Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die Vereinigung österreichischer Bezirkshauptleute erlaubt sich zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden, wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Zur Änderung des Epidemiegesetzes 1950:

 

Zu § 15 Abs. 1a:

Die geänderte Definition des Veranstaltungsbegriffes schafft mehr Klarheit gegenüber der bestehenden Regelung.

Die in diesem Zusammenhang in § 15 Abs. 1 Zif. 1 vorgesehene Anzeige– oder Bewilligungspflicht von Veranstaltungen kann aber für die vollziehenden Behörden einen erheblichen Mehraufwand in der Verwaltung nach sich ziehen.

 

Zu § 15 Abs. 2a:

Das Tatbestandselement „Art der Veranstaltung“ umfasst insbesondere die zu erwartende Intensität, Dauer und Häufigkeit der Kontakte zwischen Personen. Ebenso wichtig ist die Frage, ob sich die TeilnehmerInnen persönlich kennen, was für die Nachverfolgbarkeit von Bedeutung ist.

 

Für eine Differenzierung der Veranstaltung sind neben der Art und Größe, der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft oder persönliche Beziehungen zwischen den Teilnehmern auch weitere Faktoren, die Einfluss auf das Infektionsrisiko haben können, von Bedeutung, wie etwa die Art des Erregers, Schutzmaßnahmen, soziales Umfeld, das Angebot an Diagnostik und das Inanspruchnahmeverhalten derselben, etc.

 

Um auch zusätzliche Beurteilungs- und Differenzierungsmöglichkeiten je nach Anlass zu ermöglichen, könnte eine alternative Formulierung wie folgt lauten:

 

„(2a) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann nach der Wahrscheinlichkeit einer Übertragung der Krankheit und der Nachverfolgbarkeit von Übertragungswegen differenziert werden.“

 

Zu § 24:

Ein wesentlicher Aspekt für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen ist die Klarheit über den räumlichen Bereich des Epidemiegebietes.

 

Der Gesetzesentwurf enthält jedoch weder eine Definition noch Kriterien für die Feststellung, ob ein geographisch abgegrenztes Gebiet als Epidemiegebiet zu qualifizieren ist.

Es ist der Begriff „des Epidemiegebietes“ jedenfalls zu konkretisieren, da diese Qualifikation erst für die Gesundheitsbehörden die Verpflichtung zur Anordnung, etwa von Verkehrsbeschränkungen, auslöst.

 

Weiters ist aktuell nicht im Gesetz festgelegt, welche Behörde für die Ausweisung als Epidemiegebiet zuständig ist und in welcher Form diese zu erfolgen hat.

 

Um Gesetze und Verordnungen wirksam umsetzen zu können, bedarf es klarer Vorgaben, die die Entscheidungsfindung beschleunigen. Die Formulierungen im Entwurf erfüllen diese Erfordernisse noch nicht.

 

In diesem Zusammenhang wird auch auf den Umstand hingewiesen, dass mit Einschränkungen in den Epidemiegebieten Vergütungen nach § 32 iVm § 36 verbunden sein können. Es kommt einer präzisen Definition somit besondere Bedeutung zu.  

 

Zu § 24 Abs. 2 Zif. 1 lit. a und Absatz 3 Zif. 1 lit. a:

Die Wortfolgen „für das Verlassen des Epidemiegebietes“ und „für das Betreten des Epidemiegebietes“ stellen lediglich Wiederholungen der Einleitung zu Ziffer 1 dar und könnten entfallen. Gleiches gilt für § 25 Abs. 2 Ziffer 1 lit. a und Abs. 3 Zif. 1.

 

Zu § 36 Abs. 1 lit. f:

Es wird vorgeschlagen, die Bestimmungen wie folgt zu formulieren: „die Kosten von Vorkehrungen zur Einschränkung des Verkehrs gemäß § 24“

 

Zu § 40 Abs. 1:

Die Strafbestimmungen sehen vor, dass derjenige, der gewerbsmäßig Veranstaltungen organisiert und etwa eine Untersagung gemäß § 15 missachtet, eine Verwaltungsübertretung begeht.

 

Nachdem Ziel des Gesetzes ist, die Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten zu verhindern, erscheint es angebracht, dass auch die nichtgewerbsmäßige Organisation von Veranstaltungen, etwa entgegen den Bestimmungen des § 15, unter Strafsanktion gestellt wird.

 

 

Die Festlegung bundesweit einheitlicher Mindeststrafen in einem Tatbestandskatalog wäre ebenso zu überlegen.

 

Zu § 40 Abs. 2:

Es wird angeregt, die Ersatzfreiheitsstrafen den jeweiligen Strafrahmen anzupassen. So fällt auf, dass die Ersatzfreiheitsstrafen im § 40 Abs. 2 Zif. 2 und Zif. 4, obwohl erheblich unterschiedliche Höchststrafen festgelegt sind, jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen festgelegt ist. Eine Differenzierung sollte erfolgen.

 

Zur Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes:

 

Zu § 1 Abs. 5 d:

Vorgeschlagen wird, zur leichteren Lesbarkeit den 1. Satz in 2 Sätze zu gliedern, etwa wie folgt:

 

„(5b) Durch Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 Zif. 1 oder § 4 Abs. 1 Zif. 1 kann bestimmt werden, dass

 

1. Betriebsstätten,

2. bestimmte Orte oder

3. Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, mit Ausnahme von Betriebsstätten oder bestimmten Orten, die der Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens dienen, von Kunden bzw. Besuchern nur betreten werden dürfen, wenn der Inhaber einer Betriebsstätte oder dem gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter Orte verpflichteten ein Nachweis gemäß § 1 Absatz 5 Ziffer 5 vorgewiesen wird.

 

Der Nachweis ist für die gesamte Dauer des Aufenthalts für eine allfällige Überprüfung durch den Inhaber bzw. Verpflichteten oder die Behörde bereit zu halten.“

 

Zu § 5 Abs. 1:

Vorgeschlagen wird, die Einfügung „eine nicht mehr kontrollierbare Verbreitung“ mit der erstgenannten Voraussetzung, nämlich der Verhinderung des Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung, zu verknüpfen.

 

So könnte eine Formulierung etwa wie folgt lauten:

„Sofern es … unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung, insbesondere wegen einer nicht mehr kontrollbaren Verbreitung oder … zu verhindern, …“

 

Angeregt wird, den letzten Satz des § 5 Abs. 1 entweder gänzlich entfallen zu lassen oder die Formulierung dahingehend zu wählen, dass die Ausgangsregelungen nicht nur zweckmäßiger erscheinen, sondern für die Verhinderung der Ausbreitung geeigneter im Sinne von deutlich erfolgversprechender sein muss.

 

Mit besten Grüßen

Für die Vereinigung österreichischer Bezirkshauptleute

 

 

Mag. Josef Kronister                                     Dr. Manfred Walch                                      Mag. Harald Wimmer 

Vorsitzender                                                    Vorsitzender-Stellvertreter                        Vorsitzender-Stellvertreter

 

BH St. Pölten                                                BH Leibnitz                                                   BH St. Johann im Pongau

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