Eingebracht von: Ing. Brodowicz, Bernhard, MSc

Eingebracht am: 07.03.2021

 

An

1. Den Präsidenten des Nationalrates

2. Das BMSGPK

 

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum Ministerialentwurf 98/ME betreffend Änderung des EpiG und des COVID-19-MG übermittle ich folgende

 

Stellungnahme

 

Zu Beginn ist anzumerken, dass der in der Textgegenüberstellung zu 98/ME als „Geltende Fassung“ bezeichneten Text des EpiG und des COVID-19-MG nicht mit dem zum Einbringungszeitpunkt 3. März 2021 geltenden Fassung übereinstimmt, sondern mit der Fassung vor der Änderung mittels BGBl 33/2021 vom 26. Februar 2021.

 

Insgesamt beinhaltet die geplante Gesetzesänderungen massive Eingriffe in verfassungsrechtlich gewährte Grundrechte. Solche Grundrechtseingriffe können nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und im öffentlichen Interesse liegend vom einfachen Gesetzgeber erlassen werden. Insbesondere ist hier auch darauf zu achten, ob es andere schonendere Mittel zur Zielerreichung gibt und ob das öffentliche Interesse in einer angemessenen Relation zur schwere des Grundrechtseingriffs steht.

 

Dazu kann festgehalten werden, dass die in der Kurzinformation zur geplanten Novelle des EpiG und COVID-19-MG verwendeten Argumente „auch im Hinblick auf mögliche künftige Epidemien durch Krankheitserreger mit noch unbekannten Eigenschaften“ für Rechtsklarheit zu sorgen, „gelindere Mittel zu einer Quarantäne eines Gebietes“ vorzusehen und die Ermöglichung von Ausgangsbeschränkungen zur Verhinderung „von einem drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung“ sich in keiner Weise mit den tatsächlich geplanten Änderungen der Gesetze decken. Auch die Erläuterungen zur Novelle geben vielfach keinen Aufschluss über die Intention des BMSGKP. Die geplanten Änderungen stellen durchgängig eine nicht ausreichend begründete und auf undefinierte Parameter basierende Einschränkung der verfassungsrechtlich gewährten Grundrechte (u.a. Versammlungsfreiheit, Erwerbsfreiheit, Personenfreizügigkeit und körperliche Unversehrtheit) dar bzw. ermöglichen diese im Verordnungsweg.

 

Im Detail nehme ich nachfolgend zu den geplanten Änderungen Stellung:

 

Zu Artikel 1 - Epidemiegesetz:

 

§ 15 EpiG befasste sich bisher mit „Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen“. Diese Überschrift und der Begriff wurden eliminiert und allgemein durch den Begriff „Veranstaltungen“ ersetzt. Bisher sollten damit Großveranstaltungen einer Bewilligungspflicht unterzogen werden, nunmehr genügt bereits eine Zusammenkunft von zumindest vier Personen aus zumindest zwei Haushalten, um den Veranstaltungsbegriff zu erfüllen und eine Anzeige- oder Bewilligungspflicht auszulösen, wobei hier weder zwischen Erwachsenen und Kinder noch zwischen privaten und öffentlichen Treffen differenziert wird. Dies würde bedeuten, dass künftig jedes derartige, auch private, Treffen als Veranstaltung gilt und nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig, also im Verordnungsweg verboten werden kann. Nach § 15 Abs. 2a (neu) darf die Behörde sogar nach Art und Größe der Veranstaltung, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Teilnehmern differenziert verbieten. In einer auf Basis des geplanten Gesetzten durch die Behörde erlassene Verordnung ermöglicht auch die willkürliche Untersagung jeglicher kritischen Bekundung im Rahmen der Versammlungsfreiheit. Damit wird nicht nur das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit faktisch der behördlichen Disposition überlassen, sondern auch die notwendige Bestimmtheit von gesetzlichen Anordnungen verletzt. Daher sind die geplanten Änderungen insgesamt abzulehnen.

 

§ 24 und § 25 EpiG regeln derzeit Verkehrsbeschränkungen im Inland und gegenüber dem Ausland. Auch hier findet sich eine massive Erweiterung der behördlichen Maßnahmen, um Personen in ihrer Freiheit, ohne klar definierter Voraussetzungen, einzuschränken. Waren bisher Maßnahmen zur Verhinderung des Verkehrs von und mit Bewohnern möglich, so können nunmehr Epidemiegebiete festgelegt werden, die zur Gänze weder betreten noch verlassen werden dürfen. Damit wird das bislang gesetzwidrige Einsperren ganzer Ortschaften künftig gesetzlich zulässig. Auch diese Änderungen können nicht akzeptiert werden.

 

Mit der Änderung in § 40 EpiG wird der Strafkatalog umfassend erweitert und die Strafen massiv erhöht. Wer beispielsweise an einer (nicht genehmigten) Veranstaltung nach § 15 (mit mehr als nur 4 Personen) teilnimmt ist bis zu € 1.450,00 oder 4 Wochen Freiheitsstrafe, wer eine solche organisiert mit bis zu € 30.000,00 oder 6 Wochen Freiheitsstrafe zu bestrafen. Damit sollen zielgerichtet nicht genehme Stimmen mundtot gemacht werden. Die Strafen bzw. Strafhöhen sind durch nichts zu rechtfertigen.

 

Zu Artikel 2 - COVID-19-Maßnahmengesetz:

 

§ 1 Abs. 5b COVID-19 MG wurde massiv verschärft und ausgedehnt. Die bisher erforderliche Einschränkung einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen ist weggefallen und die Heime sind zusätzlich aufgenommen worden. Damit kann die Behörde praktisch überall, außer bei Betriebsstätten für notwendige Grundbedürfnisse, einen Testnachweis (oder eine Arztbestätigung über Antikörper…) samt Kontrollpflicht durch den Inhaber auch ohne konkrete Ansteckungsgefahr festlegen. Dabei ist zu bedenken, dass die derzeitigen als Screening durchgeführten Massentests als Mittel zur Pandemiebekämpfung wissenschaftlich ungeeignet und wirtschaftlich unverhältnismäßig sind. Die Argumentation in den Erläuterungen zur Änderung mit „Hinblick auf die Problematik der Virusvarianten“ kann nicht nachvollzogen werden, da trotz vermuteter verstärkter Verbreitung keine höhere Mortalität bzw. Verbreitung unter symptomlosen Gesunden wissenschaftlich nachgewiesen wurde.

 

In § 1 Abs. 5c COVID-19-MG wird durch Weglassen des letzten Satzes die einst als undenkbar bezeichnete Testpflicht eingeführt. Eine Begründung dazu ist in den Erläuterungen zur Änderung nicht gegeben. Die bislang als Sanktion für Testverweigerer angeordnete FFP-2 Maskenpflicht entfällt, die Testpflicht bleibt! Da die Aussagekraft eines bei gesunden Personen abgenommen Screening-Tests in Bezug auf die geringe epidemiologische Gefahr, der Wirksamkeit einer durch gesunde Personen getragenen Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gleichgehalten werden kann, ist eine verpflichtende Testung nicht als gelindeste Maßnahme anzusehen und daher abzulehnen.

 

Durch die Änderung von § 5 COVID-19-MG werden Ausgangsbeschränkungen, welche bislang nur bei drohendem Zusammenbruch der medizinischen Versorgung zulässig waren, bereits bei einer „nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung“ möglich sein. Dieser Umstand ist gerade die Voraussetzung einer Epidemie und liegt praktisch immer in einer solchen vor. Die in der Erläuterung zur Änderung angeführte Begründung, dass dies bisher nur bei einem „bereits eingetretenen Zusammenbruchs der Gesundheitsversorgung“ möglich sei, ist nicht nachvollziehbar, da der Wortlaut des bislang gültigen Gesetzes „um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung“ bereits präventive und nicht nur reaktive Maßnahmen beinhaltet. Die Erweiterung widerspricht nicht nur den persönlichen Grundrechten, sondern auch der notwendigen Bestimmtheit gesetzlicher Anordnungen. Damit kann immer schon dann, wenn beispielsweise die Kontaktnachverfolgung nicht (mehr) funktioniert, ein Ausgangsbeschränkungen möglich gemacht werden. Es ist völlig unbestimmt und der Behördenwillkür anheimgestellt, ab wann eine Verbreitung „nicht mehr kontrollierbar“ ist.

 

Zusammenfassend möchte ich festhalten, dass diese Beschränkung verfassungsmäßig gewährter Grundrechte in keiner Weise durch die derzeitige Gesundheitssituation in Österreich gerechtfertigt werden kann. Die geplanten Änderungen stellen vielmehr einen Versuch dar, die bisher ohne gesetzliche Grundlage erlassenen Grundrechtseinschränkungen auf eine, wenn auch verfassungsrechtlich fragwürdige, gesetzliche Basis zu stellen. Durch die angedachten Änderungen wird es dem Vorordnungsgeber ermöglicht, ohne Evidenz willkürlich Grundrechte zu beschränken. Ich empfehle daher die geplanten Änderungen zur Gänze zu unterlassen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ing. Bernhard Brodowicz, MSc