Eingebracht von: Kölblinger, MSc, Judith

Eingebracht am: 18.05.2021

 

Das Institut für Interpersonelle Kommunikation bietet seit 2008 einen Masterlehrgang an der Paris Lodron Universität Salzburg an. Dieser wäre durch die geplante Novellierung massiv betroffen und zwar in Bezug auf:

         Akademischer Titel: Auch für den ULG Interpersonelle Kommunikation bedeutet das Angebot eines abschließenden Mastergrades einen wesentlichen Teil unseres Geschäftsmodells. Wenn wir den Titel „Master of Science in Interpersonal Communication“ nicht mehr verleihen dürfen, wird es schwierig werden Teilnehmer*innen zu akquirieren.

         Warum im § 51, Abs. 23 bei Universitätslehrgängen Bachelor- und Mastergrade pauschal auf die Zusätze „BCE – … in continuing Education“ bzw. „BAP – … Professional“ etc. reduziert werden, wo kurz vorher im Abs. 10 und 11 diese Titel nur bei (ordentlichen) Lehrämter-Studien Anwendung finden sollen, ist nicht logisch nachvollziehbar.

         Der von uns verliehene Titel „MSc in Interpersonal Communication“ wurde von uns als Marke 13 Jahre lang aufgebaut. Er ist im deutschen Sprachraum bekanntes und gut eingeführtes Allein-stellungsmerkmal und gilt mittlerweile als hochqualitative Ausbildungs-„Marke“. Es wäre auch für die Universität Salzburg höchst bedauerlich.

         Die im § 56, Abs. 8 angeführten Titelvorschläge sind deshalb für unsere Zwecke nicht zutreffend. Hier müssten auf alle Fälle mehr Möglichkeiten eingeräumt werden.

 

         ECTS-Umfang des Masterstudiums: seit 2008 bieten wir ein 5-semestriges Masterstudium im Umfang von 90 ECTS zum Themen- und Praxisbereich „Interpersonelle Kommunikation“ mit den Schwerpunkten „Beratung, Coaching und Führung“ an. Laut § 56, Abs. 2 sollen aber nur mehr 120 ECTS-wertige Masterstudien möglich sein. In diesem Fall müssten wir unser Studienangebot auf 6 Semester verlängern. Zunehmend werden im postgradualen bzw. tertiären Weiterbildungssektor Kurzstudien nachgefragt. D.h., wir haben bei der Bewerbung neuer ULG-Jahrgänge bereits jetzt für die angebotenen 5 Semester Argumentationsbedarf. Die bisherigen Teilnehmer*innen verstehen und akzeptieren aber den Hinweis auf die spezifische LV-Dramaturgie unseres ULG und die Perspektive, dass das letzte, also 5. Semester v.a. dem Abfassen der Masterthesis gewidmet ist und zu diesem Zeitpunkt des Studiums nur mehr wenig Lehre angeboten werden wird.

         Eine Ausweitung auf insgesamt 3 Jahre berufsbegleitendes Studium ist für die Anwerbung von Neuanfänger*innen nicht argumentierbar und hätte negative Konsequenzen für die Möglichkeit der weiteren Durchführung des ULG. Besonders für Berufstätige würden sich dadurch zahlreiche Probleme hinsichtlich der Studierbarkeit des ULG ergeben. Zu befürchten ist bei einer Verlängerung der Studiendauer auch eine höhere Drop out-Rate von Teilnehmer*innen im letzten Drittel des Lehrgangs. Universitäre Ausbildungsangebote würden sich schließlich dadurch auch gegen-über anderen Kursangeboten am Aus- und Fortbildungsmarkt in eine starke Schräglage manövrieren, denn Konkurrenzangebote mit einer geringeren Studiendauer könnten dann auch mit geringeren Kosten punkten.

 

Dass durch § 56, Abs. 8 Z 2 bis 4 in Ausnahmefällen weniger ECTS- Anrechnungspunkte geplant werden können, ist begrüßenswert. Leider zeigt die hier vorgeschlagene Textierung aber nur ei-ne Auswahl von Angeboten aus der Rechts- und Wirtschaftswissenschaft und geht mit keinem Wort auf außerordentliche Studien in den Sozial- und Gesellschaftswissenschaften ein. Von einer Gleichbehandlung der wissenschaftlichen Disziplinen kann hier keine Rede sein, denn dieser schmale Bereich von Ausnahmemöglichkeiten ist eine klare Diskriminierung gegenüber anderen Angeboten.

 

Die Attraktivität von ULGs machen ja (a) ein eher niederschwelliger Zugang z.B. auch über mehr-jährige, einschlägige Berufserfahrung und (b) der Mastertitel aus. Es wäre deshalb mehr als bedauerlich, wenn nach § 143 Abs. 88 Universitätslehrgänge in der bisherigen Form mit den bisherigen Graden nur mehr bis 30.9.2023 angeboten werden könnten. Da unser nächster Jahrgang am 1. Oktober 2021 startet, wäre dann der folgende ULG ab 2023 betroffen.

 

 Ein Inkrafttreten des novellierten Bundesgesetzes mit 01.10.2021 (was offenbar geplant ist) würde bereits den am selben Tag startenden neuen Jahrgang unseres ULG betreffen. In diesem Fall könnte dann dieser 7. Jahrgang nicht durchgeführt werden, denn weder der ECTS-Umfang, noch der angebotene Abschlusstitel und schließlich auch die Zulassungsent-scheidungen würden dann gesetzeskonform sein.

Besonders prekär wäre in einer derartigen Situation, dass zum 1. Oktober mit allen neuen Teilnehmer*innen bereits die Ausbildungsverträge abgeschlossen sind, die auch rechtlich verbindlich sind.

 

         Ermäßigung oder Erlassung des Lehrgangsbeitrags: Teilnehmer*innen, die an derselben Universität parallel zum Besuch eines Universitätslehrganges ein ordentliches Studium inskribiert haben oder Stipendienbezieher*innen sind, nach § 56, Abs. 5 den Lehrgangsbeitrag ermäßigen bzw. erlassen zu müssen, ist aus Gründen der Bewirtschaftung der einzelnen Studienplätze in unserem ULG völlig unmöglich. Abgesehen davon, dass die Sinnhaftigkeit dieser Textierung in einer gut gemeinten Marketingmaßnahme für ULGs bestehen könnte, würde eine derartige Maßnahme wohl rasch zu massivem Missbrauch animieren. Mit jeder Inskription eines ordentlichen Studiums könnte hier eine finanzielle Reduktion des Lehrgangsbeitrags verlangt werden. Insgesamt stellt diese Vorgabe einen massiven Eingriff in die Geschäftsgebarung unseres Instituts dar, da die finanzielle Verantwortung und das finanzielle Risiko zu 100 % bei uns liegt.

         Da wir bewusst die Anzahl der Studienplätze auf eine überschaubare Zahl beschränken, um nicht zuletzt dadurch auch eine hochqualitative Ausbildung mit einem starken Fokus auf Interaktion und gemeinsamen Lernen anbieten zu können, müssten wir bei einer erzwungenen Ermäßigung oder Erlassung des ULG-Beitrages die Ausbildungsgruppe vergrößern, was stark nachteilig für die didaktische Architektur und qualitative Güte unseres Lehrgangs wäre.

         Unsere Hauptzielgruppen sind nicht nur Studierende, sondern v.a. auch Personen aus der Berufspraxis. Aus wirtschaftlichen Gründen müssten wir dann all jene bevorzugen, denen der Lehrgangsbeitrag nicht erlassen werden kann. D.h., allfällige Plätze für Studierende müssten quasi „gesperrt“ werden. Auch hier tragen wir die volle finanzielle Verantwortung und es kann nicht von außen diktiert werden, wen wir hier bevorzugen müssten.

 

         Zulassungsvoraussetzungen für außerordentliche Masterstudien: Die im § 70, Abs. 2 genannten Abweichungen in den Zulassungsvoraussetzungen wurden im vorliegenden Novellierungsvorschlag lediglich auf den „Executive Master of Business Administration (MBA)“ und auf den „Master of Laws“ beschränkt. Wir sehen deshalb auch im Fall der Zulassungsvoraussetzungen eine Nichtbeachtung der Gleichbehandlung aller disziplinären Ausbildungsangebote.

 

Nach diesem § 70 könnten wir den ULG in der derzeit vorliegenden Form nicht mehr durchführen, denn wir könnten ausschließlich nur mehr Bachelor-Absolvent*innen zulassen. Die Berufspraktiker*innen, die hier eine mehrjährige Tätigkeit in einem einschlägigen Arbeitsfeld nachweisen und damit eine gleichwertige Qualifikation für die Zulassung vorweisen können, machen im aktuell laufenden ULG 20 % aus (in früheren Jahrgängen war dieser Wert z.T. auch höher) und werden auch weiterhin eine wichtige Zielgruppe sein. D.h., eine Verengung der Zulassungsmöglichkeiten ausschließlich auf BA-Absolvent*innen würde unsere Zielgruppe verändern. Die sehr wichtige Zielgruppe der Führungskräfte, Unternehmensberater*innen, Kommunikationstrainer*innen und Coaches würde quasi verloren gehen. Diese sind aber zugleich auch wichtige Multiplikator*innen für das Marketing dieses Studienangebots.

 

         Fazit: Würde die vorgeschlagene Novellierung in der derzeitigen Form beschlossen werden, dann ist eine weitere Durchführbarkeit des jetzigen ULG „Interpersonelle Kommunikation“ nicht mehr gesichert, was zur Folge hätte, dass der PLUS alleine durch den Wegfall dieses Angebots 7% der Lehrgangsbeiträge pro Jahrgang verloren gehen würden.