BUNDESMINISTERIUM SOZIALES, GESUNDHEIT, PFLEGE UND KONSUMENTENSCHUTZ
GZ 2021-0.149.477
Stellungnahme des Bundes Österreichischer Frauenvereine zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden.
Im §15(1) und (1a) wird der Begriff Veranstaltungen so definiert, dass bereits eine Zusammenkunft von zumindest 4 Personen aus zumindest zwei Haushalten als Veranstaltung gilt. Man könnte meinen, dass bereits ein Spaziergang mit Freunden oder ein Treffen von Kindern am Spielplatz als anzeige- oder bewilligungspflichtig gilt.
Die Formulierung ist völlig unklar und dient der Verwirrung.
Die Definition einer Veranstaltung wird hier völlig diffus dargestellt.
7. März 2021 Dr. Eveline Zehetmayer
ELEONORE HAUER-RONA, Vorsitzende
BUND ÖSTERREICHISCHER FRAUENVEREINE
NATIONAL COUNCIL OF WOMEN – AUSTRIA
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