Sehr geehrte Damen und Herren,
der Österreichische Baustoff-Recycling Verband (BRV), der bundesweite Verband für die Kreislaufwirtschaft im Bauwesen, der über 100 Baustoff-Recycling-Anlagen bundesweit in Österreich vertritt, dankt für die Übermittlung des Entwurfes der AWG-Novelle Digitalisierung und erlaubt sich zum Entwurf wie folgt Stellung zu beziehen:
Als Verband für das Recycling mineralischer Abfälle im Baubereich möchten wir speziell zur Anpassung der Aunahmen hinsichtlich Bodenaushubdeponien Stellung beziehen:
Generelles:
Das Thema Bodenaushub hat den höchsten Hebel, um die Kreislaufwirtschaft im Bauwesen weiter zu forcieren. Derzeit werden mehr als 3/4 aller Bodenaushübe deponiert und gelangen nicht in den Stoffkreislauf. Es ist daher seitens des BMK jede Anstrengung, die Verwertung von Bodenaushub zu fördern, zu unterstützen. Aus Sicht des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes wird daher dringlich ersucht, das (vorzeitige) Abfallende für Bodenaushub möglichst rasch in Kraft zu setzen, beispielsweise durch Novelle der Recycling-Baustoffverordnung oder durch eine eigene Abfallendeverordnung Boden. Die diesbezüglich bekannt gegebenenen Bestrebungen sind begrüßenswert, die möglichst rasche Umsetzung anzustreben. In diesem Zusammenhang ist auch die Umsetzung des EUGH-Urteils (Rechtssache C238/21) in Österreich eine wichtige Grundlage zur besseren/leichteren Verwendung von Bodenaushub, der gar nicht als Abfall anzufallen hat. Erst nach Inkraftsetzen derartiger Maßnahmen kann eine Reduktion von Bodenaushubdeponien, die durch Wegfall der Ausnahmen und der Parteistellung von Standortgemeinden zu erwarten ist, verkraftet werden.
Durch die derzeit ersatzlose Streichung der Ausnahmegenehmigung (Anm.: die Vorschläge für eine ev. DeponieVO-Novelle sind nicht bekannt) für Bodenaushubdeponien und die Einbeziehung der Standortgemeinde in die Genehmigungsentscheidung wird es schwierig werden, weitere Bodenaushubdeponien unter 100.000m³ genehmigt zu erhalten. Damit besteht die Gefahr, dass weitere Transportentfernungen für zu deponierenden Bodenaushub notwendig werden und erhöhter LKW-Verkehr induziert wird, verbunden mit mehr Schadstoffemissionen.
zu § 48:
Eine Vielzahl an Ausnahmen ist gestrichen worden. In den Erläuterungen wird darauf verwiesen, dass weiterhin EU-rechtliche zulässige Ausnahmen für Bodenaushubeponien in der Deponieverordnung BGBl. II 39/2008 geregelt werden. Dies bedeutet, dass die Deponieverordnung daher novelliert werden wird müssen. Die Textierung dieser Novelle ist allerdings nicht Teil der Aussendung gewesen. Damit ist eine Beurteilung dieses Paragraphen nicht möglich, da offensichtlich Teile (welche?) durch Verordnung (wieder) in Kraft gesetzt werden.
zu § 50:
Die Einbeziehung der Standortgemeinde als Partei wird die Genehmigung von Bodenaushubdeponien zeitlich verlängern, erschweren und großteils verunmöglichen. Damit wird die Anzahl an regional leicht erreichbaren Bodenaushubdeponien verringert werden und damti die Transportentfernung für Bodenaushub von der Baustelle zur nächsten Deponie entsprechend vergrößern. Damit wird nicht nur die Anzahl der LKW-Kilometer vergrößert, sondern auch der damit verbundene Lärm bzw. die Emissionen. Dies ist abzulehnen.
Es wird ersucht, die Einbeziehung der Standortgemeinde als Partei zu streichen.
Mit freundlichen Grüßen
CAR Martin, Dipl.-Ing.
Geschäftsführer
Österreichischer Baustoff-Recycling Verband