Eingebracht von: Kleemair, Ulrich
Eingebracht am: 07.03.2021
Der Sache nach widerspricht der Gesetzesentwurf geltendem Verfassungsrecht und ist schon
deshalb abzulehnen.
Der Gesetzeswortlaut muss das Verwaltungshandeln determinieren, also insoweit
vorherbestimmen, dass politische Willkür der Bundesregierung ohne Rücksicht auf gesetzliche
Grundlagen ausgeschlossen werden kann (Legalitätsprinzip, Art 18 B-VG).
Die vorliegende Novelle zum Covid-19-Maßnahmengesetz und zum Epidemiegesetz ist ein
demokratie- und rechtspolitischer Skandal der Sonderklasse.
Ausgangssperren, die vom Gesundheitsminister nach willkürlichem Belieben ohne Rücksicht auf
objektive Maßstäbe verhängt werden sollen, sind einem typischen Ermächtigungsgesetz
gleichzuhalten, das nun endgültig die Überleitung von einem Rechtsstaat in eine
Gesundheitsdiktatur markiert. Diese Novelle ist der Freibrief dafür, die Menschen quasi nach
Gutdünken in ihrer Bewegungsfreiheit noch weiter einzuschränken, zu kriminalisieren und
abzustrafen. Sie ist der Generalangriff der Regierung auf die Grund- und Freiheitsrechte der
österreichischen Bevölkerung. Mit dieser Novelle können nicht nur Geburtstagsfeiern im
kleinsten Kreis von fünf Menschen untersagt und unter Strafe gestellt werden, es können auch
jederzeit Ausgangsbeschränkungen nach Lust und Laune der Regierung verhängt werden.
Das Regierungsvorhaben greift massiv in Grundrechte ein. Einschränkungen der durch Art 4
Abs 1 StGG und Art 2 Abs 1 4. ZPEMRK gewährleisteten Personenfreizügigkeit – also die
Freiheit, nach Belieben "zu kommen und zu gehen" – sind verfassungsrechtlich nur zulässig,
wenn sie gesetzlich zum Zwecke eines legitimen öffentlichen Interesses vorgesehen und zur
Zielerreichung geeignet, erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinn sind. Das Konzept
des „Freitestens“ – also eine Privilegierung getesteter Personen vor ungetesteten Personen – ist
unsachlich, zur Pandemiebekämpfung ungeeignet und unverhältnismäßig.