BUNDESMINISTERIUM SOZIALES, GESUNDHEIT, PFLEGE UND KONSUMENTENSCHUTZ

GZ 2021-0.149.477

 

 

Stellungnahme des Bundes Österreichischer Frauenvereine zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden.

 

 

 

Im §15(1) und (1a) wird der Begriff Veranstaltungen so definiert, dass bereits eine Zusammenkunft von zumindest 4 Personen aus zumindest zwei Haushalten als Veranstaltung gilt. Man könnte meinen, dass bereits ein Spaziergang mit Freunden oder ein Treffen von Kindern am Spielplatz als anzeige- oder bewilligungspflichtig gilt.

 

Die Formulierung ist völlig unklar und dient der Verwirrung.

 

Die Definition einer Veranstaltung wird hier völlig diffus dargestellt.

 

 

 

7. März 2021                                                                                                     Dr. Eveline Zehetmayer

 

 

 

       ELEONORE HAUER-RONA, Vorsitzende

BUND ÖSTERREICHISCHER FRAUENVEREINE

 NATIONAL COUNCIL OF WOMEN – AUSTRIA

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                  TELEFON +43-1-319 37 62

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