Eingebracht von: Gröger, Thomas
Eingebracht am: 09.06.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Anlage übermitteln wir Ihnen Teil 3 unserer Stellungnahme zur Begutachtung des Entwurfes eines Bundesgesetzes, mit dem das AWG 2002 geändert werden soll.
Der ÖCC2 nimmt wie folgt Stellung:
Ziel 4:
In anderen Bereichen kann eine mögliche Vereinfachung nicht nachvollzogen werden, z.B. konnten bisher nicht gefährliche Abfälle für das Recycling relativ einfach mit einem Begleitformular importiert werden. Durch Änderung der Verbringungsverordnung müssen die meisten Abfalllieferungen jetzt notifiziert werden, was einen bürokratischen, zeitlichen und finanziellen Mehraufwand bedeutet. Obwohl es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt, die dem gewünschten Recycling zugeführt werden. Gemäß der AbfallrahmenRL sind Abfalltransporte registrierungspflichtig. Bisher wurde die Registrierung auf der Internetseite www.dietransporteure.at vorgenommen und als abgedeckt angesehen. Zukünftig sollen alle Abfalltransporte auf edm.gv.at registriert werden, da die Internetseite www.transporteure.at nur die Möglichkeit der Registrierung für österreichische Firmen abdeckt, obwohl der größte Teil der Abfalltransporte mittlerweile durch ausländische Transporteure erfolgt. Festzuhalten ist zu, dass aufgrund der EU-VerbringungsVO schon zahlreiche ausländische Transporteure durch die Behörde im Register erfasst wurden und diese nicht mehr neu registriert werden müssen.
Zur Zeit erfolgt die Bestellung des Abfallbeauftragten (i.e. bei Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern) in Papierform - d. h. durch entsprechende Eingaben des Unternehmens an die zuständige BVB, was zukünftig elektronisch erfolgen soll (vgl. dazu auch die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung - § 26 Abs. 5 AWG, wonach auch die Bestellung des AGF oder der verantwortlichen Person der Behörde anzuzeigen ist - hinsichtlich dieser Informationsverpflichtung ist aber keine elektronische Umsetzung vorgesehen).
Die EU-POP-VO sieht in Einklang mit Art. 17 der AbfallrahmenRL eine Überwachung und Rückverfolgung von nicht gefährlichen POP-Abfällen von der Erzeugung bis zum endgültigen Bestimmungsort samt diesbezügliche Überwachung vor. Es sollen daher auch nicht gefährliche POP-Abfälle der Begleitscheinpflicht unterliegen. Im Bezug auf die Überwachung von POP belasteten Kunststoffabfällen, ist ein erhöhter bürokratischen Aufwand nötig und am Ende wird das Recycling dieser hauptsächlich technischen Kunststoffe, die für hochwertige Anwendungen eingesetzt werden, unmöglich gemacht. Diese hochwertigen Kunststoffe werden zukünftig nur noch einer thermischen Verwertung zugeführt werden können.
Ziel 5:
Soweit dies, die Deponierung betrifft ist dem zuzustimmen. Wenn es sich jedoch um das stoffliche Recycling von Kunststoffen handelt, dann sollten Anlagen, wie sie in Österreich bestehen, die das effektivste Recycling betreiben nicht durch diese Verordnung behindert werden. Denn in Österreich alleine werden wir nie genug Kunststoffabfälle anfallen, um ein ökonomisches Kunststoffrecycling zu betreiben.
Ziel 6:
Bei nicht wiederverwendbaren Produkten sollte eine Abgabe eingehoben werden, damit die dadurch verursachten erhöhten Kosten ein Recycling möglich machen würden. Importierte Produkte und Verpackungen sollten denselben Normen unterworfen und kontrolliert werden, wie von den Produkten die in der EU hergestellt werden. Die nicht oder nicht kostendeckenden wiederverwertbaren Artikel sollten entsprechend gekennzeichnet werden, vergleichbar mit der Kennzeichnung von Einwegprodukten.
Ziel 7:
Als dringlichste Maßnahme sollte die Sammeldichte gesteigert werden und die Qualität der Sortierung sowie die Ausgestaltung der Sortieranlagen den heutigen technischen Möglichkeiten (BVT – best verfügbare Technik) angepasst werden. Einzelne Werkstoffe, wie z.B. den Kunststoff, dafür verantwortlich zu machen, wie man sich ihrer entledigt, ist keine zielgerichtete Maßnahme, um die Auswirkungen von Produkten auf die Umwelt zu verhindern.
Das Ziel 7 ist einzig zur Umsetzung der SUP Richtlinie in der AWG Novelle verankert. Dementsprechend sind auch die Maßnahme 1 (Maßnahmen zur Abfallvermeidung) und Maßnahme 3 (Verbot bestimmter Einwegkunststoffprodukte) ausgestaltet. Der Gesetzgeber ist konsequent in der Formulierung. Durch Verbote von Werkstoffen (SUP), ohne der Einschränkung der Substitutionsmöglichkeit im Materialbereich, besteht die Gefahr der Inverkehrsetzung von Verbundstoffen wie z.B. kunststoffbeschichtete Trinkhalme aus Papier, Einwegbesteck etc., die in Bezug auf Auswirkungen auf die Umwelt durch die wesentlich schlechtere Recyclingfähigkeit noch problematischer sind.
Grundsätzlich ist bei der Zieldefinition die Frage zu stellen, weshalb der Gesetzgeber der Ansicht ist, jeglicher Abfall sei Kunststoff oder Kunststoffverpackung bzw. jegliche Auswirkung auf die Umwelt hat Kunststoff als Ursprung.
Sowohl Ziel 1 Abfallvermeidung (Reduktion der Kunststoffverpackungen um 20% und Steigerung des Mehrweganteils), also auch Ziel 3 Hintanhaltung der Verschmutzung der Umwelt (Vermeidung von SUP Produkten) suggerieren, dass einzig der Werkstoff Kunststoff problematisch ist und einer dementsprechenden Regelung bedarf.
Sowohl in der Zieldefinition als auch in den Maßnahmen fehlt jeglicher Hinweis wie mit anderen Verpackungsstoffen verfahren wird. Auch Glas, Metall und Papier sind Verpackungsstoffe, die nicht ohne negativen Umwelteinfluss hergestellt, verwendet, verwertet werden können und ebenso durch Littering eine wesentliche Auswirkung auf die Umwelt verursachen.
Hier sei insbesondere auf §9 Z17 hingewiesen, der suggeriert, dass Einweglebensmittelverpackungen ausschließlich auf Kunststoff zu beziehen sind und adressiert keine anderen Stoffe als Einwegverpackungen wie zB. Pappbecher, Pappbecher, Alu.-Getränkedosen, Einwegschalen aus Metall, etc. Jeder andere Verpackungsstoff im Zusammenhang mit take-away Produkten findet keinerlei Erwähnung. Somit finden die von der EU im KWP festgelegten speziellen Zielvorgaben für andere Materialen im AWG keine Berücksichtigung!
Zu §9 Punkt 16 ist anzumerken, dass Informationskampagnen kein Ziel sein können, sondern nur eine Maßnahme darstellen können. Hierbei ist die Frage der Kostendeckung zu stellen, von wem sollen die durch Informationskampagnen verursachten Kosten gedeckt werden - Hersteller/ Inverkehrsetzer/ Kunden/ Sammel-/Pfandsysteme oder durch die öffentliche Hand?
Zu §2 Abs. 10 Z7 & 8 Definition „Einwegkunststoffprodukt – Rückgabe an den Hersteller“ – die Definition ist nicht nachvollziehbar, bzw. zu eng gegriffen – diese Definition verhindert die Offenheit für neue Geschäftsmodelle – z.B. Servicedienstleister, die Produkte wieder zurücknehmen und einer Verwertung zuführen. Ebenso ist die Frage zu stellen, wie der Begriff Hersteller zu sehen ist – Hersteller als Verpackungs-/Produkthersteller, oder der Materialhersteller (Kunststoffproduzent) und wieso werden Inverkehrsetzer hiervon ausgenommen? Wie ist dies für „nicht-inländische Produzenten (v.a. aus Nicht-EU-Ländern) exekutierbar?
Ziel 8:
Derzeit gibt es zu wenige Sammelbehälter mit zu langen Abholzyklen. Der Konsument kann die 15 verschiedenen Sammelarten nur schwer überblicken & nachvollziehen und damit nicht eindeutig bundesweit einheitlich zuordnen, welche Verpackungen dem gelben Sack oder der gelben Tonne zugeführt werden sollten. In Ö gibt es neben den 15 verschiedenen Sammelarten auch 6 verschiedene Sammelsysteme mit wiederum eigenen Sammelvorgaben. Die in 2 Abs 4 Z2 zu Z21 erwähnte „Regelungskompetenz der Bundesländer bzgl. Siedlungsabfälle“ sollte gerade im Hinblick auf eine verbesserte Steuerungsmöglichkeit zur Förderung der „RS und KS“ nicht weiter ausgebaut werden, sondern zur Schaffung eines bundesweit einheitlichen Erfassungssystems stark eingeschränkt werden. Vorgaben zur einheitlichen Sammlung (Erfassungsart, Sammelart, vorgegebene Qualitäten) – müssen in Zukunft von einem Gesetzgeber vorgegeben werden und dürfen nicht mehr in den Länderzuständigkeiten bzw. Gemeindezuständigkeiten verhaftet sein. Nur so können Stoffströme ausreichender Menge und notwendiger gleichmäßiger Qualität für die Kreislaufwirtschaft - sohin für die Nachfragedeckung der Industrie - zur Verfügung gestellt werden.
Zur Vereinfachung für den Konsumenten und ebenso der Steigerung der Ressourceneffizienz wäre es vorteilhaft, alle Kunststoffe (Verpackungen und Nicht-Verpackungen) in einer gemeinsamen, österreichweit einheitlichen Tonne zu sammeln. Für ein Recycling ist es irrelevant, ob es sich um Verpackungen oder andere Nicht-Verpackungsartikel handelt. Hiermit könnte das Ziel der Ausrichtung der Abfallwirtschaft zur wirklichen Förderung der Kreislaufwirtschaft geschaffen werden.
Für das Recycling einzelner Polymertypen werden generell gut sortierte Fraktionen der einzelnen Kunststofftypen und wenn möglich auch Farben benötigt, um hochwertige Rezyklate herstellen zu können, welche im Anschluss an den Recyclingprozess für die Erzeugung hochwertiger Kunststoffteile wiederum eingesetzt werden können. Die Frage ist zu stellen, ob §23 Abs 1a 1., 2. und 3. die gemeinsame Sammlung von Metall-und Kunststoffverpackungen, welche eine nachgewiesene schlechtere Outputqualität nach der Sortierung und damit schlechtere Inputqualität für das Recycling zur Folge hat, zu Gunsten der getrennten Sammlung der beiden Fraktionen abzielt. Positiv wird die in §28 b(1) Begrifflichkeit der getrennten Sammlung für Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfällen gesehen, da hier das Bestreben abgeleitet werden kann von einer Verpackungssammlung zu Gunsten der Errichtung einer einheitlichen Sammlung stoffgleicher Materialien abzugehen, wie es auch schon im Papierbereich erfolgt.
Österreichischer Carbon Cycle Circle –
Team für nachhaltigen Kohlenstoffkreislauf (ÖCC2)
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