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Landesverteidigung

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Abteilung Internationales Recht

Kmsr Mag. Romona LICHTENHOFER

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Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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Geschäftszahl: S91066/8-IR/2023 (2)

 

 

Novelle des Gesundheitstelematikgesetzes 2012;

Stellungnahme des BMLV

Zu dem mit do. Note vom 05. April 2023, GZ 2023-0.069.463, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Epidemiegesetz 1950, das Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und das Patientenverfügungs-Gesetz geändert werden, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:

Nach ho. Ansicht enthält nicht nur das derzeit geltende Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) sondern auch der Entwurf zur Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 Bestimmungen, die insbesondere in datenschutzrechtlicher Hinsicht bedenklich sind.

Beispielsweise ist zu bemerken, dass sich im GTelG 2012 (idgF) derzeit Regelungen über die statistische Auswertung von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten finden.

Im gegenständlichen Entwurf zur Änderung des GTelG 2012 ist nur mehr von „Auswertungen“ zu näher genannten Zwecken die Rede. In den Erläuterungen wird dazu als Vorbild § 34 des Transparenzdatenbankgesetzes (TDBG 2012) genannt, wobei in § 2 Z 3 TDBG 2012 von Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke und in § 34 Abs 2 TDBG 2012 von Übermittlung von Daten in anonymisierter Form die Rede ist.

Laut dem Entwurf sollen zur Auswertung die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten zur Personenidentifikation, ausgenommen Geschlecht, Geburtsjahr und -monat sowie Gemeindecode, durch das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit ersetzt werden. Im Rahmen eines E-Government-Prozesses werden zur Identifikation von Personen bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) verwendet.

Aus welchem Grund für Auswertungen z.B. zu statistischen Zwecken auf die bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit, die der Identifikation von Personen dienen, zurückgegriffen werden sollen, erschließt sich nicht.

Insbesondere auch deshalb, da die Daten der Impfdatenverarbeitung einem sehr großen Personenkreis zugänglich sind, ist es bedenklich, dass sich in der Bestimmung des Entwurfes des § 24e GTelG 2012 „Rechte der Bürger/innen“ keine Regelungen über einen Widerspruch der Teilnahme am elektronischen Impfpass oder zumindest gegen die Eintragung bestimmter Impfungen finden.

08.05.2023
Für die Bundesministerin:
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