden zu können. Dies sei auch eine Voraussetzung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die für eine erfolgreiche Bekämpfung der Umweltkriminalität unerlässlich ist. Da die RL Umweltstrafrecht ihre Ziele nicht vollständig erreicht habe und trotz einiger Fortschritte weiterhin erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, liege  es nahe, dass einweiteres Vorgehen der EU notwendig ist. Dabei sollten die im Zuge des Vertrags von Lissabon ausgeweiteten Zuständigkeiten der EU im Bereich des Strafrechts genutzt werden.

 

Eine Beurteilung hinsichtlich Verhältnismäßigkeit und Subsidiariät ist mangels Vorliegens eines Legislativvorschlags derzeit nicht möglich.

 

6.    Stand der Verhandlungen inklusive Zeitplan

 

Im Workshop der EK vom 29. April 2021 hat die EK in einer Präsentation die Vorlage eines Legislativvorschlags für Dezember 2021 angekündigt.