Eingebracht von: Kleemair, Ulrich

Eingebracht am: 07.03.2021

 

Der Sache nach widerspricht der Gesetzesentwurf geltendem Verfassungsrecht und ist schon

deshalb abzulehnen.

 

Der Gesetzeswortlaut muss das Verwaltungshandeln determinieren, also insoweit

vorherbestimmen, dass politische Willkür der Bundesregierung ohne Rücksicht auf gesetzliche

Grundlagen ausgeschlossen werden kann (Legalitätsprinzip, Art 18 B-VG).

Die vorliegende Novelle zum Covid-19-Maßnahmengesetz und zum Epidemiegesetz ist ein

demokratie- und rechtspolitischer Skandal der Sonderklasse.

 

Ausgangssperren, die vom Gesundheitsminister nach willkürlichem Belieben ohne Rücksicht auf

objektive Maßstäbe verhängt werden sollen, sind einem typischen Ermächtigungsgesetz

gleichzuhalten, das nun endgültig die Überleitung von einem Rechtsstaat in eine

Gesundheitsdiktatur markiert. Diese Novelle ist der Freibrief dafür, die Menschen quasi nach

Gutdünken in ihrer Bewegungsfreiheit noch weiter einzuschränken, zu kriminalisieren und

abzustrafen. Sie ist der Generalangriff der Regierung auf die Grund- und Freiheitsrechte der

österreichischen Bevölkerung. Mit dieser Novelle können nicht nur Geburtstagsfeiern im

kleinsten Kreis von fünf Menschen untersagt und unter Strafe gestellt werden, es können auch

jederzeit Ausgangsbeschränkungen nach Lust und Laune der Regierung verhängt werden.

 

Das Regierungsvorhaben greift massiv in Grundrechte ein. Einschränkungen der durch Art 4

Abs 1 StGG und Art 2 Abs 1 4. ZPEMRK gewährleisteten Personenfreizügigkeit – also die

Freiheit, nach Belieben "zu kommen und zu gehen" – sind verfassungsrechtlich nur zulässig,

wenn sie gesetzlich zum Zwecke eines legitimen öffentlichen Interesses vorgesehen und zur

Zielerreichung geeignet, erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinn sind. Das Konzept

des „Freitestens“ – also eine Privilegierung getesteter Personen vor ungetesteten Personen – ist

unsachlich, zur Pandemiebekämpfung ungeeignet und unverhältnismäßig.