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Bezug: Ihr Schreiben vom 15. Februar 2021, |
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Dachverband der Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Definition von „Homeoffice“ in den jeweiligen im Entwurf enthaltenen Gesetzen unterschiedlich ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit und –klarheit wäre eine einheitliche Begriffsdefinition empfehlenswert.
Zu Art. 1 - § 18c Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Es wird darauf hingewiesen, dass der Anwendungsbereich des AVRAG nicht Bedienstete von Bund, Ländern und Gemeinden umfasst. Es wäre daher erforderlich, eine entsprechende Begriffsdefinition auch in den Dienstrechten des öffentlichen Dienstes zu verankern.
Zu Art. 5 - § 49 Abs. 3 Z 31 ASVG
Der Verweis auf § 26 Z 9 EStG sollte auf § 26 Z 9 lit. a EStG reduziert werden, da nur diese Regelung für die Beitragsfreiheit im Sozialversicherungsrecht einschlägig ist.
§ 26 Z 9 lit. b EStG hat für das Sozialversicherungsrecht keine Relevanz und sollte daher vom Verweis ausgenommen werden.
Zu Art. 5 und 6 - § 175 ASVG und § 90 B-KUVG
Das AVRAG schränkt Homeoffice nach dem Gesetzeswortlaut klar auf die Wohnung ein. Jeder andere Ort, der aus durchaus nachvollziehbaren Gründen (bspw. kein vernünftiger Arbeitsplatz einzurichten etc.) aufgesucht wird (freies Gartenhaus der Tante, Hotel etc.), schließt nach dem ausdrücklichem Gesetzeswortlaut eine Qualifikation der Tätigkeit als Homeoffice aus. Dahingehend wäre somit die für § 175 ASVG und § 90 B-KUVG in Aussicht genommene Regelung – „Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice)“ – auf die Wohnung zu reduzieren (allerdings derzeit nur für die dem AVRAG unterworfene Arbeitsnehmergruppen).
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) weist zudem generell auf Folgendes hin:
Im Allgemeinen ergeben sich bei der geplanten Umsetzung einige problematische Aspekte und sind aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung die vorgeschlagenen Regelungen zum Homeoffice an sich systemfremd. Tatsächlich bestand schon bisher für die eigentliche Dienstverrichtung auch im Homeoffice der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nunmehr soll aber auf gesetzlicher Ebene auf Dauer eine völlige Gleichstellung der Wohnung mit der Arbeitsstätte – wie vorübergehend wegen COVID – erfolgen.
Mit der Aufnahme dieser Gleichstellung findet ein „Rundum-Schutz“ wie an der Arbeitsstätte statt, obwohl hier ganz unterschiedliche Ausgangslagen bestehen: Auf der einen Seite jener Ort (Arbeitsstätte), der vom Arbeitsgeber vorgegeben wird, der allen Aspekten des Arbeitsnehmerschutzes unterliegt und für den auch klare Arbeitszeitregelungen bestehen. Auf der anderen Seite die selbst gewählte Wohnung, auf die weder Arbeitgeber noch Arbeitsinspektorat Einfluss nehmen können, wo die Qualität der technischen Infrastruktur nur dem Arbeitnehmer obliegt (Thermenwartung, Stromleitungen etc.), und in der nahezu sämtliche Gefahrenquellen aus dem privaten Bereich und nicht aus dem betrieblichen Umfeld stammen.
Es erscheint nicht gerechtfertigt, alle in der privaten Sphäre des Arbeitnehmers liegenden Risiken dem Dienstgeber und damit auch der Versichertengemeinschaft im Sinne einer als Haftpflichtablöse des Dienstgebers eingerichteten gesetzlichen Unfallversicherung zuzuweisen. Bei einer Detailbetrachtung erfolgt dadurch eine massive Besserstellung von im Homeoffice Tätigen gegenüber jenen Arbeitnehmern, die sich zur Arbeitsverrichtung an die Arbeitsstätte begeben müssen (dies neben der massiven Zeitersparnis für den Arbeitsweg).
Im Ergebnis stellt sich überdies die Frage, ob eine völlige Gleichstellung der Wohnung mit der Arbeitsstätte dem Gleichheitssatz entspricht.
Um die Benachteiligung von an der Arbeitsstätte tätigen Arbeitnehmern hintanzuhalten wäre es notwendig, die Gesetzesbestimmung um eine Eingrenzung „hinsichtlich der eigentlichen Arbeitsverrichtung“ zu ergänzen.
Andernfalls kann die Homeoffice-Regelung in der vorgesehenen Fassung praktisch „Vollkasko-UV-Schutz“ bieten, was insbesondere bei „Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse“ eklatant zu Tage tritt. Zur Veranschaulichung seien folgende Beispiele genannt:
Beispiel 1
Ein Arbeitnehmer hat im Homeoffice im Wesentlichen Aktenstudium am Laptop zu betreiben. Die Arbeitszeit ist nur in einer bestimmten Kernzeit fix, 50% kann er sich frei einteilen. Aufgrund von Schlaflosigkeit beginnt er um 3.30 Uhr im Bett mit aufgeklapptem Laptop mit dem Aktenstudium. Um 4.15 Uhr hat er ein dringendes lebensnotwendiges Bedürfnis zu verrichten, rutscht aber am Weg auf die Toilette auf einem Kinderspielzeug aus und verletzt sich; UV-Schutz wäre gegeben.
Die Ehegattin, die als Pendlerin 90 min Weg zur Dienststelle im Krankenhaus mit Dienstantritt um 6.00 Uhr hat, ist ebenfalls gerade aufgestanden, rutscht ebenfalls aus; kein UV-Schutz gegeben.
Beispiel 2
Ein Ehepaar arbeitet an der gleichen Dienststelle:
Die Ehefrau kommt in der Mittagspause vom Büro nach Hause. Sie verletzt sich beim Weg zurück in die Arbeit im Stiegenhaus; kein UV Schutz, da gemäß ständiger Rechtsprechung der UV Schutz an der Haustür (nicht Wohnungstür) beginnt und endet.
Der im Homeoffice tätige Ehegatte besorgt im Vorfeld Lebensmittel für das Mittagessen. Am Weg vom Supermarkt zurück stürzt er im Stiegenhaus des Wohnhauses; UV Schutz wäre (sofern tatsächlich nur für das Mittagessen eingekauft wurde) wohl gegeben. Der Hinweg ist problematischer. Selbst wenn er sich aber in der Absicht, auch den Wochenendeinkauf mit zu erledigen, auf dem Weg machen würde, ist die Absicht nicht nachweisbar, sodass auch der „1/2 Wochenendeinkauf“ unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stünde.
Beispiel 3:
Beide essen gemeinsam. Die Ehefrau schneidet sich mit dem Messer beim Essen in den Finger; kein UV Schutz (§ 175 Abs. 2 Z. 7 ASVG bzw. § 90 Abs. 2 Z.6 B-KUVG – „jedoch außerhalb der Wohnung“).
Der Ehegatte fällt durch Ungeschicklichkeit während des Essens vom Sessel, rutscht auf einem Wasserfleck aus etc.; UV Schutz wäre gegeben.
Aber auch vor allem im Zusammenhang mit dem Unfallversicherungsschutz auf Wegen ergeben sich im Hinblick auf die geplante Regelung einige problematische Aspekte.
Weg zum Kindergarten, Schule
Mutter bringt am Weg ins Büro Kind in den Kindergarten. Ein Sturz im Stiegenhaus ist nicht geschützt; Vater im Homeoffice bringt – vielleicht noch gleichzeitig mit Gattin – das 2. Kind in die Schule und stürzt; UV Schutz wohl zu bejahen.
Eine entsprechende Problematik besteht auch bei Arztwegen oder bei Wegen zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse.
In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob bei einer Homeoffice-Regelung mit freier Zeiteinteilung grundsätzlich ein Unfallversicherungsschutz von Wegen gerechtfertigt ist. Tatsächlich erfolgt hier die Einteilung des Weges ausschließlich nach eigenwirtschaftlichen Interessen und wird nicht durch den Dienst bedingt.
Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die geplante Regelung einerseits eine deutliche Benachteiligung von an der Dienststelle tätigen Arbeitnehmern befürchten lässt, und andererseits bei im Homeoffice tätigen Arbeitnehmern zu einer massiven Ausdehnung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes auf Gefahren, die eigentlich dem privaten Bereich zuzuordnen sind, führen wird. Im Hinblick darauf ist eine an der bisher – unabhängig von COVID – ausgeübten Praxis orientierte Regelung, wonach in der Wohnung im Wesentlichen nur die unmittelbare Dienstverrichtung dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, der einzig gangbare Weg, um eine gleichheitswidrige, völlig am Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung vorbeigehende Bevorzugung von im Homeoffice tätigen Personen zu vermeiden.
Zu Art. 6 - § 90 Abs. 1a B-KUVG
Der Begriff „Arbeitsunfälle“ sollte durch „Dienstunfälle“ ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Dachverband:
Der Büroleiter:
DI Martin Brunninger, MSc
elektronisch gefertigt