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Landesverteidigung

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Abteilung Internationales Recht

Kmsr Mag. Romona LICHTENHOFER

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Bundesministerium für Klimaschutz, Verkehr, Innovation und Technologie

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Geschäftszahl: S91179/48-IR/2022 (2)

DRINGEND

 

Energieeffizienz-Reformgesetz 2023 (EEff-RefG 2023),

Stellungnahme des BMLV

 

Zu dem mit do. Note vom 23. Dezember 2022, GZ 2021-0.097.121, übermittelten Entwurf eines Energieeffizienz-Reformgesetzes 2023 nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:

Zum vorliegenden Entwurf:

Ad § 4 Z 7:

Der Begriffsdefinition des § 4 Z 7 ist nicht zu entnehmen, ob für die Berechnung der Endenergieeinsparung die für die Umsetzung einer Energieeffizienzmaßnahme investierte (End-) Energie bspw. zur Gewinnung von Rohstoff, Herstellung oder zur Errichtung von Anlagen zu berücksichtigen ist.

Folgerichtig würde nämlich keine Energieeinsparung vorliegen, wenn im betrachteten Zeitraum (z.B. Lifecycle) mehr Energie in die Errichtung einer Energiemaßnahme investiert als im Ergebnis durch den Betrieb eingespart wird.

Ad § 17:

Die Notwendigkeit, künftig nur noch Objekte mit hoher Energieeffizienz anzumieten oder zu erwerben, wird ho. erkannt, jedoch wird darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass dadurch auch höhere Transaktionskosten entstehen werden.

Ad § 23 Abs. 4:

Die Ermittlung eines Monatswertes oder eines Stichtagwertes von Daten ist ho. bei militärischen Liegenschaften insbesondere nachrichtendienstlichen Dienststellen aus Gründen der Geheimhaltung im Interesse der Umfassenden Landesverteidigung nicht möglich, weil dadurch unmittelbare Rückschlüsse auf die militärischen Aktivitäten in diesen Liegenschaften möglich sind. Daher kann in diesem Bereich eine Darstellung der Daten höchstens einen Jahreswert ohne weitere Detaillierungen umfassen. Es bedarf deshalb einer Ausnahmeregelung für das Bundesheer bzw. für vorerwähnte Dienststellen.

§ 23 Abs. 4 des Energieeffizienz-Reformgesetzes 2023 wäre daher folgender Satz anzufügen:

„Von dieser Datenübertragung sind das Bundesministerium für Landesverteidigung und das Bundesheer ausgenommen“.

Ad § 30 Abs. 1 Z 9:

Gemäß § 30 Abs. 1 Z 9 des Entwurfes sind Energieeffizienzmaßnahmen teilbar, sofern die Teile größer als 20 MWh sind. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass der Ausdruck der Energiemenge in MWh aus technischer Sicht erst sinnvoll erscheint, wenn dazu auch ein Bezugszeitraum angeführt wird.

Für die Berücksichtigung der Ressortinteressen im Gegenstand wird gedankt. Zu weiterführenden Fachgesprächen stehen die befassten Experten des BMLV gerne zur Verfügung.

18.01.2023
Für die Bundesministerin:
i.V. HENKEL

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