|
|
bmlv.gv.at Abteilung Fremdlegislative und internationales Recht Kmsr Mag. Belinda PLATZER belinda.platzer@bmlv.gv.at +4350201-1021630 +43664/6221890 Roßauer Lände 1, 1090 WIEN |
|
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung begutachtung@bmbwf.gv.at |
|
|
Geschäftszahl: S91161/9-FLeg/2020 (1)
|
|
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz über Privathochschulen erlassen wird und das Fachhochschul-Studiengesetz sowie das Hochschulgesetz 2005 geändert werden;
Stellungnahme
Zu dem mit der do. Note vom 7. Mai 2020, GZ 2020‑0.272.905, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz über Privathochschulen erlassen wird und das Fachhochschul-Studiengesetz sowie das Hochschulgesetz 2005 geändert werden, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:
A) Zu Artikel 1 - Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes:
Ad Z 42 (§ 31 Abs. 7):
Die im Jahresbericht dargestellten Anliegen sind alle mündlich (telefonisch, persönlich oder via Skype) oder schriftlich (per Mail, Brief oder Fax) der Ombudsstelle für Studierende im Erstkontakt zur Kenntnis gebrachten Sachverhalte und Fragestellungen. „Anliegen“ umfassen auch reine Informationsanfragen, die beauskunftet werden und keiner weiteren Bearbeitung in Form einer Kontaktaufnahme mit den jeweiligen hochschulischen Bildungseinrichtungen oder sonstigen Institutionen bedürfen. Allfällige Beispiele von Anliegen, die im Jahresbericht dargestellt werden, spiegeln die Sicht der Studierenden, der Ombudsstelle bzw. des Expertenbeirats wider. Die betroffenen Institutionen haben aber keinen Einfluss auf die (redaktionelle) Darstellung des Falles, eine Objektivierung fehlt daher. Eine Nennung des Namens von Hochschulen in diesem Zusammenhang kann zu erheblichen Schäden (z.B. des Images) führen, ohne das objektive Gründe dies rechtfertigen würden.
Daher sollte der Satz „Die Nennung der Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, ist zulässig.“ entfallen.
B) Zu Artikel 3 - Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes:
Ad Z 6 (§ 2 Abs. 5):
Eine ausgeglichene Repräsentanz zwischen Männern und Frauen ist gerade im technischen Bereich kaum realisierbar. Auch, dass jedes Gremium ausgeglichen zu besetzen ist, ist schwierig. Angemerkt wird auch, dass mit der jetzigen Formulierung auch nicht klar ist, wie damit umzugehen ist, wenn sich eine Person als divers identifiziert. Außerdem wird negativ beurteilt, dass der Punkt der Frauenförderung weggefallen ist.
Daher sollte im 3. Satz nach der Wortfolge „Jedem Gremium haben“ die Wortfolge „nach Möglichkeit“ eingefügt werden.
Ad Z 8 (§ 2a):
Nachdem die Befürchtung besteht, dass – wie schon in der Vergangenheit – Perioden ohne einen Plan entstehen, sollte die nachstehend dargestellte Änderung vorgenommen werden.
Dem Abs. 2 sollte der Satz „Zumindest ein Jahr vor Ende der Gültigkeit des aktuellen Plans ist ein neuer Plan zu verabschieden“ angefügt werden.
Ad Z 10 (§ 3 Abs. 1):
Der explizierte Forschungsauftrag der Fachhochschulen fehlt in dieser Bestimmung.
Daher sollte die neu eingefügte Z 4 wie folgt lauten: „die Weiterentwicklung der Forschung, insbesondere der berufsfeldbezogenen Forschung iSd § 22 Abs 2 Z 2 HS-QSG.“
Ad Z 25 (§ 4 Abs. 8):
Die Ergänzung „bis längstens in das dritte Semester“ ist nicht eindeutig formuliert. Es wird davon ausgegangen, dass das Ende des dritten Semesters gemeint ist. Außerdem wird in diesem Absatz immer noch von Teilzeitstudium gesprochen, obwohl der Begriff sich an keiner weiteren Stelle im Gesetz findet.
Folglich sollte das Wort „Teilzeitstudium“ durch die Wortfolge „berufsbegleitendes Studium“ ersetzt werden.
Ad Z 30 (§ 6 Abs. 8):
Die Festschreibung eines fixen Betrages von 150 € im Gesetz erscheint für zukünftige Anpassungen unpraktisch. Praktikabler wäre die Möglichkeit, den Betrag von 150 € jährlich um den Wertverlust anpassen zu können oder gleich einen kostendeckenden Betrag verlangen zu können. Weiter ist der letzte Satz unklar formuliert, da nicht klar hervorgeht für wen der Betrag verfällt.
Es wird vorgeschlagen, einen kostendeckenden Betrag vorzuschreiben oder eine Indexanpassung vorzusehen.
Ad Z 34 (§ 8 Abs. 2 Z 1):
Die Formulierung „insbesondere das Verhältnis haupt- und nebenberuflicher Lehrender“ wird als zu unspezifisch eingestuft. Fachhochschulen profitieren sehr von externen Lektoren oder Lektorinnen, die einen speziellen Bezug zur Praxis haben. Auch habilitiertes Personal soll an Fachhochschulen angestellt sein. Dieses ist aber zumeist hauptberuflich an Universitäten angestellt und somit als nebenberufliche Lektoren oder Lektorinnen an den Fachhochschulen tätig.
Daher sollte die Wortfolge „ ,insbesondere das Verhältnis haupt-- und nebenberuflicher Lehrender“ gestrichen werden.
Ad Z 38 (§ 8 Abs. 4):
Die Habilitation ist international nicht üblich. Der Ausweis der wissenschaftlichen Qualifikation sollte reichen.
Es sollte daher die Wortfolge „durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation“ gestrichen werden.
Unklar ist der Mehrwert der neuen Vorgabe, dass mindestens zwei Personen aus dem Entwicklungsteam hauptberuflich Lehrende sein sollen. Daher sollte die geltende Regelung beibehalten werden.
Ad Z 47 (§ 10 Abs. 2):
Einer Erhöhung der Anzahl der Studierendenvertreter von vier auf sechs kann nicht zugestimmt werden. Die Erläuterungen liefern keine sachliche Begründung und auch im Universitätsgesetz 2002 (UG) sind in einem 18-köpfigen Senat nur vier Studierendenvertreter vorgesehen.
Ad Z 62 bis 66 (§ 16):
In diesem Zusammenhang wird auf die Formulierungen im Fachhochschulkonferenz (FHK) -Vorschlag vom Oktober 2019 verwiesen und eine Übernahme dieser angeregt.
Ad Z 70 (§ 18 Abs. 4):
Die Wiederholung des Studienjahres wird in der Novelle aus ho. Sicht unzutreffender Weise als Recht des Studierenden formuliert. Eine derartige Regelung brächte bei den im ho. Bereich durchgeführten Fachhochschulstudiengängen bedeutende, vor allem dienstrechtliche, Problemstellungen mit sich.
Es wird daher angeregt, die geltende Rechtslage – zumindest für wie im ho. Bereich im Rahmen des Dienstes absolvierter Studien – beizubehalten.
Für die Berücksichtigung der Ressortinteressen im Gegenstand wird gedankt. Zu weiterführenden Fachgesprächen stehen die befassten Experten des BMLV gerne zur Verfügung.
Dem Präsidium des Nationalrates wurde eine Ausfertigung dieser Stellungnahme auf elektronischem Wege übermittelt.
WIEN, am 29.05.2020
Für
den Bundesminister:
i.V. HENKEL
Elektronisch gefertigt