Eingebracht von: Geißler, Sibylle
Eingebracht am: 07.05.2021
Diese Stellungnahme erfolgt aufgrund langjähriger praktischer Erfahrungswerte und umfassenden Kenntnisse im Staatsschutzbereich und ist ein dringender Appel an alle politisch Verantwortlichen, den Bediensteten der Verfassungsschutzbehörden jene Rahmenbedingungen zu geben, damit diese deren Aufgabenstellung auch umfassend erfüllen und die nationale Sicherheit und den Schutz der Demokratie in Österreich annähernd gewährleisten zu können.
Mit der rechtswidrigen Hausdurchsuchung am 28.02.2018 begann die systematische Zerstörung des BVT gefolgt von jahrelangen Reformbestrebungen, großteils mit sogenannten „Geheimprojekten“. Ermittlungsverfahren gegen einzelne Bedienstete - wobei auch für diese die Unschuldsvermutung gelten muss - zeichneten eine fatales Bild nach aussen, nicht nur eine Imagebelastung für die Gesamtheit der verantwortungsbewussten MitarbeiterInnen des BVT. Unsicherheiten, Fluchtbewegungen, Gesundheitsprobleme, Misstrauen, Hilflosigkeit bis hin zu „inneren Kündigungstendenzen“ sind neben sukzessiver Verschlechterung der Arbeits- und Rahmenbedingungen, Folgeerscheinungen mit fatalen Auswirkungen auf die Sicherheit in Österreich.
Der vorliegende Entwurf, offenbar basierend auf abstrakt strategischen Überlegungen, ist aber im Wesentlichen praxisuntauglich und wird weder den Bedarfen noch den Anforderungen einer effizienteren praktischen Verfassungsschutzarbeit und Handlungssicherheit gerecht. Systembedingte Kompetenzkonflikte, Doppelgleisigkeiten, Informationsverluste udgl. sind unvermeidbar, wobei auch eine mögliche Missbrauchsanfälligkeit nicht unterschätzt werden darf.
Eine Effizienzsteigerungsmöglichkeit des Verfassungsschutzes zur Erhöhung und Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit in Österreich, eine dringende Notwendigkeit aufgrund multipler Gefahrenlagen, wird nicht gesehen.
Ich erlaube mir daher nur folgende wesentlichen Problemstellungen hervor zu heben, wenngleich es auch zu anderen Bestimmungen einiges zu sagen gebe:
§1 (2a) SNG i.V.m. mit § 6 SNG (1) und (2) regeln die Trennung des Verfassungsschutzes in Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie deren Zuständigkeiten. §1 (3) SNG normiert, das es bei den LPD nur mehr eine für „Staatsschutz“ zuständige Organisationseinheit geben wird.
§ 8 (1) bestimmt wiederum zum Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen die Gewinnung und Analyse von Informationen …. - eine Aufgabe, die hier wiederum dem Aufgabenbereich Nachrichtendienst zugeordnet wird, aber eine Unschärfe der „deutlichen Trennung“ darstellt.
Die vorgesehene Kompetenzaufteilung, wonach dem Bereich Staatsschutz u.a. der vorbeugende Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (somit der Einzelperson) und dem Bereich Nachrichtendienst u.a. die Beobachtung einer Gruppierung i.R. der erweiterten Gefahrenerforschung obliegen soll, ist nicht praxisorientiert.
Man nimmt hiermit eine organisatorische Zuständigkeitstrennung vor, obwohl der vorbeugende Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (Einzelperson) ein untrennbarer Teilbereich der erweiterten Gefahrenerforschung (Gruppierung) ist, sich in der Praxis auch häufig Überschneidungen ergeben bzw. die Einzelperson Teil einer kriminellen Gruppierung sein kann.
Ein weiteres beispielhaftes praktisches Problemfeld ergibt sich, dass lt. § 4 Z 5 die internationale Zusammenarbeit (Leistung von Amtshilfe an ausländische Sicherheitsbehörden, denen ausschließlich Gefahrenerforschung zukommt) nur durch die für Nachrichtendienst zuständige Organisationseinheit der Direktion erfolgen soll, obwohl Kooperationen mit solchen Behörden auch zu Einzelpersonen oder sogar auch bei strafprozessualen Ermittlungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Staatsschutzes sich immer wieder praktisch ergeben.
Mit der geplanten Einrichtung einer Informationsschnittstelle gemäß § 2 (1) SNG zur Koordinierung der beiden organisatorisch getrennten Aufgabenbereiche (Staatsschutz und Nachrichtendienst), welcher insbesondere der tagesaktuelle und anlassbezogene Informations- und Lageaustausch, die Bewertung von Informationen sowie die Abstimmung strategischer und operativer Maßnahmen obliegen soll, will man den notwendigen Informationsaustausch gewährleisten.
Einem strukturierten und permanenten Abgleich von Informationen beider Bereiche und die Erarbeitung akkordierter Maßnahmen steht in der Praxis schon einerseits die Quantität des täglichen Informationsaufkommens und andererseits die fehlende Überblicksmöglichkeit über eine tatsächlich bestehende gesamte Informationslage, insbesondere Fach- und Fallunkundiger, entgegen.
Anhand des öffentlich bekannten Informationsaufkommens zum Attentäter vom 02.11.2020 sollte auch Nichtinsidern, die in der Praxis gegebenen Überschneidungen zwischen Einzelperson- und Gruppierungsbearbeitungsbedarfes und die damit verbundene Problemstellung durch Kompetenzaufteilung in getrennten Organisationseinheiten, nachvollziehbar sein. Der folgenden in den Erläuterungen zum SNG auf Seite 8 angeführten Rechtsansicht „ Um zurzeit Informationen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 erhalten zu dürfen, bedarf es eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts, der einem verfassungsgefährdenden Angriff entspricht. Das Erfordernis eines verwirklichten verfassungsgefährdenden Angriffs erschwert jedoch die Entgegennahme von Informationen eines Partnerdienstes aus dem Ausland. So würden derzeit Informationen eines Partnerdienstes über einen versuchten Munitionskauf eines als extremistisch eingestuften Österreichers im Ausland nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 3 erfüllen, da hierdurch noch kein verfassungsgefährdender Angriff im Sinne des § 6 Abs 3 verwirklicht würde“ - kann aber so nicht gefolgt werden.
Allein die Organisationstrennung „Nachrichtendienst“ und „Staatsschutz“ wirkt für sich allein schon dem Optimierungsbedarf bei der Zusammenarbeit / Informationsaustausch entgegen. Die Implementierung der nachrichtendienstlichen Komponente in dieser Gesetzesvorlage wäre zwar dahingehend „gelungen“, dass ein in sich abgeschlossenes Informationszentrum mit einseitiger Informationsweitergabemöglichkeit institutionalisiert und rechtlich abgesichert wird. Unter dem Aufhänger „Schutz klassifizierter Informationen“ - deren tatsächlicher Geheimhaltungsbedarf im Einzelnen niemand außerhalb dieses Bereiches bewerten und kontrollieren kann - wird der Bereich „Nachrichtendienst“ ein weitgehend unkontrollierbarer Graubereich. Die vorgesehenen externen Kontrollmaßnahmen sind in der Praxis weitgehend unzureichend und untauglich, um einem nicht erwünschtem Eigenleben mit möglichen Fehlentwicklungen zu begegnen.
Auf die Tatsache, dass selbst einer von der Ressortleitung eingerichteten Prüfungskommission scheinbar nicht alle Informationen zugänglich waren, sollten Anlass zum Nachdenken geben.
Durch die Trennung der Aufgabenbereiche zwischen Staatsschutz und Nachrichtendienst könnte sich aufgrund unterschiedlichen Stellenwertes und des Alleinstellungsmerkmal letzteren Bereiches ein 2 Klassen-System bei den Bediensteten innerhalb der Verfassungsschutzbehörden entwickeln - ein nicht zu unterschätzendes Problemfeld - was sich ebenfalls in der praktischen Zusammenarbeit negativ niederschlagen würde.
Problematisch in der Akzeptanz werden auch die unterschiedlichen Anforderungen beim Auswahlprocedere zwischen hohen Führungskräften und sonstigen Bediensteten gesehen. Demzufolge sind nur jene Arbeitsplätze, die einer InteressentInnensuche nach dem B-GlBlG unterzogen werden müssen, von einem mehrstufigen Auswahlverfahren mit psychologischer Testung vor den Hearings betroffen, welches bereits in der 1. Phase (Computertestung) ein folgenschweres KO-System für die betroffenen Bediensteten darstellen kann.
Mit der Organisationsänderung wird schon vom Gesetz her ein Großteil der aktuellen Bediensteten sich auch für die bisherige Tätigkeit neu bewerben und/oder u.U. verändern müssen. Ein Umstand der auch langjährige MitarbeiterInnen verunsichert und mit deren Veränderungen, ein hoher Verlust an auch für den Neustart dringend notwendigen Fachexpertise verbunden ist. Für höhere Führungspositionen, die dem Ausschreibungsgesetz unterliegen (ab Bewertung A1/5 - Direktion, Stv. und vermutlich zumindest alle 8 Abteilungsleitungen ), ist eine psychologische Testung - etablierbar im Ausschreibungstest als Voraussetzung bei den besonderen Anforderungen an diese Funktionen - nicht vorgesehen.Vielmehr erleichtert man mit dem SNG nun eine Verantwortungsübertragung, indem gem. § 2 (2) SNG nunmehr auch vom Ernennungserfordernis des rechtswissenschaftlichen Studiums für die Funktion des Direktors/der Direktorin abgeht, dafür ein erhöhter Bedarf an rechtskundigen MitarbeiterInnen vorgesehen werden muss, womit eine persönliche Verantwortbarkeit geschmälert und u.U. im Anlassfall auch damit gerechtfertigt werden könnte.
Da der Direktion weiterhin die Aufgabe und Verantwortung der „beiden Hüte“ obliegen wird, ist ein Abgehen von rechtskundigen Verantwortlichen nicht zielführend.
Ob die Abweichung des § 2 (8) SNG von § 7 Abs. 2 Ausschreibungsgesetz 1989 - AusG (Zusammensetzung der Begutachtungskommission) ohne entsprechender Anpassung im AusG einer formalrechtlichen Überprüfung standhält, mag dahingestellt sein.
Mit der Umsetzung der beabsichtigten Reformmaßnahmen und Organisationsänderung - die für den Vollausbau mehrere Jahre andauern soll - ist davon auszugehen, dass auch die Arbeitsfähigkeit des Verfassungsschutzes geschwächt sein wird und ihrer Aufgabenstellung nicht voll nachkommen kann.
Abschließend erlaube ich mir in diesem Rahmen die Möglichkeit zu nutzen, mich öffentlich bei den Opfern und Angehörigen des Terroranschlages vom 02.11.2020 zu entschuldigen und mein ehrliches Bedauern darüber auszudrücken, dass es uns nicht gelungen ist, diesen Terroranschlag und deren Leid zu verhindern.