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bmlv.gv.at Abteilung Internationales Recht Kmsr Mag. Romona LICHTENHOFER romona.lichtenhofer.7@bmlv.gv.at +43 502010 - 1021630 |
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Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport iii1@bmkoes.gv.at z.Hd. Mag. Victoria Tomann |
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Geschäftszahl: S91156/5-IR/2022 (2)
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Bezug S91156/1-IR/2022 S91156/2-DionRecht/2022 S91156/2-IR/2022
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Entwurf einer 2. Dienstrechts-Novelle 2022;
Stellungnahme des BMLV
A.) Zum vorliegenden Entwurf:
Eingangs wird festgehalten, dass seitens des ho. Ressorts das „Attraktivierungspaket Besoldung“, insbesondere die Anhebung der Einstiegsbezüge M ZCh bzw. VB infolge Wegfalls der Ausbildungsphase (§ 89 Abs. 1 GehG und § 71 Abs. 1 VBG), die Erhöhung der Funktionszulage von Unteroffizieren (§ 91 Abs. 1 GehG) und die Aufnahme von Fachexperten des Militärischen Dienstes (Anlage 1 Z 12.5.1 und Z 12.6.1 zum BDG 1979) außerordentlich begrüßt wird.
I. Zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979:
Zum Artikel 1 Z 45 betreffend § 152c Abs. 4 BDG 1979 – Versetzung:
Ein Verweis auf § 20 Ausschreibungsgesetz (AusG) analog der Bestimmungen des Artikel 1 Z 42 betreffend § 141a Abs. 4 BDG 1979 (Allgemeiner Verwaltungsdienst) und Artikel 1 Z 44 betreffend § 145b Abs. 4 BDG 1979 (Exekutivdienst) wurde für den Militärischen Dienst vermutlich auf Grund eines Redaktionsversehens nicht aufgenommen.
Im Sinne der Vollständigkeit wäre ein Verweis auf § 20 AusG auch für den Militärischen Dienst aufzunehmen.
II. Zum Gehaltsgesetz 1956:
Zum Artikel 2 Z 22 betreffend § 93 Abs. 5 GehG – Versetzung:
Siehe hierzu wird bereits die oben im Detail ausgeführte Begründung unter „I. Zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Zum Artikel 1 Z 45 betreffend § 152c Abs. 4 BDG 1979 – Versetzung“.
B.) Novellierungsersuchen über den Entwurf hinaus:
I. Zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979:
1.) Schaffung einer Z 12.13 der Anlage 1 zum BDG 1979– Generalstabsdienst:
In diesem Zusammenhang wird auf die mit der GZ S91156/1-IR/2022 im Zuge der Dienstrechtsnovelle 2022 vom 13. Mai 2022 übermittelten näher ausgeführten Novellierung (Umbenennung der Z 12.13a in Z 12.13 und Neuformulierung) unter „A) Zum vorliegenden Entwurf, I. Zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Punkt 2 – Generalstabsdienst“, wonach künftig auch für Militär-VB eine Übernahme in den Generalstabsdienst möglich sein soll, hingewiesen.
Zusätzlich bedarf es der Aufnahme nachstehender Bestimmung:
Der neuen Z 12.13 der Anlage 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses des Fachhochschul-Masterstudienganges „Militärische Führung“ wird durch die erfolgreiche Absolvierung von vor Implementierung des Fachhochschul-Masterstudienganges „Militärische Führung“ inhaltsgleichen und nach ECTS-Punkten gleichwertigen Arbeitsaufwand erfordernden Aus-, Fort- oder Weiterbildungen, die im Zeitraum ab 2003 beendet wurden, ersetzt.“
Begründet wird dies wie folgt:
Im Jahr 2012 wurde an der Landesverteidigungsakademie der Fachhochschul-Masterstudiengang „Militärische Führung“ etabliert. Die Absolvierung des Fachhochschul-Masterstudienganges ist Ernennungserfordernis in eine Funktion der Höheren Militärischen Führung, also in die Verwendungsgruppe M BO 1. Dieser Studiengang umfasst 120 ECTS-Punkte, wobei in der Regel 30 Punkte davon durch die zuvor notwendige Absolvierung des Führungs- und Stabslehrganges 1 angerechnet werden.
Vor Etablierung des Fachhochschul-Masterstudienganges waren dem Grunde nach inhaltlich sowie vom Arbeitsaufwand vergleichbar gestaltete Fort- und Weiterbildungen zu absolvieren. Dies war Voraussetzung für die Einteilung und Tätigkeit als Kommandant eines kleinen Verbandes und für die Verwendung im Stab eines großen Verbandes. Die Bezeichnungen der Lehrgänge sowie die Aufteilung der Lehr- bzw. Lerninhalte zwischen diesen wurden im Laufe der Zeit zwar teilweise verschoben, relevant bleiben Inhalt und Umfang. Zur Darlegung der wissenschaftlichen Kompetenz ist zudem eine wissenschaftliche Arbeit im Rahmen des Masterstudiengangs „Militärische Führung“ nachzubringen.
Eine formale Bestätigung der Gleichwertigkeit erfolgte durch das zuständige Ministerium mit GZ BMBWF-52.250/0208-IV/9/2018. Dennoch werden die Offiziere mit der größeren (alten) Arbeitsbelastung von einer Bewerbung/Überstellung in den höheren Dienst derzeit ausgeschlossen.
Der Bologna-Prozess betont vor allem die erreichten Kompetenzen. Dies wurde durch Ausschreibungen bis vor wenigen Jahren, beispielsweise bei den Bataillonskommandanten, auch dahingehend berücksichtigt, als für die Bewerbung um den Arbeitsplatz entweder der erfolgreiche Abschluss des Führungslehrganges 2 oder des Masterstudiengangs „Militärische Führung“ Voraussetzung war.
Es soll daher den Absolventen des „Systems alt“ ebenso die Möglichkeit eröffnet werden, in eine Funktion der Höheren Militärischen Führung ernannt zu werden.
2.) Zur Anlage 1 Z 13.13 Abs. 1 lit. c zum BDG 1979 - Mil-IKTFü:
Im Sinne einer spezialisierten Ausbildung im Hinblick auf die gegenwärtigen Bedrohungen auch im Cyberbereich wurde seitens des BMLV der in Rede stehende FH-Bachelorstudiengang Militärische informations- und kommunikationstechnologische Führung (Mil-IKTFü) entwickelt. Weiters kann mitgeteilt werden, dass der FH-Bachelorstudiengang mit Beschluss der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vom 18. März 2022 einstimmig akkreditiert wurde. Die bescheidmäßige Akkreditierung erfolgte am 28. März 2022. Z 13.13 Abs. 1 lit. c der Anlage 1 (Ausbildung und Verwendung) wäre daher dementsprechend anzupassen.
In Z 13.13 Abs. 1 lit. c der Anlage 1 wird nach der Wortfolge „“Militärische Führung““ die Wortfolge „oder „Militärische IKT-Führung““ eingefügt.
3.) Zur Anlage 1 Z 14.8 zum BDG 1979 – Richtverwendungen für Unteroffiziere:
Nach der mit 1. Jänner 2017 erfolgten Zusammenlegung der UO-Verwendungsgruppen, die zu einer besoldungsrechtlichen Attraktivierung für die bisherigen UO 2 geführt hat, ist es nunmehr die Absicht, die Attraktivierung des UO-Berufes insgesamt weiter zu führen. Mit einem ersten Schritt konnten maßgebliche Verbesserungen für die dienstjüngeren UO erzielt werden. Diese sind auf Basis des bisherigen UO 1-Gehalts in der Regel in die Grundlaufbahn der einheitlichen Verwendungsgruppe eingereiht. Mit der nunmehr vorgesehenen Neugestaltung der Höhe der Funktionszulagen sollen die bis Ende 2016 als UO 1 Dienst versehenden Bediensteten ebenso besoldungsmäßig profitieren und daher sollen die Beträge an die Höhe der Funktionszulagen der Verwendungsgruppe E 2a angepasst werden. Da die Funktionszulagen in den Funktionsgruppen 3 und 4, jeweils Funktionsstufe 3 und 4 in der Verwendungsgruppe E 2a entweder gleich hoch (3/3) oder niedriger als bisher für UO normiert sind, wären auch diese Beträge entsprechend zu erhöhen.
Damit im Ergebnis tatsächlich alle Unteroffiziere von den Maßnahmen profitieren können und als Anerkennung von absolvierten weiterführenden Ausbildungen (ehem. Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 [Stabsunteroffizierlehrgangs bzw. nunmehr Kaderausbildung 4 und 5]) mit entsprechender Verwendung als Voraussetzung, erscheint es opportun, jene Richtverwendungen, die vor der angesprochenen Zusammenlegung der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe M BUO 1 zugeordnet waren, pauschal der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO zuzuordnen (hierbei handelt es sich um die lit. a bis d der Z 14.9 der Anlage 1).
Folgende ressortrelevante Änderungen wären vorzunehmen:
Der Z 14.8 in der Anlage 1 werden folgende lit. h bis k angefügt:
„h) Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier (Optronische Spezialaufklärung) beim Einsatzteam (Optronische Spezialaufklärung) beim technischen Element der Einsatzbasis (Jagdkommando),
i) Kommandantin oder Kommandant Aufklärungsgruppe & Kdt Aufklärungstrupp der 2. Aufklärungsgruppe des II. Aufklärungszuges bei der 2. Aufklärungskompanie beim Aufklärungs- und Artilleriebataillon 3,
j) Kommandantin oder Kommandant leichter Fliegerabwehrlenkwaffentrupp einer Fliegerabwehrbatterie eines Fliegerabwehrbataillons,
k) Personenschützerin oder Personenschützer beim Personenschutz beim Kommando Militärpolizei.“
4.) Dienstrechtliche Maßnahmen und Ansprüche bei Erreichen eines bestimmten Besoldungsdienstalters bei Beamten mit dem Monatsersten:
Im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2016 wurde eine umfassende Regelung betreffend Amtstitel bzw. Verwendungsbezeichnungen für die öffentlich Bediensteten erlassen und dabei das Erreichen eines entsprechenden Titels an das Besoldungsdienstalter (BDA) – angegeben idR in Jahren und Monaten – geknüpft. Das BDA wird grundsätzlich in Tagen bemessen und ist es daher möglich, auch während eines Monats (d.h. nicht an einem Monatsersten) das in den jeweiligen Bestimmungen erforderliche BDA zu vollenden.
In § 19 Abs. 2 VBG ist u.a. normiert, dass „ebenso Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten BDA ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam“ werden. Somit erlangen Vertragsbedienstete jeweils mit einem Monatsersten die jeweilige höhere Verwendungsbezeichnung. Eine entsprechende Regelung enthält § 8 Abs. 2 GehG für besoldungsrechtliche Maßnahmen und Ansprüche für Beamte.
Allerdings fehlt eine gleichlautende Bestimmung im BDG 1979, sohin sind derzeit dienstrechtliche Maßnahmen, die sich aus der Vollendung eines bestimmten BDA ergeben (wie eben das Erreichen eines höheren Amtstitels) auch während eines Monats zu vollziehen.
Aus Gründen der Einheitlichkeit und Verwaltungsvereinfachung sollte jedenfalls eine dem VBG und GehG entsprechende Bestimmung, wonach solche Maßnahmen und Ansprüche mit dem Monatsersten wirksam werden, in das BDG 1979 aufgenommen werden.
II. Zum Gehaltsgesetz 1956:
1.) Zum § 90a GehG – Fixgehalt für Militärpersonen in der Truppenoffiziersausbildung:
Infolge der Erhöhung des Gehalts für M ZCh erhöht sich das Fixgehalt für Militärpersonen in der Unteroffiziersausbildung von aktuell € 2.346,66 auf € 2.460,83. Der zweitgenannte Betrag erreicht somit nahezu jenen Betrag, der sich aus § 90a Abs. 2 Z 1 GehG für Militärpersonen in der Truppenoffiziersausbildung – d.s. € 2.464,23 – ergibt.
Im Sinne der Intention der vorliegenden Novelle, wonach typische Einstiegslaufbahnen – wie sie eben auch die Truppenoffiziersausbildung für Offiziersanwärter darstellt – eine Attraktivierung erfahren sollen, ist es angezeigt, ebenso das Fixgehalt für diese Bedienstetengruppe zu erhöhen und somit die aktuelle Differenzierung des Fixgehalts der beiden in § 90a GehG normierten Ausbildungsgänge zu erhalten.
Durch Erhöhung auf wiederum 127,28 % (dieser %-Satz entspricht jenem zum Zeitpunkt der erstmaligen Erlassung des § 90a GehG; Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65.) des vollen Gehalts einer Militärperson der Verwendungsgruppe M ZUO der Gehaltsstufe 1 für Militärpersonen in der Truppenoffiziersausbildung, würde die im vorstehenden Absatz genannte Attraktivierung sowie Differenzierung zu Militärpersonen in UO-Ausbildung erhalten bleiben. Das Fixgehalt ergäbe diesfalls € 2.636,35 (und somit eine absolute und sachlich gerechtfertigte Differenz von € 175,52).
2.) Zum § 91 Abs. 1 GehG – Funktionszulagen für Unteroffiziere:
Siehe hierzu bereits die oben im Detail ausgeführte Begründung unter „B) Novellierungsersuchen über den Entwurf hinaus, I. Zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Punkt 3. Zur Anlage 1 Z 14.8 zum BDG 1979“.
In § 91 Abs. 1 sollte die Tabelle für die Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO wie folgt lauten:
|
in der Funktionsgruppe |
in der Funktionsstufe |
|||
|
1 |
2 |
3 |
4 |
|
|
1 |
€ 75,0 |
€ 87,7 |
€ 100,3 |
€ 113,0 |
|
2 |
€ 87,7 |
€ 113,0 |
€ 137,2 |
€ 162,7 |
|
3 |
€ 125,7 |
€ 187,9 |
€ 312,6 |
€ 500,6 |
|
4 |
€ 187,9 |
€ 250,4 |
€ 374,9 |
€ 625,2 |
|
5 |
€ 250,4 |
€ 312,6 |
€ 500,6 |
€ 762,5 |
|
6 |
€ 312,6 |
€ 374,9 |
€ 625,2 |
€ 812,2 |
|
7 |
€ 374,9 |
€ 500,6 |
€ 749,7 |
€ 1.000,0 |
3.) Zum § 92 GehG – Anpassung der Höhe der Verwendungszulage für M ZCh:
Infolge der Erhöhung des Gehalts für M ZCh in § 89 GehG wäre auch eine Neuberechnung der Verwendungszulage für diese Verwendungsgruppe in § 92 Abs. 1 und 1a GehG vorzunehmen.
4.) Besoldung von M BO 2 und M ZO 2 nach M BO 1 (Zusammenlegung der Gehaltsstaffeln):
In Zusammenhang mit der sich massiv ändernden Bildungslandschaft und den Überlegungen zur Zusammenlegung der Verwendungsgruppen wird von ho. Seite um zeitgerechte Einbindung ersucht. Anzustreben wäre die Zusammenlegung der M B(Z)O 1 und M B(Z)O 2 unter Anwendung der Gehaltsstaffel M B(Z)O 1 analog der Regelungen für den „Allgemeinen Verwaltungsdienst“. Im Lichte der verschärfenden Konkurrenz zur Gewinnung von geeigneten Einsteigern in den öffentlichen Dienst wird auf die Notwendigkeit einer adäquaten Besoldung der Berufsoffiziere hingewiesen.
III. Zum Bundes-Personalvertretungsgesetz:
Schaffung eines § 42j PVG – Weiterführung der Geschäfte der Personalvertretungsorgane:
Seitens des ho. Ressorts wird auf das am 3. Februar 2022 mit der GZ S91156/2-DionRecht/2022 (1) und im Zuge der Dienstrechtsnovelle 2022 mit der GZ S91156/1-IR/2022 vom 13. Mai 2022 übermittelte Novellierungsersuchen im Hinblick auf eine Bestimmung über die Weiterführung der Geschäfte durch die Personalvertretungsorgane anlässlich der Reorganisation der Zentralstelle sowie der oberen Führung verwiesen. Es darf festgehalten werden, dass dieses ho. Anliegen in Abstimmung mit der Personalvertretung des BMLV vorgetragen wurde.
IV. Zum Auslandszulagen- und hilfeleistungsgesetz (AZHG:
1.) Zu § 6 AZHG (infolge Z 3 des Änderungsvorschlags):
Derzeit wird hinsichtlich der Zuerkennung des in § 6 AZHG geregelten Klimazuschlages durch die Verwendung des Wortes „Einsatz“ ausschließlich auf diesen abgestellt und es kann daher ein Klimazuschlag nicht bei Entsendungen gemäß § 1 Z 1 lit. d und § 1 Z 2 KSE-BVG (Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland) zuerkannt werden. Allerdings sind auch zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen in Wüsten- oder Steppengebiete oder Gebiete mit tropischem Regenwaldklima entsendete Personen denselben klimatischen Einflüssen ausgesetzt, wie jene, die in derartigen Gebieten einen Auslandseinsatz absolvieren. Eine unterschiedliche Behandlung von Entsendungen bei gleichen klimatischen Gegebenheiten ist sachlich nicht nachvollziehbar, daher soll die mit dem Klimazuschlag abgegoltene Belastung auch auf Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland ausgeweitet werden.
Anlassfälle bestehen etwa in andauernden Entsendungen von Personen zu Ausbildungsmaßnahmen beispielsweise nach GHANA (Regenwald- und Steppengebiet) sowie weiterer zeitlich begrenzter Entsendungen in Länder Subsahara-Afrikas sowie dem Nahen und Mittleren Osten. Darüber hinaus findet auf Grund des verstärkten Engagements des Bundesheeres im Rahmen von Einsätzen auf dem afrikanischen Kontinent (z.B. etwa in MALI und MOSAMBIK) eine zunehmende Übungs- und Ausbildungstätigkeit ebendort statt. Es soll daher der Klimazuschlag für alle Arten der Entsendung zur Anwendung kommen.
2.) Zu § 7a AZHG (infolge Z 4 des Änderungsvorschlags):
Entsendungen zu Übungs- und Ausbildungszwecken finden auch in Gebiet statt, die den Bedingungen des derzeit geltenden § 7 entsprechen. Die Bedrohung ist zwar bei diesen geringer als bei Kräften von Einsatzmissionen, dennoch kann eine solche nicht ausgeschlossen werden. Es liegt sowohl eine nationale sowie auch internationale Gefährdungseinschätzung vor, weshalb die entsendeten Kräfte auch mit Bewaffnung und Munition zum Eigenschutz entsendet werden um z.B. eine Inspektion von Waffen- und Munitionslager ua. in AFRIKA durchzuführen. Um diese Gefährdung auszugleichen, ist die Verankerung eines Zuschlages notwendig. Weiters finden einige Ausbildungen und Übungen oftmals ohne vorhandene Infrastruktur statt. Der neu eingefügte einmalige Erschwerniszuschlag soll dann zur Anwendung kommen, wenn zum Beispiel weder eine ortsfeste Unterkunft, noch ein Container oder klimatisierte Zelte sowie feste Kochstellen zur Verfügung stehen.
3.) Zu § 9 Abs. 5 Z 4 und Z 5 AZHG (infolge Z 5 des Änderungsvorschlags):
Vorgesetzte von nationalen Einheiten besitzen auch unterhalb der Ebene des Zuges eine hohe inhaltliche und finanzielle Verantwortung. So etwa die Kommandanten der PSSM Teams (Physical Stock Security Management) die vor Ort hochqualifizierte Ausbildungen durchführen. Dabei werden auch umfangreiche Administrationstätigkeiten vorgenommen. Mit dem Anfügen der Ziffer 5 soll ein Funktionszuschlag auch für Vorgesetzte von Kontingenten unterhalb der Ebene eines Zuges normiert werden.
4.) Zu § 10 AZHG (infolge Z 6 des Änderungsvorschlags):
Auch im Zuge von Ausbildungen und Übungen werden von den Entsendeten die in § 10 (Gefahrenzuschlag) näher beschriebenen Aufgabengebiete wahrgenommen. Als Beispiel kann hier die Handhabung von gefährlicher Munition, Kampfstoffen und/oder gefährlichen Stoffen sowie die Entschärfung von sogenannten schmutzigen Bomben mit Explosivstoffen sowie ABC-Material angeführt werden. Es soll daher der Gefahrenzuschlag für alle Arten der Entsendung zur Anwendung kommen.
5.) Zu § 4 AZHG (Z 1 und 2 des Änderungsvorschlags):
Anpassung der Auflistung der im AZHG festgelegten Zuschläge aufgrund der Verankerung neuer Zuschläge.
Folgende ressortrelevante Änderungen wären daher vorzunehmen:
Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz (AZHG)
1. In § 4 erhält die bisherige Z 4 die Bezeichnung „Z 5“, die bisherige Z 5 die Bezeichnung „Z 6“, die bisherige Z 6 die Bezeichnung „Z 7“ und die bisherige Z 7 die Bezeichnung „Z 8“.
2. Nach § 4 Z 3 wird folgende neue Z 4 eingefügt:
„4. die Zuschläge (Krisengebietszuschlag und Erschwerniszuschlag) bei Entsendungen gem. § 1 Abs. 1 Z 3 lit. b und Z 4 auf Grund der besonderen Umstände während Übungen und Ausbildungsmaßnahmen,“.
3. In § 6 wird die Wortfolge „einem Einsatz“ durch die Wortfolge „einer Entsendung“ ersetzt.
4. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„Zuschläge (Krisengebietszuschlag und Erschwerniszuschlag) bei Entsendungen gem. § 1 Abs. 1 Z 3 lit. b und Z 4 auf Grund der besonderen Umstände während Übungen und Ausbildungsmaßnahmen
§ 7a. (1) Der Krisengebietszuschlag beträgt
1. bei einer Entsendung in Krisengebieten mit anhaltenden bewaffneten Konflikten……...6 Werteinheiten,
2. bei einer Entsendung in Krisengebieten mit wiederholt
aufflammenden bewaffneten Konflikten…………………………………………………………….………4,5 Werteinheiten,
3. bei einer Entsendung in Krisengebieten mit Bedrohung durch wiederholte Anschläge gegen die öffentliche Ordnung und/oder die vor Ort eingesetzten Kräfte …………………………………………..…3 Werteinheiten,
4. bei einer Entsendung in Krisengebieten mit latenter Bedrohung durch Kampfmittel, gewaltbereite extremistische Gruppierungen oder kriminelle Organisationen oder aggressivem Verhalten gegen die vor Ort eingesetzten Kräfte …………………………………………………………...………………………………………………2,5 Werteinheiten,
(2) Besteht gemäß Abs. 1 ein Anspruch, gebührt bei widrigen infrastrukturellen Gegebenheiten zusätzlich ein einmaliger Erschwerniszuschlag in der Höhe von…………………………………………………………......5 Werteinheiten
5. In § 9 Abs. 5 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
„5. Kontingenten unterhalb der Ebene eines Zuges…………………………………………….…………4 Werteinheiten.“
6. In § 10 wird die Wortfolge „einem Einsatz“ durch die Wortfolge „einer Entsendung“ ersetzt.
Für die Anpassung im do. Materienrecht wird ho. gedankt. Dem Präsidium des Nationalrates wurde eine Ausfertigung dieser Stellungnahme auf elektronischem Wege übermittelt.
08.11.2022
Für die Bundesministerin:
FENDER
Elektronisch gefertigt