Eingebracht von: Nerold, Simone

Eingebracht am: 09.03.2021

 

 An

1. Den Präsidenten des Nationalrates

 2. Das BMSGPK

 

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum Ministerialentwurf betreffend Änderung des EpiG und des COVID-19-MG, 98ME, erstatte ich fristgerecht nachfolgende Stellungnahme:

 

Ich erhebe Einspruch gegen die geplanten Gesetzesänderungen, weil diese unzulässige Eingriffe in unsere Verfassung und die im Verfassungsrang stehenden Grundrechte darstellen bzw. im behördlichen Verordnungsweg ermöglichen. Es werden uA das Recht auf Versammlungsfreiheit, auf Freizügigkeit der Person, auf Erwerbsfreiheit und auf körperliche

Unversehrtheit verletzt. Im Einzelnen und ohne Anspruch auf Vollständigkeit wird auf folgendes verwiesen:

 

1. § 15 EpiG befasste sich bisher mit „Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen“. Diese Überschrift und der Begriff wurden eliminiert und allgemein durch den  Begriff „Veranstaltungen“ ersetzt. Bisher sollten damit Großveranstaltungen einer Bewilligungspflicht unterzogen werden, nunmehr genügt bereits eine Zusammenkunft von

zumindest vier Personen aus zumindest zwei Haushalten, um den Veranstaltungsbegriff zu erfüllen und eine Anzeige- oder Bewilligungspflicht auszulösen, wobei auch Kinder in diese Zahl einzurechnen sind. Das bedeutet, das künftig jedes derartige, auch private, Treffen als

Veranstaltung gilt und nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig, also im Verordnungsweg verboten werden kann. Nach § 15 Abs 2a (neu) darf die Behörde sogar nach Art und Größe der Veranstaltung, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad

persönlicher Beziehungen zwischen den Teilnehmern differenziert verbieten. Im Klartext: Die Behörde kann nach Gutdünken und willkürlich jede Veranstaltung, somit auch gezielt jede kritische öffentliche Bekundung zu CoVid-Maßnahmen untersagen und nur ihr genehme Zusammenkünfte erlauben. Damit wird nicht nur das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit

faktisch der behördlichen Disposition überlassen, sondern auch die notwendige Bestimmtheit von gesetzlichen Anordnungen verletzt. Die Änderungen sind insgesamt abzulehnen.

 

2. § 24 und § 25 EpiG regelt dzt. Verkehrsbeschränkungen im Inland und gegenüber dem

Ausland. Auch hier findet sich eine massive Erweiterung der behördlichen Maßnahmen, um Personen in ihrer Freiheit, ohne klar definierter Voraussetzungen, einzuschränken. Waren bisher Maßnahmen zur Verhinderung des Verkehrs von und mit Bewohnern möglich, so können

nunmehr Epidemiegebiete festgelegt werden, die zur Gänze weder betreten noch verlassen werden dürfen. Damit wird das bislang gesetzwidrige Einsperren ganzer Ortschaften künftig gesetzlich zulässig. Auch diese Änderungen können nicht akzeptiert werden.

 

3. Mit der Änderung in § 40 EpiG werden der Strafkatalog umfassend erweitert und die Strafen massiv erhöht. Wer beispielsweise an einer (nicht genehmigten) Veranstaltung nach § 15 (4! Personen) teilnimmt ist bis zu € 1.450,00 oder 4 Wochen Freiheitsstrafe, wer eine solche organisiert mit bis zu € 30.000,00 oder 6 Wochen Freiheitsstrafe zu bestrafen. Damit sollen

zielgerichtet nicht genehme Stimmen mundtot gemacht werden. Die Strafen sind durch nichts zu rechtfertigen.

 

4. § 5b COVID-19 MG wurde massiv verschärft und ausgedehnt. Die bisher erforderliche Einschränkung einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen ist weggefallen und die Heime sind zusätzlich aufgenommen worden. Damit kann die Behörde praktisch überall, außer bei Betriebsstätten für notwendige Grundbedürfnisse, einen Testnachweis (oder eine Arztbestätigung über Antikörper…) samt Kontrollpflicht durch den Inhaber auch ohne konkrete Ansteckungsgefahr festlegen. Dabei ist zu bedenken, dass die derzeitigen Massentests als Mittel zur Pandemiebekämpfung wissenschaftlich ungeeignet und wirtschaftlich

unverhältnismäßig sind. Wer wird die vielen Millionen, welche die „Gratistests“ kosten, wohl bezahlen.

 

 6. §§ 4a und 5 COV-19 MG Mit erster Änderung wird nunmehr dezidiert die Möglichkeit genereller Betretungsbeschränkungen in Heimen schon bei allgemeinem Auftreten von COVID-19 (irgendwo) eröffnet und ein Verstoß unter Strafe gestellt. Damit werden – ohne Vorliegen unbedingter Notwendigkeit – Heimisolationen ermöglicht, welche für Bewohner und

Besucher Menschenunwürdig sind. Dem Fass den Boden schlägt die Neuregelung in § 5 aus. Bisher waren

Ausgangsbeschränkungen nur bei drohendem Zusammenbruch der medizinischen Versorgung zulässig. Weil das schon lange nicht mehr gegeben ist, soll dies bereits bei einer „nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung“ möglich sein. Dieser Umstand ist gerade die Voraussetzung einer Epidemie und liegt praktisch immer in einer solchen vor. Die Erweiterung widerspricht nicht nur den persönlichen Grundrechten, sondern auch der notwendigen Bestimmtheit gesetzlicher Anordnungen. Damit soll immer schon dann, wenn beispielsweise das contact tracing nicht

(mehr) funktioniert, ein harter lock down möglich sein. Es ist völlig unbestimmt und der Behördenwillkür anheimgestellt, ab wann eine Verbreitung nicht mehr kontrollierbar ist. Auch diese Änderungen sind abzulehnen.

 

Ich arbeite im Landesdienst und in meinem Aufgabenbereich Staatsbürgerschaft und Migrationswesen sind wir direktem Parteienverkehr ausgesetzt. Dienst am Dienstort ist aufgrund der persönlich notwendigen Kontakte und Abwicklungen unumgänglich - für uns stellt sich seit längerem die Frage, warum Anträge auf Staatsbürgerschaft, die Prüfungen, die hierfür abgelegt werden müssen und auch andere Behördengänge als WICHTIGE UND UNAUFSCHIEBBARE BEHÖRDENGÄNGE gelten. Der Dienstbetrieb muss vor Ort aufrecht erhalten werden da man Dienstleister für die Bevölkerung ist - und obwohl wir dadurch angeblich zur kritischen Infrastruktur gehören ist für uns keine vorzeitige Impfung vorgesehen. Die psychische Situation bzw. die Gesamtsituation wird durch enorme Arbeitsbelastung sowie durch die ständigen Gesetzesänderungen im CoVid-Maßnahmengesetz und EpiG bzw. deren Umsetzungen, Auswirkungen und angekündigten Strafen nicht nur beruflich sondern auch privat enorm verschlechtert.

 

Zusammenfassend erhebe ich gegen die geplanten Änderungen Einwendungen. Diese sind rechts- und verfassungswidrig sowie durch die derzeitige Gesundheitssituation in Österreich nicht gerechtfertigt. Sie öffnen der Willkür der Verwaltung in einem, dem demokratischen Rechtsstaat unwürdigen Ausmaß Tür und Tor. Ich empfehle die geplante n Änderungen zur Gänze zu unterlassen.

 

Mit besten Grüßen

Simone Nerold