Eingebracht von: Schidrich, Elisabeth
Eingebracht am: 03.05.2021
Die Regierung beruft sich auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Wien über die Unzulässigkeit der BVT-Hausdurchsuchung. Allerdings: es ist eine Einzelfall-Entscheidung, die in keiner Weise eine allgemeine Beschränkung von Hausdurchsuchungen nahelegt. Jedes Jahr gibt es unzählige Entscheidungen, die einzelne Ermittlungsschritte im nachhinein als unzulässig qualifizieren – das ist Normalität im Justizwesen und kein Anlass, pausenlos die Gesetze zu ändern. Zudem ist das OLG Wien kein Höchstgericht; das OLG Graz oder OLG Linz sehen die Sache vielleicht ganz anders. Die Einführung des Paragraphen 112a StPO wäre das Ende der Korruptionsbekämpfung. Eine Einzelfallentscheidung eines einzelnen OLG kann nicht Anlass sein, ein seit Jahrzehnten bewährtes System der Strafprozessordnung zu Gunsten von Beamt_innen und Politiker_innen zu kippen.