Ausschuss für innere Angelegenheiten

 

Auszugsweise Darstellung

verfasst von der Abteilung 1.4/2.4 – Stenographische Protokolle

24. Sitzung

Mittwoch, 17. Jänner 2024

XXVII. Gesetzgebungsperiode

TOP 1

Volksbegehren „Asylstraftäter sofort abschieben“ (2173 d.B.)               (Wiederaufnahme der am 18. Oktober 2023 vertagten Verhandlungen)

13.03 Uhr – 14.45 Uhr

Nationalratssaal

Obmann Dr. Christian Stocker leitet nach einer kurzen Sitzungsunterbrechung zwecks Einlasses des Bevollmächtigten des Volksbegehrens und seiner Stellvertreter sowie der Experten zum öffentlichen Teil der Sitzung und zum öffentlichen Hearing über, begrüßt den Bevollmächtigten des Volksbegehrens Gottfried Waldhäusl, seine Stellvertreter Johann Böck und Konstantin Bank sowie die Experten Mag. Gernot Maier, MBL und Univ.-Ass. Dr. Manuel Neusiedler und dankt ihnen dafür, dass sie der Einladung des Ausschusses für innere Angelegenheiten gefolgt sind.

Da es sich um eine Wiederaufnahme der am 18. Oktober 2023 vertagten Verhandlungen handle, so Obmann Stocker weiters, erübrige sich eine Berichterstattung an den Ausschuss.

Nach Mitteilungen hinsichtlich der Redeordnung leitet der Obmann zur Debatte über und ersucht den Bevollmächtigten des Volksbegehrens um dessen einleitende Stellungnahme.

Eingangsstatement des Bevollmächtigten des Volksbegehrens

Gottfried Waldhäusl: Meine sehr geehrten Abgeordneten! Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Zuerst einmal ein herzliches Dankeschön, dass wir, die Vertreter dieses Volksbegehren, die Möglichkeit haben, heute hier dabei zu sein und diese Thematik mit Ihnen und mit Experten zu diskutieren.

Leider führen immer wieder Gewaltverbrechen dazu, dass dieses Thema nicht nur in den Medien, sondern auch bis in die Familien hinein diskutiert wird: Wie geht man mit jenen Menschen um, die zu uns nach Österreich gekommen sind, Schutz und Hilfe beantragt haben, Asyl bekommen haben und dann zu Gewalttätern, zu Gewaltverbrechern werden?

Diese Anlassfälle, so wie damals der Mord an Leonie, führen dazu, dass – und ich traue mich, das so zu behaupten – die Mehrheit der Österreicher mit der derzeitigen Lösung nicht zufrieden ist. Sie ist nicht zufrieden damit, dass Menschen, die bei uns Schutz bekommen, Menschen, die bei uns um Asyl ansuchen und es auch gewährt bekommen, zu Mördern, zu Vergewaltigern, zu Schwerverbrechern werden. Die Mehrheit der Österreicher versteht nicht, dass sich die Vergewaltiger und Mörder von Leonie noch immer in Österreich befinden.

Wir, die Vertreter dieses Volksbegehrens, sind der Meinung, dass jemand, der zum Mörder, zum Vergewaltiger wird, sein Recht auf Asyl verwirkt hat. Er hat das Recht auf ein Leben in Österreich verwirkt. Uns ist es wichtig, dass man dieses Thema und die Bevölkerung so ernst nimmt, dass Lösungen diskutiert werden. Ich erwarte mir, dass heute tatsächlich gemeinsam mit den Experten über jene Schritte diskutiert wird, die notwendig sind, darüber, welcher rechtlichen, gesetzlichen Änderungen es auf nationaler Ebene und auf Ebene der EU bedarf, damit künftig Verbrecher und Mörder, die Asylstatus haben, sofort aus Österreich abgeschoben werden können.

Ja, wir wissen – und das wird sich auch heute wieder zeigen –, dass Österreich im Rahmen der nationalen Gesetzgebung wahrscheinlich nicht ausreichend Möglichkeiten dazu hat. Ich bitte daher alle Abgeordneten, nicht nur darüber nachzudenken, wie es nicht geht, nicht nur darüber zu diskutieren, warum es derzeit nicht geht, sondern auch darüber nachzudenken, wo man gesetzliche Änderungen vornehmen muss.

Die Politik gestaltet und die Politik hat die Möglichkeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen national und auf EU-Ebene, wenn notwendig, zu ändern. Ich würde auch darum bitten, dass man, wenn dann wieder über die Europäische Menschenrechtskonvention diskutiert wird, wenn sie dann wieder dafür herhalten muss, warum etwas überhaupt nicht geht, auch darüber diskutiert, ob diese Europäische Menschenrechtskonvention heute tatsächlich noch dem entspricht, was notwendig ist, oder ob man auch darüber diskutieren muss, wie genau in diesem Bereich künftig Änderungen vorgenommen werden sollen.

Ich bedanke mich, sehr geehrter Herr Minister, dass auch du heute anwesend bist. Ich würde auch gerne – in deine Richtung – darüber diskutieren, was auf europäischer Ebene bereits angeregt wurde, wo bereits Veränderungen stattfinden könnten beziehungsweise was du persönlich unternehmen wirst. Fast 200 000 Personen – die Unterzeichner dieses Volksbegehrens – denken darüber nach. Was wirst du tun, damit Mörder, Vergewaltiger, Schwerstverbrecher künftig nicht mehr den Schutz Österreichs genießen, sondern tatsächlich abgeschoben werden? – Danke schön.

Obmann Dr. Christian Stocker bedankt sich beim Bevollmächtigten für dessen Ausführungen und leitet mit dem Hinweis, dass diese maximal 15 Minuten dauern sollen, zu den Eingangsstatements der Experten über.

Eingangsstatements der Experten

Mag. Gernot Maier, MBL: Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Sehr geehrte Abgeordnete! Sehr geehrter Herr Minister! Ich bin Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Wir haben die Zuständigkeit, nicht nur über Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden, sondern auch Aberkennungen durchzuführen, wenn Aberkennungstatbestände verwirklicht worden sind, und am Ende des Tages auch die fremdenrechtlichen Maßnahmen durchzusetzen, die notwendig sind, damit Personen Österreich dann auch verlassen.

Da es jetzt um strafrechtlich relevantes Verhalten geht, konzentriere ich mich ausschließlich auf diese Gruppe. Ich kann berichten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jede Meldung, die von der Polizei an die Gerichte, an die Staatsanwaltschaften geht, in Kopie erhält und wir bei jeder dieser Meldungen prüfen, ob eine Maßnahme zu setzen ist – ob das bei Asylwerbern ist, die noch im Verfahren sind, oder bei Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, die bereits einen Schutzstatus bekommen haben. Wir leiten bei Schutzberechtigten sofort ein Aberkennungsverfahren ein, nehmen, wenn es aufgrund der Grundanzeige theoretisch denkbar ist, dass eine Aberkennung ausgesprochen werden kann, mit dem Gericht Kontakt auf und werden während der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen bis hin zum Abschlussbericht am Laufenden gehalten, um dann nach einer rechtskräftigen Verurteilung innerhalb eines Monats über die tatsächliche Aberkennung entscheiden zu können. Wir führen auch ein lückenloses Monitoring all jener Personen, die in Strafhaft sitzen, durch, weil eine Abschiebung natürlich nur nach Verbüßung der Haftstrafe möglich ist und noch nicht davor.

Bei den Außerlandesbringungen von letztem Jahr, Jahr 2023, waren in etwa 45 Prozent aller zwangsweise außer Landes gebrachten Personen strafrechtlich auffällig, mit einer rechtskräftigen Verurteilung, was aber nichts über die Höhe der Verurteilung aussagt. Tatsache ist, dass der Schwerpunkt des BFA hier absolut im Fokus steht und ich garantieren kann, dass wir jeden Einzelfall individuell prüfen. Es sind aber Einzelfallentscheidungen, sowohl ob aberkannt werden kann, als auch wie es im weiteren fremdenrechtlichen Verfahren weitergeht, wenn aberkannt wird.

Ansonsten würde ich auf die Fragen, die dann vom Ausschuss kommen, warten.

Dr. Manuel Neusiedler: Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Hoher Ausschuss! Geschätzte Abgeordnete! Herzlichen Dank für die Einladung, heute im Innenausschuss als Experte teilnehmen zu dürfen. Ich werde mich auf einen Überblick über die völker-, unions- und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Außerlandesschaffung ausländischer Straftäter:innen konzentrieren, und zwar, entsprechend dem Gegenstand des Volksbegehrens, betreffend die Personengruppe, die internationalen Schutz, also Asyl oder subsidiären Schutz, zuerkannt bekommen oder zumindest beantragt hat.

Auf völkerrechtlicher Ebene ist die Genfer Flüchtlingskonvention von Österreich, jedenfalls solange es Vertragspartei ist, zu beachten. Das heißt, Österreich hat sich zu einem bestimmten Umgang gegenüber Flüchtlingen verpflichtet. Flüchtlinge sind – das dürfte bekannt sein – Personen, denen aus einem ganz bestimmten Grund Repressionen in ihrem Herkunftsstaat drohen. Vor diesen Repressionen haben die Vertragsstaaten, hat Österreich Flüchtlinge zu schützen, darf sie also weder in den Herkunftsstaat, noch in einen sonstigen Verfolgerstaat verbringen.

Was in der Flüchtlingskonvention vorgesehen ist, sind wesentliche Ausnahmen von diesem Prinzip, auch zulasten von Straftätern, allerdings nur von hochgradig Kriminellen. Einerseits sind bestimmte Kriminelle von der Flüchtlingseigenschaft überhaupt ausgeschlossen, das heißt, sie fallen gar nicht in den Schutzbereich der gesamten Konvention. Andererseits sind andere Straftäter zwar als Flüchtlinge anzusehen, können aber von diesem Verbot der Außerlandesschaffung, von diesem flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbot ausgeschlossen werden.

Daraus folgt zweierlei: Daraus folgt erstens, dass diese Schwerstkriminellen auf Basis der Flüchtlingskonvention theoretisch in ihren Verfolgerstaat verbracht werden könnten, und zwar direkt. Daraus folgt aber auch, dass jene Gruppe von Straftätern, die diese Schwelle nicht überschreitet, zu schützen ist, und den Anspruch hat, nicht in ein Verfolgergebiet verbracht zu werden.

Wesentlich scheint aber auch, dass die Flüchtlingskonvention nur auf Flüchtlinge zugeschnitten ist, das heißt, jene Fremden, die nicht aus einem spezifischen Konventionsgrund verfolgt werden, sind gar nicht von der Konvention erfasst. Auf Basis der Konvention ist es – salopp gesprochen – egal, wie mit derartigen Fremden umgegangen wird, wenn sie strafrechtlich in Erscheinung treten. Die Konvention untersagt es auch nicht, Personen in sicheres Territorium zu verbringen, also in sichere aufnahmebereite Staaten – das wäre ja auch denkbar.

Dass es in der internationalen rechtlichen Gemengelage nicht ganz so einfach ist, zeigt sich dadurch, dass wir ja nicht nur die Genfer Flüchtlingskonvention und das Protokoll ratifiziert haben, sondern dass wir auch Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention sind. Dieser wird seit den 1980er-Jahren das Verbot entnommen, dass in Staaten, in denen den Betroffenen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen, nicht abgeschoben werden darf. Das gilt, anders als das Refoulementprinzip nach der Flüchtlingskonvention, absolut. Das bekräftigt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch immer wieder: dass Fremde, die, in welcher Weise auch immer sie strafrechtlich in Erscheinung treten, kompromisslos vor derartigem Unheil zu bewahren sind. Sie dürfen nicht in derartige Staaten abgeschoben werden.

Aus diesem Prinzip ergibt sich allerdings wiederum kein Verbot, die Betreffenden in sicheres Gebiet auszuweisen. Allerdings wird der Abschiebeschutz durch die Europäische Menschenrechtskonvention auch durch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ergänzt, woraus folgt, dass bei entsprechend starken Bindungen zum Aufnahmestaat – also etwa zu Österreich – von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, von einer Außerlandesschaffung abzusehen ist. Daraus resultiert ein Bleiberecht.

Allerdings ist dieser Schutz nicht absolut gewährleistet, er ist Abwägungen zugänglich. Es sind also die Bleibeinteressen gegen die Abschiebeinteressen abzuwägen, und nur, wenn die Bleibeinteressen überwiegen, entsteht auch ein entsprechender Anspruch auf Verbleib in Österreich oder in einem sonstigen Aufnahmestaat. Natürlich sind Straftaten in diese Abwägung einzubeziehen. Allerdings heißt es nicht, nur, weil jemand strafrechtlich in Erscheinung tritt, darf er automatisch abgeschoben werden beziehungsweise hat er kein entsprechendes Bleibeinteresse. Das ist nur ein Faktor, der in diese Gesamtabwägung einzubeziehen ist.

Wesentlich scheint mir auch – da es angesprochen worden ist –, dass man über die Europäische Menschenrechtskonvention diskutieren muss. Das steht Ihnen allen als gewählte Abgeordnete natürlich offen. Zu übersehen ist an dieser Stelle allerdings nicht, dass dieses flüchtlingsvölkerrechtliche beziehungsweise menschenrechtliche Non-Refoulement-Prinzip auch an anderer Stelle ganz ausdrücklich im Völkervertragsrecht abgesichert ist, nämlich in der Antifolterkonvention, allerdings nur auf Fälle der Folter bezogen. Es wird in der Völkerrechtslehre auch vertreten, dass sich das mittlerweile zu Völkergewohnheitsrecht verdichtet hat. Das heißt, wenn man sich der vertragsrechtlichen Bindungen entledigt, ist damit nicht gesagt, dass man sich dadurch dem Völkergewohnheitsrecht entzieht.

Zur unionsrechtlichen Ebene – ich werde mich bemühen, das möglichst kurz zu halten, da die Rechtsquellenlandschaft sehr unüberschaubar und auch sehr komplex in ihren Zusammenhängen ist –: Der Sukkus des Ganzen sollte sein, dass unionsgrundrechtlich gesicherte Ansprüche der betroffenen Personen bestehen, dass dieses Non-Refoulement-Prinzip einerseits auf flüchtlingsvölkerrechtlicher Ebene, andererseits auf Ebene der Menschenrechtskonvention eingehalten wird – das folgt aus der Grundrechtecharta –, und außerdem, dass auch ein Abschiebeschutz aus Gründen des Privat- und Familienlebens besteht. Ich werde die Garantien jetzt nicht im Einzelnen durchdeklinieren, aber das sollte der Sukkus sein.

Auf Ebene des Sekundärrechts, das noch komplizierter und noch schichtenreicher als das Primärrecht ist, zeigt sich einerseits, dass – das ist wahrscheinlich das Novum an dem Ganzen – Asylberechtigte beziehungsweise Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte als solche anzuerkennen sind. Sie sind damit auch aus sekundärrechtlicher Perspektive erstens nicht nur vor Refoulement zu schützen, sondern haben zweitens auch ein Aufenthaltsrecht im anerkennenden Staat. Dieses Aufenthaltsrecht ist auch auf sekundärrechtlicher Ebene nicht undurchlöchert, es ist nämlich von der entsprechenden Richtlinie vorgesehen, dass es bei bestimmten Straftaten durchbrochen werden kann. Bei bestimmten schwerwiegenden Straftaten kann die Flüchtlingseigenschaft überhaupt beziehungsweise die Eigenschaft als subsidiär Schutzberechtigter nicht gegeben sein, was bedeutet, dass man sich dann auf die jeweilige Richtlinie nicht berufen kann.

Damit ist natürlich nicht gesagt, dass jene Gruppe der Kriminellen, deren Straftaten diesen Schweregrad übersteigen, zwingend von Österreich zu schützen ist, denn es ist denkbar, dass Österreich für ein Asylgesuch gar nicht zuständig ist. Es ist aber auch denkbar, dass die betroffenen Personen bereits in einem anderen Drittstaat Schutz gefunden haben und dann nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsakte auch dorthin verbracht werden können.

Auf sekundärrechtlicher Ebene scheint mir noch wesentlich, anzumerken, dass das, was auf völkerrechtlicher Ebene, auf Ebene der Menschenrechtskonvention, auf Ebene der Flüchtlingskonvention vorgesehen ist, sowie das, was auf Ebene der Grundrechtecharta sozusagen verdoppelt vorgegeben ist, auch im Sekundärrecht ausdrücklich bekräftigt worden ist. Zusammengefasst: Auch das Sekundärrecht lässt, wenn es eine Verbringung denn überhaupt zulässt, diese im Wesentlichen nur in sichere Staaten zu.

Auf Ebene des Verfassungsrechts, das natürlich dem österreichischen Gesetzgeber, also dem Verfassungsgesetzgeber, zur Disposition steht, findet sich in Wahrheit eine Projektion dessen, was auf Ebene der Menschenrechtskonvention und auch auf Ebene der Grundrechtecharta angeordnet worden ist. Die Menschenrechtskonvention – das ist allen bekannt – ist Bestandteil des österreichischen Verfassungsrechts und die Grundrechtecharta wird vom Verfassungsgerichtshof – jedenfalls soweit es sich um gleichartige Bestimmungen handelt – wie Verfassungsrecht, wie Grundrechte angewandt. Das ist insoweit nicht wirklich etwas Neues.

Ich komme zum Schluss. Nach der derzeit geltenden Völker-, Unions- und Verfassungsrechtslage – sie kann und soll natürlich diskutiert werden, wenn der politische Wunsch danach da ist – zeigt sich, dass einige Beschränkungen der Zulässigkeit der Außerlandesschaffung ausländischer Straftäter:innen bestehen: Staaten, in denen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen, kommen nicht als Zielstaaten von Abschiebungen in Betracht, außer es können dort entsprechend sichere Gebiete ausgemacht werden. In sichere Drittstaaten kann prinzipiell abgeschoben werden, sofern sie zur Aufnahme bereit sind, allerdings ist auch da wieder insbesondere auf das Privat- und Familienleben der Betroffenen, das sie in Österreich aufgebaut haben, Bedacht zu nehmen. – Damit danke ich herzlich für Ihre Aufmerksamkeit.

Obmann Dr. Christian Stocker dankt dem Redner für dessen Ausführungen und leitet zur ersten Fragerunde der Abgeordneten über.

Erste Fragerunde der Abgeordneten

Abgeordneter Mag. Ernst Gödl (ÖVP): Herr Vorsitzender! Geschätzter Herr Bundesminister! Meine geschätzten Vertreter des Volksbegehrens! Geschätzte Experten! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Erstens einmal Gratulation zur Erreichung der Unterschriften: 100 000 sind die Grenze, dieses Volksbegehren haben aber fast 200 000 Menschen unterschrieben – das sind immerhin 3 Prozent der Wahlberechtigten –, und daher ist es auch richtig und gut, dass wir es hier ausführlich behandeln.

Wie wir von beiden Experten gehört haben, ist das Thema rechtlich sehr komplex, wiewohl es – das sage ich mit meinem ganz normalen Empfinden als Staatsbürger – natürlich so ist, dass jemand, der Schutz bekommt oder um Schutz ansucht, dann keinen Schutz genießen kann, wenn er sich nicht an die Regeln hält. Das entspricht, glaube ich, dem ganz normalen Grundverständnis.

Ich glaube auch, dass im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, die gegeben sind – es wurde ausführlich dargestellt, dass es verschiedene Rechtsbereiche gibt, die das Asylrecht maßgeblich bestimmen –, Österreich vor allem im letzten Jahr sehr, sehr konsequent vorgegangen ist.

Herr Mag. Maier hat die Anzahl von Außerlandesbringungen erwähnt: Es gab im Vorjahr – ich glaube, die endgültigen Zahlen für das Vorjahr liegen noch nicht ganz vor – etwas über 12 000 Außerlandesbringungen, davon etwas mehr als die Hälfte freiwillig. An die 6 000 Personen wurden zwangsweise außer Landes gebracht, darunter durchaus eine beträchtliche Zahl an Menschen, die eine strafrechtliche Verurteilung aufweisen. Etwa 45 Prozent von denen, die zwangsweise ausgewiesen wurden, haben eine strafrechtliche Verurteilung.

Das zeigt also schon, dass man da wirklich konsequent vorgeht, und dafür an Sie, Herr Bundesminister, und auch an Sie, Herr Mag. Maier, ein Dankeschön. Es ist klar, dass das so vollzogen werden muss.

Es gibt im Asylbereich natürlich immer einen unterschiedlichen Status. Ich hätte vor allem eine Frage zu den Asylwerberinnen und -werbern: Wie geht denn das BFA mit dem Thema Straffälligkeit bei Asylwerbern um? Wie ist da die Vorgangsweise und wie ist in diesem Fall auch der Vollzug? – Das wäre meine konkrete Frage zu diesem Verfahrensstatus.

Abgeordneter Ing. Reinhold Einwallner (SPÖ): Herr Vorsitzender! Sehr verehrte Damen und Herren! Werte Experten! Werte Initiatoren und Einbringer! Ich möchte mich eingangs vor allem bei den Experten für die rechtliche Einschätzung, die sie uns gegeben haben, bedanken. Man hat ja schon gesehen, dass das durchaus sehr komplex ist. Es deckt sich auch mit der Einschätzung, die wir im Vorfeld, als wir uns mit dem Text des Volksbegehrens auseinandergesetzt haben, erstellt haben.

Ein Dankeschön – und auch eine Wertschätzung – allen Menschen, die dieses Volksbegehren unterzeichnet haben – ich halte es für ganz, ganz wichtig, dass die Instrumente der direkten Demokratie auch dementsprechend genutzt werden. Es ist ein ganz klares und deutliches Zeichen dafür, dass es viele Sorgen und viele Unsicherheiten bei diesen Themen gibt; das zeichnet sich, glaube ich, klar ab. Ich habe auch volles Verständnis für die Unsicherheit und die Sorgen, die die Menschen haben, wenn es um diesen Komplex geht: Menschen, die bei uns Asyl beantragt haben, Asyl bekommen haben und einen Asylstatus haben und straffällig geworden sind.

Ein bisschen differenzierter sehe ich es, wenn man Instrumente der direkten Demokratie einsetzt, um Wahlkampagnen, Wahlstrategien zu unterfüttern. Das halte ich ein bisschen für einen Missbrauch dieses sehr wichtigen Instruments. Da müssen wir auch, glaube ich, einen kritischen Blick darauf haben.

Die Forderungen des Volksbegehrens suggerieren auf den ersten Blick, dass es vermeintlich eine einfache Lösung in diesen Fällen gibt. Gleichzeitig haben wir jetzt in den Ausführungen gehört, wie komplex das Thema eigentlich ist, wie komplex die rechtliche Situation ist. Daher ist es, glaube ich, wichtig, dass man sich im Detail damit auseinandersetzt und dass wir uns wirklich genau anschauen, welche Möglichkeiten es tatsächlich gibt, dass wir zu Lösungen kommen und nicht nur zu einer Problembeschreibung.

Man muss sich bei diesem Thema natürlich auch im Detail anschauen, wie die Formulierungen sind. Für Menschen, die in Österreich Anspruch auf Asyl haben, würde das ja bedeuten: Asylverfahren abgeschlossen, gerichtlich entschieden, bescheidet, Schutzstatus gegeben.

Oder auch der Passus Straffälligkeit: Wie definieren wir das genauer? Es ist aus unserer Sicht sehr unbestimmt. Wir unterscheiden in der Frage der Straffälligkeit nicht: Geht es um eine Freiheitsstrafe? Geht es um eine Geldstrafe? Geht es um eine bedingte oder eine unbedingte Haft? – Ich glaube, auch da braucht es deutlich mehr und deutlich klarere Formulierungen, um dann auch wirklich das Anliegen, das die Menschen haben, entsprechend zu unterstützen.

Herr Neusiedler hat es angesprochen: Die Forderungen sind EU-rechtlich und auch außenpolitisch eine große Herausforderung. Das muss uns natürlich bewusst sein, dass das nicht einfach ist und auch mit den derzeit geltenden Voraussetzungen in unserer Verfassung sehr schwer oder nicht vereinbar ist.

Wenn wir aber all diese Punkte ausklammern, muss es um eine ganz wesentliche Frage gehen – die ist mir wichtig –, und zwar um die Frage: Sind straffällige Asylwerber sofort abzuschieben?

Meine Damen und Herren, ich glaube, die entscheidende Frage ist: Verbüßt dieser Mensch die Strafe, die ihm zusteht? – Ich bin absolut dafür, dass Straftäter, unabhängig von der Herkunft und vom Aufenthaltsstatus, ihre Strafe absitzen müssen; volle Härte und ganz konsequent. Da bin ich ganz, ganz klar.

Obmann Dr. Christian Stocker weist den Abgeordneten darauf hin, dass dessen Redezeit bereits überschritten sei.

Abgeordneter Ing. Reinhold Einwallner (SPÖ): Einen Schlusssatz darf ich noch formulieren, den ich gerade schon angesetzt habe: Das ist, glaube ich, ganz wichtig: Strafe absitzen, nach Absitzen der Strafe dementsprechende Maßnahmen setzen; schauen, dass wir die Rahmenbedingungen schaffen, dass es nach internationalem Recht möglich ist, und dann eine Abschiebung, eine Außerlandesbringung durchsetzen. – Danke schön.

Abgeordneter Mag. Philipp Schrangl (FPÖ): Sehr geehrter Vorsitzender! Sehr geehrte Initiatoren dieses Volksbegehrens! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zuerst ist festzuhalten, dass fast 200 000 Menschen dieses Volksbegehren unterschrieben haben. Das ist schon eine stattliche Zahl. Es muss daher auch angesehen werden, wie sehr die Menschen dieses Thema interessiert und wie viele Menschen sich dazu auch äußern wollten. Es ist wichtig – und ich danke den Initiatoren dieses Volksbegehrens –, dass dieses wichtige Instrument der direkten Demokratie gewählt wurde, um dieses wichtige Thema anzusprechen, um dieses wichtige Thema auch dem Nationalrat zur Behandlung zu übergeben.

Der Initiator dieses Volksbegehrens hat am Anfang festgehalten, dass Asyl nicht dazu benützt werden kann, um im Asyl- oder im Aufnahmestaat zu morden, zu vergewaltigen, zu rauben, Gewalt gegen die Bevölkerung und den Aufnahmestaat auszuüben, und dem stimmen wir vollkommen zu. Auch anhand der Redebeiträge der Kolleg:innen im Nationalrat habe ich gemerkt, dass alle dieses Thema ernst nehmen. Sogar die SPÖ hat quasi angekündigt, dass wir Reformen machen müssen, damit wir, wie Abgeordneter Einwallner gesagt hat, auch sicherstellen können, dass sie ihrer gerechten Strafe zugeführt und nach Verbüßung dieser Strafe auch tatsächlich abgeschoben werden.

Daher meine Fragen an die Experten: Leider hat Mag. Maier in seinem Eingangsstatement ein bisschen zu kurz, wie ich finde – Sie hätten 10 Minuten Zeit gehabt, Sie hätten noch mehr sagen und vielleicht auch ein bisschen auf das Volksbegehren eingehen können –, davon gesprochen. Sie haben uns mitgeteilt, dass 45 Prozent der straftätigen Asylwerber abgeschoben werden. Wie viele sind denn das in Zahlen?

Was uns besonders interessieren würde: Was passiert mit den anderen 55 Prozent?, und: Was hindert Sie daran – ganz konkret: welche Rechtsnormen, innerstaatlich, aber vielleicht auch aus dem Völkerrecht, Unionsrecht –, diese 55 Prozent abzuschieben? Ich glaube, dass die Akzeptanz für das Asylwesen in der Bevölkerung dadurch wesentlich gesteigert werden kann, wenn Personen, die ihr Asylrecht verwirken, weil sie Gewalt gegen die Bevölkerung oder den Aufnahmestaat ausüben, dieses Asylrecht verlieren.

Herr Universitätsassistent, ich danke Ihnen für Ihre Ausführungen. Auch von Ihnen hätte ich gerne, dass Sie vielleicht ein bisschen konkreter werden und uns – als Abgeordnete, als Gesetzgebungsorgan – sagen, welche Schritte wir in Österreich oder vielleicht auch in der Europäischen Union einleiten müssen, um mehr Abschiebungen von Asylstraftätern zu erreichen, um Asylberechtigte, die aus unserer Sicht ihren Asylstatus verwirkt haben, dann auch wirklich außer Landes bringen zu können. – Danke schön.

Abgeordneter Mag. Georg Bürstmayr (Grüne): Herr Vorsitzender! Sehr geehrte Experten! Hoher Ausschuss! Vor einer Woche sind Berichte der Rechercheplattform Correctiv über ein Treffen deutscher und österreichischer Rechtsextremer in Potsdam bekannt geworden, bei dem der österreichische Rechtsextremist Martin Sellner Pläne für die Abschiebung von Millionen von Menschen – auch deutscher Staatsbürgerschaft – dargelegt hat. Sowohl FPÖ-Parteichef Kickl als auch Generalsekretär Hafenecker weigerten sich in Folge, sich von Herrn Sellner zu distanzieren und verteidigten dieses Treffen sogar als patriotisch.

Wir können vor diesem Hintergrund nicht einfach zur Tagesordnung übergehen oder so tun, als wäre alles normal. (Zwischenruf des Bevollmächtigten Waldhäusl.

Obmann Dr. Christian Stocker bittet den Bevollmächtigten Waldhäusl, zu respektieren, dass Abgeordneter Bürstmayr am Wort ist. (Bevollmächtigter Waldhäusl: Zur Sache, Herr Vorsitzender, zur Sache! – Abg. El-Nagashi – in Richtung Bevollmächtigter Waldhäusl –: Sie sind hier nicht Abgeordneter!)

Abgeordneter Mag. Georg Bürstmayr (Grüne): Es ist in einer Demokratie nicht normal, wenn eine Parlamentspartei nicht in der Lage ist, sich von Rechtsextremen zu distanzieren, die unverhohlen über Pläne zu Massendeportationen reden.

Es geht den Betreibern dieses Volksbegehrens, der FPÖ, längst nicht mehr um einzelne Straftäter, für die es ohnehin längst strenge Regeln gibt. Was da verlangt wird, ist, im Ergebnis, dass sich Österreich von zentralen menschenrechtlichen Abkommen verabschiedet. Das hieße im Ergebnis auch: ein Abschied von der Europäischen Union. Das aber ist die Agenda von extrem rechten und rechtsextremen Parteien quer durch Europa.

Darüber eine Debatte im Parlament zu führen wie über irgendeinen anderen Vorschlag und dabei zu ignorieren, dass sich diese FPÖ standhaft weigert, sich von wahnhaften rechtsextremen Fantasien zu distanzieren, halten wir für falsch, weil es diese Ideologie normalisieren würde. Wir werden daher, um ein Zeichen zu setzen, entgegen den sonstigen Gepflogenheiten heute keine Fragen stellen. Ich bitte dafür um Verständnis.

Abgeordnete Dr. Stephanie Krisper (NEOS): Wir werden diese Sitzung sozusagen gegenläufig wahrnehmen, weil ja schließlich der Austausch mit den Experten beziehungsweise mit Herrn Maier im Vordergrund stehen sollte. Dementsprechend möchte ich schon die Chance für Fragen nützen, um vielleicht auch die Evidenz zu der Fragestellung, die für das Volksbegehren relevant ist, herauszuarbeiten.

Das Gesetz sieht vor, dass Fremde, die wegen schwerer Straftaten verurteilt werden, nicht mehr in den Genuss von Schutz kommen sollen und in ihr Heimatland abgeschoben werden sollten. Daher wäre meine erste Frage: Haben Sie Evidenz zu der Anzahl von schweren Straftaten, die in den letzten zehn Jahren von Schutzberechtigten begangen wurden? Inwieweit kam es entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, die es schon gibt, zu Aberkennungen und Abschiebungen – gerne aufgeschlüsselt nach Jahren, wenn Sie die Zahlen haben, Herr Maier?

Dann hätte ich die Frage, ob Sie Zahlen haben zu Delikten unter dieser Schwelle der schweren Straftat, die der Herr Assistenzprofessor sehr akribisch herausgearbeitet hat, also die Zahlen zu sonstigen Delikten, die in den letzten zehn Jahren von Asylberechtigten, von subsidiär Schutzberechtigten und von Asylwerber:innen begangen wurden.

Dann wäre noch eine weitere Frage von mir, wie oft Asylwerber:innen in den letzten zehn Jahren aufgrund einer Verurteilung wegen einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status ausgeschlossen wurden. Da geht es mir jetzt einmal um die Umsetzung des Gesetzes, wie wir es schon haben.

Kommen wir zu einem anderen Fokus, der mit damit sehr zusammenhängt: Es gibt eine große Baustelle bei der Umsetzung bestehenden Rechts betreffend die Abschiebung von Personen, die eben kein Recht auf Schutz haben. Da wäre meine Frage, ob in irgendeiner Form priorisiert wird.

Wenn Sie sagen, dass Sie lobenswerterweise vom BMI jeweils über Asylwerber:innen, die straffällig auffällig wurden, informiert werden, dann stellt sich bezüglich Abschiebung die Frage, wie man die Ressourcen einsetzt: Legen Sie lieber den Fokus darauf, bestintegrierte Familien abzuschieben, weil die nicht untergetaucht sind, sondern mit Wohnort und Kindern in der Schule sozusagen schneller zu erwischen sind und gut für die Statistik sind – weil es dann fünf sind und nicht einer ist –, oder priorisieren Sie, die abzuschieben, die straffällig auffällig wurden?

Sie haben jetzt gesagt, 45 Prozent der Außerlandesbringungen betrafen straffällig Auffällige. Das ist eine schöne Darstellung hinsichtlich Themenkomplex Statistik, weil Sie extra nicht Abschiebung sagen, denn unter Außerlandesbringungen fallen ja auch Nicht-EU- und Nicht-EWR-Bürger. Aufgrund von Anfragebeantwortungen wissen wir, dass das ein hoher Prozentsatz ist. Daher ist meine Frage noch offen, wie Sie bei Asylwerber:innen, die keinen Schutz erhalten haben, bei der Abschiebung vorgehen, ob Sie da priorisieren. So schaut nämlich die Zahl natürlich schön aus, wenn Sie das mit allen Außerlandesbringungen vermischen.

Es ist ja so, dass immer die Gefahr besteht, dass Perspektivenlosigkeit zum Abrutschen in die Kriminalität führt. Das heißt, wenn Personen ohne Schutzbedarf und ohne Perspektive – manchmal auch, weil ihr Land sie nicht aufnimmt, obwohl sie willens sind, nach Hause zurückzukehren; manchmal sind die Heimatländer da völlig unkooperativ – lange in Österreich aufhältig sind, dann entsteht natürlich auch ein Potenzial für das Abrutschen in die Kriminalität. Da wäre meine Frage: Wie viele irregulär aufhältige Personen gibt es in Österreich, bei denen eine Abschiebung nicht möglich ist?

Die anderen Fragen stelle ich in der nächsten Runde. – Danke.

Erste Antwortrunde der Experten

Mag. Gernot Maier, MBL: Vielen Dank für die Fragen und die Möglichkeit, hier Stellung zu nehmen, Herr Vorsitzender.

Zur ersten Frage, wie es mit dem Vollzug und mit dem Vorgehen bei Straffälligkeit ausschaut: Grundsätzlich ist es so, dass das BFA sofort mit einer Mitteilung an den Asylwerber beginnt, wenn er straffällig wird, dass er sein Aufenthaltsrecht verliert. Die Straffälligkeit, egal in welcher Form sie passiert ist, fließt natürlich in die Entscheidung ein. Das geht bis hin zum Asylausschlussgrund bei einem besonders schweren nicht politischen Verbrechen, wie Kollege Neusiedler schon erklärt hat, nach der Genfer Flüchtlingskonvention.

Bei Schutzberechtigten ist es so, dass unverzüglich ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wird. Dann warten wir natürlich die Entscheidung des Gerichtes ab. Sowie eine rechtskräftige Verurteilung da ist, entscheiden wir innerhalb von einem Monat – ab rechtskräftiger Verurteilung, erstinstanzlich.

Bei Personen, die einen sonstigen Aufenthaltstitel haben, also einen Niederlassungstitel nach dem Niederlassungsrecht zum Beispiel – auch da gibt es ja Personen, die durchaus straffällig werden –, leiten wir ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, sprich, wir prüfen, ob ein Einreiseverbot oder ein Aufenthaltsverbot zu erteilen ist. Auch da ist im Endeffekt abzuwägen; Kollege Neusiedler hat das sehr genau, auch mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Artikel 8 EMRK, und dergleichen, dargelegt.

Wenn es dann eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gibt – die liegt üblicherweise erst nach der Entscheidung der zweiten Instanz, des Bundesverwaltungsgerichts, vor –, dann haben wir nach dem FPG, konkret nach § 46, ehestmöglich alle Maßnahmen zu setzen, die erforderlich sind, um eine zwangsweise Außerlandesbringung voranzutreiben, wenn die Person nicht eigenständig und freiwillig außer Landes geht. – Das sind die Abläufe. Das tun wir auch.

Wie schaut es in der Praxis aus? – Wir nehmen, wenn wir kein gültiges Reisedokument haben, umgehend Kontakt mit der Botschaft des jeweiligen Staates auf und schauen, dass wir die Ersatzreisedokumente bekommen. Sowie diese vorliegen, schauen wir auch, dass wir die notwendigen Sicherungsmaßnahmen verfügen, wenn sie denn notwendig sind, und dass wir die Außerlandesbringung durch Buchen zum Beispiel eines Einzelfluges oder Organisieren einer Charteraktion entsprechend durchsetzen.

Beim Herrn Abgeordneten Einwallner habe ich irgendwie keine Frage mitbekommen. (Abg. Einwallner nickt.) – Okay, gut, dann habe ich nichts überhört; das wollte ich nur sicherstellen.

Seitens der FPÖ wurde gefragt, wie das mit den Prozentzahlen 45 und 55 ausschaut. (Abg. Schrangl: Nein, das haben Sie ein bissel falsch verstanden! Ich wollte eigentlich wissen, wie viele von denen, wenn Sie ihnen den Brief schicken, untertauchen und wie viele Sie tatsächlich abschieben können!) Nur, dass wir es noch einmal klarstellen, weil es in der Fragestellung so herausgekommen ist, als wären 55 Prozent der Personen, die wir nicht abschieben, straffällig: Nein. Von allen zwangsweise außer Landes Gebrachten sind 45 Prozent strafrechtlich relevant geworden.

Tatsächlich ist es so, dass wir nach Straftat unterscheiden müssen, und da komme ich auch schon zur Beantwortung der Frage: Wie schaut es mit den besonders schweren Straftaten aus? – Das ist extrem schwer zu definieren, weil besonders schwere nicht politische Verbrechen ein offener Begriff ist, der völkerrechtlich zu definieren ist. Die Rechtsprechung sagt vollkommen klar, da sind jedenfalls Mord, Raub, Vergewaltigung und Suchtgifthandel drinnen. Keinesfalls – am anderen Ende der strafrechtlichen Relevanz – drinnen ist zum Beispiel der Ladendiebstahl, der einfache Diebstahl. Dazwischen ist dann irgendwo die Grenze, an der wir zu prüfen anfangen müssen.

Das ist dann auch im Einzelfall sehr genau zu beurteilen, weil es nicht nur abstrakt auf die Straftat an sich ankommt, sondern auch auf die Art der Begehung, auf die Begleitumstände; die sind da relevant. Das macht einen erheblichen Unterschied, ob jemand einen Einbruchdiebstahl begeht, weil er ein Fahrradschloss aufzwickt, oder ob jemand einen Einbruchdiebstahl mit grober Gewalt zum Beispiel bei einem Juwelier begeht und dabei womöglich bewaffnet ist. Da ist es so, dass wir im Einzelfall prüfen.

Was wir aufgrund unserer Statistiken nicht können – das kann einfach unser System nicht –, ist, zu unterscheiden, aus welchem Grund jemand Asyl bekommen hat oder eben nicht bekommen hat. Wir können sagen, wie vielen Personen Asyl zuerkannt worden ist, wie vielen Personen der Asyl- oder Schutzstatus aberkannt worden ist, aber wir können  die Gründe dahinter statistisch nicht erfassen. Das kann sein, weil kein Fluchtgrund vorgelegen ist. Das kann aber auch sein, weil zwar ein Fluchtgrund vorgelegen wäre, aber ein Asylausschlussgrund verwirklicht worden ist. Da müsste man ins jeweilige Einzelverfahren oder in die jeweiligen Einzelverfahren hineinschauen. Das ist einfach statistisch nicht leistbar.

Personen, die wir nicht außer Landes bringen können, behalten im Endeffekt, wenn ihnen der Schutzstatus aberkannt wird, ein Duldungsrecht bei uns. Sie haben gefragt, wie groß dieses Potenzial der Duldungen in etwa ist. Letztendlich haben wir bei den Aberkennungsverfahren im letzten Jahr zum Beispiel 710 Aberkennungen tatsächlich ausgesprochen und eine Duldung haben letztes Jahr zwölf Personen bekommen. Es haben also zwölf Personen, bei denen die Abschiebung nicht möglich war, einen humanitären Aufenthaltsstatus bekommen.

Was auch noch dargestellt werden sollte, ist, dass Straftäter ja nicht nur zwangsweise außer Landes gebracht werden, sondern durchaus auch freiwillig außer Landes gehen, vor allem wenn sie im Stand der Justizhaft sind. Da besteht nämlich nach § 133a des Strafvollzugsgesetzes die Möglichkeit, dass die Personen direkt aus der Strafhaft freiwillig gehen. Da sind schon auch viele Personen dabei, bei denen wir bei einer Zwangsweisen sonst sehr viel Aufwand hätten oder bei denen es womöglich tatsächlich unmöglich wäre.

Der Hintergrund ist, dass von bis zu einem Drittel der Strafhaft abgesehen werden kann, wenn sie freiwillig gehen. Diese Strafhaft lebt aber wieder auf, wenn sie dann rechtswidrigerweise wiederkommen. Es ist also ein bedingtes Absehen von der Haft.

Diese Personengruppe fällt natürlich in die Straffälligenaußerlandesbringung hinein, weil wir die nicht zwangsweise außer Landes gebracht haben. Sie ist aber durchaus sehr relevant, weil doch in erheblichem Umfang ziemlich schwer kriminell. Da sind etliche dabei, bei denen dieses Drittel eine beträchtliche Zeitspanne ausmacht, bei denen man dann sagt, sie würden sonst zwei oder drei Jahre länger im Justizvollzug sitzen.

Wenn ich die Fragen der Frau Abgeordneten Krisper richtig mitbekommen habe, dann will sie wissen, wie viele Straftaten denn Ausländer oder Nichtösterreicher bei uns begangen haben. Dazu kann ich nur auf die Kriminalstatistik verweisen, die vom Bundeskriminalamt herausgegeben wird. Wir, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, führen keine Statistiken über Straftaten von Personen. Wir haben sie aber im Einzelverfahren drinnen. Jedes Mal, wenn eine Straftat begangen wird, prüfen wir das – im Einzelfall. Ich kann das aber statistisch nicht auswerten, denn das wäre im Endeffekt eine Zweigleisigkeit.

Zu den Priorisierungen: Ja, Straftaten beziehungsweise die Außerlandesbringung von Straftätern steht bei uns absolut im Fokus, das ist überhaupt keine Frage. Der § 46 des FPG unterscheidet aber nicht. Dieser sagt, man braucht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und die Weigerung, Österreich freiwillig oder eigenständig zu verlassen; dann hat die Behörde alle Maßnahmen zu setzen, um die zwangsweise Außerlandesbringung voranzutreiben.

Das ist eine gesetzliche Verpflichtung, die wir haben. Deswegen kann ich nicht sagen, ich kümmere mich nur um die Straffälligen und lasse andere Personengruppen, die nicht straffällig geworden sind, einfach außer Acht. Das geht nicht. Das wäre eine Verletzung unseres gesetzlichen Auftrages, weil das Fremdenpolizeigesetz ganz klar sagt: Es kommt darauf an, ob eine Rückkehrentscheidung erlassen worden ist, ob die rechtskräftig ist und ob dann freiwillig oder eigenständig ausgereist wird oder nicht; und wenn nicht, dann hat die Behörde tätig zu werden.

Bezüglich der Kapazitäten mit den Botschaften: Ja, da reihen wir natürlich Straffällige vor. Ab dem Zeitpunkt, wo es darum geht, Heimreisezertifikate zu bekommen, Flüge zu buchen und dergleichen, stehen die im Fokus. Aber ich kann mich nicht ausschließlich nur mit dieser Gruppe befassen.

Dann war noch die Frage, wie viele Personen illegal in Österreich aufhältig sind. Das ist, wenn ich es richtig verstanden habe, die schon sehr, sehr oft gestellte Frage der Dunkelziffer, die Frage, wie viele Personen in Österreich aufhältig sind, die hier nicht aufhältig sein dürfen, vielleicht auch unabhängig davon, ob sie eine Rückkehrentscheidung bekommen haben. Haben Sie es auf diese Gruppe beschränkt? Darf ich nachfragen?

Abgeordnete Dr. Stephanie Krisper (NEOS): Ich meinte die Fälle, in denen kein Schutzstatus gewährt wurde, also negativ rechtskräftig, aber aufgrund der Probleme mit dem Heimatland, die es ja oft genug gibt, eine Abschiebung faktisch nicht möglich ist. Wie viele derartige Personen, die dann in einer Perspektivenlosigkeit anwesend sind, gibt es?

Mag. Gernot Maier, MBL: Okay, das ist jene Gruppe, die tatsächlich illegal, rechtswidrig aufhältig ist – das ist zumindest eine Teilgruppe davon. Das sind die, die kein Aufenthaltsrecht bekommen haben. Das sind die, die hier rechtswidrig aufhältig sind, weil sie kein Aufenthaltsrecht haben, aber womöglich nicht außer Landes zu bringen sind.

Auch da müssen oder können wir nicht von einer klaren Zahl reden. Warum? – Weil die Personen ja nicht verpflichtet sind, die Behörde in Anspruch zu nehmen, um auszureisen. Wir sehen immer wieder – vor allem bei den Dublin-In-Anträgen –, dass Personen einfach eigenständig weiterreisen. Wir sehen es teilweise auch anhand der Anträge, die dann später auf Botschaften gestellt werden, dass Personen offensichtlich das Hoheitsgebiet der EU verlassen haben und vom Ausland her einen Antrag stellen, die bei uns nie im Bereich der freiwilligen unterstützten Ausreise aufgeschienen sind und auch nicht zwangsweise außer Landes gebracht wurden.

Was man auch dazusagen muss: Mit unserem Zentralen Melderegister sind wir einer der wenigen Staaten, die ein durchgängiges zentrales Melderegister haben. Damit sind sehr viele Staatsbürger anderer Staaten überhaupt nicht vertraut und es ist ihnen auch nicht bewusst, dass sie, wenn sie Österreich verlassen oder übersiedeln, sich ab- oder ummelden müssen. Das sehen wir zum Beispiel auch bei Verlängerungen der Ukrainekarten. Auch da sehen wir, dass Personen, die freiwillig, eigenständig, ohne die Behörde in Anspruch zu nehmen, außer Landes gehen, sich üblicherweise nicht abmelden, sondern einfach gehen. Insofern ist die Größe dieser Gruppe nicht eindeutig feststellbar.

Was wir tun, ist: Wir monitoren diese Gruppen. Wenn wir eine Person überprüfen und feststellen, dass jemand nicht mehr an der entsprechenden Meldeadresse gemeldet ist, dort nicht mehr aufhältig ist, wo er gemeldet ist, oder überhaupt keine Adresse mehr hat, dann werden Festnahmeaufträge erlassen. Und sollte die Person irgendwo in Österreich von einem Polizisten kontrolliert werden, sieht der im System, dass das BFA zu kontaktieren ist. Wir können dann entsprechende Maßnahmen treffen, weil die Person rechtswidrig hier ist. Das Amt wird aber von der Exekutive natürlich nicht nur bei Festnahmeaufträgen, sondern auch bei allen rechtswidrig aufhältigen Personen entsprechend verständigt.

Ich hoffe, ich habe die Frage ausreichend beantwortet.

Dr. Manuel Neusiedler: Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Hoher Ausschuss! Ich werde mich auf die Frage vom Herrn Abgeordneten Mag. Schrangl konzentrieren, und zwar konkret auf die Nachfrage, welche Normen die Abschiebung von Straftätern aus Österreich verhindern beziehungsweise welche Schritte einzuleiten wären. Ich werde das jetzt natürlich ein bisschen konkretisieren, aber Sie werden mir hoffentlich nachsehen, wenn die eine oder andere Norm vielleicht auf der Strecke bleibt, weil das eben ein sehr, sehr dichtes Normengeflecht ist.

Versuchen wir vielleicht einmal, es von der anderen Seite aufzuziehen: Welche Normen im österreichischen Rechtsbestand, also auf einfachgesetzlicher Ebene, wären sozusagen unmittelbar angreifbar? – Da gibt es zum einen die §§ 3, 6, 7, 8 und 9 Asylgesetz, die sich im Wesentlichen mit der Zu- und Aberkennung des internationalen Schutzes beschäftigen und auch vorsehen, dass der internationale Schutz bei entsprechend schwerwiegenden Straftaten vorenthalten wird beziehungsweise wieder abzuerkennen ist. Das ist einmal die eine Perspektive, was jetzt Zu- und Aberkennung betrifft.

Die Frage, ob jemand von der Zuerkennung ausgeschlossen wird oder ob nachträglich aberkannt wird, bereitet nämlich den Boden dafür, dass die betreffenden Personen dann in weiterer Folge möglicherweise aus Österreich verbracht werden können. Beziehungsweise umgekehrt: Solange diese Personen diesen Status haben, ist dadurch schon ein Hindernis gegeben, sie außer Landes zu schaffen. Das ist einmal der eine Punkt.

Der zweite Punkt ist dann natürlich der § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes. Dort ist im Wesentlichen betreffend aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorgesehen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme – also konkret etwa die Rückkehrentscheidung; der Ausreisebefehl, wenn man es untechnisch formuliert – nicht einfach so erlassen werden darf, sondern dass diese Abwägung zu geschehen hat, ob aus der Sicht des Privat- und Familienlebens ein entsprechendes Abschiebehindernis generiert werden kann.

Da muss man außerdem dazusagen, dass im Lichte der jüngsten EuGH-Rechtsprechung in die Perspektive der Rückkehrentscheidung auch einzubeziehen ist, ob im Zielstaat Folter oder Todesstrafe drohen, jetzt salopp gesprochen. Das ist auch mitzubedenken. Das ist derzeit durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts überlagert, nämlich durch die in diesem Fall unmittelbar anwendbare Bestimmung der Rückführungsrichtlinie.

Schließlich ist der letzte Schritt in dieser Kette – Direktor Maier hat es auch ausgeführt – dann die zwangsweise Außerlandesbringung, für den Fall, dass es bei einer Person eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gibt und diese nicht freiwillig geht. Auch da besteht eine einfachgesetzliche Positivierung des Refoulementverbots in § 50, in dem genau das, was in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der Europäischen Menschenrechtskonvention drinsteht, noch einmal ausdrücklich festgeschrieben wird. Das ist auch in jedem Stadium des Verfahrens mitzubedenken und zu beachten.

Das ist im Groben die einfachgesetzliche Rechtslage. Da gibt es dann natürlich noch andere Bestimmungen, die auf andere Situationen abstellen. Ich lasse es aber jetzt einfach einmal dabei bewenden.

Gehen wir eine Ebene weiter nach oben. Man könnte ja jetzt sagen: Okay, das ist das Asylgesetz, das ist das Fremdenpolizeigesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, da können Sie als Abgeordnete mit einfacher Mehrheit schrauben und drehen, wie Sie wollen. – Das wäre nur die halbe Wahrheit, wenn ich das jetzt behaupten würde, denn es bestehen eben die Bindungen an das höherrangige Recht, an das Verfassungsrecht. Das hat aber in diesem Fall diese Doppelstellung, weil einerseits natürlich die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle völkerrechtliche Verträge sind, diese aber andererseits gleichzeitig in den Verfassungsrang gehoben worden sind. Das heißt, es nimmt diese Doppelstellung ein.

Genauso verhält es sich mit der Grundrechtecharta. Die ist zwar nie ausdrücklich zu Verfassungsrecht erklärt worden, aber der Verfassungsgerichtshof geht halt seit 2012 davon aus – aufgrund von bestimmten Überlegungen –, weil sonst kein ausreichender Grundrechtsschutz gewährleistet werden würde – ob das tatsächlich so ist oder nicht, lasse ich jetzt einmal dahingestellt. Es ist aber die Judikaturlinie, dass die Rechte nach der Grundrechtecharta auch vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können.

Das heißt, es gibt das Verfassungsrecht, das zwar an sich der Zweidrittelmehrheit dieses Hohen Hauses zur Disposition steht – dann würde man sich der verfassungsrechtlichen Bindungen entledigen, kann sich dann aber auch die Frage stellen, ob es eine Gesamtänderung der Bundesverfassung wäre oder nicht, wenn man das vollumfänglich macht; das würde auch zu weit führen –, aber es gibt eben noch die unions- und die völkerrechtlichen Bindungen.

Auf völkerrechtlicher Ebene ist es konkret Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention, der dieses Non-Refoulement-Prinzip statuiert. Das bezieht sich, wie eingangs ausgeführt, nur auf Flüchtlinge. Das heißt, außerhalb dieses Bereiches wäre es aus Sicht der Flüchtlingskonvention denkbar, dies beliebig zu regeln. Die Flüchtlingskonvention sagt auch – nämlich in Absatz 2 des genannten Artikels beziehungsweise in Art. 1 Abschn. F. der genannten Konvention –, dass bestimmte Straftäter vom Flüchtlings- beziehungsweise nur vom Refoulementschutz ausgeschlossen werden können oder ausgeschlossen sind.

Das heißt, in diesem Bereich wären wir aus Sicht der Flüchtlingskonvention frei, das zu regeln, und könnten Straftäter auch in ihren Herkunftsstaat verbringen; die Flüchtlingskonvention hätte bei Überschreiten dieser Schwelle kein grundlegendes Problem damit.

Was aber zu bedenken ist, ist eben die Ergänzung – und das zeigt, wie unübersichtlich diese Gemengelage teilweise auch ist –, dass wir zusätzlich zur Flüchtlingskonvention auch die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert haben. Dort sind es insbesondere die Artikel 2 und 3 sowie die Artikel 1 des 6. und des 13. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention, aus denen entsprechende Abschiebeverbote für den Fall, dass in den Zielstaaten Folter oder Tod drohen, abgeleitet werden. Darüber hinaus hat der Gerichtshof für Menschenrechte das auch auf andere Artikel ausgeweitet, aber auch das lasse ich jetzt einmal außen vor.

Auf Ebene des Unionsrechts ist es natürlich die Grundrechtecharta, die entsprechende spiegelbildliche Bestimmungen enthält, ganz konkret Art. 19 Abs. 2, der dieses völkerrechtliche Refoulementverbot auch ins Primärrecht hineinhievt. Das bedeutet aber auch: Wenn man jetzt die Entscheidung treffen würde, die Europäische Menschenrechtskonvention zu verlassen, dann bringt einem das im Einzelnen nichts, da es ja noch die Bindung an die Grundrechtecharta gibt. Das heißt, der Gehalt bleibt ja derselbe, nur, dass er halt aus der anderen Bestimmung abgeleitet wird.

Natürlich spielt da auch die Achtung des Privat- und Familienlebens – Artikel 7 der Grundrechtecharta – eine Rolle; ganz abgesehen davon, dass in Art. 52 Abs. 3 der Grundrechtecharta der Gleichklang von Konventions- und Chartabestimmungen angeordnet wird.

Auf Ebene des Sekundärrechts ist die Gemengelage noch unübersichtlicher, da erspare ich Ihnen jetzt die Einzelheiten. Wesentlich ist aber, dass auch da das Prinzip der Nichtzurückweisung an mehreren Stellen seine ausdrückliche Berücksichtigung findet. Das heißt, es gibt auch im Sekundärrecht entsprechende Verordnungen, insbesondere in der Statusrichtlinie, die grob gesprochen für die Asylanerkennung und -aberkennung maßgeblich ist. Es gibt aber auch in der Rückführungsrichtlinie ausdrücklich Bestimmungen, die dieses Prinzip der Nichtzurückweisung positivieren.

Das heißt, auch da gibt es einen sekundärrechtlichen Auftrag, diesem Non-Refoulement-Prinzip Genüge zu tun und Personen nicht in unsichere Staaten zu verbringen. Das heißt aus meiner Sicht nur, wenn über Außerlandesschaffungen diskutiert wird: Es ist wohl am einfachsten, Personen in sicheres Territorium zu verbringen. Allerdings setzt das die Aufnahmebereitschaft dieser Drittstaaten voraus. Es ist, glaube ich, hinlänglich bekannt, dass das praktische Schwierigkeiten auslöst. – Vielen Dank.

Obmann Dr. Christian Stocker dankt dem Redner für die Ausführungen und leitet zur zweiten Fragerunde der Abgeordneten über.

Zweite Fragerunde der Abgeordneten

Abgeordnete Mag. Corinna Scharzenberger (ÖVP): Herr Vorsitzender! Geschätzter Herr Bundesminister! Geschätzte Experten! Vielen Dank den Proponenten für die Darlegung und Herrn Waldhäusl für die durchaus auf den ersten Blick sehr nachvollziehbare Darlegung des Volksbegehrens Asylstraftäter sofort abschieben. Ich sage deshalb auf den ersten Blick, weil es natürlich nicht sein kann, dass Straftäter, Vergewaltiger und Mörder als Strafe nur wieder nach Hause müssen, sondern sie müssen natürlich auch der gerechten Strafe zugeführt werden. Es scheint mir sehr wesentlich, auch festzuhalten, dass in Österreich die Außerlandesbringungen sehr konsequent vollzogen werden.

Zu den Außerlandesbringungen habe ich zwei Fragen. Die erste Frage betrifft – wir haben es ja schon angesprochen – die Maßnahmen beziehungsweise die generellen Voraussetzungen, um Außerlandesbringungen durchzuführen. Die zweite Frage: Es ist ja sehr wesentlich, dass die Verfahren dazu sehr rasch durchgeführt werden, und das BFA legt ja einen Schwerpunkt auf rasche Verfahren. Herr Maier, können Sie uns den Ablauf der raschen Verfahren erklären? – Vielen Dank.

Abgeordneter Werner Herbert (FPÖ): Herr Vorsitzender! Herr Bundesminister! Geschätzte Proponenten des Volksbegehrens! Meine Herren Experten! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Ich darf eingangs schon sagen, dass ich mich wirklich über den Redebeitrag von Kollegen Bürstmayr wundere. Hier in einer irritierenden Art und Weise eine absichtliche Themenverfehlung herbeizuführen, um dieses Volksbegehren, in dem es um Asylstraftäter geht und das immerhin 200 000 Menschen in Sorge um ihre Sicherheit unterschrieben haben, kleinzureden, ist das Letzte, Kollege.

Da geht es nicht um ideologische Fragen, da geht es um sicherheitspolizeiliche Aspekte, die den Menschen in unserem Land unter den Fingernägeln brennen. Die rechtsstaatliche Legitimation dieses Volksbegehrens in Frage zu stellen, ist wohl eine Verhöhnung all jener, die dieses Volksbegehren unterzeichnet haben und die darüber hinaus berechtigterweise auch eine Antwort auf ihre Fragen haben wollen. Deshalb ist auch dieser Ausschuss heute hier in diesem Forum und in dieser Zusammensetzung zusammengetreten.

Zu meinen Fragen: Es wurde von hochgradig strafbaren Handlungen gesprochen. Die wurden zwar nur am Rande thematisiert, mich würde aber schon interessieren: Wie oft treten diese hochgradig strafbaren Handlungen in Asylverfahren eigentlich auf? Wie hoch ist die tatsächliche Anzahl all jener, die eigentlich einen Abschiebebescheid bekommen haben, der – vollzogen oder auch nicht vollzogen – eine maßgebliche Rolle für diese Abschiebung gespielt hat?

Die zweite Frage: Herr Mag. Maier hat angesprochen, dass, sobald ein Asylwerber straffällig wird, er eine Nachricht vom BFA bekommt. Könnte man das nicht auch wohlwollend so interpretieren, dass er eine Aufforderung bekommt, unterzutauchen, um sich dem weiteren behördlichen Verfahren zu entziehen und so quasi einem ablehnenden Verfahrensverlauf zu entgehen. Kommt das oft vor? Wenn ja, wie ist in dieser Frage Ihre Wahrnehmung?

An den Herrn Innenminister hätte ich diese Frage: Wir erleben in letzter Zeit immer wieder, dass nicht nur Polizisten – für die es eigentlich schon Alltag ist – von Asylwerbern oder Asylstraftätern angegriffen werden, sondern auch Rettungskräfte und zuletzt die Feuerwehr bei einem Einsatz in einem Asylheim in Steyregg. Was gedenken Sie da zu tun, um einen besseren Schutz dieser Einsatzkräfte zu garantieren? Wir sehen das auch im benachbarten Deutschland; die Fälle werden immer mehr, aber auch brutaler. Die Verletzungen der Einsatzkräfte nehmen zu. Daher meine Frage an Sie: Wie steht das Innenministerium dazu, welche Maßnahmen werden Sie konkret ergreifen?

Die letzte Frage – auch an Sie, Herr Innenminister – betrifft den EU-Migrationspakt, der ja Ende vergangenen Jahres auf der EU-Agenda gestanden ist. Da haben Sie zuerst gesagt: Nein, kommt gar nicht in Frage!, dann haben Sie das relativiert und zum Schluss haben Sie diesen Migrationspakt, der ja wesentliche Punkte hinsichtlich der Abschiebung von Straftätern, aber natürlich auch bezüglich Schutz der Außengrenzen beinhaltet, befürwortet. Da würde mich interessieren, was diesen Meinungsschwenk herbeigeführt hat. – Danke schön.

Abgeordnete Mag. Faika El-Nagashi (Grüne): Herr Vorsitzender! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte die Aussage meines Kollegen noch einmal bekräftigen und darauf verweisen, dass die ideologische Haltung hinter diesem Volksbegehren sehr eindeutig ist. Wir haben das auch in einigen Redebeiträgen wahrnehmen können. Wenn wir uns die Frage stellen, worum es geht und worum es nicht geht: Es geht offensichtlich nicht darum, eine juristische Debatte zum Asylrecht zu führen.

Die Rechtslage ist, obwohl sie komplex ist, trotzdem klar und deutlich; sie gibt einen klaren und deutlichen Rechtsrahmen vor. Was unklar ist, ist das Volksbegehren in allen Formulierungen, wie es auch schon angesprochen worden ist. Was bei diesem auch nicht im Zentrum steht, ist die Frage danach, wie Kriminalität wirklich reduziert werden kann. Da müssten wir uns folglich mit anderen Themen beschäftigen – nämlich was Kriminalität tatsächlich reduziert – oder mit Fragen wie jenen: Wie ist die Unterbringung von Asylwerbenden? Wie ist die Betreuung gewährleistet? Wie ist der Zugang zum Arbeitsmarkt?

Es gäbe auch weiterführende Fragen wie jene nach der Verteilungsgerechtigkeit und nach den Faktoren, die Kriminalität begünstigen. Das wäre eine Debatte, die wir tatsächlich führen könnten und sollten.

Ich möchte mich bei den Experten für ihre bisherigen Inputs bedanken, insbesondere auch dafür, dass die Frage, warum wir Menschen nicht in Länder zurückschieben können, in denen ihnen Folter oder Tod droht, mittlerweile, glaube ich, hinlänglich erörtert und beantwortet wurde. Ich glaube, das ist in diesem Zusammenhang eine der zentralen Fragen. Von meiner Seite aus gibt es keine inhaltlichen Fragen dazu. – Danke schön.

Abgeordnete Dr. Stephanie Krisper (NEOS): Auf der weiteren Suche nach Evidenz als Basis für eine, finde ich, gelungene Debatte – das wäre zumindest die Intention – darf ich nachfragen: Herr Maier, Sie haben gesagt, im Jahr 2023 kam es zu 210 Aberkennungsverfahren, davon 12 Duldungen. (Bevollmächtigter Maier: 710!) – Danke sehr.

Als Zuschauer könnte man, wenn man sich diese Debatte ansieht, denken, dass, weil wir beim Thema Aberkennungen wegen Begehung besonders schwerer Straftaten sind, diese aufgrund dessen passieren. Es gibt aber auch viele andere Gründe für die Aberkennung eines Schutzstatus, wie zum Beispiel, dass sich die Zustände im Heimatland geändert haben, sodass kein Schutzbedarf mehr besteht.

Dementsprechend würde ich Sie ersuchen, mir die Zahl derer zu nennen, denen im letzten Jahr aufgrund des Begehens einer besonders schweren Straftat Asyl aberkannt wurde. Generell wurden ja, laut der Anfragebeantwortung an uns, von Jänner bis August 2023 1 389 Aberkennungsverfahren eingeleitet – was ja nicht heißt, dass alle erfolgreich sind. Da würde mich interessieren: Wie viele waren erfolgreich und wie viele davon eben aufgrund dessen, dass eine besonders schwere Straftat begangen wurde?

By the way, wenn man sich die AB anschaut: Man sieht, dass damals die Nationalität derer, die am häufigsten wegen Straffälligkeit in ein Aberkennungsverfahren kamen – damals insgesamt 46 Personen –, die Russische Föderation war – bei 24 Personen –, darauf folgte der Iran und darauf andere Länder mit viel geringeren Zahlen, ein Fall hier, ein Fall dort – nur für interessierte Zuschauer.

Dennoch möchte ich bitte bezüglich der 45 Prozent der Außerlandesbringungen nachfragen, die straffällig auffällige Personen betreffen. Ich würde mich schon sehr dafür interessieren, wie viele von denen davor in einem Asylverfahren waren und wie viele nicht, um keine mögliche Beschönigung der Zahl wegen EU-und EWR-Bürgern zuzulassen. Wenn wir von den Aberkennungen reden: Wüssten Sie – in Bezug auf das Jahr –, wie viele Personen, denen der Schutzstatus aberkannt wurde, im Jahr 2023 auch tatsächlich abgeschoben wurden beziehungsweise freiwillig ausgereist sind?

Dann möchte ich nur – in eine Frage gekleidet – widersprechen und auch korrigieren: Natürlich muss Recht vollzogen werden. Jede negative Entscheidung in Rechtskraft muss umgesetzt werden. Dementsprechend müssen die Personen außer Landes gebracht werden. Das ist nun einmal der Rechtsstaat – und das ist auch gut so, weil das System sonst nicht funktionieren kann. Es ist einfach die Gesetzeslage. Natürlich sind allerdings die Ressourcen der Polizei limitiert und natürlich ist es leichter, die einen abzuschieben als die anderen. Deswegen bleibe ich bei meiner Frage nach einer möglichen Priorisierung nach dem Wissensstand über eine vorher ergangene Straffälligkeit der Personen.

Herr Neusiedler, ich hätte bitte noch eine Frage an Sie, und zwar, was Ihrer akademischen Wahrnehmung nach die größten Missstände im Aberkennungsverfahren sind und ob es mögliche Maßnahmen oder legistische Änderungen gibt, die Sie andenken würden, um diesbezüglich Verbesserungen vornehmen zu können.

Dann noch eine letzte Frage – falls Sie sie beantworten können –: Wie vielen Abschiebungen ging in den letzten Jahren ein Aberkennungsverfahren nach dem Asylgesetz voraus?

Zweite Antwortrunde der Experten

Mag. Gernot Maier, MBL: Danke, sehr geehrte Abgeordnete, für die Fragen.

Die erste Frage lautete: Welche Voraussetzungen brauchen wir, um jemanden außer Landes bringen zu können? – Das ist in erster Linie einmal eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und bei Dublinverfahren eine durchführbare Rückkehrentscheidung, wobei das Einzelfallentscheidungen sind, bei denen auch Änderungen im Herkunftsstaat jederzeit zu berücksichtigen sind. Das heißt, es wird nicht nur zum Zeitpunkt des Verfahrens geprüft, sondern auch unmittelbar vor der Abschiebung, ob sich im Herkunftsstaat noch etwas Wesentliches getan hat. Wir erinnern uns zum Beispiel an die Machtergreifung der Taliban, die Wochen und Monate davor nicht vorhersehbar war und dann natürlich bei den Außerlandesbringungen aber sehr wohl zu berücksichtigen war.

Dazu haben wir die Länderinformationen der Staatendokumentation. Die Staatendokumentation ist eine weit über die Grenzen Österreichs anerkannte Einrichtung, die auf wissenschaftlicher Basis einfach sehr wertneutral berichtet, welche Entwicklungen es in einzelnen Staaten gibt, und die auch sehr gute Verbindungen hat, um zum Beispiel in Einzelfällen noch Recherchen durchführen zu können – welche Krankheiten in welchen Krankenhäusern behandelt werden können und, und, und.

Das sind die Grundlagen, mit denen wir arbeiten. Wenn sich etwas in einem Land verändert, dann kriegen wir sehr, sehr schnell, innerhalb von Tagen, die entsprechenden Mitteilungen der Staatendokumentation, dass sich  relevant etwas geändert hat.

Dann sind für die Zulässigkeit der Außerlandesbringung natürlich die individuellen rechtsstaatlichen Verfahren, die geführt werden müssen, relevant. Es kommt ganz darauf an, ob es ein INT-Verfahren, also ein Schutzverfahren, war oder ob es eine Person ist, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft hat, die einen anderen Aufenthaltsstatus hat oder überhaupt keinen Aufenthaltsstatus, bis hin zu EU-Bürgern. Auch die sind durchaus von Außerlandesbringungen betroffen, wenn sie sich nicht an die einschlägigen Regelungen bei uns halten.

Zu den beschleunigten Verfahren: Ja, die sind bei uns in doppelter Hinsicht ein Schwerpunkt. Zum einen sagt der Gesetzgeber, dass immer dann, wenn Straffälligkeit festgestellt wird, die Verfahren zu beschleunigen sind, nicht nur in der ersten, sondern auch in der zweiten Instanz. Das ist auch der Grund, warum wir über alle Personen, die entsprechend straffällig geworden sind, ein Monitoring laufen haben und auch Aberkennungsverfahren einleiten. Wir liefern  der Justiz damit nicht nur den Rechtsgrund, sondern auch die Verpflichtung, uns über dieses Strafverfahren auf dem Laufenden zu halten, damit wir danach mit rechtskräftiger Entscheidung der Justiz innerhalb von einem Monat entscheiden können. Das funktioniert sehr gut.

Es gibt dann aber auch noch beschleunigte Verfahren zu Beginn des Schutzverfahrens, und zwar dann, wenn Personen aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen und gar keinen relevanten Fluchtgrund vorbringen. Da sind wir üblicherweise innerhalb von 72 Stunden ab Antragstellung mit der erstinstanzlichen Entscheidung fertig, weil es ja auch nichts zu prüfen gibt, wenn nichts vorgebracht wird.

Dann gibt es die Schnellverfahren, bei denen zwar Fluchtgründe vorgebracht werden und wir prüfen müssen, die Informationen allerdings bereits vorliegen. Das heißt, der Referent kann innerhalb von drei bis vier Wochen entscheiden. Auch da sind wir entsprechend schnell.

Grundsätzlich gilt allerdings der Grundsatz: Die Behörde hat zu entscheiden. Ab dem Zeitpunkt, ab dem sie spruchreif ist – das heißt, wenn alle Fakten auf dem Tisch liegen –, hat die Behörde zu entscheiden und kann nicht einfach zuwarten.

Wie schaut es mit den Aberkennungen aus – habe ich das richtig verstanden, seitens Herrn Abgeordneten Herbert? (Abg. Herbert: Ja, in Bezug auf diese hochgradig strafbaren Handlungen!) – Es gibt natürlich das Thema hochgradig strafbare Handlungen. Die GFK und auch das Gesetz bei uns sehen Aberkennungen bei Asylberechtigten bei besonders schweren nicht politischen Verbrechen und bei subsidiär Schutzberechtigten bei Verbrechen vor.

Bei den Schutzberechtigten tun wir uns leichter, denn Verbrechen ist ein Begriff, der bei uns im nationalen Recht existiert. Das ist einfach eine Straftat, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Beim Begriff besonders schweres nicht politisches Verbrechen tun wir uns schwerer, weil dieser völkerrechtlich auszulegen ist. Das hat nichts mit unserem Verbrechens- und Vergehensbegriff zu tun. Es darf auch kein politisches Verbrechen gewesen sein. Da kommt es einfach auf die Gesamtschau der Straftat an. Es gibt keinen Katalog an Straftaten, die davon betroffen sind, sondern es geht um die Gesamtbetrachtung: Was ist im Strafverfahren konkret festgestellt worden? – Auf dieser Basis haben wir dann entsprechend zu entscheiden.

Zu den Zahlen: Wir haben Asyl und subsidiären Schutz in 710 Fällen aberkannt. Das sind also diese Fälle, bei denen tatsächlich ein besonders schweres Verbrechen oder ein Verbrechen vorgelegen ist und letztendlich die Aberkennung von uns ausgesprochen worden ist.

Ich kann aber jetzt nicht sagen – das war ja dann schon die Frage von Abgeordneter Krisper –, bei wie vielen dieser Aberkennungen es zum Beispiel eine freiwillige Unterschutzstellung war. Das wäre auch ein Aberkennungsgrund. Dazu müsste man den Einzelfall anschauen – das gibt einfach unsere Statistik nicht her, weil wir in unserem System keine Gründe erfassen.

Ich kann Ihnen zum Beispiel auch nicht sagen, warum aus Gründen der Wehrdienstverweigerung so und so viele Personen einen Schutzstatus bekommen haben oder nicht. Das gibt das System einfach statistisch nicht her. Im Einzelfall sehe ich das natürlich, aber ich kann es statistisch nicht auswerten. Das ist da genau das Gleiche: Ich kann statistisch nicht auswerten, warum konkret ein Aberkennungsverfahren so geendet hat, wie es geendet hat, sondern nur, dass es so geendet hat; das erfasst unser System. Im Einzelfall ist es natürlich jederzeit nachvollziehbar.

Bei den 45 Prozent war dann noch die Frage, wie viele davon besonders schwere Verbrechen verwirklicht haben: Auch das kann ich nicht sagen. Wir sehen in der Außerlandesbringungsstatistik nur, dass es eine rechtskräftige Verurteilung gegeben hat. Ich kann Ihnen aber aus dem System nicht auswerten, bei wie viel Prozent das ein besonders schweres Verbrechen war.

Dazu kommt, dass bei diesen 45 Prozent alle freiwilligen Ausreisen, auch von Personen, die straffällig waren, ja nicht umfasst sind – auch die, die unmittelbar aus der Strafhaft freiwillig ausreisen, durch § 133a Strafvollzugsgesetz. Das heißt, auch das würde verfälschen.

Es ist für mich als Behördenleiter aber auch nicht relevant, diese Zahlen zu haben, weil es für mich keinen Unterschied macht. Für mich ist nur relevant: Ich habe eine Aberkennung und ich muss dann entsprechend weitertun.

Bezüglich der beschränkten Polizeiressourcen: Die Polizei leidet diesbezüglich an keinem Ressourcenmangel. Ich hatte keinen einzigen Fall, dass wir eine Abschiebung deswegen nicht durchführen konnten, weil die Polizei beschränkte Ressourcen gehabt hätte. Da geht es eher um beschränkte Ressourcen bei den Botschaften. Wir müssen Heimreisezertifikate beantragen und sind natürlich von den Erledigungen der Botschaften abhängig. Da tun wir zwar alles, was uns möglich ist, aber da gibt es durchaus Problembereiche.

Ich kann aber in diesem Fall zum Beispiel auch vom Irak berichten. Bis zum letzten Jahr war es nicht möglich, Personen zwangsweise dorthin zu bringen. Wir haben es – mit sehr vielen Bemühungen auf allen Ebenen – geschafft, dass der Irak seit letztem Jahr Personen auch zwangsweise zurücknimmt. Im November haben wir 22 Personen außer Landes gebracht. Irak stand bis Mitte letzten Jahres auch auf der Liste jener Länder, in die Abschiebungen grundsätzlich nicht möglich sind; jetzt sind sie möglich, weil wir es zusammengebracht haben. Das war aber durchaus eine anstrengende Geschichte.

Zu den Außerlandesbringungen: Bei wie vielen Verfahren gab es davor ein Verfahren auf internationalen Schutz? – Auch das kann ich so nicht erfassen. Dazu müsste man im System schneiden, und die rechtlichen Grundlagen habe ich nicht, dass wir da schneiden können. Ich kann Ihnen nur sagen, wie viele wir aufgrund einer Rückkehrentscheidung innerhalb der EU und außerhalb der EU außer Landes gebracht haben, also wie viele wir hinausverbracht haben und wie viele freiwillig gegangen sind. Die 45 Prozent beziehen sich auf die zwangsweise außer Landes gebrachten Personen, nicht auf die Freiwilligen. Bei denen schauen wir nicht auf die Straftaten.

Ich hoffe, ich bin dieses Mal im Zeitrahmen geblieben.

Dr. Manuel Neusiedler: Herr Vorsitzender! Geschätzte Abgeordnete! Hoher Ausschuss! Frau Abgeordnete Dr. Krisper hat mich gefragt, was nach meiner akademischen Einschätzung legistische Maßnahmen im Bereich des Asylaberkennungsrechts sind. Jetzt ist es so, dass ich eher ungern Rechtspolitik betreibe und mich mehr auf die Rechtsdogmatik beschränke.

Ein Punkt, der sicher vordringlich ist, ist die Umsetzung des Vorabentscheidungsurteils aus dem Juli letzten Jahres. Der Europäische Gerichtshof hat ausgesprochen, dass Rückkehrentscheidungen dann nicht ergehen dürfen, wenn den Betroffenen im Zielstaat – und nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer – Folter oder Tod droht – im Wesentlichen zusammengefasst. Das ist auf jeden Fall einmal vordringlich, denn derzeit nimmt der Verwaltungsgerichtshof völlig zu Recht einen Anwendungsvorrang an.

Was das Aberkennungsregime im Engeren betriff: Da ist es, glaube ich, dennoch angezeigt, sich um gewisse Begriffsklarheiten zu bemühen. Gerade was die Straftaten betrifft, die letztlich zu einer Aberkennung und auch zu einem Ausschluss vom Asyl- und Schutzstatus führen können, gibt es, glaube ich, durchaus noch Luft nach oben.

Jetzt verkenne ich nicht – und das habe ich auch sehr genau in diversen Arbeiten von mir, auch in meiner veröffentlichten Dissertation offengelegt –, dass da sehr wohl ein völker- und unionsrechtlicher Rahmen besteht, den es einzuhalten gilt, und dass man es, wie der Herr Direktor auch gesagt hat, nicht einfach so angehen kann: Man sagt, es gibt einen Katalog von Straftaten, den man abhakeln kann, also festlegen kann, welche Taten jedenfalls zum Ausschluss oder zur Aberkennung führen. – Es ist aber schon so, dass das Asylgesetz da eine relativ komplexe Verweisungstechnik vornimmt, sodass ich mir auch als Spezialist teilweise schwertue, wirklich herauszuschälen, was in Wahrheit relevant ist und was die Substanz dahinter ist.

Was noch dazukommt, ist, dass das Richtlinienrecht in dieser Hinsicht – nämlich eigentlich eigenartigerweise, weil eine Richtlinie ja nur den Rahmen dessen vorgeben soll, was der nationale Gesetzgeber umzusetzen hat – immer noch abstrakt, aber teilweise genauer formuliert ist als das österreichische Asylgesetz. Mein vorsichtiger Vorschlag wäre, dass man sich einfach einmal anschaut, was jetzt sozusagen der Bestand ist, soweit man das sagen kann. 146 Vertragsstaaten, dann noch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Das ergibt – das gebe ich zu – eine unübersichtliche Gemengelage. Ungefähr aber zusammengefasst: Was sind denn so die Schlaglichter, die Rahmen, die diese internationalen Dokumente vorgeben?

Man könnte dann vielleicht Mindestschwellen vorsehen oder mit einer Technik arbeiten, wie das insbesondere der Verwaltungsgerichtshof ja auch selbst macht, indem er gerade bei den besonders schweren Verbrechen eine Schwelle hineinjudiziert und gesagt hat: Okay, ein besonders schweres Verbrechen ist zwar immer noch ein völkerrechtlich und unionsrechtlich geprägter Begriff, aber als Mindestschwelle ist die Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des österreichischen Strafrechts vorzusehen. – Das dürfte auch mit den jüngsten Judikaten des Europäischen Gerichtshofes zusammengehen und aus meiner Sicht geht das auch mit den völkerrechtlichen Rahmenbedingungen zusammen. Mindestschwellen kann man vorsehen.

Man könnte sich auch überlegen, ob man nicht den Bereich völkerrechtliche Kernverbrechen ein bisschen genauer definiert. Zugegeben, das sind exotische Fälle, aber auch die könnten oder müssten zur Asylaberkennung oder zum Ausschluss von Asyl und subsidiärem Schutzstatus führen. Man könnte auf das IStGH-Statut selbst Bezug nehmen oder auf die entsprechenden Umsetzungsbestimmungen im Strafgesetzbuch, denn auch in der Flüchtlingskonvention wird ausdrücklich auf die internationalen Quellen verwiesen, die der Verhinderung solcher Straftaten dienen. Das ist jetzt nur ein kurzer Abriss dessen, von dem ich sage, da könnte man durchaus ansetzen.

Ein Punkt noch: Sie haben die beschleunigten Aberkennungsverfahren angesprochen. Ich kann natürlich die Vollzugsebene nicht beurteilen, dafür fehlt mir einfach sozusagen die praktische Erfahrung an dem Ganzen. Ich glaube aber doch, dass man gerade bei diesem § 7 Asylgesetz, der das Aberkennungsverfahren regelt und auch das beschleunigte Aberkennungsverfahren vorsieht, einmal in sich gehen und schauen sollte, ob diese Komplexität und dieser Detailreichtum einem effizienten Vollzug nicht teilweise abträglich sind, weil trotz der Priorisierung, die gesetzlich vorgesehen ist, dann im Asylgesetz – freilich grundrechtlich und verfassungsrechtlich gebotene – Weichzeichner enthalten sind: Na ja, die Entscheidungsfrist kann beziehungsweise muss aber dann überschritten werden, wenn man in der Zeit nicht den maßgeblichen Sachverhalt hat.

Ich will da jetzt keine Systemkritik üben, das steht mir auch gar nicht zu, ich sage nur: Das sind jedenfalls Punkte, die man bedenken könnte.

Schlussstatement des Bevollmächtigten des Volksbegehrens

Gottfried Waldhäusl: Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Werte Abgeordnete! Liebe Experten und auch lieber Herr Minister! Einmal danke für diese Diskussion, auch danke für die Fragen. Danke den Experten für die Antworten. Herr Direktor Maier, ich weiß, dass bei Ihren Ausführungen in erster Linie das Ergebnis logischerweise ist: Aufgrund der bestehenden Gesetzeslage wird es derzeit so gehandhabt.

Ihnen, Herr Dr. Neusiedler, natürlich auch ein Dankeschön – ich hätte mir aber etwas mehr erwartet, etwas mehr Mut in die Richtung, zu sagen, was die Politik generell ändern muss. Ich verstehe es, wenn Sie sagen, es gibt einen völker- und unionsrechtlichen Rahmen, in dem man sich bewegen muss. Wie, in welche Richtung aber müsste man diesen völker- und unionsrechtlichen Rahmen verschieben? Ob es politisch möglich ist, dass sich alle Staaten in der EU und auch andere dann damit beschäftigen, sei dahingestellt, aber: Was müsste tatsächlich stattfinden?

Ich sage ganz ehrlich, ich gehe heute schon etwas enttäuscht hier heraus, denn ich nehme für mich und für alle 200 000 Bürgerinnen und Bürger – noch einmal ein Dankeschön für diese Unterzeichnungen – mit: Eigentlich wird sich nichts ändern!

Ob man es ändern könnte, wollte, möchte ich heute hier nicht beurteilen. Ich nehme mit nach Hause, dass Schwerstverbrecher nicht abgeschoben werden dürfen, wenn sie in ihrem Heimatland um ihr Leben fürchten müssen. Ich denke in dieser Situation an die Mutter von Leonie: Wird die Mutter von Leonie zufrieden leben können, wenn die Mörder ihrer Tochter nicht abgeschoben werden, weil sie um ihr Leben fürchten müssen?

Können die vielen Opfer von Vergewaltigungen damit leben, wenn sie heute hier zugehört haben und mitnehmen müssen, die müssen um ihr Leben fürchten und dürfen deswegen nicht abgeschoben werden? Oder wäre es schon richtig, dass man in der politischen Debatte darüber nachdenken sollte, wie man da doch eine gerechte Änderung vornehmen kann?

Ja, es ist so: Diese 200 000 Personen, die unterschrieben haben, sind Bürger, die Gerechtigkeit suchen, und ich weiß aus vielen Gesprächen, dass mindestens drei-, vierhunderttausend Bürger geistig mit dabei sind.

Ich bedanke mich trotzdem für diese Diskussion und hoffe, dass dann bei der Behandlung im Plenum meine Hoffnung nicht tatsächlich stirbt.

Schlussstatement des Bundesministers

Bundesminister für Inneres Mag. Gerhard Karner: Herr Vorsitzender! Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete! Geschätzter Herr Direktor Maier! Geschätzter Herr Dr. Neusiedler! Geschätzte Initiatoren des Volksbegehrens! Herr Vorsitzender! Auch ich möchte mich für die Wahl dieses direktdemokratischen Instruments ganz herzlich bedanken.

Ich möchte damit beginnen, anzumerken, dass ich gar nicht von dieser Debatte, von dieser Diskussion enttäuscht bin. Bis auf einzelne wenige Ausnahmen, die ich in der Emotion auch verstehe, war das eine äußerst ruhige, sachliche, absolut vernünftige Debatte. Gerade bei dieser so schwierigen, sensiblen Thematik wird die Diskussion sehr selten in diese Art und Weise geführt. Daher richte ich einen wirklich großen Dank an alle, dass man die Debatte in dieser Art und Weise geführt hat.

Eine glaubwürdige, konsequente Asylpolitik muss eben auch dafür Sorge tragen, dass Entscheidungen, die von den Behörden, von den Gerichten gefällt werden, auch zur Umsetzung kommen. Das sind eben Außerlandesbringungen, das sind eben auch Abschiebungen. Sie wissen alle, dass es auch mir als für diesen Bereich verantwortlichen Minister ein besonderes Herzensanliegen ist, dass diese Dinge auch gemacht werden. Die Zahlen – sie wurden genannt – der Außerlandesbringungen, der Abschiebungen sind im letzten Jahr auch deutlich gestiegen, um über 20 Prozent – auch weil es mehr Anträge gab, das muss man in aller Offenheit auch sagen.

Da geht es nicht darum, irgendwelche Zahlen zu beschönigen, zu interpretieren, sondern einfach darum, diese Zahlen zu präsentieren. Was es wiegt, das hat es. Das ist auch in diesem Fall so passiert. Es ist auch unsere Aufgabe im Innenressort, diese Statistiken entsprechend zu veröffentlichen.

Auch das wurde hier klar von den Experten dokumentiert: Wir leben Gott sei Dank in einem Rechtsstaat, in dem Straftäter – Gott sei Dank –, Mörder – Gott sei Dank – ihrer gerechten Strafe zugeführt werden. Ich halte es für ganz besonders wichtig, dass der Rechtsstaat da stark, wehrhaft ist und diese Dinge klar abstraft, damit diese Menschen auch hinter Schloss und Riegel kommen.

Es gab ein paar Fragen, ein paar Diskussionsbeiträge, die zum Teil auch an mich gerichtet wurden. Daher möchte ich noch auf einige Punkte eingehen, die mir in diesem Zusammenhang wichtig sind.

Ich möchte die Gelegenheit nützen – in dieser ruhen, sachlichen Debatte –, darauf hinzuweisen, dass die Zahl der Asylanträge, der Asylverfahren im letzten Jahr deutlich zurückgegangen ist, weil unterschiedlichste Maßnahmen ergriffen wurden.

Herr Vorsitzender, das darf ich auch dir sagen: Es ändert sich ständig etwas, weil es einfach notwendig ist, dass sich Dinge ändern – dass man beispielsweise Verfahren beschleunigt.

Ich danke Ihnen, Herr Universitätsassistent, für die sehr ausführliche Stellungnahme und die sehr konkreten Punkte, die hier angesprochen wurden, die man vereinfachen sollte, um die Verfahren möglicherweise beschleunigen zu können. Es ist wichtig, dass man das auch in die politische Debatte aufnimmt. Ich ersuche alle Fraktionen, das auch zu tun, damit wir diese Änderungen durchführen, damit wir ein vernünftiges, gerechtes, auch strenges Asylrecht und Asylwesen haben, damit wir jenen helfen können, die tatsächlich unseren Schutz brauchen – das tun wir immer wieder. Das tut Österreich beispielsweise im Zusammenhang mit vielen Menschen aus der Ukraine.

Wir müssen aber auch dort klar einen Riegel vorschieben, wo das System – aus für den Einzelnen vielleicht sogar verständlichen Gründen, nämlich aus wirtschaftlichen Gründen – missbraucht wird. Auch wenn jemand straffällig wird, heißt es, entsprechend konsequent zu sein und auch die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.

Ich habe gesagt, dass die Zahlen deutlich zurückgegangen sind, möchte an dieser Stelle aber auch sagen: Die Zahlen sind nach wie vor hoch, was die Anträge betrifft. Daher stelle ich an dieser Stelle noch einmal fest: Rückläufige Asylantragszahlen sind kein Grund zum Jubeln, sondern sind ein klarer Auftrag an die Behörden, in diese Richtung weiterzuarbeiten – mit den Maßnahmen an den Grenzen, mit den Maßnahmen im internationalen Bereich. Daher bin ich froh und vorsichtig optimistisch. Ich finde, dass der Asyl- und Migrationspakt ein richtiger Schritt in die richtige Richtung war.

Ja, es sind in diesem Pakt auch Punkte drinnen, denen ich durchaus auch kritisch gegenüberstehe, aber es ist ein Schritt nach vorne. Es sind schnelle, strengere Verfahren an den EU-Außengrenzen vorgesehen – ein ganz entscheidender Punkt – und es ist das Thema Zusammenarbeit mit sicheren Drittstaaten drin. Es sind aber andere Punkte drinnen, über die man diskutieren kann und diskutieren muss und denen ich auch kritisch gegenüberstehe.

Das ist wahrscheinlich wie bei einem Sicherheitszentrum. Herr Abgeordneter Herbert, du bist ja auch Vizebürgermeister. Beim Sicherheitszentrum steht das große Ganze drüber, nämlich dass man das umsetzt. Da wird dir wahrscheinlich auch nicht jedes einzelne Zimmer gepasst haben; du hättest es gerne anders gemacht. Letztendlich ist aber das große Ganze, das Gemeinsame wichtiger als vielleicht der einzelne Punkt, der nicht so drinnen ist, wie man sich das vorgestellt hat.

So stehe ich auch diesem Asyl- und Migrationspakt kritisch gegenüber, der auf europäischer Ebene von Parlament, Vorsitz und Kommission beschlossen wurde und jetzt mit Leben erfüllt werden muss – sehr rasch hoffentlich, denn Anfang Juni ist die Europawahl. Das Parlament muss diese Dinge daher rasch umsetzen.

Es gebe noch viele Statistiken, auf die ich jetzt nicht näher eingehen möchte. Ich möchte mich noch einmal bei allen für diese Diskussion bedanken. Bei allem Verständnis für manche Emotion würde ich mir öfters so ausgewogene und inhaltlich vertiefende Diskussionen wünschen wie diese, weil ich es einfach für notwendig halte. Wir alle sind uns einig darüber, dass wir in diesem Bereich streng und gerecht sein müssen. Das geht aber nur, wenn wir über dieses Thema – ja, besonders über dieses Thema – ohne Schaum vor dem Mund diskutieren. Ich glaube, das ist das Wichtigste auch für jene, die dieses Volksbegehren unterzeichnet haben – weil sie eben Sorgen haben, weil sie Ängste haben. Diese Sorgen, diese Ängste muss man ernst nehmen.

Ich appelliere an dieser Stelle aber auch, dass man die Sorgen und Ängste, die Menschen im Zusammenhang mit diesem Thema haben, nicht befeuern und nicht missbrauchen soll. Ich weiß, dass die Initiatoren das sicher nicht so gedacht haben, ich weiß aber auch, dass das Menschen auch immer wieder tun. Darum bitte ich darum, das nicht zu tun.

Nehmen wir die Sorgen und Ängste dieser Menschen in die Debatte, in die Diskussionen, in die Beschlussfassungen auf, denn dann kommen wir in dieser so sensiblen Frage Schritt für Schritt weiter! – Vielen Dank.

Obmann Dr. Christian Stocker bedankt sich bei den Experten für deren Kommen und für deren Ausführungen und schließt, da keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, die Debatte.

Sodann erklärt der Obmann das Hearing und damit den öffentlichen Teil der Beratungen für beendet.

Schluss des öffentlichen Teils von TOP 1: 14.45 Uhr