Eingebracht von: Weiss, Patrik

Eingebracht am: 05.03.2021

 

An

1. den Präsidenten des Nationalrates

2. das BMSGPK

 

Im Begutachtungsverfahren zum Ministerialentwurf 98ME betreffend die beabsichtigte Änderung des EpiG und des COVID-19-MG erlaube ich mir innert offener Frist nachfolgende

Stellungnahme

zu erstatten und Ich erhebe hiermit ausdrücklich

Einspruch gegen die geplanten Gesetzesänderungen,

weil diese absolut unzulässige Eingriffe in die Verfassung und in die im Verfassungsrang stehenden Grundrechte darstellen bzw. solche in willkürlicher Weise im behördlichen Verordnungsweg ermöglichen und Willkür darstellen.

Verletzt werden insb. das Recht auf Versammlungsfreiheit, Freizügigkeit der Person, Erwerbsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und das Willkürverbot in der Rechtssetzung.

1. § 15 EpiG befasste sich bisher mit „Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen“ und regelt neu „Veranstaltungen“. Bisher sollten Großveranstaltungen einer Bewilligungspflicht unterzogen werden, nunmehr genügt eine Zusammenkunft von zumindest 4 (!) Personen aus zumindest 2 (!) Haushalten, um den Veranstaltungsbegriff zu erfüllen und eine Anzeige- oder Bewilligungspflicht auszulösen. Künftig würde jedes solche (auch private) Treffen als Veranstaltung gelten und wäre nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig und könnte verboten werden. Nach § 15 Abs. 2a soll die Behörde nach Art und Größe der Veranstaltung, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Teilnehmern differenziert verbieten dürfen. Die Behörde würde dadurch ermächtigt nach Gutdünken jede derartige „Veranstaltung“ zu untersagen, gezielt auch kritische öffentliche Bekundungen zu Coronamaßnahmen. Damit wird das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit der behördlichen Disposition überlassen und wird die notwendige Bestimmtheit gesetzlicher Anordnungen verletzt. Die Änderungen sind abzulehnen, sie öffnen Behördenwillkür Tür und Tor und stellen zugleich Willkür in der Rechtssetzung dar, da sie nicht sachlich gerechtfertigt sind.

2. Die §§ 24 und 25 EpiG regeln idgF Verkehrsbeschränkungen im Inland und gegenüber dem Ausland. Es erfolgt eine massive Ausweitung der behördlichen Maßnahmen und ermöglicht die grundlegende Einschränkung persönlichen Freiheit, ohne klar definierte Voraussetzungen. Nach dem Begutachtungsentwurf könnten ganze Epidemiegebiete festgelegt werden, die zur Gänze weder betreten noch verlassen werden dürften.

Der Begutachtungsentwurf stellt in § 24 Abs. 2 Ziffer 1 lit. a EpiG  auf das „Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes“ ab, ohne diese zu definieren. Die Bestimmung bestimmter Zwecke ist Sache des Gesetzgebers und nicht des Verordnungsgebers, ansonsten der Behördenwillkür Tür und Tor für jegliche Art der Definition von bestimmten Zwecken geöffnet werden.

Wenn der Begutachtungsentwurf in § 24 Abs. 2 Ziffer 1 lit. b EpiG auf „das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr“  abstellt, wird eine Generalvollmacht geschaffen, Personen in den Epidemiegebieten auf quasi unbestimmte Dauer festzusetzen in der persönlichen Freiheit einzuschränken.  Das Erfordernis zum Verlassen des Epidemiegebietes, der Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr, könnte quasi nie erbracht werden, denn es lässt sich immer eine - wenn auch willkürliche - Begründung dafür liefern, dass dieses Erfordernis der lediglich geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorliegt. Somit bestünde die Möglichkeit, ganze Gebiete auf unbestimmte Zeit von der Außenwelt abzuschneiden, was völlig unverhältnismäßig ist, da jedenfalls mildere Maßnahmen möglich sind, wie beispielsweise eine Hausquarantäne nur für die erkrankten Personen.

Im Ergebnis würde damit das bislang gesetzwidrige Einsperren ganzer Ortschaften oder größerer Gebiete künftig gesetzlich zulässig. Dies ist verfassungswidrig unterstellt insbesondere auch Willkür in der Rechtssetzung dar, zumal für eine derartige allumfassende Freiheitsbeschränkung keine sachlichen Gründe vorhanden sind.

3. Mit der beabsichtigten Änderung in § 40 EpiG wird der Strafkatalog umfassend erweitert und werden zugleich die Strafen massiv erhöht. Wer beispielsweise an einer (nicht genehmigten) Veranstaltung nach § 15 (4! Personen) teilnimmt, wird mit bis zu € 1.450,00 oder 4 Wochen Freiheitsstrafe, wer eine solche organisiert mit bis zu € 30.000,00 oder 6 Wochen Freiheitsstrafe bestraft. Damit können nicht genehme Stimmen unterbunden werden und wird jegliche Meinungsbildung und Meinungsfindung in der Zivilbevölkerung verhindert. Die Ausweitung des Strafenkatalogs und die Erhöhung der Strafen sind sachlich durch nichts zu rechtfertigen und ist willkürlich (Willkür in der Rechtssetzung).

4. Auch § 5b COVID-19 MG wurde massiv verschärft und ausgedehnt. Die bisher erforderliche Einschränkung einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen soll wegfallen und Alten- und Pflegeheime sowie andere Einrichtungen sollen zusätzlich aufgenommen werden. Damit könnte willkürlich und praktisch überall, außer bei Betriebsstätten für notwendige Grundbedürfnisse, einen Testnachweis (oder eine Arztbestätigung über Antikörper…) samt Kontrollpflicht durch den Inhaber auch ohne konkrete Ansteckungsgefahr angeordnet werden. Für eine derartige Verschärfung fehlt jegliche sachliche Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit der möglichen Maßnahmen, sie erscheint von vornherein willkürlich und stellt erneut Willkür in der Rechtssetzung dar, die abzulehnen ist. Außerdem wird die persönliche Freiheit der davon Betroffenen unzulässig eingeschränkt. Dabei ist zu bedenken, dass die derzeitige Massenteststategie und –dimension quasi einzigartig im Vergleich mit anderen Staaten ist und als Mittel zur Pandemiebekämpfung wissenschaftlich ungeeignet ist.  Ein Freitesten ist keine sachlich geeignete und verhältnismäßige Maßnahme und Strategie zur Epidemiebekämpfung. Der Begutachtungsentwurf ist auch in diesem Punkt verfassungswidrig.

5. § 5c COVID-19 MG. Durch das beabsichtigte Weglassen des letzten Satzes wird durch die Hintertür und quasi stillheimlich eine Testpflicht eingeführt. Die bislang als Sanktion für Testverweigerer angeordnete FFP-2 Maskenpflicht soll entfallen, die Testpflicht aber bleibt. Mit anderen Worten: Die Maskenpflicht fällt, der ursprünglich geplante Testzwang, der nach wie vor als unzulässiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zu erachten ist, soll etabliert werden. Diese vorgeschlagene Bestimmung darf nicht umgesetzt werden und ist abzulehnen. Sie ist in diesem Ausmaß und in ihrer Gesamtheit  völlig unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt, die Maskenpflicht stellt dem gegenüber noch immer eine gelindere aber zugleich zumindest geeignete Maßnahme dar, sodass der Testzwang als härtere Maßnahme zu unterbleiben hat. Alles andere verstößt gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und wäre letztlich auch willkürlich.

6. §§ 4a und 5 COV-19 MG: Mit der beabsichtigten Änderung in § 4a COV-19 MG wird die Möglichkeit genereller Betretungsbeschränkungen in Heimen schon bei einem allgemeinen Auftreten von COVID-19 (irgendwo) geschaffen und ein Verstoß unter Strafe gestellt. Damit wird – ohne Vorliegen einer konkreten und situationsbedingten Notwendigkeit – Heimisolationen ermöglicht, welche für Bewohner und Besucher menschenunwürdig ist.

§ 5 COV-19 MG: Bisher sind Ausgangsbeschränkungen nur bei drohendem Zusammenbruch der medizinischen Versorgung zulässig. Es soll und muss so in einem Rechtsstaat, welcher fortwährende Anspruch an Österreich von uns allen in Anspruch zu nehmen ist, bleiben. Ausgangssperren dürfen und müssen nur das allerletzte und äußerste Mittel sein bzw. bleiben. Sie dürfen nicht leichtfertig und ohne das Vorliegen einer unumgänglichen und absoluten Notwendigkeit verhängt werden. Weil derzeit (glücklicherweise) eine Notsituation schon lange nicht mehr gegeben ist, soll die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen bereits bei einer „nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung“ möglich werden. Die Situation einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung liegt bei einer Epidemie oder Pandemie naturgemäß immer und solange vor, bis diese gänzlich beendet bzw. besiegt ist. Das kann Jahre dauern. Die beabsichtigte Erweiterung setzt jeden Staatsbürger der möglichen Behördenwillkür aus, denn es ließe sich behördenseits immer argumentieren und behaupten, dass eine Situation der nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung gegeben ist, auch wenn beispielsweise nur mehr eine geringe oder nicht hohe tatsächliche Gefahr vorhanden wäre. Niemals darf es in das Ermessen der Exekutivorgane gestellt werden, derart gravierende Freiheitsbeschränkungen schon bei den im Gesetzesentwurf formulierten geringen Voraussetzungen anzuordnen und damit die persönliche Freiheit der Bürger grundlos und dermaßen und ohne das Vorhandensein einer konkreten Notsituation und ohne vorgängiges erfolgloses Ausschöpfen aller anderen gelinderen Mittel und Maßnahmen einzuschränken.

Diesem Gesetzesvorhaben fehlt daher von vornherein jede Verhältnismäßigkeit, es ist gröblich willkürlich und würde bei dessen Umsetzung Willkür in der Rechtssetzung in reinster Form bewirken, im Gesetzesvollzug würde es Behördenwillkür auf lange Dauer ermöglichen.

Außerdem widerspricht das Gesetzesvorhaben nicht nur den persönlichen Grundrechten, sondern auch der notwendigen Bestimmtheit gesetzlicher Anordnungen. Es soll immer schon dann, wenn beispielsweise das Contact-tracing nicht (mehr) funktioniert, ein harter Lockdown möglich sein. Es ist völlig unbestimmt und der Behördenwillkür anheimgestellt, ab wann eine Verbreitung nicht mehr kontrollierbar ist. Auch diese Änderungen sind entschieden abzulehnen und es bleibt für einen jeden Bürger zu hoffen, dass sich für dieses Vorhaben keine parlamentarische Mehrheit findet!

 

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Patrik Weiss