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Stellungnahme der IEF-Service GmbH zum Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem das IEF-Service-GmbH-Gesetz (IEFG) und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) geändert werden sollen

Die gegenständliche Gesetzesänderung wird von der Geschäftsführung der IEF-Service GmbH in Entsprechung der diesbezüglichen Empfehlungen des Rechnungshofes sowie zum erleichterten Ausgleich regionaler Disparitäten des Insolvenzentgeltsicherungsgeschehens sehr begrüßt.

 

Nachstehend finden sich noch einzelne Anregungen zum vorliegenden Gesetzesänderungsentwurf:

Artikel 2 – Änderung des IESG

Zu § 10 IESG

Die derzeitigen Bestimmungenen der ersten beide Sätze lauten: „Bei Streit über den Anspruch auf IEG sind die Bestimmungen des ASGG sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH, die den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen gehabt hätte.“ Geplant ist nunmehr, dass an die Stelle des Versicherungsträgers die IEF-Service GmbH treten solle.

 

Diesbezüglich stellt sich die Frage der Notwendigkeit einer Übergangsregelung für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige sowie zukünftige Klagen gegen Bescheide, die vor Inkrafttreten (durch eine Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH; Anm.) erlassen wurden oder zu erlassen gewesen wären (Säumnisklagen). Die Geschäftsstelle, die den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen gehabt hätte, ist als „Behörde“ ab dem Inkrafttreten der Novelle nicht mehr existent (vgl. die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf), und kann damit auch nicht mehr beklagte Partei nach dem ASGG sein. Bei Bejahung dieser Frage wäre eine gesetzliche Ergänzung des § 10 und/oder auch eine Übergangsregelung (sinngemäß in allen Punkten wie in § 17a Abs. 29 und den hierzu ergangenen ErlRV 666, 21. GP 23) in Erwägung zu ziehen, da sich rechtlich die Beklagtenposition ändert und die Arbeits- und Sozialgerichte diese Änderung von Amts wegen vorzunehmen haben.

 

Textvorschlag:

§ xx: „Klagen im Sinne des § 67 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, die vor dem xx.xx.20xx gegen eine Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH erhoben wurden, gelten ab dem xx.xx.20xx als gegen die IEF-Service GmbH gerichtet. Dasselbe gilt für Klagen gegen Bescheide, die vor dem xx.xx.20xx erlassen werden oder zu erlassen gewesen wären. Die Parteienbezeichnung ist von den zuständigen Gerichten von Amts wegen entsprechend zu ändern.“

 

Zu § 14 Abs 7 IESG

Aktuell lautet der besagte Absatz: „Hat das Insolvenzgericht der Staatsanwaltschaft eine Anzeige gemäß § 261 IO erstattet, so hat dieses Gericht auch die IEF-Service GmbH in Wien darüber in Kenntnis zu setzen.“

 

Im Entwurf steht: „Dem § 14 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde ein (vorerst) Anspruchsberechtigter, der Arbeitgeber oder ein Organ des Arbeitgebers wegen einer der in § 11 Abs. 3 letzter Satz genannten Straftaten im Zusammenhang mit der In-solvenz verurteilt, so haben die Strafgerichte die IEF-Service GmbH unter Anführung der gegenständlichen Insolvenz zu informieren.“

 

Es wird angeregt, dass anstelle von „Dem § 14 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt“ der einleitende Satz lautet: „§ 14 Abs 7 wird neugefasst und lautet:“.

 

Begründung: Da § 11 Abs 3 IESG ein Rückgriffsrecht des IEF nur bei einer strafrechtlicher Verurteilung iZm der Insolvenz vorsieht, ist eine Information über eine Anzeige nach § 261 IO mit der neuen Textierung nicht mehr nötig, zumal diese oft auch Tatbestände umfasst, die nicht im taxativen Katalog des § 11 Abs 3 IESG enthalten sind, was in der Folge Rückfragen an die Insolvenzgerichte und die Staatsanwaltschaften auslöst, die für alle Beteiligten eine unnötige Belastung darstellen. Daher ist die derzeitige Textierung durch den neuen Text zu ersetzen, nicht zu ergänzen.

Zu § 42 IESG (Inkrafttreten)

Für das Inkrafttreten jener Bestimmungen, die die bisherige Behördenstruktur ändern, möge in Anbetracht des Umsetzungsaufwandes ein zeitlicher Rahmen bis zu einem halben Jahr nach Veröffentlichung der Novelle veranschlagt werden. Dies resultiert aus notwendigen Maßnahmensetzungen nach der Veröffentlichung der Gesetzesnovelle, wie z.B. Organisation der Zuteilung der Insolvenzbearbeitungen auf die einzelnen Standorte, interne „Zuständigkeitsregelungen“, interne Weiterleitungsregelungen von eingelangten Unterlagen und/oder Anfragen, allfällige Änderungen von Vordrucken, allfällige Programmierarbeiten etc.

Hinweise auf weitere idZ erforderlich erscheinende Gesetzesänderungen

Aufgrund der obigen Gesetzesänderungen wären auch in den ua. Gesetzen noch folgende Änderungen erforderlich:

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

§ 40 ASGG

„(1) Zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifizierte Personen sind: (...)

4. wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 7 handelt, die Dienstnehmer, Prokuristen oder Geschäftsführer der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH hinsichtlich der beklagten Parteien;“

 

Da es ab Inkrafttreten nur mehr eine beklagte Partei - die IEF-Service GmbH - gäbe, wäre das Wort Parteien durch Parteizu ersetzen, aber nur dann, wenn eine entsprechende Übergangsregelung getroffen wird (vgl. die Ausführungen zu § 10 IESG).

§ 66 ASGG

 (1) Diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, sind auch auf Träger der Sozialhilfe, Geschäftsstellen der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH (§ 10 IESG) und sonstige Entscheidungsträger (§ 22 Abs. 1 Z 3 bis 8 BPGG) anzuwenden, diejenigen Bestimmungen, die sich auf Versicherte beziehen, auf alle anderen Parteien.“

 

Die Wortfolge „Geschäftsstellen derwäre durch das Wortdiezu ersetzen, aber nur dann, wenn eine entsprechende Übergangsregelung getroffen wird (vgl. die Ausführungen zu § 10 IESG). Anderenfalls wäre die IEF-Service GmbH zusätzlich aufzunehmen.

 

Insolvenzordnung

§ 104 Abs. 1 IO lautet: Die Forderungen sind beim Insolvenzgericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Der schriftlichen Anmeldung kann der Antrag auf Insolvenz-Entgelt beigelegt werden. Diesen hat das Gericht ohne weitere Prüfung unverzüglich der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH zu übersenden; das zur Vorlage bei der Geschäftsstelle bestimmte Stück der Forderungsanmeldung ist anzuschließen.“

 

Da es ab Inkrafttreten keine „zur Entscheidung zuständige Geschäftsstelle der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbHmehr gäbe, hätte die Wortfolge im ersten Halbsatz des dritten Satzes „der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle zu entfallen und wäre in dessen zweiten Halbsatz das Wort Geschäftsstelle durch Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH“ zu ersetzen.