Eingebracht von: Schnepf, Silvia

Eingebracht am: 05.03.2021

 

„An

1. Den Präsidenten des Nationalrates  

2. An die Abgeordneten im Nationalrat

 

 

Die geplanten Gesetzesänderungen stellen unverhältnismäßige und gesetzeswidrige Eingriffe in die im Verfassungsrang stehenden Grundrechte dar, bzw. sollen sie diese Eingriffe im behördlichen Verordnungsweg ermöglichen und ich fordere Sie dringend auf, davon Abstand zu nehmen.

 

Es werden vor allem das Recht auf Versammlungsfreiheit, auf Freizügigkeit der Person, auf Erwerbsfreiheit und auf körperliche Unversehrtheit verletzt.

 

Ich verweise vor allem auf Folgendes:

 

 § 15 EpiG befasste sich bisher mit „Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen“. Dieser Begriff wurde eliminiert und allgemein durch den Begriff „Veranstaltungen“ ersetzt.  Bisher sollten damit Großveranstaltungen einer Bewilligungspflicht unterzogen werden, nunmehr genügt bereits eine Zusammenkunft von zumindest vier Personen aus zumindest zwei Haushalten, um den Veranstaltungsbegriff zu erfüllen und eine Anzeige- oder Bewilligungspflicht auszulösen, wobei auch Kinder in diese Zahl einzurechnen sind! Das bedeutet, dass künftig jedes derartige, auch private, Treffen als Veranstaltung gilt und nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig, also im Verordnungsweg verboten werden kann.  Es ist unerhört, dass bereits jedes private Treffen in Zukunft einer Genehmigung unterliegt. Im Klartext dürfen dann z.B. mein Mann und ich nicht einmal mehr unsere beiden erwachsenen Kinder gemeinsam treffen. Das heißt das zukünftige Familienleben wird behördlich überwacht!

 

Nach § 15 Abs 2a EpiG (neu) darf die Behörde sogar nach Art und Größe der Veranstaltung, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Teilnehmern differenziert verbieten.  Im Klartext: Die Behörde kann nach Gutdünken und willkürlich jede Veranstaltung, somit auch gezielt jede kritische öffentliche Bekundung zu Coronamaßnahmen untersagen und nur ihr genehme Zusammenkünfte erlauben. Damit wird nicht nur das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit faktisch der behördlichen Disposition überlassen, sondern auch die notwendige Bestimmtheit von gesetzlichen Anordnungen verletzt. Die Änderungen sind insgesamt abzulehnen.  In einer Demokratie besteht das Recht auch auf freie öffentliche gemeinsame Meinungsäußerung!

 

 § 24 und § 25 EpiG regelt dzt. Verkehrsbeschränkungen im Inland und gegenüber dem Ausland. Auch hier findet sich eine massive Erweiterung der behördlichen Maßnahmen, um Personen in ihrer Freiheit, ohne klar definierte Voraussetzungen, einzuschränken. Waren bisher Maßnahmen zur Verhinderung des Verkehrs von und mit Bewohnern möglich, so können nunmehr Epidemiegebiete festgelegt werden, die zur Gänze weder betreten noch verlassen werden dürfen. Damit wird das bislang gesetzwidrige Einsperren ganzer Ortschaften künftig gesetzlich zulässig. Auch diese Änderungen können nicht akzeptiert werden.

 

Mit der Änderung in § 40 EpiG werden der Strafkatalog umfassend erweitert und die Strafen massiv erhöht. Wer beispielsweise an einer (nicht genehmigten) Veranstaltung nach § 15 (4! Personen) teilnimmt ist bis zu € 1.450,00 oder 4 Wochen Freiheitsstrafe, wer eine solche organisiert mit bis zu € 30.000,00 oder 6 Wochen Freiheitsstrafe zu bestrafen. Damit sollen zielgerichtet nicht genehme Stimmen mundtot gemacht werden. Die Strafen sind durch nichts zu rechtfertigen. Wie schon oben angeführt, setzt es die freie öffentliche Meinungsäußerung außer Kraft.

 

 § 5b COVID-19 MG wurde massiv verschärft und ausgedehnt. Die Behörde kann praktisch überall, außer bei Betriebsstätten für notwendige Grundbedürfnisse, einen Testnachweis (oder eine Arztbestätigung über Antikörper…) samt Kontrollpflicht durch den Inhaber auch ohne konkrete Ansteckungsgefahr festlegen. Dabei ist zu bedenken, dass die derzeitigen Massentests als Mittel zur Pandemiebekämpfung wissenschaftlich ungeeignet und wirtschaftlich unverhältnismäßig sind.

 

 § 5c COVID-19 MG Hier wird durch das Weglassen des letzten Satzes die einst als undenkbar bezeichnete Testpflicht eingeführt.  Die bislang als Sanktion für Testverweigerer angeordnete FFP-2 Maskenpflicht entfällt, die Testpflicht bleibt!  Mit anderen Worten: Die Maske ist gefallen, der ursprünglich geplante Testzwang, nach wie vor als unzulässiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zu erachten, ist etabliert.  Das ist dann auch schon die Vorbereitung auf eine Impfpflicht. Diese Bestimmung darf ebenfalls nicht umgesetzt werden.

 

Noch ärger ist der § 5. Bisher waren Ausgangsbeschränkungen nur bei drohendem Zusammenbruch der medizinischen Versorgung zulässig.  Weil das trotz massiver Verringerung der Intensivbetten von ca. 20.000 auf 7.000  schon lange nicht mehr gegeben ist, und eigentlich gar nie gegeben war,  soll dies bereits bei einer „nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung“ möglich sein.  Dieser Umstand ist gerade die Voraussetzung einer Epidemie und liegt praktisch immer in einer solchen vor.  Die Erweiterung widerspricht nicht nur den persönlichen Grundrechten, sondern auch der notwendigen Bestimmtheit gesetzlicher Anordnungen. Damit soll immer schon dann, wenn beispielsweise das contact tracing nicht (mehr) funktioniert, ein harter lock down möglich sein.  Es ist völlig unbestimmt und der Behördenwillkür anheimgestellt, ab wann eine Verbreitung nicht mehr kontrollierbar ist.  Auch diese Änderungen sind abzulehnen.

 

Zusammenfassend fordere ich Sie als Volksvertreter auf,  gegen die geplanten Änderungen Einwendungen zu erheben und dafür Sorge zu tragen, dass diese komplett unterlassen werden.

Sie öffnen der Willkür der Verwaltung in einem, dem demokratischen Rechtsstaat unwürdigem Ausmaß Tür und Tor. Ich hätte es vor mehr als einem Jahr niemals für möglich gehalten, dass so etwas in Österreich jemals möglich wird! Über die Hintertür einer sogenannten Pandemie wird die Demokratie völlig ausgehebelt und ad absurdum geführt.

 

Bitte verhindern Sie die Aushöhlung der Demokratie und die Schaffung eines totalitären Staates im Namen der Volksgesundheit.

 

Mit freundlichen Grüßen!

 

Dr. Silvia Schnepf