Eingebracht von: Lanzinger, Armin
Eingebracht am: 07.03.2021
Ich schließe mich in meiner Stellungnahme den Auffassungen der Volksanwaltschaft und Epicenter works in verschiedenen Punkten an und erachte die beabsichtigte Novelle für Verfassungswidrig und im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Prinzipien einer freien Gesellschaft.
Wie die Volksanwaltschaft ebenfalls schreibt steht die im Entwurf mangelnde Determinierung so weit reichender Verordnungsermächtigung in einem außerordentlich grundrechtssensitiven Bereich evident in einem Spannungsverhältnis zum Legalitätsprinzip der Bundesverfassung.
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Der Verfassungsgerichtshof führte in VfSlg. 20.171/2017 zur Frage der hinreichenden Determinierung einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung wörtlich folgendes aus: „Nach der Bundesverfassung (Art. 18 Abs. 2 B-VG) sind Verordnungen nur "auf Grund der Gesetze" zu erlassen. Das heißt, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde. Soll ein Gesetz mit Durchführungsverordnung vollziehbar sein, müssen daraus also alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können (Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhaltes durch das Gesetz); eine bloße formalgesetzliche Delegation, die der Verwaltungsbehörde eine den Gesetzgeber supplierende Aufgabe zuweist, stünde mit Art. 18 Abs. 1 (und 2) B-VG in Widerspruch. Die Grenze zwischen einer noch ausreichenden materiellen Bestimmtheit des Gesetzes und einer formalen Delegation ist in einzelnen Fällen nicht immer leicht zu bestimmen. Entscheidungskriterium ist hier stets die Frage, ob die im Verordnungsweg getroffene (Durchführungs)Regelung auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann. Dabei sind in Ermittlung des Inhalts des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art. 18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse.
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“Überträgt man diese Ausführungen auf die gegenständliche Fallkonstellation, so zeigt sich, dass auch nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden nicht feststellbar ist, welche Rechtswirkungen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister der Bestätigung über das Ergebnis der Testung durch Verordnung beimessen könnte, weil sich weder dem Gesetzestext, noch der Gesetzessystematik, noch den Erläuterungen dafür irgendwelche Parameter entnehmen lassen.
Ich pflichte auch den Einschätzungen der Volksanwaltschaft bei, dass ...
Die verfassungsrechtlichen Probleme der in Aussicht genommen Gesetzesbestimmung nach Auffassung der Volksanwaltschaft indes noch tiefer reichen und sogar die Wurzeln des rechtsstaatlichen Grundprinzips der Bundesverfassung berühren.
Und auch weiters ...
Unbestreitbar ist, dass das verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtsschutzsystem leerlaufen würde, wenn der einfache Gesetzgeber dazu ermächtigt wäre, für Grundrechtseingriffe Rechtsformen vorzusehen, die rechtlich nicht bekämpfbar wären. Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass eine gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist, die trotz Eingriffs in die Rechtssphäre eines Betroffenen keine Möglichkeit vorsieht, die Rechtmäßigkeit des Eingriffs zu bekämpfen und durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts überprüfen zu lassen (so zB VfSlg. 13.223/1992, 13.699/1994, 17.018/2003, 17.358/2004 uva).
Ich meine, wie auch die Volksanwaltschaft, dass auch eine nationale Gesundheitskrise es nicht rechtfertigt, das Rechtsstaatsprinzip als leitenden Grundsatz der Bundesverfassung partiell zu unterlaufen, indem der Bestätigung über das Ergebnis der Testung vom Gesetz bzw. Verordnungsgeber im Ergebnis gleichsam unbekämpfbare Rechtswirkungen zuerkannt werden.
Auch die Datenschutzrechtlichen Bedenken von Epicenter.Works teile ich, sowie auch deren Einschätzung er Verfassungsrechtlichen unhaltbarkeit dieses Gesetzesvorhabens.