Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Mit dem vorliegenden Entwurf wird der Verbund für Bildung und Kultur gesetzlich verankert -die für den Verbund operativ zuständige Verbundzentrale wird in die Österreichische Bibliothekenverbund und Service-Gesellschaft (im Folgenden OBVSG) eingegliedert.

Das Rektorat der Pädagogischen Hochschule Wien begrüßt grundsätzlich das Bekenntnis des Gesetzgebers zum Verbund für Bildung und Kultur und dessen Bedeutung für die Pädagog*innenbildung.

Zu dem Gesetzesentwurf nimmt das Rektorat der Pädagogischen Hochschule Wien wie folgt Stellung:

1.       Allgemeine Bemerkungen

Im Entwurf und den Materialien liegt eine Vermischung des „Verbundes für Bildung und Kultur“ (VBK) und der Verbundzentrale (VBKZ) vor. Dieser Mangel ist unter Hinweis auf möglicherweise erwachsende rechtliche Konsequenzen, insbesondere in Zusammenhang mit dem im Eigentum der Verbundmitglieder stehende Anlage- und Umlaufvermögen sowie deren Rechte bitte dringend zu korrigieren.

2.    Zum Gesetzesentwurf selbst

§ 2 a (3) räumt der Gesellschaft das unentgeltliche Fruchtgenussrecht für die Datenbank ein. In Analogie zur Bestimmung in § 2(2) wäre gleichlautend zu ergänzen: „Die näheren Bedingungen darüber sind in einer Vereinbarung festzulegen.“

§ 3 (3) überträgt der Gesellschaft die Leitung und den Betrieb des Verbundes für Bildung und Kultur. Es wird angeregt, entweder im Entwurf zu präzisieren in: „operative Leitung“ oder zumindest in den Erläuterungen anzumerken, dass die Leitungsaufgabe im strategischen Sinne (Steuerung) der jeweils zuständigen Abt. des jeweils zuständigen BM obliegt.

Hinsichtlich lt. d) wäre in den Erläuterungen zu ergänzen, dass hierunter ausschließlich fachspezifische Belange gemeint sind, um strategisch ausgerichtete Gremien wie die Vollversammlung und den Beirat dezidiert auszuschließen.

§ 4 (6) sieht einen vermutlich als Leistungsvereinbarung gedachten Vertrag zwischen dem für die Pädagogischen Hochschulen zuständige BM und der Gesellschaft vor, in dem die Aufgaben gemäß § 3 (3) konkretisiert werden sollen. Im Gegensatz zu den nicht den Verbund für Bildung und Kultur betreffenden Regelungen des § 4 und der Bestimmung in § 4 (7) sind für die hier vorgesehene Vertragsnorm keine Revision und keine Mitwirkungspflicht des Beirats vorgesehen. Im Hinblick auf den für den Betrieb der VBK-Verbundzentrale und Belange des Verbundes für Bildung und Kultur vorgesehenen Bundeszuschuss in Höhe von € 0,7 Mio und die dynamische Entwicklung im mit dem Bundesgesetz geregelten Bereich stellt das Fehlen jedweder faktischen Kontrollmöglichkeit einen schweren Mangel dar. Der Mangel ist im Sinne der obzit. übrigen Bestimmungen des § (4) zu beheben. In den Erläuterungen ist festzuhalten, dass in der mit § 4 (6) festgeschriebenen Vertragsnorm mess- und überprüfbare Ziele sowie die Rechtfolgen im Falle einer Nicht-Erfüllung des Vertrages zu formulieren sind.

3.       Zu den Materialien

Im Vorblatt S. 6 wird unter „Ziel“ auf offenbar zu erwartende Synergieeffekte verwiesen. Auf welche Synergieeffekte hier abgestellt wird, bleibt unklar. Der Verbund für Bildung und Kultur ist das bibliothekarische Lokalsystem der Pädagogischen Hochschulen und seit 2002 Mitglied des hier genannten wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes.

Auf S. 7 wird der Verbund für Bildung und Kultur (VBK) als Dienststelle der Pädagogischen Hochschule Wien bezeichnet. Das ist falsch. Der VBK ist der virtuelle Zusammenschluss von Bibliotheken. Die Verbundzentrale ist formal eine Verwaltungseinheit der Pädagogischen Hochschule Wien.

In den Erläuterungen wird auf S. 2 behauptet, dass OBVSG seit ihrer Gründung 2002 die Lokalsysteme der Pädagogischen Hochschulen (Akademien) betrieben habe. Das ist sachlich unrichtig. Die OBVSG fungierte lediglich als Host für das gemeinsame Lokalsystem des Verbundes für Bildung und Kultur und erledigte die Serverbetreuung. Für das Bibliothekssystem selbst war stets die Verbundzentrale zuständig.

Weiters wird in den Erläuterungen ausgeführt, dass die Verbundzentrale für den Katalog der Hochschulen zuständig ist und auch Ankaufsentscheidungen trifft. Das ist eine grob verkürzte, sachlich unzutreffende und nicht zuletzt irreführende Darstellung. Die virtuell im Verbund für Bildung und Kultur zusammengeschlossenen Bibliotheken erreichen in Summe die Größe einer Universitätsbibliothek. Um aus dem virtuellen und in der gemeinsamen Datenbank physikalisch realisierten Zusammenschluss die größtmöglichen Synergien ziehen zu können, wurde die Verbundzentrale als Kooperationsstelle eingerichtet, die die Bestandsentwicklung unterstützt und die strategischen Schwerpunkte der einzelnen Verbundmitglieder koordiniert. Die Verbundzentrale ist eine strategische Stelle, die nunmehr – im Gegensatz zu der 2002 getroffenen Entscheidung – an eine Gesellschaft ausgegliedert werden soll.

Auf S. 2 f. der Erläuterungen ist von der Angliederung (auch) des Verbundes für Bildung und Kultur und der Verbundzentrale an die OBVSG die Rede und wird mit der so erreichten Budgettransparenz begründet. Die Pädagogische Hochschule Wien weist kritisch darauf hin, dass mit den Materialien weder nachvollziehbare Kalkulationsgrundlagen noch eine Aufstellung der direkt zurechenbaren Kosten der angegebenen € 0,7 Mio vorgelegt werden.

Abschließend darf angemerkt werden, dass der im Entwurf gesetzlich gefasste und in den Erläuterungen begründete Regelungszweck in der vorliegenden Form mit der Verbundzentrale auch das Kompetenzzentrum des Verbundes an die Gesellschaft abgibt. Es wird daher angeregt, in den Erläuterungen im Zusammenhang mit den gemäß Entwurf zu treffenden Vereinbarungen auf die in den Bibliotheken der Pädagogischen Hochschulen vorhandene fachliche Reserve zu verweisen.

Freundliche Grüße

Ruth Petz

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HRin Mag.a Ruth PETZ

Rektorin

 

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