Graz, im Mai 2020

 

 

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz über Privathochschulen erlassen wird und das Fachhochschul-Studiengesetz sowie das Hochschulgesetz 2005 geändert werden

 

 

Zum Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

 

§ 22 und § 23

Nach wie vor bestehen überlappende Prüfbereiche. Damit wird verhindert, dass auf in einem Audit positiv bewertete Aspekte in einem nächsten Akkreditierungsverfahren aufgebaut werden kann und Verfahren schlanker gestaltet werden können.

So ist z.B. ein Prüfbereich des Audits gemäß § 22 Abs 2 Z 2: „Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung in den Bereichen Studien und Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste oder Angewandte Forschung und Entwicklung oder wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung, Organisation und Administration und Personal“. Warum muss in einem Akkreditierungsverfahren für einen Studiengang wieder ein Prüfbereich „Qualitätssicherung“ diese Inhalte überprüfen? Es ist doch wohl davon auszugehen, dass in einer positiv auditierten Hochschule alle Bereiche der Qualitätssicherung für sämtliche Studiengänge gelten, somit auch für einen neu zu akkreditierenden.

 

 

Zum Fachhochschulgesetz

 

§ 2 Abs 1: Erwähnung des öffentlichen Bildungsauftrags

Zur Klarstellung regen wir an, den öffentlichen Bildungsauftrag der Fachhochschulen zu erwähnen.

 

 

§ 2 Abs 2: Einhebung von Studienbeiträgen von Personen, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen

Bisher ermächtigt das Gesetz nur die Einhebung von Studienbeiträgen von ordentlichen Studierenden. Die Ermächtigung sollte auf Personen, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen (z.B. Nostrifizierungswerber_innen), ausgeweitet werden.

 

 

§ 2 Abs 5: Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Zusammensetzung von Gremien

Sind mit Gremien auch nicht gesetzlich normierte, sondern autonom eingerichtete Gremien wie z.B. Arbeitsgruppen, Kommissionen (Beschwerdeausschuss, Hearingkommissionen, Curriculumskommissionen etc.) gemeint?

Es sollten nur die gesetzlichen Gremien gemeint sein und diese daher im Gesetz klar bezeichnet werden (z.B. FH-Kollegium, Entwicklungsteams, …). Wie etwa in § 10 Abs 2 für die Erstellung der Wahlvorschläge sollte auch hier die Wortgruppe „nach Möglichkeit“ eingefügt werden.

 

 

§ 2a Abs 1 Z 3: Konkretisierung der finanziellen Mittel des Bundes im FH-EF-Plan

Die vorgesehenen finanziellen Mittel des Bundes sollten nicht nur pauschal angegeben werden, sondern es sollte auch eine Festlegung hinsichtlich der Finanzierungsgruppen sowie der Finanzierungssätze pro Studienplatz erfolgen.

 

 

§ 2a Abs 2: Zeitliche Gültigkeit des FH-EF-Plans

Es sollte klargestellt sein, dass im Sinne einer rollierenden Planung jederzeit ein noch in die Zukunft reichender FH-EF-Plan in Kraft sein sollte. Bei der aktuell vorgeschlagenen Formulierung könnte es wieder zu Zeiten ohne gültigen Plan kommen.

Diesem Ziel kann entweder durch eine Formulierung „Der FH-EF-Plan wird jährlich für die nächsten drei Jahre angepasst“ statt der bisherigen oder durch die Anfügung eines Satzes „Zumindest ein Jahr vor Ende der Gültigkeit des aktuellen FH-EF-Plans ist ein neuer FH-EF-Plan zu verabschieden“ entsprochen werden.

 

 

§ 2a Abs 3: Verweis auf finanzielle Mittel des Bundes

Der Verweis sollte auf Abs 1 Z 3 gehen.

 

 

§ 3 Abs 1: Konkretisierung des Hochschulprofils

In § 22 Abs 2 Z 2 HS-QSG wurde als Prüfbereich bei Audits und Zertifizierungen die berufsfeldbezogene Forschung ergänzt. Um die Relevanz dieses Aspekts auch im Hochschulprofil sichtbar zu machen, regen wir die Aufnahme eines § 3 Abs 1 Z 4 „die Weiterentwicklung der berufsfeldbezogenen Forschung iSd § 22 Abs 2 Z 2 HS-QSG“ an.

 

 

§ 4 Abs 8: Ablegung von Zusatzprüfungen

„Im Falle eines Teilzeitstudiums kann eine angemessene Verlängerung bis längstens in das dritte Semester vorgesehen werden.“ Nachdem die Fachhochschulen kein Teilzeitstudium anbieten kann dieser Satz gestrichen werden. Ansonsten wäre noch anzumerken, dass die Formulierung „bis längstens ins dritte Semester“ zu ungenau ist und offen lässt, ob Beginn oder Ende des Semesters gemeint ist.

 

 

§ 6 Abs 8: Anpassung der Bezeichnung

Anstelle von „Die Erhalter sind berechtigt, ….“ sollte es heißen „Die Fachhochschulen …“.

 

 

§ 8 Abs 2 Z 1: Verhältnis von haupt- und nebenberuflich Lehrenden als Akkreditierungsvoraussetzung

Es ist unklar, warum die Angabe des Verhältnisses von haupt- und nebenberuflich Lehrenden eine Akkreditierungsvoraussetzung sein soll. Das sollte gestrichen werden. Es ist auch unbestimmt, welches Verhältnis gemeint ist und warum diese Zahl ein Qualitätskriterium darstellt. Weil besonders viele hauptberuflich Lehrende tätig sind, die sich darauf fokussieren oder weil besondere viele nebenberuflich Lehrende tätig sind, die den aktuellen Rahmen besser einschätzen und den Praxisbezug besser herstellen können?

 

 

§ 8 Abs 3 Z 3: Unterricht an allen Standorten der Durchführung von Studiengängen

Es sollte eine Klarstellung in Bezug auf die Durchführung dualer Studiengänge erfolgen, um sicherzustellen, dass die Ausbildner_innen der Partnerbetriebe nicht darunter fallen.

 

 

§ 8 Abs 4: Mehr Autonomie hinsichtlich der Verankerung von Entwicklungsteam und Lehrenden

Die Habilitation ist heute auch im universitären Kontext kein ausschließlicher Vergleichsmaßstab mehr für die wissenschaftliche Qualifikation einer Person. Die Habilitation ist als Nachweis einer entsprechenden Qualifikation nicht mehr geeignet, da sie in Österreich und in vergleichbaren europäischen Ländern als solches nicht mehr als Voraussetzung für die „venia docendi“ zur Anwendung kommt. Daher ist sie auch als Vergleichsmaßstab nicht mehr geeignet. Die wissenschaftliche Qualifikation des Entwicklungsteams soll künftig nicht mehr unter Zuhilfenahme der Habilitation als Vergleichsmaßstab bewertet werden. Künftig soll ein breiterer Begriff zur Anwendung kommen, der beispielsweise auch eine Lehr- und Forschungstätigkeit an Fachhochschulen einschließt.

Hinzu kommt, dass zahlreiche österreichische Universitäten habilitierten Mitarbeiter_innen eine Lehrtätigkeit an Fachhochschulen untersagen. In den letzten Jahren wurden an Fachhochschulen die wissenschaftlichen Qualifikationen des hauptberuflichen Lehr- und Forschungspersonals deutlich erweitert, sodass ausreichend wissenschaftlich fundiertes Personal zur Verfügung steht, auch wenn nicht alle habilitiert sind.

Außerdem sollte es in der Autonomie der jeweiligen Institution liegen, wie sich im Falle einer Akkreditierung die Lehrenden zusammensetzen. Die Fachhochschulen haben diesbezüglich ohnehin vielfältigen Berichtspflichten nachzukommen.

Mit Schreiben vom 14.08.2014 nahm die AQ Austria eine Klarstellung dahingehend vor, dass als Nachweis einer der Habilitation gleichwertigen Qualifikation anerkannt werden:

·        Innehabung einer (fach-)einschlägigen Professur an einer anerkannten in- oder ausländischen Hochschule

·        Aufnahme in den Besetzungsvorschlag für eine (fach-)einschlägige Professur an einer anerkannten in- oder ausländischen Hochschule.

 

 

§ 8a Abs 1: Verlängerung der Akkreditierung der Fachhochschule

Der Verweis sollte auf § 23 HS-QSG gehen.

 

 

§ 8a Abs 1 Z 2: Verlängerung der Akkreditierung der Fachhochschule

Es musste heißen „Umsetzung der Profilbildung und Ziele …“.

 

 

§ 10 Abs 3 Z 10: Präsenzquoren des Kollegiums als Bestandteil der Satzung

Bestimmungen über Präsenzquoren des Kollegiums sollten als Teil der Geschäftsordnung (im selben Absatz erwähnt) gesehen werden und nicht als Extrainhalt der Satzung.

 

 

§ 10 Abs 3 Z 10: Maßnahmen zur Gleichstellung

Worin besteht der Unterschied zwischen einem Gleichstellungsplan und Maßnahmen zur Gleichstellung?

 

 

§ 11 Abs 2: Gebühren für das Aufnahmeverfahren

Die Festlegung in § 11 Abs 2, wonach für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens von den Bewerber_innen keine Gebühren zu entrichten sind, wurde seitens der Fachhochschulen in den letzten Jahren zunehmend kritisiert, da die Durchführung von geordneten und effizienten Aufnahme- und Auswahlverfahren vor dem Hintergrund steigender Bewerber_innenzahlen mit einem zunehmenden administrativen Aufwand verbunden ist. Dieser Aufwand wird mit den Beträgen, die die Fachhochschulen aus der Studienplatzfinanzierung erhalten, nicht abgedeckt. Der VfGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 8. Oktober 2015 mit der Einhebung von Kostenbeiträgen im Kontext der Eignungsprüfungen an den pädagogischen Lehramtsstudien der Universitäten gemäß § 63 Abs 1 Z 5a UG 2002 befasst. Er kam darin zum Ergebnis, dass die Einhebung von in der Höhe angemessenen Kostenbeiträgen (Gegenstand war ein Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 50,-) im Kontext von Aufnahmeverfahren zulässig sei bzw. einer Regelung im Verordnungswege durch das Rektorat offen stünde. Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur sowie vor dem Hintergrund steigender Kosten und nach wie vor ausbleibender Erhöhung der Fördersätze sollte die Möglichkeit von Gebühren eingeräumt werden.

 

 

§ 11 Abs 3: Einsicht in Beurteilungsunterlagen im Aufnahmeverfahren

Einsichts- und Vervielfältigungsrechte für Unterlagen des Bewerbungsverfahrens sind kritisch zu sehen. Die Beurteilungs- und Auswertungsunterlagen sind wohl u.a. die zum Einsatz gekommenen Tests. Diese vollinhaltlich nach außen zu geben wird die Validität aufgrund von Trainierbarkeit und Kenntnis der Erwünschtheit bestimmter Antworten massiv reduzieren.

 

 

§ 13 Abs 3: Mehr Flexibilität bei Prüfungsterminen

Prüfungstermine sollten nicht zwingend für das Ende und den Anfang jeden Semesters festzusetzen sein. So werden z.B. im Rahmen didaktischer Konzepte Lehrveranstaltungen geblockt durchgeführt und die Prüfungen jeweils zeitnah angesetzt.

 

 

§ 15 Abs 2 iVm § 15 Abs 4 Z 4: Einsichtnahme in Prüfungsprotokolle

Es eröffnet sich eine Ungleichbehandlung mündlicher konventioneller Prüfungen und mündlicher Prüfungen auf elektronischem Weg. Bei letzteren ist die Einsichtnahme mit sechs Monaten befristet, bei ersteren findet sich überhaupt keine derartige Bestimmung. Es ist wohl davon auszugehen, dass eine Einsichtnahme so lange möglich sein soll, wie das Protokoll aufzubewahren ist. Dies ist aber in Abs 2 mit einem Jahr festgesetzt.

 

 

§ 15 Abs 4 Z 6: Abbruch von Prüfungen auf elektronischem Wege infolge technischer Schwierigkeiten

Im Sinne einer Vereinfachung der Verfahren sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, dass eine derart abgebrochene Prüfung gewertet werden kann (man könnte alternativ im Sinne der Studierenden einschränken: wenn bis zum Abbruch eine gesicherte positive Beurteilung abgegeben werden kann). Allenfalls könnten auch bis zum Abbruch erbrachte Leistungen in einem weiteren Termin der Fortsetzung der Prüfung mitberücksichtigt werden.

 

 

§ 19 Abs 3: Veröffentlichung von Masterarbeiten in digitaler Form

Im Zeitalter der Digitalisierung sollten Masterarbeiten auch in digitaler Form in der Bibliothek veröffentlicht werden können.

 

 

§ 23 Abs 1 bis 3: Jahresberichte an die AQ Austria

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die AQ Austria im Wege der jeweiligen Jahresberichtsverordnungen immer kleinteiligere Angaben bis hin zu Lebensläufen einzelner Personen eingefordert hat. Die Formulierung „Zur Erfüllung ihrer Aufgaben …“ ist so unkonkret, dass diese einen vielfältigen Spielraum für Detailregelungen eröffnet. Auch seitens der AQ Austria wurde in Gesprächen mit der FHK das Interesse an einer konkreteren Zielbeschreibung im FHStG geäußert, auf deren Basis eine treffsicherere Verordnung erstellt werden kann.

 

 

Mag. Dr. Erich Brugger                                                                

Mag. Kristina Edlinger-Ploder

Geschäftsführung