HOCHSCHULKOLLEGIUM

DER PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULE SALZBURG STEFAN ZWEIG

 

 

 

Stellungnahme des Hochschulkollegiums der PH Salzburg Stefan Zweig zum Entwurf des Bun-desgesetzes, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz über Privathochschulen erlassen wird und das Fachhochschul-Studiengesetz sowie das Hochschulgesetz 2005 geändert werden.

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

anbei nimmt das Hochschulkollegium der PH Salzburg Stefan Zweig Stellung zur vorgeschlagenen Änderung des HS-QSG und in Folge zu den Änderungen insbesondere im HG 2005. Das Hochschulkollegium möchte hier besonderen Wert auf die internen Strukturveränderungen innerhalb der Organstruktur legen, da es hier unserer Einschätzung nach zu einer nicht unwesentlichen und langfristigen Verschiebung von Kompetenzen und Abläufen kommt.

 

Insgesamt bleibt im Bereich der AQ Austria festzustellen, dass diese eine sehr einnehmende Rolle im Rahmen des HS-QSG und im Rahmen der Zuständigkeiten hat. Eine Monopolisierung im Bereich Qualitätssicherung sollte ausgeschlossen und die internationale Wahlmöglichkeit aus europäischen Qualitätssicherungsagenturen sollte erwogen werden.

 

Wir halten einen Teil der Änderungen im Hochschulgesetz für hochschulpolitisch, d.h. im Sinne einer hochschulischen Demokratisierung, sehr problematisch. Einerseits gibt es eine Macht- und Kompetenzakkumulierung seitens des Rektorats bzw. dessen vorsitzender Person (§§ 13 f. zu Bestellung von Rektor*innen und der Zusammensetzung von Rektoraten), bei gleichzeitigem Zurückhalten weitreichender Kontrollfunktionen für in Frage kommende Organe (z. B. Hochschulkollegien). Diesbezüglich wirkt sich auch die Veränderung bzgl. des Hochschulrates nicht förderlich aus. Wir befürchten dadurch eine Disharmonie von hochschulischen Entscheidungsprozessen.

Die genauen Anmerkungen, Kritikpunkte und Vorschläge für die einzelnen Paragraphen sind nachfolgend zu entnehmen:

 

HS-QSG:

ad § 3 Abs. 3 Z. 12: “Information und Beratung zu Fragen der Anerkennung von nicht-formal und informell erworbenen Kompetenzen.” Die aktuelle Formulierung erscheint nicht nur potenziell missverständlich, sondern scheint in bestimmten Lesarten auch stark in die Anerkennungsautonomie einzugreifen. Eine Klarstellung, dass es hier um “Informationen und Beratung zum Aufbau und Erhalt von qualitätsgesicherten Anerkennungssystemen für non-formelle und informell erworbene Kompetenzen”

 

§ 22 Abs. 2 Z. 5: Im Sinne einer Vollständigkeit ist es positiv, dass auch die Lehrgänge analog zu anderen Bereichen vom HS-QSG umfasst sind.

 

§ 22 Abs. 2. Z. 6: Die Intention, Verbundstudien und deren Schnittstellen lokal einer Überprüfung im Sinne des Qualitätsmanagements zu überprüfen, erscheint nachvollziehbar. Jedoch sind die lokalen Anknüpfpunkte in Verbundstudien lokal sehr unterschiedlich aufgrund der gemeinsam eingerichteten Strukturen und Zuständigkeiten. Es erschiene daher sinnvoll, als achten Prüfbereich eine dezidierte Prüfung eines Verbundstudiums hochschulübergreifend zu ermöglichen, sodass alle Bereiche eines Verbundstudiums (insbesondere in der Sekundarstufen-Ausbildung) in ihrer Gesamtheit, aber nicht abhängig eines Gesamt-Audits aller beteiligten Hochschulen durchgeführt werden kann.

 

§ 22 Abs. 2. Z. 7: Der Sinn dieser Regelung ist nicht ersichtlich und ein Formulierungsfehler ist nicht auszuschließen. Vielleicht sollte dieser Satz im Sinne der Klarheit vor Beschlussfassung neu formuliert werden.

 

HG 2005

§ 12 Abs. 1: Die Reduzierung von 5 auf 4 Personen erscheint die Gefahr von Patt-Situationen, oder hängenden Abstimmungsergebnissen aufgrund einer fehlenden klaren Mehrheit, zu begünstigen. Da auch die jedenfalls zu regelnden Bereiche der Geschäftsordnung nicht die Regelungen über Abstimmungen spezifizieren, erscheint hier eine ungerade Zahl als potenziell weniger konfliktgefährdet.

 

§ 12 Abs. 2a: Die grundsätzliche Intention einer klaren Interessenstrennung erscheint nachvollziehbar, wobei die Liste der Ausschlussgründe nicht ganz kohärent und in seiner Gesamtheit etwas exzessiv wirkt. Der Begriff “Funktionäre einer politischen Partei” sollte konkretisiert werden, z.B. in Anlehnung an § 74a (5) HG 2005 mit der Formulierung “leitende Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene”

Die Begriffsdefinition in Z. 6 “Angehörige” lässt auf die Definition in § 72 HG 2005 schließen, welche auch Studierende umfassen. Dies würde bedeuten, dass alle Landes- und Bundeslehrer ohne weitere Berührpunkte mit einer Pädagogischen Hochschule von dieser Tätigkeit ausgeschlossen sind über die Fort- und Weiterbildung, sowie auch alle Landes- und Bundeslehrer aus Bundesländern mit Kooperationen. Daher ist der Vorschlag, die Z.6 des Paragrafen auf “Angehörige gem. § 72 Z. 2-4 HG 2005” zu beschränken und reine Studierende auszunehmen, was auch Landes- und Bundeslehrer in der Fort- und Weiterbildung für eine Tätigkeit im Hochschulrat zulassen würde.

Auch sollte die Abklingphase aus Z. 5 auf Mitglieder des Rektorats (Z. 7)‚ auf ‚zuständige MitarbeiterInnen des Bundesministeriums‘ (Z. 8) und auf ‚MitarbeiterInnen eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs‘ (Z. 9) ausgeweitet werden. Es wäre inkohärent, die 4-jährige Unvereinbarkeit lediglich auf die Z. 1-4 anzuwenden.

§ 12 Abs. 9 Z. 4-7: Im Sinne einer Gewaltenteilung ist die Beschränkung auf eine Stellungnahmepflicht bei wichtigen Angelegenheiten wie dem “Ressourcenplan”, “Organisationsplan” und “Ziel- und Leistungsplan” ohne Beschlusspflicht eine demokratie-politisch gefährliche Entwicklung dar. Im aktuellen Gefüge dienen diese Einschränkungen auch der Notwendigkeit eines Dialogs, einer kritischen Befassung über mehrere Organebenen hinweg, sowie auch einer Notwendigkeit in Konfliktbereichen kompromissbereit zu sein. Eine Anlehnung an den Verantwortungs- und Aufgabenbereich des Universitätsrates erscheint im Rahmen einer Angleichung sinnvoll - was aber eine Abkehr des jetzigen Vorschlags wäre.

 

§ 13 Abs 3: Objektive Kriterien als Grundlage für eine Entscheidungsfindung sind grundsätzlich zu begrüßen, doch ist der jetzt vorgesehene Wechsel zu einem reinen Gutachtenverfahren (im Vgl. zum jetzigen Reihungsverfahren) insgesamt der überwiegende negative Faktor, weshalb wir uns für eine Beibehaltung des jetzigen Reihungsverfahren aussprechen.

 

§ 13 Abs. 4: Es ist höchst befremdlich, dass die genannte Frist lediglich als Mindestfrist gesetzt ist für die Bekanntgabe einer weiteren Amtszeit, und kein definierter Zeitrahmen. Dies bedeutet, dass theoretisch ab dem 1. Amtstag einer Erstbestellung der Wunsch auf eine weitere Amtszeit ausgedrückt werden kann, wodurch bereits ein automatisches Verfahren auf Wiederbestellung gestartet ist.

Eine Wiederbestellung ohne Ausschreibung ist anders als z.B. an Universitäten - hier ohne eine Abstimmung in den demokratischen oder mit der Beratung betrauten Organen. An Universitäten ist für eine Wiederbestellung ohne Ausschreibung eine positive Abstimmung mit ⅔ Mehrheit im Senat und Universitätsrat notwendig. Wir empfehlen aufgrund dieser durchaus (auch im Gesamthochschulrahmen) befremdlichen vorgeschlagenen Regelung dringend, ebenfalls eine jedenfalls notwendige positive Abstimmung mit ⅔ Mehrheit in Hochschulrat und Hochschulkollegium vorzusehen. Dies würde auch dem Rückhalt einer Wiederbestellung in der Hochschule stärken, einer Homogenisierung der Sektoren entsprechen und den Automatismus abschwächen, ohne die Möglichkeit auszuschließen.

“Wiederbestellungen sind zwei Mal zulässig” Diese Formulierung ist zweideutig, da unsere Lesart sowohl zulässt, dass eine zweimalige Wiederbestellung und eine Bewerbung/Bestellung über ein reguläres Verfahren im Anschluss möglich ist, oder als zweite Lesart eine max. zweimalige Wiederbestellung ohne weitere Möglichkeit einer weiteren Bestellung nach einer Ausschreibung. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte eine explizite Regelung zu den insgesamt maximalen Amtszeiten eingefügt werden, oder eine Klarstellung über die Bestellung nach Ausschreibung, wenn bereits zwei Wiederbestellungen erfolgt sind.

 

§ 14 (1): Auch wenn das Vorschlagsrecht der Rektorin oder des Rektors technisch eine Angleichung an das Universitätsrecht ist, so ist an Universitäten eine Wahl durch den Universitätsrat vorgesehen - was in dieser Form an Pädagogischen Hochschulen nicht vorgesehen ist. Dies bedeutet insbesondere im Vergleich zum vorherigen Prozedere einer Ausschreibung einen massiven Mangel an Partizipation an der Hochschule und eine Abwanderung von Kompetenzen hin zum Ministerium. Im Sinne größerer Autonomie und Transparenz wäre hier ein Vorgehen analog zu den Universitäten sinnvoll, wo zwar ein Vorschlagsrecht auf Seiten des Ministeriums vorliegt, die Wahl und Entscheidung letztlich aber in einem Organ der Hochschule selbst erfolgt.

Überdies widerspricht es der ursprünglichen Intention, aus der PÄDAK eine Hochschule mit gewisser Autonomie zu machen, dass jedes einzelne Mitglied des Rektorats alleine vom zuständigen Regierungsmitglied abberufen werden kann und weder der/die Rektor/in noch die Gremien der Hochschule eine/n Vizerektor/in abberufen können.

 

§ 15 Abs. 3 Z. 3, Z. 12, Z. 13: Der Wegfall der Beschlusserfordernis von ‘Organisationsplan’, ‘Ziel- und Leistungsplan’ und ‘Ressourcenplan’ als Aufgabe des Hochschulrats ist auch in der Kompetenzzuweisung an das Rektorat erneut negativ hervorzuheben. Diese Kompetenzverschiebung erscheint im Sinne einer sinnvollen Strukturierung, Aufgaben-, Verantwortungs- und Gewaltenteilung der Organe äußert abträglich und ist eine Abkehr von der Angleichung der Hochschulsektoren; die Pädagogischen Hochschulen erhalten eine Schlechterstellung, die mit keinem anderen Hochschultyp vergleichbar ist.

 

§ 15 Abs. 3 Z. 10 und § 17 Abs 1 Z 5, 7: Die Zuweisung der Evaluierung und Qualitätssicherung, als Gegenzug zum Wegfall dieser Kompetenz im Hochschulkollegium, ist eine absolute Schwächung des Hochschulkollegiums, legt im Gesamtzusammenhang zu viele Kompetenzen in den Bereich des Rektorats, schafft jegliche Gewaltenteilung auch im Sinne einer Aufsicht und neutralen Kontrollinstanz durch ein demokratisches Gremium ab. Wir raten daher dringend, die neueinzurichtende Abteilung (der vorgeschlagene § 33 der Novelle) mit dem Hochschulkollegium zu koppeln. Das Hochschulkollegium sollte hier weiterhin das letztverantwortliche Gremium bleiben.

 

§ 18 (2): Erneut ist es enttäuschend, dass auch bei Stellenbesetzungen von Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen keine Angleichung an universitäre Standards erfolgt, wo für verschiedene Stellentypen aus den Kurien zusammengesetzte demokratische Gremien vorgesehen sind - Größe und Art je nach Langfristigkeit und Typ festgelegt. Eine solche demokratische Partizipation und Kollegialorganstruktur wäre auch an den Pädagogischen Hochschulen im Sinne einer Angleichung sehr wünschenswert - dies wäre trotzdem kompatibel mit der letztendlichen Besetzung anhand eines Vorschlags aus der Kommission durch den zuständigen Bundesminister.

 

§ 28: Unklar bleibt, wie unflexible Satzungsregelungen die bisher gut funktionierenden und situationsangepassten Qualitätsevaluierungsregelungen durch das Hochschulkollegium ersetzen sollen.

 

§ 29: Während eine reine interne Erstellung und Beschlussfähigkeit innerhalb der PH sinnvoll erscheint, so ist der genaue Prozess ein Rückschritt im demokratischen Gesamtgefüge, da eine Kompetenz- und Entscheidungsbündelung innerhalb der PH stattfindet.

Nicht einmal eine Weitersendung der Stellungnahmen des Hochschulrates und des Hochschulkollegiums bei der Übersendung an den zuständigen Bundesminister ist vorgesehen - im Vergleich zum aktuell vorgesehenen Verfahren. Dies schränkt auch die direkte Rückmeldung aus den Organen der Hochschule an das Ministerium ein - kritische Anmerkungen oder Hinweise auf Fehler könnten übergangen werden ohne weitere Kenntnis des Ministeriums darüber. Hier sollte das Ministerium in Eigeninteresse weiterhin die Übersendung der Stellungnahmen vorsehen, um auch weiterhin wertvolle Rückmeldungen und Stimmen aus den Hochschulorganen zu hören.

Der Wegfall der Möglichkeit, Institute im Organisationsplan vorzusehen, ist höchst fragwürdig und die vom Gesetzgeber intendierte Wirkung ist in höchstem Maße unklar (auch in den Erläuterungen finden sich keine Ausführungen zur genauen Wirkung). Mit dieser Streichung würde man dem § 16 HG den Anwendungsbereich entziehen und schränkt die Erstellung des Organisationsplans potenziell in großem Ausmaß ein. Auch besoldungs- und dienstrechtliche Aspekte sind an den § 16 HG, und in Folge diesem nun zur Änderung vorgeschlagenen Paragraphen, anhängig. Wir empfehlen daher dringend, dass Institute im Organisationsplan weiterhin vorgesehen werden können.

 

§§ 30f: Die Schwächung des Hochschulrats durch den Wegfall der Kompetenz zum Beschluss eines Entwurfs des Ziel- und Leistungsplans und Ressourcenplans und Wandern dieser Kompetenz zum Rektorat unter expliziter Genehmigung des Bundesministers kommt in diesem Paragraphen deutlich heraus und ist, wie oben geschildert, höchst problematisch für die Hochschulautonomie.

 

§ 33 Abs. 1: Wir empfehlen die Formulierung in Satz 2 “Das Qualitätsmanagementsystem hat vorzusehen...”, die Feststellung “sieht vor” erscheint wenig präskriptiv sondern rein deskriptiv.
Die vorgeschlagene Änderung erscheint sprachlich unsauber und missverständlich, insbesondere durch die Verwendung des Begriffs “Leistungsspektrum”. Die Evaluierung durch die Studierenden sollte sich klar auf die Qualität der Lehre beziehen, sowie Rückschlüsse auf einen Soll-Ist-Vergleich mit den im Studienplan vorgesehenen Inhalte, auf Qualitätsrahmenbedingungen der Lehrveranstaltung (z.B. Klarheit der Anforderungen, Kommunikation mit der LV-Leitung, Bewertungsmaßstäbe, etc.) eingehen und letztlich einen Beitrag zu einer aktiven Rückmeldungskultur in einer tertiären Bildungseinrichtung leisten. Auch im Bereich des Lehrpersonals sollte auf Merkmale in der Lehre, sowie auf Prozessdefinitionen von Arbeitsprozessen. Der gesamte Absatz steht in grobem Kontrast zu den eigentlich gemeinten Intentionen der Erläuterung. Der Fokus sollte stark auf ein wirkliches Qualitätsmanagementsystem auch in den gesetzlichen Formulierungen liegen. Auch die Einrichtung einer eigenen Stelle im Organisationsplan sollte gesetzlich vorgegeben werden, wenn dies vom Gesetzgeber gewünscht ist.

 

§ 33 (2): Nachdem die Evaluierungen nur den Entscheidungen zu Grunde gelegt werden sollen, muss der Gesetzgeber jedenfalls eine zur Verfügung Stellung der Evaluierungsdaten in seiner Vollständigkeit gesetzlich garantieren. Eine entsprechende explizite Passage dazu fehlt bisher.

 

§ 74: Die Einschränkung von “wissenschaftlich” (ursprüngliche Formulierung) auf “wissenschaftlich-berufsfeldbezogen” (vorgeschlagene Formulierung) ist verwunderlich. Es wird empfohlen, sowohl den Begriff “wissenschaftlich” als einzelnen Begriff zu erhalten, sowie den Begriff “berufsfeldbezogen” als zusätzliche Kategorie hinzuzufügen. Wir empfehlen stark folgenden Passus: “Jede und jeder Angehörige der Pädagogischen Hochschule hat das Recht, eigene wissenschaftliche, oder berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen”

 

Wir ersuchen dringend, die oben adressierten Bedenken und Vorschläge zu prüfen und im weiteren Prozess zu berücksichtigen.

 

 

mit freundlichen Grüßen

 

Josef Kriegseisen

Vorsitzender des Hochschulkollegiums
der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig

 

 

Salzburg, im Mai 2020