Eingebracht von: Dusch, Georg J
Eingebracht am: 09.03.2021
Mit dem Entwurf wird ein weiteres Stück der Verfassung gebrochen mit dem vordergründigem Argument des Schutzes der Bevölkerung. In Wahrheit wird versucht, private Zusammenkünfte dem Veranstaltungsrecht zu unterwerfen - das im Übrigen weitgehend Landessache ist. Ob diese Kompetenz in dieser Form überhaupt dem Bund zusteht ist zumindest zweifelhaft.
Außerdem ist eine Veranstaltung nach dem Praxishandbuch Veranstaltungsrecht wie folgt definiert:
Veranstaltungen („Events“) sind:
von einem Veranstalter,
uU unter Einbindung einer Veranstaltungsagentur bzw von Partner- bzw Subunternehmern,
vor und für Publikum,
allgemein zugänglich oder für eingeladene Gäste,
entgeltlich oder unentgeltlich,
in einer Veranstaltungsstätte oder einem anderen Ort,
zu einer bestimmten Zeit,
auf privatem oder öffentlichem Grund,
mit einem bestimmten Inhalt (Programm),
unter Einbindung von Akteuren (Darstellern),
Geplantes und Inszeniertes,
besonderes Ereignis („Schaustellung, Darbietung, Belustigung“).
Bei Veranstaltungen handelt es sich demgemäß um Darbietungen, die für sich allein das Wesensmerkmal einer dramaturgisch abgegrenzten Einheit bilden, d.h, es für sich allein wert sind, betrachtet zu werden – denn wesentliches Element einer „Veranstaltung“ in diesem Sinne ist, dass sie vor Zuschauern (Betrachtern) stattfindet und daher eine Interaktion zwischen Darstellern einerseits und Zuschauern andererseits stattfindet. Andernfalls handelt es sich um ein eventähnliches alltägliches Ereignis.
Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis Zl. 1809/79/5 vom 26. 9. 1979 eine Veranstaltung ganz in diesem Sinne definiert.
Es fehlt bei der Gesetzesvorlage also an von Gerichten wesentlich erachteten Merkmalen, daher ist die Änderung nichts als eine verfassungswidrige Aushöhlung des Art 8 der - auch in Österreich im Verfassungsrang stehenden - EMRK, die Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens regelt.
Auf Grund dieser Vorschrift kann beispielsweise einem Vater das Besuchsrecht für seine Kinder aus einer geschiedenen Ehe de facto entzogen werden. Wenn der Vater nicht mit seiner neuen Freundin/Partnerin im gemeinsamen Haushalt wohnt, aber mir ihr und (nur) 1 Kind aus seiner früheren Beziehung ein gemeinsames Wochenende verbringt, dann wäre das bewilligungspflichtig. Ebenso wenn er mit der neuen Partnerin im gemeinsamen Haushalt wohnt und das gemeinsame Wochenende mit 2 Kindern verbringen will.
Derartige Konstellationen könnten auch Bewilligungspflicht auslösen, wenn ein Ehepaar zu einem besonderen Anlass von 2 (oder mehreren) eigenen Kindern, die allesamt über je einen eigenen Haushalt verfügen besucht wird.
Mit der Regelung wird also nicht auf die - ohnehin nicht kontrollierbaren - sogenannten 'Coronapartys" abgestellt, sondern in Wahrheit der Großteil der normalen Familienbeziehungen unter Strafandrohung gestellt.
Einen schlimmeren Verfassungsbruch hat es in Österreich seit dem Jahr 1933 nicht mehr gegeben.
Und auch die weiteren Änderungen beim Betreten von Betriebsstätten und anderen Orten sind - nicht zuletzt der unsachlichen Bevorzugung der Betriebsstätten, die der Versorgung mit notwendigen Gütern dienen - verfassungswidrig.
Es fehlt jegliches belastbares Zahlenmaterial über die tatsächlich erkrankten (nicht nur die bloß infizierten) Personen und die Konzentration des ungeprüften Zutrittes zu einzelnen Orten führt erst zu einer Zunahme der Ansteckungen, weil sich dann der Kundenverkehr auf wenige, kleine Geschäftslokale konzentriert. Abstrakte Aussagen über den Zusammenbruch des Gesundheitssystems, der übrigens in keiner Phase des bisherigen Infektionskrankheitenverlaufes auch nur ansatzweise erkennbar war, sind keine taugliche Grundlage für eine gesetzliche Regelung. Dadurch erst werden jene unsachliche Differenzierungen geschaffen, die die Verfassungswidrigkeit nach sich ziehen.
Zusammenfassen ist festzuhalten, dass diese Novelle ausschließlich verfassungsrechtliche höchst bedenkliche Regelungen einführt, die einseitig das Privat- und Familienleben missachten.