Eingebracht von: Gaerner, Michael

Eingebracht am: 20.04.2021

 

Aus Sicht der  Leistungsgemeinschaft der Optiker Österreichs bitten wir Sie, folgende Gesetzesstellen abzuändern, zu ergänzen etc. bzw. folgende Fragen zu klären:

 

•           Grundsätzlich ist nach Artikel 2 Z 3 MDR EU 2017/745 festzuhalten, dass die „schriftliche Verordnung einer aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausstellung von Verordnungen berechtigten Personen“, auf die gewerblichen Gesundheitsberufe zutrifft.

Die Augenoptikermeister sind daher ausdrücklich im Gesetzestext als Berechtigte zur Ausstellung von schriftlichen Verordnungen anzuführen!

Es darf keinesfalls der Begriff „Medizinische Verordnung“, „ärztliche Verordnung“ oder „ärztliche Verschreibung“ verwendet werden.

•           § 8: Sind die Augenoptiker Sonderanfertiger?

•           § 8 Welche dieser Produkte sind Sonderanfertigungen?  Korrektionsbrille, Kontaktlinsen,

•           § 35 (2): beim letzten Satz ergänzen: … bei den teilnehmenden Ärzten, Zahnärzten, Apotheken, Betrieben der Augenoptiker, in den Einrichtungen des Auftraggebers ….

•           § 37: Welche Produkte sind Sonderanfertigungen (siehe auch § 8)? Welche andere Klassifizierung kommt in Frage?

•           Die Berufsgruppen der Augenoptiker und Kontaktlinsenoptiker wollen keinesfalls als Hersteller oder Kombinierer definiert werden und wollen nicht Eudamed-Datenbankpflichtig und/oder UDI-pflichtig werden. Der von der Medical Device Control Group in Beratung stehende Begriff des angepassten Medizinproduktes - analog zu dem in Deutschland im Gesetzentwurf befindlichen Medizinprodukte-Anpassungsgesetz - hat in der österreichischen Bundesgesetzgebung gleichlautend angeführt zu werden.

•           § 50 (1) Ergänzung: Die Verordnung hat zu beinhalten, dass die Meisterpräsenz in der Augenoptik verpflichtend ist. Der Augenoptikermeister ist ermächtigt, eine Verschreibung für das in seinem gewerblichen Rahmen abgegebene Medizinprodukt auszustellen (siehe 1.)

•           § 66 (1) Ergänzung: Diese Verordnung hat zu beinhalten, dass der Augenoptikermeister und Kontaktlinsenoptiker eine Verschreibung für seine, im gewerblichen Rahmen abgegebenen Medizinprodukte, selbstständig ausstellt.

•           § 66 (2) 1. Satz ergänzen: …. An- oder Verwendung Angehörigen der gew. Gesundheitsberufe, gewährleistet ist, oder deren sichere Verwendung nur Augenoptikermeister und Kontaktlinsenoptiker …gewährleistet ist, …auch im Augenoptiker- / Kontaktlinseninstitut ständig anwesend sein muss. ….

•           § 67 (2) entweder in der letzten Zeile das Wort „ärztliche“ (bei ärztlicher Verschreibung) ersatzlos streichen oder ergänzen : … nur über ärztliche Verschreibung oder Verschreibung eines Augenoptikermeisters oder Kontaktlinsenoptikers, der zur Abgabe dieses Medizinproduktes ermächtigt ist, abgegeben werden dürfen …

•           § 68 (1): ergänzen: Verlangt ein Patient oder Kunde eine Verschreibung …

•           § 68 (1) Z1 ergänzen: …. oder Zahnarztes, oder Augenoptikermeister, Kontaktlinsenoptiker samt dessen …

•           § 68 (2): bitte klarstellen: Als Verschreibungen gemäß § 68 (1) gelten auch Verschreibungen (Rezepte), ….

•           § 69:  entweder das Wort „ärztliche“ (bei ärztlicher Verschreibung) ersatzlos streichen oder ergänzen: … dafür eine ärztliche Verschreibung oder Verschreibung eines Augenoptikermeisters oder Kontaktlinsenoptikers, der zur Abgabe dieses Medizinproduktes ermächtigt ist, vorliegt, ist verboten.   …

•           § 72 Z 1 ergänzen: … nach § 68 unterliegen (mit Ausnahme der Produkte der augen- und Kontaktlinsenoptik),

•           § 73: ergänzen: … dargestellt wird sowie durch das Wort „Werbung“ gekennzeichnet § 75 (2): ergänzen: … Dentisten, Apothekers, Augenoptikermeister oder Kontaktlinsenoptikers oder einer sonstigen, …

•           § 76 1. Satz: bitte folgendes ersatzlos streichen: …, es sei denn, sie sind von geringem Wert und für die medizinische oder medizintechnische Praxis von Belang. 

•           § 77 ergänzen: … Angehörige der Heilberufe sowie Augenoptikermeister…. bestimmt ist ….

•           § 82 letzter Satz: Die Strafhöhen sind für Klein- und Mittelbetriebe in den Gew. Gesundheitsberufen existenzbedrohend und sollten jedenfalls verringert werden.

•           § 82 letzter Satz ergänzen: Grundsätzlich muss bei der 1. Verwaltungsübertretung dem Grundsatz „Beraten statt strafen“ Folge geleistet werden.

Michael Gärner

Obmann der Leistungsgemeinschaft der Optiker Österreichs