Eingebracht von: Mühlhauser, Norbert

Eingebracht am: 08.03.2021

 

An

1. den österreichischen Nationalrat

2. Das BMSGPK

 

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum Ministerialentwurf („ME“) betreffend Änderung des EpiG und des COVID-19-MG, 98ME, erstatte ich fristgerecht nachfolgende

 

Stellungnahme

 

1.) Ich protestiere dagegen, dass mit diesem Ministerialentwurf durch Umformulierung eines im Versammlungsrecht nicht definierten, aber durch die Jurisprudenz abgeleiteten Begriffes der „Veranstaltung“ in § 15(1a) EpiG idF ME das Versammlungsrecht nach dem Versammlungsgesetz und § 12 StGG, sowie die unter anderem durch die Art 8 und 11 EMRK geschützte Privatsphäre bzw Versammlungsfreiheit auf Umwegen beschnitten werden soll. Durch diese Umdeutung werden private Treffen den in § 5 VersammlungsG genannten Anlässen gleichgestellt und zugleich dennoch regelungsunterworfen, weiters werden wohl auch durch das Vereinsrecht geschützte Zusammentreffen im Vereinsrahmen damit beschnitten. Eine „Veranstaltung“ und private Treffen von Personen sind und waren immer zweierlei. Wie aus anderen Wörtern der Wortfamilie, die beim Versammlungsrecht Verwendung finden, wie etwa „veranstalten“ und „Veranstalter“, hervorgeht, ist die Bedeutung des Wortes „Veranstaltung“ mit einem „Veranlassen“ konnotiert. Eine Veranstaltung umfasst nach traditionellem Verständnis ein planmäßiges Initiieren von einer Seite sowie eine Ablaufplanung. Auch der Information der LPD Wien über die Unterscheidung zwischen Versammlungen und Veranstaltungen kann – in Bestätigung des Vorstehenden – nicht entnommen werden, dass jede Form des Zusammentreffens mehrerer Personen als Versammlung, geschweige denn als Veranstaltung qualifiziert werden könnte (siehe https://www.polizei.gv.at/wien/buergerservice/versammlungen/versammlungen.aspx).

 

2.) Weiters wird dagegen protestiert, dass mit dem besagten Entwurf die Voraussetzungen einer unbedingten Testpflicht via Verordnungsermächtigung geschaffen werden, indem die Alternative zum Tragen von FFP-2 MNS aus dem Regelwerk der Verordnungsermächtigung herausgenommen wurde (§ 1 Abs 5c COVID-19 MG idF ME). Wie erst unlängst, nämlich am 17. Feb 2021, im angesehenen „The Lancet“ veröffentlicht, geben Befunde via PCR-Untersuchungen vielfach keine Sicherheit über tatsächliche Infektionen und die daraus abzuleitende Ansteckungsgefahr (siehe https://www.thelancet.com/action/showPdf?pii=S0140-6736%2821%2900425-6 ). Insbesondere wird mit dieser legistischen Maßnahme die in § 5a(3) EpiG festgelegte Freiwilligkeit für die Teilnahme an Screeningprogrammen umgangen. Auch scheint es keinen gesicherten Wissensstand über die Ansteckungsgefahr durch Infizierte, die dauerhaft asymptomatisch bleiben, zu geben; zumindest nichts, was die Augen und Ohren gewöhnlicher Medienkonsumenten erreicht. Jedoch informieren schon jetzt öffentlich-rechtliche Websites in Österreich (AGES.at) und Deutschland darüber, dass Asymptomatische (in BRD: „vermutlich“) eine untergeordnete Rolle bei der Übertragung spielen. Damit entspricht diese Novellierung aber nicht mehr dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit (siehe https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/fragen-und-antworten/ansteckung-und-uebertragung.html

-           Sowie -

https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/faq-coronavirus )

 

3.) Schließe erhebe ich meinen Einwand gegen geplante Verordnungsermächtigung zur Verhängung von Ausgangsbeschränkungen schon dann, wenn vom Zusammenbruch der Gesundheitsversorgung noch keine Rede sein kann. Nach dem Willen des Novellierungsverfassers soll dafür schon der Umstand einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung von COVID-19 reichen (§ 5 Abs 1 COVID-19 MG idF ME). Damit wird der Regierung ein Freibrief für willkürliche Grundrechtseinschränkungen in die Hand gegeben, weil schon das Austrommeln von Befürchtungen ausgesuchter Experten durch die Massenmedien reicht, um „präventiv“ Bürgern Grundrechte vorzuenthalten. Weiters würde die Regierung dadurch schon dann zu Notstandsmaßnahmen ermächtigt, wenn sich ein größerer Teil der Bevölkerung nicht „tracken“ lässt. - Auch damit wird dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Verhältnismäßigkeit nicht entsprochen.

 

4.) Die geplanten Änderungen erscheinen auch über das Vorgesagte hinaus rechts- und verfassungswidrig sowie durch die derzeitige Gesundheitssituation in Österreich nicht gerechtfertigt. Sie öffnen der Willkür der Verwaltung in einem, dem demokratischen Rechtsstaat unwürdigen Ausmaß Tür und Tor. Ich empfehle die geplanten Änderungen zur Gänze zu unterlassen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Norbert Mühlhauser, 1030 Wien