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Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anna.fleischmann@gesundheitsministerium.gv.at
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Geschäftszahl: S91066/26-IR/2023 (2) DRINGEND |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden, ("Novelle Apothekengesetz"); Stellungnahme
Zu dem mit der Note vom 20. Oktober 2023, GZ 2023-0.758.048, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden, wird auf die mit Note von 13. September 2021, GZ S91066/7-DionRecht/2021 (2) übermittelte Stellungnahme des ho. Ressorts hingewiesen und erneut ausgeführt:
I. Zum Artikel 1 Z 4 betreffend § 3 Abs. 2 – Änderung des Apothekengesetzes:
Der übermittelte Vorschlag sieht vor, dass eine pharmazeutische Tätigkeit in einer Militärapotheke in der Dauer von bis zu zwei Jahren auf die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 anzurechnen ist.
Aus Sicht des ho. Ressorts lässt die Wortfolge „bis zu zwei Jahren“ einen weiten Interpretationsspielraum zu und kann hinsichtlich der konkreten Dauer der Anrechnung bei den ho. Militärapothekern zu Rechtsunsicherheit führen. Weiters ist die Beschränkung nicht nachvollziehbar und würde einen Umstieg der Militärapotheker in eine öffentliche Apotheke oder Anstaltsapotheke wesentlich erschweren. Folglich wird die Anrechnung einer pharmazeutisch fachlichen Tätigkeit in einer Militärapotheke im vollen Umfang von fünf Jahren gefordert.
Die Änderung sollte daher wie folgt lauten:
In § 3 Abs. 2 wäre nach der Wortfolge „öffentlichen Apotheke“ das Wort „Militärapotheke“ einzufügen.
II. Zum Artikel 1 Z 8 betreffend § 3a Abs. 3 – Änderung des Apothekengesetzes:
Diese Bestimmung würde nun vorsehen, dass die Österreichische Apothekerkammer die in Militärapotheken absolvierten Zeiten einer fachlichen Ausbildung in der Dauer von bis zu sechs Monaten auf die gemäß Abs. 1 zu absolvierende einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke anrechnen kann.
Konkret wäre es daher nicht möglich, das sogenannte Aspirantenjahr im vollen Umfang in einer Militärapotheke absolvieren zu können. Ein Verweis auf Art. 55a der RL 2005/36/EG über die Anerkennung von in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz absolvierten Berufspraktika ist aus ho. Sicht nicht nachvollziehbar, da die Bestimmung ausschließlich vorsieht, dass die Mitgliedstaaten in nationalen Rechtsvorschriften die Dauer des Teils des Berufspraktikums, der im Ausland absolviert werden kann, auf einen angemessenen Zeitraum begrenzen können. Folglich wäre diese RL auf die Absolvierung des Aspirantenjahres in einer österreichischen Militärapotheke im Inland nicht anwendbar.
Aus ho. Sicht wird
daher folgende Änderung vorgeschlagen:
In § 3a Abs. 3 wäre nach der Wortfolge
„öffentlichen Apotheke“ das Wort „Militärapotheke“
einzufügen.
III. Zum Artikel 1 Z 106 betreffend § 66a Abs. 2 – Änderung des Apothekengesetzes:
Die neu eingefügte Bestimmung würde künftig vorsehen, dass Militärapotheken Arzneimittel nur an Heeresangehörige abgeben dürfen. Um eine Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres in vollem Umfang sicherstellen zu können, sollte Satz 1 der Bestimmung folgendermaßen lauten:
„(2) Von Militärapotheken dürfen Arzneimittel nur an Angehörige des Bundesheeres, der Heeresverwaltung sowie an Anspruchsberechtigte nach dem Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, abgegeben werden.“
IV. Zum Artikel 3 Z 1 betreffend § 19 Abs. 2 Z 4 lit. D – Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002:
Die Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002 ermöglicht die Anrechnung im Höchstausmaß von fünf Jahren einer pharmazeutisch-fachlichen Tätigkeit in Militärapotheken auf die Dienstzeit.
Aus Sicht des ho. Ressorts lässt die Wortfolge „im Höchstausmaß von fünf Jahren“ einen weiten Interpretationsspielraum zu und kann hinsichtlich der konkreten Dauer der Anrechnung bei den ho. Militärapotheken zu Rechtsunsicherheit führen. Weiters ist die Beschränkung der Anrechnung von Dienstzeiten auf fünf Jahre nicht nachvollziehbar und würde einen Umstieg der Militärapotheker in eine öffentliche Apotheke oder Anstaltsapotheke wesentlich erschweren. Folglich wird die Anrechnung einer pharmazeutisch fachlichen Tätigkeit in einer Militärapotheke im vollen Umfang gefordert.
Für die Berücksichtigung der Ressortinteressen im Gegenstand wird gedankt. Zu weiterführenden Fachgesprächen stehen die befassten Experten des BMLV gerne zur Verfügung.
WIEN, am [GenDatum]
Für die Bundesministerin:
[Genehmiger]