Eingebracht von: Sasgary, Adrian
Eingebracht am: 06.05.2021
Ich spreche mich entschieden gegen die geplante Änderung der Regelung zur Hausdurchsuchung aus (§ 112a StPO). Hausdurchsuchungen sind ein wichtiges Instrument der Korruptionsbekämpfung. Durch die geplanten Beschränkungen der Hausdurchsuchungen wird die Bekämpfung von Korruption bei Behörden und in der Politik de facto verunmöglicht. Ich fordere die Streichung des geplanten § 112a StPO aus dem Entwurf oder seine Beschränkung auf nachrichtendienstliche Daten im Sinne der Entschließung des Parlaments aus dem September 2019.
Hiermit spreche ich mich gegen die geplante Einschränkung der Hausdurchsuchung im behördlich-politischen Bereich aus (§ 112a StPO). Vor dem Recht und auch vor dem Strafrecht sollen alle Menschen gleich behandelt werden, es darf keine Besserstellung einzelner Bereiche geben. Staatsanwaltschaften müssen das Strafrecht ungeachtet der Person gleichmäßig anwenden können. Die de facto Abschaffung eines der zentralen Instrumente zur Korruptionsbekämpfung bei Politiker_innen und Beamt_innen würde diese Gleichheit aller vor dem Gesetz erheblich stören.
Schon heute ist es vorgesehen, dass Behörden im Sinne der Amtshilfe auf Ersuchen untereinander Unterlagen austauschen. Vor allem die Ermittlungen des Untersuchungsausschusses zur “Mutmaßlichen Käuflichkeiten der Türkis-Blauen Bundesregierung” haben aber gezeigt, dass der Kooperationswille der einzelnen Behörden ausschlaggebend dafür ist, wie gut die Einsetzung der Amtshilfe am Ende ist. Im Falle des Untersuchungsausschuss ist die zuständige Behörde, das Finanzministerium, auch nicht durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes dazu bereit, wichtige Akten vorzulegen. Es lässt sich daher aus diesem Verhalten der Behörde schließen, dass die Staatsanwaltschaften nur durch das Einsetzen der Amtshilfe wichtige Beweissammlungen nicht hätten machen können, da kein Kooperationswille bei der zuständigen Behörde bestände. Mit dem §112a StPO wird aber jene Amtshilfe, die offensichtlich vom Kooperationswille der Behörde abhängig ist, defacto das einzige Instrument, der Staatsanwaltschaften zur Korruptionsbekämpfung. Das ist fatal und verunmöglicht die Aufklärung von Korruption.
Ein funktionierender Rechtsstaat bildet das Fundament für eine gerechte Gesellschaft, in der alle Menschen ihr Potential entfalten können. Korruption schädigt die Chancengleichheit und den österreichischen Wirtschaftsstandort. Sie muss mit voller Härte bekämpft werden. Mit der geplanten Einschränkung der Hausdurchsuchung im politisch-öffentlichen Bereich geht dem Rechtsstaat ein zentrales Instrument für das Vorgehen gegen Beamten- und Politiker_innenkorruption verloren. Hiermit widerspreche ich also der vorgesehenen Einschränkung von Hausdurchsuchungen (§ 112a StPO). In einem funktionierenden Rechtsstaat müssen alle Instrumente zur Korruptionsbekämpfung uneingeschränkt (und im Besonderen) auch für Politik und öffentliche Verwaltung gelten. Ich fordere daher die unverzügliche Streichung des § 112a aus dem Entwurf.
Es ist nötig, sich die Entstehungsgeschichte der geplanten StPO-Novelle in Erinnerung zu rufen. Der vorgelegte Entwurf verkehrt den ursprünglichen Auftrag des Parlaments in seinem Entschließungsantrag ins Gegenteil. Nach der umstrittenen Durchsuchung im BVT unter Schwarz-Blau kam das Parlament nämlich zur nachvollziehbaren Einschätzung, dass Sicherstellungen IN NACHRICHTENDIENSTEN besonderer Vorsichtsmaßnahmen bedürften. Das Parlament fasste daher im September 2019 eine Entschließung, wonach die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative vorbereiten sollte, wonach "durch die Implementierung eines an § 112 StPO angelehnten Systems" sichergestellt werden sollte, "dass sensible nachrichtendienstliche Aufzeichnungen oder Datenträger" im Falle des Widerspruchs eines Betroffenen x auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und zu hinterlegen sind. Es geht in der Entschließung also ausschließlich um ERGÄNZENDE Bestimmungen für Hausdurchsuchungen bzgl. SENSIBLER NACHRICHTENDIENSTLICHER AUFZEICHNUNGEN UND DATENTRÄGER. Die nun vorgelegten Bestimmungen entsprechen in keiner Weise der ursprünglichen Erschließung des Parlaments. Vielmehr verunmöglicht die vorgelegte Novelle generell effiziente strafrechtliche Ermittlungen gegen Regierungspolitiker_innen und Beamt_innen. Mit der Entschließung aus dem Jahr 2019 hat der vorliegende Entwurf gar nichts zu tun, vielmehr verwendet er ihn als irreführende Begründung zur Abschaffung von Hausdurchsuchungen im Korruptionsbereich und zum Schutz von Beamt_innen und Politiker_innen vor strafrechtlicher Verfolgung. Nachdem Hausdurchsuchungen eines von wenigen zentralen Ermittlungsinstrumenten in Korruptionsverfahren sind, beendet man damit weitgehend die Korruptionsverfolgung im öffentlich-politischen Bereich.
Die Regierung beruft sich auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Wien über die Unzulässigkeit der BVT-Hausdurchsuchung. Allerdings: es ist eine Einzelfall-Entscheidung, die in keiner Weise eine allgemeine Beschränkung von Hausdurchsuchungen nahelegt. Jedes Jahr gibt es unzählige Entscheidungen, die einzelne Ermittlungsschritte im nachhinein als unzulässig qualifizieren – das ist Normalität im Justizwesen und kein Anlass, pausenlos die Gesetze zu ändern. Zudem ist das OLG Wien kein Höchstgericht; das OLG Graz oder OLG Linz sehen die Sache vielleicht ganz anders. Die Einführung des Paragraphen 112a StPO wäre das Ende der Korruptionsbekämpfung. Eine Einzelfallentscheidung eines einzelnen OLG kann nicht Anlass sein, ein seit Jahrzehnten bewährtes System der Strafprozessordnung zu Gunsten von Beamt_innen und Politiker_innen zu kippen.