Eingebracht von: Starlinger, Valentina
Eingebracht am: 17.05.2021
Stellungnahme zum
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz novelliert werden:
Mit diesem Gesetzesvorhaben wird de facto eine Gesundheits-Apartheid und Zwei-Klassengesellschaft eingeführt und unter grober Missachtung sämtlicher Datenschutz-Grundrechte im Weiteren aber auch des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 4 StGG), das Aufenthaltsrechtes und der Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG), der Unverletzlichkeit des Hausrechtes (Art 9 StGG), der Versammlungsfreiheit (Art 12 StGG), des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, in weiten Bereichen auch der europäischen Menschenrechtskonvention ein Regelwerk geschaffen, das nahezu losgelöst von einer epidemiologischen Gefahr für das Gesundheitsversorgungssystem eine ausgedehnte Überwachung der Gesellschaft und aller BürgerInnen einführt.
Allein, dass in § 4 Abs. 8 erster Satz die Bezirksverwaltungsbehörde und der Landeshauptmann nicht nur für Zwecke der epidemiologischen Überwachung die Daten im Register in pseudonomisierter Form verarbeiten dürfen sondern auch zum Monitoring der Wirksamkeit von Maßnahmen, zeigt auf, dass jedwede Verarbeitung aller gespeicherten Daten unter einem völlig unbestimmten Gesetzesbegriff des „Monitoring der Wirksamkeit von Maßnahmen“ ermöglicht wird - ein Überwachungsstaat wird dadurch etabliert.
Schon die Redewendungen des Bundeskanzlers aber auch des vergangenen wie aktuellen Gesundheitsministers „mit der Impfung finden wir wieder zu unserer Freiheit zurück“ „mit den Impfungen können wir wieder Freiheiten zurückgeben“ belegen ein eklatantes Unverständnis zu den Grund- und Freiheitsrechten der handelnden Akteure. Seit Wochen sind die „Infektionszahlen“ rückläufig, eine Gefahr für die Überlastung der Intensivstationen besteht seit langem nicht mehr, dennoch wurden die Einschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit (Ausgangssperre) nicht zurückgenommen. Aus welchem Grund überhaupt ab 20:00 Uhr eine Ausgangssperre bestehen sollte, weshalb ab diesem vollkommen willkürlichen Zeitpunkt eine vermehrte Infektionslage befürchtet werden sollte, ist durch nichts begründet. Allein die bislang auch dazu ergangenen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, mit denen Corona-Verordnungen der Regierung aufgehoben wurden, weil die zuständigen Ministerien trotz entsprechender Aufforderung dem Verfassungsgerichtshof keine Akten betreffend das Zustandekommen etwa der C-SchVO, BGBl II 208/2020, oder anderer vorgelegt hatten, sodass mangels evidenzbasierter Daten für den Verfassungsgerichtshof die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht nachvollziehbar waren, legen offen, dass schon bislang die eingangs angesprochenen Grund-und Freiheitsrechte missachtet wurden und ersichtlich nach wie vor werden. Schon längst ist die Infektionslage in Österreich auf einem derart niedrigen Stand, dass sämtliche Einschränkungsmaßnahmen umgehend aufzuheben wären. Stattdessen setzt die Regierung ihren Kurs weiter fort und will nun in Abs 8 a auch dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister den Zugriff auf sämtliche Daten im Bezug auf gesundheit-, sozial-, erwerbs-und bildungsstatistische Merkmale einräumen.
Weshalb der Dachverband der Sozialversicherungsträger Daten zu Arbeitsmarktstatistik, Krankenstandsstatistik, die Bundesanstalt Statistik Österreich Daten aus dem Bildungsstandregister sowie den „Registerbasierten Erwerbsverläufen“ bekanntgeben sollen, findet allein unter dem Gesichtspunkt von „Pandemievorsorgen“ bzw. allenfalls erforderlicher „Pandemiebegleitmaßnahmen“ keine Deckung. Unter dem Blickwinkel des EpidemieG sollte einzig maßgeblich sein, ob bestimmte Maßnahmen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems notwendig sind.
Wiewohl bereits längst wissenschaftlich feststeht und dies auch in jedem Beipacktext eines PCR Testes zu lesen ist, gehen offensichtlich die verantwortlichen Gesetzesschöpfer noch immer davon aus, dass die Durchführung eines Testes auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 schließen lasse:
In § 4b „Zertifikate im Zusammenhang mit SARS-CoV-2“ soll dieser wissenschaftliche Unsinn nun gesetzlich verankert werden. So heißt es in Abs 1 Z2, dass ein Genesungszertifikat (§4d) über den Umstand, dass die Person von einer mittels NAAT-Test oder mittels einer gemäß §4d Abs 4 festgelegten Testmethode nachgewiesenen Sars-COV-2 Infektion genesen ist. Ein PT-PCR Test kann aber eine aktuelle Infektion nicht festlegen – nur eine solche ist aber entscheidend!!!.
Das in § 4c normierte Testzertifikat ist der Einstieg in die Zweiklassengesellschaft:
Zugang zu Restaurants, Kulturveranstaltungen, Sportveranstaltungen, möglicherweise auch in Schulen, Kindergärten und Universitäten, sämtliche Bildungseinrichtungen sollen wohl nur mehr unter Nachweis von Zertifikaten (Test, Genesung Impfung) unabhängig von einer vorliegenden Erkrankung möglich sein. Dass dabei die Gültigkeit der einzelnen Zertifikate offensichtlich - sachlich unbegründet- voneinander deutlich abweichen sollen, zeigt einmal mehr auf, dass die Regierungsverantwortlichen mit ihrem Entwurf einen Impfzwang anstreben: Für einen NAAT-Test soll das Testzertifikat 72 Stunden gelten, ein Genesungszertifikat soll lediglich eine Gültigkeitsdauer von 180 Tagen haben, während für ein Impfzertifikat der Gesundheitsminister die Gültigkeitsdauer noch aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder diesbezüglich auf Festlegungen auf europäischer Ebene festzulegen hat. Weshalb der Nachweis einer überstandenen Erkrankung anhand eines Antikörpertestes, damit einer natürlichen Immunisierung weniger lang anhalten soll, bzw. es diesbezüglich keiner neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse bedürfe, als bei einer Impfung - für die es noch keine langjährigen Erfahrungswerte gibt - ist sachlich nicht argumentierbar und stellt im Ergebnis alle medizinischen Erkenntnisse zu Immunisierungen in Frage. Mit anderen Worten diese zeitlichen Differenzen sind willkürlich offensichtlich einzig von dem Ziel getragen, bei den impfkritischen Bürgerinnen und Bürgern einen Impfzwang zu kreieren.
Unter dem Deckmantel des Gesundheitsschutzes werden die Grund und Freiheitsrechte aber auch die Freiheit sich für oder gegen eine Impfung zu entscheiden untergraben, indem unverhohlen der Bundeskanzler und der Gesundheitsminister bereits aussprechen, dass verschiedene bislang selbstverständliche Freiheitsrechte (Besuch einer Gaststätte, Kultur-und Sportveranstaltungen, Teilnahme an Veranstaltungen etwa von Sportvereinen, Kinobesuche …etc.) im Wesentlichen nur mit einem Impfzertifikat möglich sein sollen. Damit wird das gesamte gesellschaftliche Leben einem Impfdiktat unterstellt, für das es nach dem bisherigen Gesamtverlauf der „Pandemie“ keinen Grund gibt. Alleine dass die Regierung nur auf die “Impfung setzt“ und weltweite Forschungsergebnisse zu durchaus erfolgreicher medikamentöser Behandlung der Erkrankung, die gewiss auch ganz schlimme Verläufe zeigt, geradezu ignoriert und in einer noch nie da gewesenen Medienkampagne Angst und Schrecken schürt, um ihre Vorhaben durchzusetzen, lässt mangelnden Weitblick erkennen.
Das Epidemiegesetz im vorliegenden Entwurf schafft einen Überwachungsstaat und stigmatisiert in diesem Sinn nicht geimpfte BürgerInnen.
Bezeichnenderweise zu einem Zeitpunkt, als die aktuellen Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit durch Covid-Verordnungen, gemessen an den „Inzidenzzahlen“, schon lange keine Berechtigung mehr haben. Alleine die Berechnung der Inzidenzzahlen anhand fehlergeneigter PCR-Tests und dann noch die Hochrechnung auf 100.000 Einwohner legt die Unsinnigkeit dieser epidemiologischen Erfassung offen dar.
Valentina Starlinger