Eingebracht von: Weber Dr, Erwin

Eingebracht am: 06.03.2021

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

 

ich nehme zu dem von Ihnen in Begutachtung geschickten Entwurf, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert wird hiermit Stellung.

 

Im vorgeschlagenen § 15 Abs. 1a EpiG wird eine meiner Meinung nach viel zu weitreichende und überschießende Definition einer Veranstaltung als „Zusammenkunft von zumindest vier Personen aus zumindest zwei Haushalten“ vorgeschlagen. Dies ist nicht nur praxisuntauglich, sondern auch unsachlich. Demnach würden bereits Treffen zweier Paare, Vereinssitzungen, Parteisitzungen, Nationalratssitzungen, Demonstrationen aber auch Arztbesuche einer dreiköpfigen Familie oder eine durchschnittliche Operation in einem Spital als Veranstaltung im Sinne dieser Bestimmung verstanden werden. Unabhängig davon, ob in einer nach dieser Bestimmung erlassenen Verordnung dann Ausnahmen für solche Fälle vorgesehen werden oder nicht, ist der der Ministerin oder dem Minister eingräumte Spielraum fast beliebig in Grundrechte einzugreifen viel zu weit. Könnten so doch sogar (beabsichtigt oder unbeabsichtigt durch schlechte Formulierungen) vorgesehen werden, dass sich nicht in einem Haushalt lebende Eltern mit ihren beiden Kindern nicht mehr treffen dürften, drei einander unbekannte Personen aus drei Haushalten aber schon und bei einer vierköpfigen Familie jeder Besuch eine Veranstaltung im Sinne der Begriffsbestimmung wäre (was zeigt, zu welch absurden Ergebnissen diese Veranstaltungsdefinition führen kann und wie weitreichend die Eingriffsmöglichkeiten wären).

In keinem Satz wird diese überschießende Begriffsbestimmung sachlich begründet - eine medizinische Begründung ist erst recht nicht ersichtlich!

Darüber hinaus ist auch keine zeitliche Begrenzung dieser weitreichenden Einschränkungsmöglichkeit durch Verordnung vorgesehen, was aber aus grundrechtlichen Überlegungen dringend geboten erscheint!

Sollten nach dieser vorgeschlagenen Bestimmung die Regelungen des § 15 Abs. 5 EpiG zur Anwendung gelangen, so wäre in dem spezielleren Fall einer Veranstaltung in einer privaten Wohnung die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, die „Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren“ zu dürfen. Dass nicht einmal daran gedacht wurde diese Möglichkeit gesetzlich auszuschließen ist unglaublich, oder aber - sofern dies tatsächlich so gewollt sein sollte - einem Rechtsstaat und einer Demokratie unwürdig, die von sich behauptet Grund- und Menschenrechte zu achten.

Der vorgeschlagene § 15a Abs. 2 EpiG ändert an alledem nichts, ermöglicht („kann“) er doch nur ein Differenzieren nach „Art und Größe der Veranstaltung, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Teilnehmern“, sieht dies aber nicht einmal verpflichtend vor! Ich empfehle Ihnen daher dringend, die von Ihnen vorgeschlagenen Definitionen und Bestimmungen im Sinne unserer Verfassung zu überarbeiten!

 

Der vorgeschlagene § 24 EpiG sieht „Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete“ vor, wobei insbesondere Regelungen zum Betreten beziehungsweise Verlassen dieser Gebiete vorgesehen werden können (zulässige Zwecke, Nachweise, Heimquarantänen,… bis zur Untersagung des Verlassens/Betretens). Hier erscheint es äußerst bedenklich, dass von Gesetzes wegen nicht einmal sichergestellt ist, dass Feuerwehr, Polizei und Rettung unabhängig von solchen Beschränkungen agieren können. Jedenfalls sollte meines Erachtens sichergestellt werden, dass es durch die Erklärung eines Gebietes zum Epidemiegebiet nicht zu einer Verknappung von medizinischen oder sonstigen Ressourcen in einem Epidemiegebiet kommt. Medizinische Infrastruktur sollte beispielsweise unabhängig von Epidemiegebieten jedenfalls österreichweit genutzt werden dürfen und (aus unterschiedlichsten Gründen notwendige) Patiententransfers sollten jedenfalls von Gesetzes wegen auch in außerhalb eines Epidemiegebietes liegende Spitäler möglich sein und nicht so einfach (gewollt oder ungewollt) durch Verordnung beschränkt werden dürfen.

 

Bezüglich § 49 Abs. 3 EpiG wurde leider keine Folge einer Überschreitung des Zeitraums von 12 Monaten für eine Entscheidung im Gesetz festgelegt. Ich rege an, eine solche (z.B. automatische Auszahlung mit der Möglichkeit der Rückforderbarkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes) noch zu ergänzen!

 

Die Anpassung des § 1 Abs. 5c COVID-19-Maßnahmengesetz ist entschieden abzulehnen. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen eine COVID-19-Testung (beispielsweise aufgrund des Vorliegens einer medizinischen Kontraindikation – etwa bei Behinderung der Nasenatmung oder bei angeborenen oder erworbenen Blutgerinnungsstörungen oder bei Vorliegen einer Bluterkrankheit oder Einnahme von bestimmten blutverdünnenden Medikamenten – oder aufgrund mangelnder Verfügbarkeit eines durchführbaren COVID-19-Tests) nicht möglich ist. Zumindest für solche Fälle muss meines Erachtens jedenfalls weiterhin in der Verordnung vorgesehen werden, dass als rechtmäßiges alternatives Verhalten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen ist, wenn kein Nachweis oder eine Bestätigung gemäß § 1 Abs. 5 Z 5 COVID-19-Maßnahmengesetz vorgewiesen werden kann. Von einer Anpassung des § 1 Abs. 5b COVID-19-Maßnahmengesetzes in der vorgeschlagenen Form sollte daher jedenfalls Abstand genommen werden!

 

Zur Anpassung des § 1 Abs. 5c COVID-19-Maßnahmengesetz wird außerdem angemerkt, dass § 5a Abs. 3 EpiG vorsieht, dass die Teilnahme an Screeningprogrammen freiwillig (!) zu erfolgen hat. Freiwilligkeit ist aus meiner Sicht bei Androhung und arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Entlassung ausgeschlossen und daher nicht gegeben. Für bestimmte Berufsgruppen wird mit den vorgeschlagenen Anpassungen im Gesetz ein faktisches Berufsverbot (sei es wegen Verweigerung oder Unmöglichkeit der Durchführung von COVID-19-Tests) geschaffen! Durch diesen Eingriff in die Erwerbsfreiheit wird nicht nur der Wirtschaft, sondern auch dem Gesundheitssystem geschadet!

 

Die in § 4a Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz vorgeschlagene Formulierung „soweit dies zur Verhinderung von COVID-19-erforderlich ist“ zur Regelung des Betretens von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen ist meines Erachtens sehr unbestimmt. Nach dieser Formulierung müsste wohl nicht einmal eine konkrete Gefährdung der Personen des jeweiligen Heimes oder der jeweiligen Einrichtung bestehen, um eine solche Verordnung erlassen zu können. Darüber hinaus wird meines Erachtens viel zu wenig berücksichtigt, dass viele der Menschen in diesen Einrichtungen und Heimen in ihrer Mobilität so eingeschränkt sind, dass sie komplett von der Außenwelt abgeschnitten sind, wenn sie keinen Besuch erhalten (dürfen). Auch zwischenmenschlicher Kontakt stellt eine wesentliche Komponente im Hinblick auf die physische und psychische Gesundheit von Menschen dar!

 

Eine weitere, meines Erachtens unbestimmte Formulierung findet sich in § 5 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz. Äußerst unklar erscheint, aber wann eine „nicht mehr kontrollierbare Verbreitung oder ähnlich gelagerte Notsituationen“ vorliegen? Was sind in diesem Zusammenhang „ähnlich gelagerte Notsituationen“? Durch Hinzufügen der Formulierung werden die möglichen Gründe für Ausgangsregelungen nur noch sehr schwammig umschrieben und damit die Möglichkeiten einen Grundrechtseingriff im Sinne von Ausgangsregelungen zu argumentieren extrem ausgeweitet! Wie wird sichergestellt, dass – wie in den Erläuterungen ausgeführt – die nicht mehr kontrollierbare Verbreitung nicht durch Missmanagement („organisatorische Versäumnisse“) und mangelnden Personaleinsatz herbeigeführt wird?

 

 Auch die Formulierung „Dabei müssen nicht alle Maßnahmen (…) ausgeschöpft werden, wenn eine Ausgangsregelung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen zweckmäßiger erscheint“ erscheint sehr bedenklich, zumal hier komplett unbestimmte Begrifflichkeiten verwendet werden. Was bedeutet zweckmäßiger? Zweckmäßiger als was? Welche Interessen sollen berücksichtigt werden? Welche Gewichtung der unterschiedlichen Interessen soll erfolgen? Bei derart vielen offenen Fragen stellt sich mir die Frage, ob hier nicht die Gefahr von willkürlichen Entscheidungen im Raum steht! Darüber hinaus hat nach meinem Verständnis ein Eingriff in Grundrechte – welcher zweifellos durch Ausgangsregelungen stattfindet – stets nur durch das gelindeste Mittel zu erfolgen, das zur Verfügung steht. Die nun vorgeschlagene Formulierung „dabei müssen nicht alle Maßnahmen gemäß (…) ausgeschöpft werden“ impliziert nun aber, dass anscheinend nicht mehr nur das gelindeste Mittel gewählt können werden soll, wenn dies „zweckmäßiger“ erscheint. Dies erscheint äußerst bedenklich!

 

Hochachtungsvoll!

 

Dr. Weber