1/A XXVIII. GP

Eingebracht am 24.10.2024
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Antrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Nina Tomaselli
Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Glücksspielgesetz geändert werden (FM-GwG-Anpassungsgesetz)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Glücksspielgesetz geändert werden (FM-GwG-Anpassungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1    Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

       Artikel 2    Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

       Artikel 3    Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

       Artikel 4    Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

       Artikel 5    Änderung des Glücksspielgesetzes

       Artikel 6    Änderung des Glücksspielgesetzes

Artikel 1

Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

Das Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 11 folgender Eintrag eingefügt: „§ 11a. Transaktionen in Verbindung mit selbst gehosteten-Wallet Adressen“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 23 folgender Eintrag eingefügt: „§ 23a. Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“

3. In § 1 Abs. 1 wird die Wendung „sowie auf Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen (Verpflichtete) anzuwenden“ durch die Wendung „sowie auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Verpflichtete) anzuwenden“ ersetzt.

4. § 2 Z 5 lit. b lautet:

             „b) die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem für Wertpapiergeschäfte oder Geldtransfers oder für Transaktionen mit Kryptowerten oder Kryptowertetransfers aufgenommene Beziehungen.“

5. § 2 Z 21 und 22 lautet:

      „21. Kryptowert: Kryptowert im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Z 5 der Verordnung (EU) 2023/1114, es sei denn, der Kryptowert fällt unter eine in Art. 2 Abs. 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Kategorie oder gilt anderweitig als Geldbetrag.

        22. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen: Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn dieser eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Z 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 erbringt, mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114.“

6. In § 2 werden nach Z 22 folgende Z 23 bis Z 25 angefügt:

      „23. selbst gehostete Adresse: selbst gehostete Adresse im Sinne von Art. 3 Z 20 der Verordnung (EU) 2023/1113.

        24. gezielte finanzielle Sanktionen: sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Art. 29 EUV oder auf der Grundlage von Art. 215 AUEV benannt wurden.

        25. gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung: die unter Z 24 genannten gezielten finanziellen Sanktionen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/849 und dem Beschluss (GASP) 2010/413 sowie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1509 und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verhängt werden.“

7. In § 3 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „und Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“, sowie nach der Wortfolge „Koordinierungsgremium zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

8. In § 3 Abs. 3 Z 1 wird nach der Wortfolge „Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

9. In § 3 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „Risiko für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

10. In § 3 Abs. 3 Z 3 wird nach der Wortfolge „Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

11. In § 3 Abs. 3 Z 4 wird nach der Wortfolge „Ressourcen für die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

12. In § 3 Abs. 3 Z 5 wird nach der Wortfolge „den Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

13. In § 3 Abs. 3 Z 6 wird nach der Wortfolge „Bewertung des Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

14. In § 3 Abs. 3 Z 7 wird nach der Wortfolge „zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

15. In § 3 Abs. 3 Z 8 wird nach der Wortfolge „zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

16. In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

17. In den §§ 5 Z 2 lit. b, 8 Abs. 6, 19 Abs. 3, 25 Abs. 3, 27, 29 Abs. 1, 32 Abs. 1 sowie 40 Abs. 1, 2 und 4 wird der Verweis auf „Verordnung (EU) 2015/847“ durch den Verweis auf „Verordnung (EU) 2023/1113“ ersetzt.

18. In § 6 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz eingefügt: „im Falle von Privatstiftungen, welche eine Stiftungszusatzurkunde gemäß § 10 PSG errichtet haben, schließt dies die Einsicht in die Stiftungszusatzurkunde ein.“

19. § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 bis 5 werden angefügt:

(2) Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen, in deren Rahmen Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Z 16 der Verordnung (EU) 2023/1114, mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114, mit einer Respondenzeinrichtung ausgeführt werden, die nicht in der Union ansässig ist und vergleichbare Dienstleistungen, einschließlich Kryptowertetransfers, erbringt, sind Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen – abweichend von § 10 Abs. 1 und über die in § 6 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden hinaus – bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einer solchen Einrichtung dazu verpflichtet,

           1. festzustellen, ob die Respondenzeinrichtung zugelassen oder eingetragen ist;

           2. ausreichende Informationen über die Respondenzeinrichtung zu sammeln, um die Art ihrer Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen ihren Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können;

           3. die Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu bewerten, die die Respondenzeinrichtung vornimmt;

           4. die Zustimmung ihrer Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen;

           5. die jeweiligen Verantwortlichkeiten einer jeden Partei der Korrespondenzbankbeziehung zu dokumentieren;

           6. sich im Falle von Durchlaufkonten für Kryptowerte („payable-through crypto-asset accounts“) zu vergewissern, dass die Respondenzeinrichtung die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu Konten der Korrespondenzeinrichtung haben, überprüft hat und ihre Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Kunden kontinuierlich erfüllt hat und dass sie in der Lage ist, der Korrespondenzeinrichtung auf deren Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten vorzulegen.

(3) Wenn Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beschließen, Korrespondenzbankbeziehungen mit Rücksicht auf ihre Strategien für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu beenden, dokumentieren und protokollieren sie diese Entscheidung.

(4) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aktualisieren die Informationen zu Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Korrespondenzbankbeziehung regelmäßig sowie bei Auftreten neuer Risiken in Bezug auf die Respondenzeinrichtung.

(5) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen berücksichtigen die in Abs. 2 bis 4 genannten Informationen, wenn sie auf risikoorientierter Grundlage die geeigneten Maßnahmen festlegen, die zur Minderung der in Verbindung mit der Respondenzeinrichtung bestehenden Risiken zu ergreifen sind.“

20. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Transaktionen in Verbindung mit selbst gehosteten Adressen

§ 11a. (1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen haben das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, das mit an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Kryptowertetransfers verbunden ist. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen diesbezüglich über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind zur Anwendung von Risikominderungsmaßnahmen, die den ermittelten Risiken entsprechen, verpflichtet.

(2) Die Risikominderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen:

           1. das Ergreifen risikobasierter Maßnahmen zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers, oder des wirtschaftlichen Eigentümers des betreffenden Originators oder Begünstigten, auch durch Heranziehung Dritter;

           2. die Anforderung zusätzlicher Angaben zu Ursprung und Ziel der transferierten Kryptowerte;

           3. eine verstärkte dauerhafte Überwachung der betreffenden Transaktionen;

           4. andere Maßnahmen zur Minderung und Beherrschung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.“

21. Nach § 23 Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

      „1a. die Risikoermittlung- und bewertung bei Kryptowertetransfers an eine oder von einer selbst gehosteten Adresse (§ 11a Abs. 1),“

22. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:

„Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung

§ 23a. (1) Die Verpflichteten haben gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gemäß § 2 Z 25 zu beachten und Strategien, Kontrollen und Verfahren einzurichten, um das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu mindern und zu steuern. Die eingerichteten Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken haben insbesondere Folgendes zu umfassen:

           1. die Risikoanalyse auf Unternehmensebene (§ 4);

           2. Maßnahmen zur Erkennung von Risikofaktoren und potenziellen Anzeichen für die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung oder potenziell risikogeneigter Konstellationen;

           3. Risikomanagementsysteme im Hinblick auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung;

           4. Anzeige- und Meldepflichten im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1509.

(2) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren (Abs. 1) haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Verpflichteten zu stehen und sind in schriftlicher Form festzulegen und vom Leitungsorgan zu genehmigen; sie sind laufend anzuwenden und sofern erforderlich entsprechend anzupassen. Die laufende Einhaltung der internen Vorschriften, die Teil der Strategien, Kontrollen und Verfahren sind, durch die diesen unterworfenen Mitarbeiter, ist durch einen besonderen Beauftragten zu überwachen. Die Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen. Darüber hinaus hat eine risikobasierte unabhängige Prüfung der Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie deren laufende Anwendung durch die interne Revision zu erfolgen. Sofern Verpflichtete zur Einrichtung einer internen Revision nicht verpflichtet sind und eine unabhängige Prüfung im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erforderlich ist, hat die Prüfung durch eine unabhängige Stelle zu erfolgen. Die Bestimmungen gemäß § 23 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Verpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, haben gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Proliferationsfinanzierung im Sinne des § 2 Z 25, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen. Die Umsetzung und Einhaltung derselben ist durch den besonderen Beauftragten (Abs. 2) sicherzustellen. Die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten sinngemäß.

(4) Die Bestimmungen zu Aufbewahrungspflichten und Datenschutz gemäß § 21 und zum Informationsaustausch gemäß § 22 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Zur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung stehen der FMA die Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen des 7. Abschnitts zur Verfügung.“

23. § 25 Abs. 1 lautet:

„(1) Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/1113 durch

           1. Kreditinstitute gemäß § 2 Z 1,

           2. Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. a, die einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG oder einer von der FMA gemäß § 197 Abs. 1 VAG 2016 zu beaufsichtigenden Gruppe angehören,

           3. Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. b bis h und

           4. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22

mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu verhindern. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzsystem zu achten. Abweichend von § 1 gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Abschnittes nur die in Z 1 bis 4 genannten.“

24. In § 25 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

25. In § 25 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

26. In § 25 Abs. 2 Z 3 wird nach der Wortfolge „im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

27. § 25 Abs. 8 erster und zweiter Satz lauten:

„Die FMA ist im sachlichen Anwendungsbereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe mit anderen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ermächtigt. Die FMA darf ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe im sachlichen Anwendungsbereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:“

28. Nach § 25 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Wechselseitig sind die FMA zum Zweck der Bekämpfung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach diesem Bundesgesetz und die gemäß Sanktionengesetz 2024, BGBl. I XXX/202x, zuständigen Behörden zum Zweck der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem Sanktionengesetz 2024 berechtigt, sich gegenseitig Informationen, Daten und Dokumente über Maßnahmen, Genehmigungen, Untersagungen und Verfahren zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Ein Austausch entsprechender Informationen kann auch auf Eigeninitiative der übermittelnden Behörde erfolgen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 14 Abs. 1 Sanktionengesetz 2024 durch die FMA gilt § 14 Sanktionengesetz 2024 sinngemäß.“

29. § 28 Abs. 6 entfällt.

30. In § 28 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind dem gemäß § 22 MiCA-VO-Vollzugsgesetz BGBl. I XXX/202x einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen, sofern diese nicht bereits gemäß Abs. 2 bis 5 zuzuordnen sind.“

31. § 31 lautet:

§ 31. (1) Die FMA hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb von Verpflichteten mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2023/1113 in Einklang zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Befugnis

           1. anzuordnen, dass der Verpflichtete oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

           2. zu untersagen, dass eine für die Verletzung der Bestimmungen verantwortlich gemachte Person, unabhängig davon ob diese Leitungsaufgaben bei dem Verpflichteten bereits wahrgenommen hat, vorübergehend oder dauerhaft bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrnimmt,

           3. die von der FMA gemäß den in § 9 Abs. 1 Z 4 AIFMG, § 6 Abs. 2 Z 3 iVm § 70 Abs. 4 BWG, § 26 Abs. 7 E-GeldG, § 148 Abs. 5 InvFG 2011, § 285 VAG 2016, § 90 Abs. 3 Z 5 iVm § 92 Abs. 8 WAG 2018, § 94 Abs. 7 ZaDiG 2018 oder Art. 64 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Verfahren erteilte Konzession zu widerrufen und

           4. die von der FMA vorgenommene Registrierung gemäß § 43a Abs. 2 zu widerrufen.

(2) Aufsichtsmaßnahmen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an den Verpflichteten selbst, auch an

           1. die Mitglieder des Leitungsorgans des Verpflichteten, sowie an die den Verpflichteten kontrollierenden Personen oder

           2. Dienstleister, an die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf,

gerichtet werden.“

32. § 32a samt Überschrift entfällt.

33. § 34 lautet:

§ 34. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten die Pflichten gemäß

           1. § 4 (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),

           2. § 5 bis § 12 (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und den aufgrund von § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 erlassenen Verordnungen der FMA,

           3. § 13 bis § 15 (Ausführung durch Dritte),

           4. § 16 bis § 17 (Meldepflichten),

           5. § 19 Abs. 2 (Schutz vor Bedrohungen oder Anfeindungen im Beschäftigungsverhältnis),

           6. § 20 (Verbot der Informationsweitergabe),

           7. § 21 Abs. 1 bis 3 (Aufbewahrungspflichten) und den aufgrund von § 21 Abs. 3 erlassenen Verordnungen der FMA,

           8. § 23 Abs. 1 bis 3 oder 6 (interne Organisation),

           9. § 23 Abs. 4, 5 oder 7 (Schulungen, Verantwortlichkeit des Leitungsorgans und Benennung der zentralen Kontaktstelle),

        10. § 24 (Strategien und Verfahren bei Gruppen),

        11. § 11 Abs. 1 dritter Satz WiEReG (Sorgfaltspflichten bei der Feststellung und Überprüfung von wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf Trusts und trustähnliche Vereinbarungen) oder

        12. § 23a (Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung)

verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten

           1. gegen Art. 4, 5 oder 6 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger nicht übermittelt,

           2. gegen Art. 14, 15 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Angaben zum Originator oder zum Begünstigten nicht übermittelt,

           3. gegen Art. 26 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Vorgaben betreffend die Aufbewahrung von Aufzeichnungen nicht einhält,

           4. gegen Art. 8, 11, 12, 17, 20 oder 21 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er unterlässt, wirksame Verfahren einzuführen oder

           5. sofern der Verpflichtete ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gemäß Art. 3 Z 5 der Verordnung ist, in schwerwiegender Weise gegen Art. 11 oder 12 bzw. Art. 19, 20 oder 21 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(3) Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie bei Pflichtverletzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

(5) Wer Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 ohne die erforderliche Registrierung gemäß § 32a Abs. 1 anbietet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.“

34. § 35 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs. 1, 2 und4 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die – wenngleich ihr nicht die Funktion eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG zukommen muss – aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

           1. Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

           2. Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder

           3. Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 1, 2 und 4 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 34 Abs. 1, 2 und 4 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.“

35. § 36 samt Überschrift lautet:

„Verlängerung der Verjährungfrist

§ 36. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von sechs Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen acht Jahre. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in § 31 Abs. 2 Z 1 bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet.“

36. In § 37 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „§ 34 Abs. 2 und 3 und § 35 in Verbindung mit §34 Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „§ 34 Abs. 1, 2, 4 und 5“ ersetzt. In § 37 Abs. 2 wird der Ausdruck „in § 34 Abs. 2 und 3 angeführte Pflichten“ durch den Ausdruck „in § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 angeführte Pflichten“ ersetzt.

37. Dem § 43 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 23a samt Überschrift, § 2 Z 24 und 25, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Z 1 bis 8, § 4 Abs. 1, § 23a samt Überschrift, § 25 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 3, Abs. 8, Abs. 8a, § 34, § 35 Abs. 1, Abs. 2, § 36 und § 37 Abs. 1 und 2 treten, jeweils in der Fassung des Art. 1 des FM-GwG Anpassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich den §§ 11a samt Überschrift, § 1 Abs. 1, § 2 Z 5 lit. b, § 2 Z 21, 22, 23, § 5 Z 2 lit. b, § 6 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 6, § 10, § 11a, § 19 Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 1a, § 25 Abs. 3, § 27, § 28 Abs. 7, § 29 Abs. 1, § 31, § 32 Abs. 1, § 40 Abs. 1, 2 und 4, § 43a samt Überschrift, § 44 Abs. 2 Z 4, § 44 Abs. 3 Z 5, § 44 Abs. 3 Z 7 bis 9 treten, jeweils in der Fassung des Art. 1 des FM-GwG Anpassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X, mit 30. Dezember 2024 in Kraft. Die §§ 28 Abs. 6, 32a und 34 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. § 34 Abs. 5 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2025 liegen. § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 ist letztmalig auf die Kostenverteilung von FMA-Geschäftsjahren, die vor dem 31. Dezember 2024 beginnen, anwendbar.“

38. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen

§ 43a. (1) Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden, gelten ab dem 30. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e in Verbindung mit Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 für die Zwecke dieses Bundesgesetzes als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 und für Zwecke der Kostenabrechnung gemäß § 22 MiCA-VVG als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 15 der Verordnung (EU) 2023/1114. Unbeschadet dieser Regelung ist auf Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden, die Kostenverteilung gemäß § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 für FMA-Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2024 beginnen, anwendbar.

(2) Verfügt die FMA über konkrete Anhaltspunkte, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes durch Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden und Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e in Verbindung mit Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 bis zum 31. Dezember 2025 erbringen, nicht erfüllt werden können oder hat die FMA Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des oder der Geschäftsleiter oder der natürlichen Person, die eine qualifizierte Beteiligung hält oder hat der Dienstleister seine Tätigkeit nach Ablauf von einem Jahr nach Registrierung nicht aufgenommen, kann die FMA die Registrierung widerrufen. Durch den Widerruf der Registrierung erlischt das Recht des Dienstleisters im Rahmen der Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 143 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 Dienstleistungen zu erbringen.

(3) Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden und Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e in Verbindung mit Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 bis zum 31. Dezember 2025 erbringen, sind verpflichtet, jede Änderung betreffend

                1. Name oder Firma des Dienstleisters und sofern vorhanden der oder die Geschäftsleiter,

                2. Sitz des Unternehmens und der für die Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,

                3. das Geschäftsmodell,

                4. interner Kontrollsysteme sowie der geplanten Strategien und Verfahren, um die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen, und

                5. Identität und Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am Dienstleister halten,

der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA veröffentlicht auf ihrer offiziellen Website die Angaben gemäß Abs. 2 und 3 und hat diese bis zum 31. Dezember 2025 laufend aktuell zu halten.“

39. In § 44 Abs. 2 Z 4 wird der Verweis „Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015, S. 73;“ durch den Verweis „Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015, S. 73, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1113, ABl. Nr. L 150 vom 9.6.2023 S. 1;“ ersetzt.

40. In § 44 Abs. 3 Z 5 wird der Verweis „Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1;“ durch den Verweis „Verordnung (EU) 2023/1113 vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849, ABl. Nr. 150 vom 9.6.2023 S. 1;“ ersetzt.

41. In § 44 Abs. 3 Z 7 wird die Wortfolge „und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73 und“ durch die Wortfolge „Z 1 bis 8 und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73“ ersetzt.

42. In § 44 Abs. 3 Z 8 wird die Wortfolge „in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82.“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82 und;“ ersetzt.

43. Dem § 44 Abs. 3 wird folgende Z 9 angefügt:

         „9. Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. 150 vom 9.6.2023 S. 40.“

44. Der Anlage III Z 1 wird folgender lit. h) angefügt:

        „h) der Kunde ist Begünstigter eines Lebensversicherungsvertrages;“

Artikel 2

Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

Das Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202X, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu § 23a die Wortfolge im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.

2. In § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Z 3, § 10 Abs. 3, der Überschrift des § 23a, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Z 1, 2 und 3, § 25 Abs. 8 und 8a und § 34 Abs. 1 Z 12 entfällt die Wortfolge „im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“.

3. In § 11a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ und in Abs. 2 Z 4 entfällt die Wortfolge „und gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“.

4. § 23a Abs. 1 lautet:

23a. (1) Die Verpflichteten haben gezielte finanzielle Sanktionen gemäß § 2 Z 24 zu beachten und Strategien, Kontrollen und Verfahren einzurichten, um das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu mindern und zu steuern. Die eingerichteten Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken haben insbesondere Folgendes zu umfassen:

           1. die Risikoanalyse auf Unternehmensebene (§ 4);

           2. Maßnahmen zur Erkennung von Risikofaktoren und potenziellen Anzeichen für die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen oder potenziell risikogeneigter Konstellationen;

           3. Risikomanagementsysteme im Hinblick auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen;

           4. Die Anzeige- und Meldepflichten im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen gemäß § 2 Z 24.“

5. § 23a Abs. 3 lautet:

„(3) Verpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, haben gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen gemäß § 2 Z 24, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen. Die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten sinngemäß.“

6. In § 23a Abs. 5 wird die Wortfolge „der finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ durch die Wortfolge „finanzieller Sanktionen“ ersetzt.

7. Dem § 43 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 23a samt Überschrift, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Z 3, § 10 Abs. 3, § 11a Abs. 1, § 11a Abs. 2 Z 4, die Überschrift in § 23a, § 23a Abs. 1, § 23a Abs. 3, § 23a Abs. 5, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Z 1, 2 und 3, § 25 Abs. 8 und 8a und § 34 Abs. 1 Z 12 in der Fassung des Art. 2 des FM-GwG-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/202X, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 2 folgender Eintrag eingefügt:

§ 2a

Definition der Nominee-Vereinbarung

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 4 folgender Eintrag eingefügt:

§ 4a

Pflichten von Nominees und Nominee-Direktoren

3. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Definition der Nominee-Vereinbarungen

§ 2a. (1) Im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen gelten die folgenden Definitionen:

           1. Nominator ist eine natürliche Person, ein Rechtsträger oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der einem Nominee direkt oder indirekt Anweisungen erteilt, als Eigentümer oder in einer Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) für den Nominator zu handeln.

           2. Nominee ist eine natürliche Person, ein Rechtsträger oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der von dem Nominator beauftragt wird, als Eigentümer (§ 2 Z 1) oder in einer Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) für den Nominator zu handeln.

           3. Ein Nominee-Direktor (nominierter Angehöriger der obersten Führungsebene) ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, der routinemäßig die Funktion der Geschäftsführung eines Rechtsträgers im eigenen Namen und vorbehaltlich der direkten oder indirekten Anweisungen des Nominators ausübt.

           4. Eine Nominee-Vereinbarung ist eine formelle oder informelle Vereinbarung, bei der sich ein Nominee oder ein Nominee-Direktor verpflichtet, für den Nominator zu handeln.

(2) Eine natürliche Person ist nicht aufgrund des Umstandes, dass diese ein Nominee oder ein Nominee-Direktor ist, wirtschaftlicher Eigentümer.

(3) Auf Nominees, Nominee-Direktoren oder Nominatoren, die natürliche Personen und keine wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 sind, sind die §§ 10a, 11 und 13 sinngemäß anzuwenden, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. Auf Treuhandschaftsverhältnisse, bei denen der Treuhänder als Eigentümer (§ 2 Z 1) oder in einer Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) für den Rechtsträger handelt, sind die Bestimmungen über Nominee Vereinbarungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Treuhänder als Nominee und der Treugeber als Nominator anzusehen ist.“

4. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen und beurteilen zu können, ob relevante Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse), Substiftungen oder Rechtsträger, die eine Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, vorliegen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden und den in § 12 Abs. 1 genannten Behörden nach Aufforderung, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern und zu relevanten Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse), Substiftungen und Rechtsträgern, die eine Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, vorzulegen.“

5. In § 3 Abs. 4 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Sie sind darüber hinaus verpflichtet, Informationen über die Identität der Personen eines allfälligen Begünstigtenkreises einzuholen, für welche eine zukünftige Begünstigung nach Überzeugung des Trustees bzw. der dem Trustee vergleichbaren Person wahrscheinlich ist („objects of a power“) und gemäß Abs. 2 aufzubewahren. Dies gilt in gleichem Ausmaß für Informationen über die Identität von Dienstleistern und reglementierten Beauftragten des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung, wie beispielsweise Vermögensverwaltern, Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern. Der Trustee oder eine mit dem Trustee vergleichbare Person hat weiters dafür zu sorgen, dass der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und gegebenenfalls einen Antrag auf Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen, sofern noch keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG vergeben wurde. Der Trustee oder eine mit dem Trustee vergleichbare Person hat den in § 12 Abs. 1 genannten Behörden für die Zwecke des § 7 Abs. 1 nach Aufforderung zusätzlich zu den nach dieser Bestimmung aufzubewahrenden Informationen eine Aufstellung aller für den Trust oder die trustähnliche Vereinbarung gehaltenen Vermögenswerte zu übermitteln.“

6. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Pflichten von Nominees und Nominee-Direktoren

§ 4a. Nominees und Nominee-Direktoren müssen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die Identität ihres Nominators und der wirtschaftlichen Eigentümer des Nominators erheben und diese sowie ihren Status dem Rechtsträger gegenüber offenzulegen sowie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, und den in § 12 Abs. 1 genannten Behörden nach Aufforderung offenlegen. § 3 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.“

7. § 5 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „ihre wirtschaftlichen Eigentümer“ die Wortfolge „und Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse)“ eingefügt.

8. In § 5 Abs. 1 Z 1 lautet der Schlussteil:

„Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben. Diesfalls sind die Angaben gemäß lit. c nur soweit wie möglich zu melden und die Angaben gemäß lit. b, d und e entfallen.“

9. § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:

             „a) im Fall des § 2 Z 1 lit. a, ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt) und unter Angabe, ob eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator bzw. Treuhänder oder Treugeber ist;“

10. § 5 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet:

              „c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt und unter Angabe, ob eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator (Treuhänder oder Treugeber) ist. Bei Trustors/Settlors die Angabe des jeweiligen Anteils an den Vermögenswerten, die zugewendet wurden unter Berücksichtigung von mit Zu- und Nachstiftungen vergleichbaren Vorgängen;“

11. § 5 Abs. 1 Z 3a lautet:

      „3a. die Angabe, ob eine für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevante Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) vorliegt.“

12. Nach § 5 Abs. 1 Z 3a werden folgende Z 3b und Z 3c eingefügt:

      „3b. im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) gemäß § 2a die folgenden Angaben,

               a) die Bezeichnung und das Datum der Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis),

               b) bei Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren, die natürliche Personen sind:

                    aa) Name;

                    bb) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;

                     cc) Geburtsdatum und Geburtsort;

                    dd) Staatsangehörigkeit;

                     ee) Wohnsitz;

Wenn ein Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls sind die Angaben gemäß sublit. cc nur soweit wie möglich zu melden und die Angaben gemäß lit. bb, dd und ee entfallen.

                c) Bei Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren, die Rechtsträger sind:

                    aa) sofern es sich bei dem Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt, die Stammzahl;

                    bb) sofern es sich bei dem Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren.

         3c. wenn eine Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger von einem Rechtsträger oder einem mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland wahrgenommen wird oder von einer Privatstiftung eine Substiftung errichtet wird, die folgenden Angaben:

                    aa) sofern es sich bei dem Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt oder bei einer Substiftung mit Sitz im Inland, die Stammzahl;

                    bb) sofern es sich bei dem Rechtsträger oder bei der Substiftung um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren.

Sofern es sich bei den Rechtsträgern, die eine Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) bei einem Rechtsträger oder obersten Rechtsträger wahrnehmen, um inländische Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 12, 15 bis 18 handelt, sind die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Rechtsträger nicht zu melden.“

13. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern, von jenen natürlichen Personen, die für die Zwecke der automatisationsunterstützt erstellten Darstellung gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 benötigt werden, die vertretungsbefugte Personen, Eigentümer, Nominees, Nominee-Direktoren oder Nominatoren von Rechtsträgern sind, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu ermitteln. Die Registerbehörde und die Bundesanstalt Statistik Österreich haben die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten abzufragen, um die Daten über die vorgenannten natürlichen Personen zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten und können zu diesem Zweck auch das Ergänzungsregister für natürliche Personen abfragen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der vorgenannten natürlichen Personen eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß § 16c MeldeG zu verwenden. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von Rechtsträgern mit Sitz im Inland hat die Bundesanstalt Statistik Österreich deren Daten mit dem Stammzahlenregister automationsunterstützt abzugleichen. Wenn kein automationsunterstützter Abgleich im Hinblick auf die vorgenannten Rechtsträger möglich ist, dann dürfen diese nicht gemeldet werden. Insoweit einzelne, der in Abs. 1 genannten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich automatisationsunterstützt ergänzt werden, ist keine Meldung der betreffenden Daten durch den Rechtsträger erforderlich.“

14. In § 5a Abs. 1 Z 2 wird am Ende der lit. i der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j angefügt:

              „j) Nachweise und Erklärungen im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) gemäß § 2a.“

15. In § 6 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft ist oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt, dann hat die offene Gesellschaft oder die Kommanditgesellschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.“

16. In § 6 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.“

17. In § 6 Abs. 2a lautet der letzte Satz:

„Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Flexiblen Kapitalgesellschaft ist oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt, dann hat die Flexible Kapitalgesellschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.“

18. In § 6 Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ist oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt, dann hat die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.“

19. In § 6 Abs. 4 lautet der letzte Satz:

„Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die vorgenannten Gesellschaften ausübt oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt, dann hat diese Gesellschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.“

20. In § 6 Abs. 5 lautet der letzte Satz:

„Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf den Verein ausübt oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt, dann hat der Verein eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.“

21. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Registerbehörde hat zu den Zwecken der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG, zur Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur außenwirtschaftsstatistischen Darstellung von Auslandsbeziehungen ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Register) als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung zu führen und sich hiefür der in Abs. 5 genannten gesetzlichen Auftragsverarbeiter zu bedienen. Dieses Register hat die in § 5, § 5a und dieser Bestimmung genannten Daten sowie die Daten der vertretungsbefugten Personen, der Eigentümer der Rechtsträger, soweit möglich unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ sowie die Daten betreffend der Rechtsträger gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 und 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu enthalten. Soweit es sich bei den vertretungsbefugten Personen oder Eigentümern um natürliche Personen handelt, sind Name, Geburtsdatum und soweit vorhanden Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises, soweit es sich um juristische Personen handelt sind Name, Sitz, Rechtsform, Stammzahl und Stammregister zu speichern.“

22. In § 7 Abs. 2 wird der Verweis „Z 1 bis 3“ durch den Verweis „Z 1 und 2“ ersetzt. Der zweite Satz bis vierte Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die organschaftlichen Vertreter der Vereine (§ 16 Abs. 1 Z 7 und 8 VerG) sind mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu übermitteln. Die Registerbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass Stiftungen und Fonds gemäß Z 3 und 4 in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen sind und die ihr zur Kenntnis gelangten Änderungen eingetragen werden. Die jeweils in den Fällen gemäß Z 3 und 4 zuständigen Behörden haben der Registerbehörde die erforderlichen Daten zu übermitteln.“

23. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die Daten über einen wirtschaftlichen Eigentümer, einen Nominee, einen Nominee-Direktor und einen Nominator einer Gesellschaft nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Ende seines wirtschaftlichen Eigentums an dieser Gesellschaft bzw. nach Beendigung der Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) und die Daten eines Rechtsträgers nach Ablauf von zehn Jahren nach der Beendigung des Rechtsträgers im Register der wirtschaftlichen Eigentümer nicht mehr zugänglich sind.“

24. In § 9 Abs. 1 Z 16 wird die Wortfolge „Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen“ durch die Wortfolge „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ ersetzt.

25. In § 9 wird nach dem Abs. 2b folgender Abs 2c eingefügt:

„(2c) Die Oesterreichische Nationalbank, die im Rahmen ihrer außenwirtschaftsstatistischen Tätigkeiten Auslandsbeziehungen darstellt, kann die Einsicht als Verpflichtete für die Zwecke der Erstellung der Außenwirtschaftsstatistiken nutzen. Diesfalls darf diese im Rahmen der Überprüfung von Rechtsträgern, die für die Außenwirtschaftsstatistiken relevant sind, Einsicht in das Register nehmen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind mit Ausnahme des § 11 Abs. 1 bis 2a und Abs. 6 anzuwenden. § 11 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes dann besteht, wenn es für die Oesterreichische Nationalbank offenkundig ist, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.“

26. In § 9 Abs. 4 werden nach Z 6 folgende Z 6a und Z 6b eingefügt:

      „6a. die Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b über Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse);

        6b. die Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c über Rechtsträger, die Funktionen gemäß § 2 Z 2 oder 3 wahrnehmen, und über Substiftungen;“

27. In § 10 Abs. 1 Z 1 entfällt am Ende das Wort „und“ und es wird ein Beistrich angefügt. In Z 2 wird am Ende der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 und 4 angefügt:

         „3. die Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b über Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) und

           4. die Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c über Rechtsträger, die Funktionen gemäß § 2 Z 2 oder 3 wahrnehmen und über Substiftungen.“

28. In § 12 Abs. 1 Z 8 wird der Verweis „§ 5 des Devisengesetzes 2004“ durch die Wortfolge „den §§ 5 und 6 Devisengesetz 2004“ ersetzt.

29. In § 12 Abs. 1 wird am Ende Z 12 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 angefügt:

      „13. der FMA im Rahmen der ihr nach dem FM-GwG und Sanktionengesetz 2024, BGBl. I XXX/2024 zustehenden Aufgaben und Befugnisse, soweit diese nicht bereits von Z 3 lit. a erfasst sind.“

30. In § 12 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „bei denen diese Person als wirtschaftlicher Eigentümer“ ein Beistrich und die Wortfolge „Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator“ eingefügt.

31. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Die in Abs. 3 genannten Behörden dürfen zu einem gemeldeten obersten Rechtsträger oder zu einem Eigentümer, zu einer vertretungsbefugten Person, zu einem Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator, der oder die ein Rechtsträger ist, alle Rechtsträger suchen, bei denen dieser oberste Rechtsträger oder dieser Eigentümer, diese vertretungsbefugte Person, dieser Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator eingetragen wurde.“

32. In § 12 Abs. 9 wird nach der Wortfolge „die wirtschaftliche Eigentümer“ ein Beistrich und die Wortfolge „Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator“ eingefügt.

33. In § 14 Abs. 3 Z 3 wird nach der Wortfolge „der eingehenden Vermerke und“ das Wort „risikobasierte“ und ein Beistrich eingefügt.

34. § 14 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Registerbehörde kann von Rechtsträgern, deren rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümern, Substiftungen und Rechtsträgern die eine Funktion bei einem Rechtsträger oder obersten Rechtsträger wahrnehmen jederzeit Auskünfte über die

           1. für die Beurteilung

               a) des wirtschaftlichen Eigentums an dem betreffenden Rechtsträger,

               b) des Vorliegens von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse),

                c) des Vorliegens von Substiftungen und

               d) der Wahrnehmung einer Funktion bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger und

           2. für die Einhaltung der Aufbewahrungsfrist gemäß § 3 Abs. 2

erforderlichen Sachverhalte und die Vorlage entsprechender Urkunden und anderer schriftlicher Unterlagen verlangen. Bei einer Anforderung gemäß diesem Absatz von einer Privatstiftung ist stets die Stiftungszusatzurkunde anzufordern.“

35. In § 14 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Registerbehörde kann die Identität von wirtschaftlichen Eigentümern, Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises im Rahmen eines videogestützten elektronischen Verfahrens (Online-Identifikation) überprüfen.“

36. § 14 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Registerbehörde ist zur Vollstreckung von Bescheiden gemäß Abs. 4 zuständig. Das VVG ist anzuwenden. Für die Vollstreckung tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG angeführten Betrages bei juristischen Personen der Betrag von 30 000 Euro und bei natürlichen Personen der Betrag von 15 000 Euro. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde gemäß dieser Bestimmung erkennt das Bundesverwaltungsgericht.“

37. In § 14a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums von Rechtsträgern“ die Wortfolge „oder für das Vorliegen von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) gemäß § 2a“ eingefügt.

38. In § 14a wird nach dem Abs. 3 der folgende Abs. 4 angefügt:

„(4) Das für den Rechtsträger zuständige Firmenbuchgericht hat der Registerbehörde auf Anfrage die Anteilsliste gemäß § 9 Abs. 8 FlexKapGG für die Zwecke des Abs. 1 zu übermitteln. Die Übermittlung kann auch durch die Gewährung von Akteneinsicht erfolgen.“

39. In § 15 Abs. 1 Z 1 nach der Wortfolge „wirtschaftliche Eigentümer“ ein Beistrich und die Wortfolge „Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren“ eingefügt.

40. In § 15 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

      „1a. eine unrichtige oder unvollständige Meldung (§ 5) abgibt und dadurch Rechtsträger, die eine Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, oder Substiftungen nicht offenlegt,“

41. § 15 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer,Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (§ 5 Abs. 1) und dadurch wirtschaftliche Eigentümer, Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren nicht offenlegt,“

42. In § 15 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

      „4a. Änderungen der Angaben über Rechtsträger, die eine Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen oder über Substiftungen, nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (§ 5 Abs. 1) und dadurch diese Rechtsträger nicht offenlegt,“

43. In § 15 Abs. 1 entfällt am Ende der Z 5 das Wort „oder“ und wird am Ende der Z 6 ein Beistrich und das Wort „oder“ angefügt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. seinen Status als Nominee oder Nominee-Direktor nicht gemäß § 4a offenlegt“

44. Nach § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Wer seine Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 und 3 oder als Trustee gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.“

45. In § 15 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „wirtschaftlichen Eigentümer“ ein Beistrich und die Wortfolge „Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren oder Rechtsträger, die eine Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, oder Substiftungen“ eingefügt.

46. In § 17 wird in Abs. 2a der folgende Satz angefügt:

„Diese sind gemäß Abs. 3 von der Bundesrechenzentrum GmbH für die Registerbehörde zu vereinnahmen.“

47. In § 19 wird folgender Abs. 11 eingefügt:

„(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X treten in Kraft:

           1. Das Inhaltsverzeichnis zu den §§ 2a und 4a, § 2a samt Überschrift, § 3 Abs. 4, § 4a samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Z 16 und Abs. 2c, § 12 Abs. 1 Z 8, 12 und 13, § 14a Abs. 4 und § 17 Abs. 2a mit 1. Jänner 2025;

           2. § 5 Abs. 1 Z 1 Schlussteil und § 7 Abs. 2 mit 3. Juni 2025;

           3. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 1 Z 3 lit. a und c, Z 3a und 3b, Abs. 3, § 5a Abs. 1 Z 2 lit. j, § 6 Abs. 1 bis 5, § 7 Abs. 3, § 9Abs. 4 Z 6a, § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 12 Abs. 3, 4 und 9, § 14 Abs. 3 Z 3, Abs. 4 und 4a, § 14a Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 1 und 1a, 4, 4a und 5 bis 7, Abs. 2a und 4 mit 1. Oktober 2025; § 5 Abs. 1 Z 3b ist auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2025 übermittelt werden;

           4. § 5 Abs. 1 Z 3c und § 9 Abs. 4 Z 6b und § 10 Abs. 1 Z 4 mit 1. Dezember 2025. § 5 Abs. 1 Z 3c ist auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 30. November 2025 übermittelt werden.“

48. In § 20 Abs. 1 wird in Z 30 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 31 angefügt:

      „31. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991.“

Artikel 4

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG), BGBl. Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 4 erster Satz wird der Betrag „4 600 000 Euro“ durch den Betrag „6 100 000 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 28 wird folgender Abs. 50 angefügt:

„(54) § 19 Abs. 4 erster Satz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 6 werden nach der Wortfolge „Als Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt und der Ausdruck „§ 31 Abs. 1, 2 und 3 Z 1,“ durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2,“ ersetzt.

2. In § 14 Abs. 2 Z 7 und § 21 Abs. 2 Z 7 werden jeweils die Wortfolge „Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung“ durch die Wortfolge „Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ ersetzt.

3. In § 19 Abs. 7 und § 31 Abs. 5 werden jeweils nach der Wortfolge „zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt und nach dem Ausdruck „§ 9a Abs. 2 bis 5,“ der Ausdruck „§ 16 Abs. 4 bis 6,“ eingefügt sowie der Ausdruck „§ 31 Abs. 1, 2 und 3 Z 1,“ durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2,“ ersetzt.

4. In § 19 Abs. 8 Z 1 bis 3 und § 31 Abs. 6 Z 1 bis 3 werden jeweils nach der Wortfolge „Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

5. In § 31c Abs. 1 und Abs. 4 werden jeweils nach der Wortfolge „Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

6. In § 31c Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 werden jeweils der Ausdruck „§ 16 Abs. 1, 2, 4 und 5,“ durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 1 und 2,“ ersetzt und nach dem Ausdruck „§ 23,“ der Ausdruck „§ 23a Abs. 1 bis 4,“ eingefügt.

7. In § 52b Abs. 2 werden der Ausdruck „§ 16 Abs. 1, 2, 4 und 5,“ durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 1 und 2,“ ersetzt und nach dem Ausdruck „§ 23 Abs. 4,“ der Ausdruck „§ 23a Abs. 1 bis 4,“ eingefügt.

8. In § 52e werden jeweils der Ausdruck „§ 31 Abs. 3 Z 1 FM-GwG“ durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 1 Z 2 FM-GwG“ ersetzt.

9. In § 60 wird folgender Abs. 45 hinzugefügt:

„(45) § 5 Abs. 6, § 14 Abs. 2 Z 7, § 19 Abs. 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3, § 21 Abs. 2 Z 7, § 31 Abs. 5 und Abs. 6 Z 1 bis 3, § 31c Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 52b Abs. 2 und § 52e in der Fassung des Art. 5 des FM-GwG Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/202X, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/202X, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 6, § 14 Abs. 2 Z 7, § 19 Abs. 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3, § 21 Abs. 2 Z 7, § 31 Abs. 5 und Abs. 6 Z 1 bis 3, § 31c Abs. 1 und Abs. 4 entfällt jeweils die Wortfolge „im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“.

2. Dem § 60 Abs. 45 wird folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) § 5 Abs. 6, § 14 Abs. 2 Z 7, § 19 Abs. 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3, § 21 Abs. 2 Z 7, § 31 Abs. 5 und Abs. 6 Z 1 bis 3, § 31c Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Art. 6 des FM-GwG-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/202X, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.


 

 

 

Begründung

Hauptgesichtspunkte des Antrags:

Anpassungen an Vorgaben der Financial Action Task Force (FATF) in Form von Empfehlungen

Die Empfehlungen der FATF enthalten in Empfehlung 1 eine Vorgabe, wonach Länder das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung einerseits bewerten und andererseits mindern müssen. Dabei haben die Länder und die Verpflichteten unter anderem entsprechende Strategien und Verfahren sowie interne Kontrollen zu implementieren. Die Umsetzung dieser Empfehlung für Finanzmarktteilnehmer und die Benennung der FMA als zuständige Aufsichtsbehörde wird in den Rahmen des FM-GwG eingebettet.

Ausweitung des Geltungsbereichs auf Kryptowertetransfers

Die Verordnung (EU) 2015/847 („Geldtransfer-Verordnung“) wurde aufgrund von erheblichen Änderungen als Verordnung (EU) 2023/1113 neu gefasst. Die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister, bei Geldtransfers Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger zu übermitteln, wird auf Basis der Änderungen der FATF-Standards auf Kryptowertetransfers ausgedehnt. Dabei wird abweichend vom Verweis auf virtuelle Vermögenswerte auf Kryptowerte verwiesen, weil dieser im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR) legaldefiniert wurde.

Sukzessive Ausweitung des Geltungsbereichs auf sämtliche gezielte finanzielle Sanktionen

Die Verordnung (EU) 2023/1113 schreibt Zahlungsdienstleistern und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen vor, über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen zu verfügen, die die Umsetzung restriktiver Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten sicherstellen. Um mittelfristig einen einheitlichen Sorgfaltsmaßstab am Finanzmarkt zu gewährleisten und um eine rechtliche Fragmentierung zu verhindern wird der Anwendungsbereich über die gezielten finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung hinaus auf sämtliche gezielte finanzielle Sanktionen ausgeweitet und findet auf sämtliche Verpflichtete nach dem FM-GwG Anwendung. Dies umfasst alle auf Basis des Sanktionengesetz 2024 verhängten gezielte finanzielle Sanktionen sowie unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union. Verpflichtete haben somit ab 2026 das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung sämtlicher gezielter finanzieller Sanktionen zu bewerten und zu mindern, insbesondere indem sie über entsprechende Strategien, Verfahren sowie interne Kontrollen verfügen. Die Ausweitung erfolgt schrittweise ab 2026, um eine geordnete Implementierung zu ermöglichen.

Umsetzung des Transparenzgebotes im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen nach den Vorgaben der Financial Action Task Force (FATF)

Die Empfehlungen der FATF und die Guidance on Beneficial Ownership for Legal Persons, FATF (2023), enthalten Vorgaben, um den Missbrauch von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) zu verhindern. Von den drei zur Auswahl stehenden Optionen, dem Transparenzgebots, der Lizensierung der Nominees (Treuhänder) und dem generellen Verbot soll das Transparenzgebot umgesetzt werden. Dieses ist etwas weitergehender als die bislang bestehende Meldepflicht von Treuhandschaftsverhältnissen, lässt sich aber deutlich besser in der österreichischen Rechtspraxis umsetzen als die Lizensierung der Nominees oder das generelle Verbot von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen). Gleichzeitig kann mit dem Transparenzgebot der Missbrauch von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) effektiv erschwert werden und das Regelwerk betreffend das Register der wirtschaftlichen Eigentümer an die neuersten Vorgaben der FATF angepasst werden.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen), Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG: „Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“; Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG: „Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens“, „Privatstiftungswesen“, „Strafrechtswesen“, „Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe“; Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG: „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“, „Vereinsrecht“; Art. 10 Abs. 1 Z 8: „Angelegenheiten des Gewerbes“; Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG: „Vertragsversicherungswesen“ und auf § 7 Abs. 1 und 2 F VG 1948.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

keine

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes)

Zu Z 1 bis 3 (Inhaltsverzeichnis und § 1 Abs. 1):

Mit dieser Bestimmung wird Artikel 38 Z 2 lit. a der Verordnung (EU) 2023/1113 umgesetzt, durch welchen Artikel 3 Z 2 lit. g der Richtlinie (EU) 2015/849 angefügt und hierdurch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in die legaldefinierten Begriffsbestimmungen aufgenommen werden. In der deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2023/1113 wird mit Verweis auf Artikel 3 Abs. 1 Z 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 fälschlicherweise der Begriff „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ und nicht der durch die Verordnung (EU) 2023/1114 legaldefinierte Begriff der „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ verwendet. Im Rahmen der Begleit- und Umsetzungsgesetzgebung wird durchgängig der korrekte Begriff, d.h. „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“, verwendet. Die bisher erfassten Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen entfallen in Umsetzung des Artikel 38 Z 1 der Verordnung (EU) 2023/1113, durch welchen Artikel 2 Abs. 1 Z 3 lit. g und h der Richtlinie (EU) 2015/849 gestrichen wird. Bezüglich der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen für Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen siehe Erläuterungen zu § 43a.

Zu Z 4 (§ 2 Z 5 lit. b):

In § 2 Z 5 wird Artikel 38 Z 2 lit. b der Verordnung (EU) 2023/1113 umgesetzt, der Artikel 3 Z 8 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.

Zu Z 5 und 6 (§ 2 Z 21 bis 25):

Der Inhalt des § 2 Z 21 (virtuelle Währungen) und 22 (Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen) entfällt in Entsprechung des Artikel 38 Z 1 der Verordnung (EU) 2023/1113, durch welchen Artikel 2 Abs. 1 Z 3 lit. g und h der Richtlinie (EU) 2015/849 gestrichen wird.

Durch die Novellierung des § 2 Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x (Kryptowert) wird Artikel 38 Z 2 lit. c der Verordnung (EU) 2023/1113 umgesetzt, der Artikel 3 Nr. 18 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert. Durch die Verordnung (EU) 2023/1114 wurde in den europäischen Rechtsrahmen eine umfassende und vollharmonisierte Regulierung von Kryptowerten eingeführt. Die bisher geltende Definition der virtuellen Währung entfällt und wird inhaltlich durch den in Artikel 3 Abs. 1 Z 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 legaldefinierten Begriff des Kryptowertes abgelöst.

Durch die Novellierung des § 2 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x (Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen) wird Artikel 38 Z 2 lit. c der Verordnung (EU) 2023/1113 umgesetzt, der Artikel 3 Z 19 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert. Durch die Verordnung (EU) 2023/1114 wurde in den europäischen Rechtsrahmen eine umfassende und vollharmonisierte Regulierung für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eingeführt. Die bisher geltende Definition der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen entfällt und wird inhaltlich durch den in Artikel 3 Abs. 1 Z 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 legaldefinierten Begriff des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen abgelöst. Bezüglich des fälschlicherweise in der deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2023/1113 verwendeten Begriffs „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“, siehe die Erläuterungen zu Z 1.

Durch § 2 Z 23 (selbst gehostete Adresse) wird Artikel 38 Z 2 lit. d der Verordnung (EU) 2023/1113 umgesetzt, durch welchen Artikel 3 Z 20 der Richtlinie (EU) 2015/849 angefügt wird.

Mit § 2 Z 24 (gezielte finanzielle Sanktionen) und Z 25 (gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung) werden Legaldefinitionen aufgenommen, da § 11a in Umsetzung des Artikel 38 Z 4 der Verordnung (EU) 2023/1113, wodurch Artikel 19a in die Richtlinie (EU) 2015/849 aufgenommen wurde, andere Maßnahmen zur Minderung und Beherrschung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung als Risikominderungsmaßnahmen nennt.

Zu Z 7 bis 16 (§ 3 Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 1 bis 8 und § 4 Abs. 1):

Mit diesen Bestimmungen werden die Vorschriften zur Erstellung der nationalen Risikoanalyse sowie jene zur Risikoanalyse auf Unternehmensebene an die Empfehlung 1 der Financial Action Task Force (FATF) angepasst. Diese Anpassung stellt eine Erweiterung auf den Bereich der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dar.

Ab 2026 entfällt die Einschränkung auf gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung und wird uneingeschränkt auf sämtliche gezielte finanzielle Sanktionen abgestellt.

Zu Z 17 (§§ 5 Z 2 lit. b, 8 Abs. 6, 19 Abs. 3, 25 Abs. 3, 27, 29 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 sowie 40 Abs. 1, 2 und 4):

Verweisaktualisierung.

Zu Z 18 (§ 6 Abs. 1 Z 2):

Mit dieser Bestimmung wird eine Klarstellung zur Vorlage von Stiftungszusatzurkunden nach § 10 PSG getroffen. Nunmehr soll im Hinblick auf die bestehende Aufsichtspraxis der FMA ausdrücklich festgeschrieben werden, dass der Verpflichtete Einsicht in diese Urkunden nehmen muss. In Stiftungszusatzurkunden von Privatstiftungen sind wichtige Informationen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten enthalten, wie Regelungen zu Begünstigten, Letztbegünstigtenregelungen und ergänzende Kompetenzen von Stiftungsorganen, welche einen Aufschluss über Begünstigten- und Kontrollverhältnisse der Stiftung geben.

Zu Z 19 (§ 10 Abs. 1 bis 5):

Mit dieser Bestimmung wird Artikel 38 Z 4 der Verordnung (EU) 2023/1113 umgesetzt, wodurch Artikel 19b in die Richtlinie (EU) 2015/849 aufgenommen wird. Gemäß Erwägungsgrund 60 der Verordnung (EU) 2023/1113 weisen Beziehungen, die für die Zwecke der Durchführung von Kryptowertetransfers bzw. der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen zwischen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen sowie in Drittländern ansässigen Anbietern aufgebaut wurden, Ähnlichkeiten mit Korrespondenzbankbeziehungen zu in Drittländern ansässigen Respondenzinstituten auf. Es handelt sich dabei um laufende und wiederkehrende Beziehungen, weshalb sie als eine Art Korrespondenzbankbeziehung zu betrachten und verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind.

Zu Z 20 (§11a):

Mit dieser Bestimmung wird Artikel 38 Z 4 der Verordnung (EU) 2023/1113 umgesetzt, wodurch Artikel 19a in die Richtlinie (EU) 2015/849 aufgenommen wird. Es handelt sich um die Verpflichtung zur Ermittlung und Bewertung des Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, das von Transfers an und von selbst gehosteten Adressen ausgeht. Grundlage für die Anwendung von Risikominderungsmaßnahmen ist die Durchführung einer Risikoanalyse. Es handelt sich darüber hinaus um die Verpflichtung zur Einrichtung von internen Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Bewertung des Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, das von Transfers an und von selbst gehosteten Adressen ausgeht. Gemäß Erwägungsgrund 58 der Verordnung (EU) 2023/1113 können mit selbst gehosteten Adressen hohe Risiken und hohe technische und regulatorische Komplexität verbunden sein. Aus diesem Grund kann die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten indiziert sein.

Zu Z 21 (§ 23 Abs. 1 Z 1a):

Siehe Erläuterungen zu Z 18.

Zu Z 22 (§ 23a):

Mit dieser Bestimmung wird die Empfehlung 1 der FATF hinsichtlich der Implementierung von Strategien, Verfahren und Kontrollen für die Ermittlung, Bewertung, Überwachung, Steuerung und Minderung der Risiken der Proliferationsfinanzierung umgesetzt. In Anlehnung an § 23 FM-GwG umfassen diese Maßnahmen insbesondere die Einrichtung von Strategien, Kontrollen und Verfahren, um das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu analysieren (Risikoanalyse), wirksam zu mindern und zu steuern. Die Maßnahmen haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Verpflichteten zu stehen, sind in schriftlicher Form festzulegen, vom Leitungsorgan zu genehmigen und die Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen.

Die Maßnahmen haben sich dabei, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend, insbesondere an der Größe, Organisationsstruktur und Gefährdungssituation des einzelnen beaufsichtigten Unternehmens sowie an dessen Geschäfts- und Kundenstruktur auszurichten. Sie haben jedenfalls die schriftliche Festlegung und Anwendung der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen und Verfahren, die Einrichtung eines besonderen Beauftragten, Schulungsmaßnahmen sowie eine unabhängige Überprüfung durch die interne Revision zu umfassen. Verpflichtete haben über ausreichende technische und personelle Ressourcen zu verfügen, um sicherzustellen, dass sie jederzeit in der Lage sind, Neu- und Bestandkunden sowie sämtliche relevante Personen (bspw. wirtschaftliche Eigentümer, vertretungsbefugte Personen, Zahlungsempfänger, Zahlungsdienstleister, Geschäftspartner etc.) mit den jeweils aktuellen Sanktionslisten abzugleichen und im Falle von (Neu-)Listungen Konten, Depots und sonstige Vermögenswerte unverzüglich zu sperren bzw. einzufrieren und bestehende Verfügungs- und Bereitstellungsverbote auch im Zahlungsverkehr einzuhalten. Um eine effektive Einhaltung von Sanktionsbestimmungen sicherzustellen, haben die Verpflichteten auch Augenmerk auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen im Naheverhältnis zu sanktionierten Personen, Gütern und Technologien und auf potenzielle Umgehungsgeschäfte zu legen. Anders als die risikobasierte Vorgangsweise im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung liegt den Sanktionsmaßnahmen ein regelbasierter Ansatz zu Grunde. Die Verwendung von IT-Systemen zur automatisierten Transaktions- und Kundenprüfung gegen Sanktionslisten hat sich somit in erster Linie nach der Kundenanzahl und dem Transaktionsaufkommen (Massengeschäft) zu richten. Darüber hinaus steigen die Anforderungen an die Maßnahmen auch mit der Komplexität des Geschäfts (bspw. Außenhandels- und Exportfinanzierung). Im Übrigen ist auf die geübte (Auslegungs-)Praxis zur Ausgestaltung der Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß § 23 FM-GwG zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung abzustellen. Die laufende Einhaltung der Strategien, Kontrollen und Verfahren ist von einem besonderen Beauftragten zu überwachen. Nach dem Vorbild des § 24 FM-GwG sind Strategien und Verfahren auf Gruppenebene einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen, vom Leitungsorgan zu genehmigen, laufend anzuwenden, sowie deren Einhaltung vom besonderen Beauftragten sicherzustellen. Die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 zu organisatorischer Einbettung, persönliche und fachliche Eignung, Befugnisse, Berichtslinien und, Unabhängigkeit sind sinngemäß anzuwenden.

Strategien, Kontrollen und Verfahren sind an die bewährte Systematik im Bereich der Prävention Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angelehnt. Diese entsprechen den bereits geübten „good practices“ der verpflichteten Unternehmen und den europarechtlichen Vorgaben gemäß Geldtransferverordnung (insbesondere Art. 23 der Verordnung (EU) 2023/1113 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849, ABl. Nr. L 150 vom 9.6.2023 S. 1).

Die Einhaltung von Sanktionsbestimmungen erfordert eine sorgfältige Überprüfung von Transaktionen (in Fiat-Geld und Kryptowerten), Kunden, wirtschaftlichen Eigentümern, vertretungsbefugten Personen, Zeichnungsberechtigten usw. Die seitens der Verpflichteten bereits zur Einhaltung der Vorgaben des FM-GwG implementierten Strategien, Kontrollen und Verfahren einschließlich ihrer praktischen Implementierung sind sowohl auf organisatorischer Ebene als auch im Hinblick auf die in der Praxis durchzuführenden Prüfschritte bzw. einzuholenden KYC- und KYCC-Informationen ein geeigneter Ausgangspunkt. Zu beachten ist dabei allerdings, dass es sich bei den Vorschriften zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und bei den Sanktionsbestimmungen um voneinander unabhängige Regelungsregime mit unterschiedlicher Stoßrichtung handelt. Während im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Verhinderung des Einschleusens illegaler Vermögenswerte bzw. eine allfällige Verwendung von Vermögenswerten für Zwecke der Terrorismusfinanzierung im Zentrum steht, geht es bei den Sanktionsbestimmungen zentral darum, dass sanktionierten Personen und Entitäten Ressourcen nicht zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugutekommen. Um eine effektive Einhaltung von Sanktionsbestimmungen sicherzustellen, ist seitens der Finanzmarktteilnehmer auch Augenmerk auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen in einer gewissen Nähe zu sanktionierten Personen, Gütern und Technologien bzw. auf potenzielle Umgehungsgeschäfte zu legen. Daraus kann sich beispielsweise ergeben, dass zur effektiven Einhaltung der Sanktionsbestimmungen Informationen, Daten und Dokumente erforderlich sind, die aus dem Blickwinkel der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf risikoorientierter Grundlage seitens der Verpflichteten nicht eingeholt werden müssen. Angesichts der Dynamik des Sanktionsregimes sind die Anforderungen an Beweiskraft von Informationen, Daten und Dokumenten stets von besonderer Bedeutung und ist daher – wie es in der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in Einzelfällen geboten ist – das Vorliegen von tagesaktuellen Daten, Informationen und Dokumenten erforderlich. Ebenso ist die Implementierung von speziell auf internationale Finanzsanktionen ausgerichteten Vorkehrungen, wie z. B. Indizien, im Rahmen der automationsunterstützen Überwachungsmechanismen zweckmäßig, um in Bezug auf Finanzsanktionen auffällige bzw. untypischen Transaktionen bzw. Transaktionsmuster und allfällige Sanktionsumgehungsvorgänge erkennen zu können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein entsprechend der Vorgaben des FM-GwG ermitteltes, erhöhtes Risiko für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, nicht mit einem allfälligen hohen Risiko im Hinblick die Einhaltung von Sanktionsbestimmungen korrelieren muss.

Zur Sicherstellung der Einhaltung gezielter finanzieller Sanktionen ist insbesondere die Verwendung von IT-Systemen zur automatisierten Transaktions- und Kundenprüfung gegen Sanktionslisten zweckmäßig (Risikomanagementsysteme). Solche Systeme haben auch über eine Funktion für das sogenannte „fuzzy matching“ zu verfügen. Dabei handelt es sich um eine Suchmethode, mit der auch Ähnlichkeiten in der Schreibweise (Zeichenkette) berücksichtigt werden. Die Sensitivität des „fuzzy matching“ ist angemessen zu kalibrieren. Sinngemäße Empfehlungen sind beispielsweise auch aus den „EBA Guidelines on internal policies, procedures and controls to ensure the implementation of union and national restrictive measures“ (Enwurf Stand 21. Dezember 2023) zu entnehmen.

Ab 2026 entfällt die Einschränkung auf gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung und es wird allgemein auf gezielte finanzielle Sanktionen abgestellt. Die Risikoanalyse, die daraus abgeleiteten Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie die eingesetzten Risikomanagementsysteme haben sodann alle anwendbaren gezielten finanziellen Sanktionen zu berücksichtigen.

Zu Z 23 (§ 25 Abs. 1):

Mit § 25 Abs. 1 in der Fassung des Artikel 1 Z 20 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x wird mit 30. Dezember 2024 im Einleitungssatz des § 25 Abs. 1 der Verweis auf die Verordnung (EU) 2015/847 durch den Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/1113 ersetzt. Darüber hinaus werden die Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen durch die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen als zu überwachende Verpflichtete ersetzt.

Im Übergangszeitraum vom 30. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2025 gelten Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen registriert wurden, bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e in Verbindung mit Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (vgl. § 43a sowie Artikel 143 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114).

Ab 2026 entfällt der Verweis auf Proliferationsfinanzierung. Die FMA überwacht Finanzmarktteilnehmer sodann mit dem Ziel die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung sämtlicher gezielter finanzieller Sanktionen zu verhindern.

Zu Z 24 bis 26 (§ 25 sowie § 25 Abs. 2 Z 1 bis 3):

Siehe Erläuterungen zu Z 6 bis 15.

Zu Z 27 (§ 25 Abs. 8):

Siehe Erläuterungen zu Z 6 bis 15.

Zu Z 28 (§ 25 Abs. 8a):

Diese Bestimmung dient der effektiven Umsetzung und Durchsetzung von Sanktionenrecht unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen im Sanktionengesetz 2024 sowie der speziellen Bestimmungen zum Zweck der Bekämpfung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im FM-GwG (welche bis zum 31. Dezember 2025 auf die Proliferationsfinanzierung eingeschränkt sind) und der daraus resultierenden unterschiedlichen behördlichen Zuständigkeiten.

Die Möglichkeit zum Informationsaustausch soll wechselseitig bestehen, sodass die FMA zum Zweck der Bekämpfung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im FM-GwG (welche bis zum 31. Dezember 2025 auf die Proliferationsfinanzierung eingeschränkt sind) und die gemäß Sanktionengesetz 2024 zuständigen Behörden zum Zweck der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem Sanktionengesetz 2024 berechtigt sind, sich gegenseitig Informationen, Daten und Dokumente über Maßnahmen, Genehmigungen, Untersagungen und Verfahren zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. So werden durch den Austausch von Informationen (wie zB Prüfberichte) die Effektivität der Umsetzung und Durchsetzung von Sanktionsrecht gestärkt und Doppelgleisigkeiten vermieden. Sollte sich aus der speziellen Überwachungstätigkeit der FMA ein Verdacht auf eine Verletzung der Bestimmungen des Sanktionengesetz 2024 ergeben, übernimmt die OeNB als zuständige Behörde für die generelle Überwachung gemäß § 12 Abs. 2 Sanktionengesetz 2024 die weitere Verfolgung dieser potenziellen Gesetzesverletzungen unter Maßgabe des 3. Abschnitts des Sanktionengesetz 2024.

Erfolgt durch den wechselseitigen Informationsaustausch die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 14 Abs. 1 Sanktionengesetz 2024 durch die FMA als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO, so hat diese § 14 Sanktionengesetz 2024 sinngemäß anzuwenden.

Der Austausch der Informationen beinhaltet die in § 14 Abs. 1 Sanktionengesetz 2024 angeführten Daten (vgl. § 14 Sanktionengesetz 2024 und die Erläuterungen dazu).

Eine über den Informationsaustausch hinausgehende Amtshilfe richtet sich nach § 21 FMABG.

Zu Z 29 und 30 (§ 28 Abs. 6 und 7):

§ 28 Abs. 6 legt die Verrechnung der Kosten der Aufsicht für die Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen fest. Durch den grundsätzlichen Entfall der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen mit 30. Dezember 2024 ist die diesbezügliche Kostenbestimmung letztmalig für das FMA-Geschäftsjahr 2024 anzuwenden (siehe Erläuterung zu Z 20).

Werden Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen nach dem 30. Dezember 2024 im Rahmen des gemäß Artikel 143 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 vorgesehenen Übergangsregimes tätig, so sind sie gemäß § 43a als Anbieter von Kryptowert-Dienstleistungen zu behandeln und die Aufsichtskosten im gemäß § 22 MiCA-VVG einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen.

§ 28 Abs. 7 legt die Verrechnung der Kosten der Aufsicht für die Beaufsichtigung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 fest. Die diesbezüglichen Kosten sind dem gemäß § 22 MiCA-VVG einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht zuzurechnen. Sofern regulierte Tätigkeiten der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 von in § 28 Abs. 1 bis 5 genannten Beaufsichtigten erbracht werden (bspw. Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch Kreditinstitute im Rahmen des gemäß Artikel 60 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 vorgesehenen Äquivalenzregimes), sind diese für die Zwecke dieses Bundesgesetzes nach den Regelungen des § 28 Abs. 1 bis 5 zu verrechnen.

Zu Z 31 (§ 31):

§ 31 wird neu gefasst, wobei es sich hierbei um eine Klarstellung bereits bestehender Befugnisse handelt. Die bisherige Zweiteilung in Abs. 1 und 3 ist insofern nicht zweckmäßig, zumal die FMA alle Anordnungen treffen kann, sofern diese erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb in Einklang mit dem FM-GwG zu halten. Sinngemäß hat die FMA bei ihrer Tätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen alle nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen, zweckmäßigen und angemessenen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen (§ 3 Abs. 2 FMABG). Durch die Auflösung der bisherigen Differenzierung wird die Bestimmung klarer. Die in Abs. 1 Z 2 eingefügte Wortfolge „oder dauerhaft“ stellt klar, dass eine Untersagung der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten auch dauerhaft angeordnet werden kann, wenn diese im Einzelfall zweck- und verhältnismäßig ist.

Wenn der Geschäftsbetrieb eines Verpflichteten nicht mit dem FM-GwG im Einklang ist und dies erforderlich, zweckmäßig und angemessen ist, um den Geschäftsbetrieb dieses Verpflichteten mit dem FM-GwG in Einklang zu bringen, kann die FMA die von ihr erteilte Konzessionen widerrufen. Hierbei hat das im jeweiligen Materiengesetz festgelegte Verfahren Anwendung zu finden. Der Widerruf der von der FMA vorgenommenen Registrierung für Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen wird als Folgeänderung fortan durch die diesbezügliche Übergangsbestimmung in § 43a Abs. 2 geregelt (ab 30. Dezember 2024).

Die Neufassung des § 31 Abs. 1 umfasst auch die Effektuierung des Artikel 64 Abs. 1 lit. f der Verordnung (EU) 2023/1114, welcher vorsieht, dass die zuständigen Behörden Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen die Zulassung zu entziehen haben, wenn diese nicht über Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, mit denen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 aufgedeckt und verhindert werden kann.

Zu Z 32 (§ 32a):

Mit Entfall des § 32a soll Artikel 38 Z 7 der Verordnung (EU) 2023/1113 umgesetzt werden, mit dem Artikel 47 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 geändert wird.

Aus Erwägungsgrund 61 der Verordnung (EU) 2023/1113 ergibt sich, dass mit Schaffung eines harmonisierten Rechtsrahmens für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen auch Überschneidungen zur Richtlinie (EU) 2015/849 vermieden werden sollen. Die Anforderungen für eine Registrierung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 sollen daher für Anbieter entfallen, die dem einheitlichen Zulassungssystem gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen. Um in Österreich das Bestehen paralleler Zulassungsregime mit unterschiedlichen Anforderungen zu vermeiden und Rechtsklarheit zu schaffen, ist daher der Entfall des § 32a erforderlich. Die Prüfung der Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Bewertung und Eindämmung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken stellt zukünftig einen Teil des Zulassungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 dar.

Um auch für den in § 23 MiCA-VVG vorgesehenen Zeitraum die bisher bestehenden Befugnisse der FMA gegenüber bis zum 30. Dezember 2024 registrierten Dienstleistern fortzuführen, wird § 32a Abs. 2 in § 43a Abs. 3 und § 32a Abs. 4 in § 43a Abs. 3 fortgeschrieben. § 32a Abs. 3 wird in § 43a Abs. 3 bis zum 31. Dezember 2025 fortgeführt. Hierdurch wird sichergestellt, dass auch im Zeitraum der Übergangsregelung registrierte Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen weiterhin die mit der Registrierung einhergehenden Verpflichtungen einzuhalten haben.

Zu Z 33 (§ 34):

§ 34 wird in Folge der Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/1113 sowie der Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/847 neu gefasst. In Abs. 1 wird Z 12 angefügt. Damit kann die Verletzung der nunmehr in Kraft getretenen Bestimmungen des § 23a sanktioniert werden. Abs. 2 sowie die Ergänzung im neuen Abs. 4 hinsichtlich der Pflichtverletzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 dienen der Umsetzung der Artikel 29, 30 und 31 der Verordnung (EU) 2023/1113. Der nunmehr in Kraft getretene Abs. 3 entspricht vollinhaltlich dem bisherigen Abs. 5 dieser Bestimmung. Der bisherige Abs. 2 wird in Abs. 4 überführt. Gleichzeitig wird Abs. 4 um die Z 8 (interne Organisation) ergänzt und damit auf besonders wesentliche Pflichten im Bereich der Bekämpfung von Geldwäscherei erstreckt, die einen besonderen Beitrag zur Verhinderung von Verstößen gegen das FM-GwG leisten sollen. Dementsprechend sind in diesem Bereich wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im Sinne des Artikel 58 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich.

Dies stellt überdies einen sachlich gebotenen Gleichklang mit der bereits jetzt mit entsprechender Strafdrohung versehenen Verpflichtung zur Einrichtung gruppenweiter Strategien und Verfahren und betreffend § 39 Abs. 2b Z 11 BWG dar. Abs. 3 idF des BGBl. I Nr. 118/2016 entfällt aufgrund der Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/847. Die Bestimmung des Abs. 4 idF des BGBl. I Nr. 2019/62 entfällt ebenfalls und wird in das FMABG überführt.

Zu Z 34 (§ 35):

Die Änderungen in Abs. 1 und 2 ergeben sich, nachdem es sich bei sämtlichen in § 24 Abs. 1 bis 3 genannten Pflichten um Pflichten handelt, die den Verband treffen und es dieser Variante (Tat zugunsten der juristischen Person) daher nicht bedarf. Vgl. § 3 Abs. 1 VbVG. Auch die Personengruppe, deren Fehlverhalten zugerechnet werden kann, wird an das VbVG angeglichen und somit auch die in den europarechtlichen Vorgaben nicht vorhandene Einschränkung auf Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG beseitigt.

Zu Z 35 (§ 36):

Da die Verpflichteten Dokumente von Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen über die Dauer von zehn Jahren aufbewahren müssen, ist es angebracht die Verjährungsfristen entsprechend anzupassen und um jeweils drei Jahre anzuheben. In Verwaltungsstrafverfahren der letzten Jahre in Verbindung mit verschiedenen Veröffentlichungen in Hinblick auf Geldwäsche (Panama Papers, Paradise Papers, Luanda Leaks) hat sich in der Praxis gezeigt, dass der grenzüberschreitende Charakter, die Länge der Verfahrensdauer und die lange Dauer von Amtshilfeersuchen Gründe exzeptionellen Gewichts sind, die ebenso für eine längere Verjährungsdauer sprechen, da die Verletzung erst verhältnismäßig lange Zeit nach Begehung der missbilligenden Handlung in Erscheinung tritt (siehe dazu G 227/2020). Daher wird die Verfolgungsverjährung auf sechs Jahre und die Strafbarkeitsverjährung auf acht Jahre angehoben und eine Hemmung der Strafbarkeitsjährung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, um bei besonders komplexen oder umfangreichen Verfahren, die in den letzten Jahren geführt wurden und das Bundesverwaltungsgericht mehr als einen Rechtsgang durchzuführen hat, sicherzustellen, dass genügend Zeit zur Verfügung steht. Nichtsdestotrotz ist § 43 VwGVG zu beachten, der einer überlangen Verfahrensdauer entgegenwirkt.

Zu Z 36 (§ 37 Abs. 1 und 2):

Verweisaktualisierungen.

Zu Z 37 (§ 43 Abs. 6):

Regelung zum In- und Außerkrafttreten. Die Änderungen zur Prävention von Proliferationsfinanzierung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Änderungen zu Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen treten grundsätzlich mit 30. Dezember 2024 in Kraft und spiegeln das diesbezügliche Datum der erstmaligen Anwendung in Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1113 und Artikel 149 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 wider. Durch den Entfall der Bestimmungen zu Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen haben auch die §§ 28 Abs. 6 (Kosten der Aufsicht iZm Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen), 32a (Registrierung von Dienstleistern von virtuellen Währungen) und 34 Abs. 4 (Verwaltungsstrafnorm iZm dem unerlaubten Betrieb eines Dienstleisters in Bezug auf virtuelle Währungen) mit Ablauf des 31. Dezember 2024 zu entfallen. Die Kostenverteilung für Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 28 Abs. 6 hat letztmalig für das FMA-Geschäftsjahr 2024 zu erfolgen.

Zu Z 38 (§ 43a samt Überschrift):

Gemäß Artikel 143 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 dürfen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, damit bis zum 1. Juli 2026 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt. Den Mitgliedstaaten wird durch Artikel 143 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 das Mitgliedstaatenwahlrecht eingeräumt, den zeitlichen Geltungsbereich der vorgesehenen 18-monatigen Übergangsregelung für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu verkürzen. Das diesbezügliche Mitgliedstaatenwahlrecht wurde durch § 23 ausgeübt und der zeitliche Geltungsbereich der Übergangsregelung auf 12 Monate, d.h. bis zum 31. Dezember 2025, verkürzt.

Abs. 1 sieht vor, dass im Zeitraum vom 30. Dezember 2024 bis 31. Dezember 2025 bisher als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen Tätige als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen iSd Bundesgesetzes sowie im Sinne des § 22 MiCA-VVG gelten. Hierdurch wird sichergestellt, dass auch im Zeitraum der Übergangsregelung bisher als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen Tätige weiterhin Verpflichtete im Sinne des FM-GwG sind. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021, solange sie nicht über eine Konzession als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 verfügen, im Übergangszeitraum 2025 nicht zur Kostentragung im Sub-Rechnungskreis nach dem MiCA-VVG herangezogen werden können, obwohl die Kosten ihrer Beaufsichtigung nach dem FM-GwG über diesen Sub-Rechnungskreis umzulegen sind.

Durch Abs. 2 wird inhaltlich der bisherige § 32a Abs. 2 FM-GwG fortgeschrieben. Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, kann auch im Zeitraum des Übergangsregimes in den gesetzlich umschriebenen Fällen die Registrierung als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen widerrufen werden. Da die nationale Registrierung als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen der Anknüpfungspunkt für das gemäß Artikel 143 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 vorgesehene Übergangsregime ist, erlischt mit dem Widerruf der Registrierung gemäß FM-GwG auch das Recht zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 143 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114.

Abs. 3 schreibt inhaltlich den bisherigen § 32a Abs. 3 und 4 fort. Auch im zeitlichen Geltungsbereich des Übergangsregimes haben Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen jede Änderung der bisher in § 32a Abs. 1 FM-GwG, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 98/2021, gelisteten Angaben der FMA anzuzeigen. Die FMA hat in weiterer Folge diese Angaben auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten.

Zu Z 39 bis 43 (§ 44 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 5 und 7 bis 9):

Verweisaktualisierungen.

Zu Z 44 (Anlage III Z 1 lit. h)):

Die Ergänzung dient der Umsetzung eines Teilkriteriums von Empfehlung 10 der FATF. Demzufolge haben Verpflichtete die Begünstigten von Lebensversicherungsverträgen als Risikofaktor bei der potenziellen Anwendung von verstärkten Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen. Klargestellt wird, dass im Fall von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen, die als Begünstigte identifiziert werden, entsprechende Sorgfaltspflichten zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität anzuwenden sind.

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes)

Zu Z 1 bis 6 (Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Z 3, 10 Abs. 3, § 11a Abs. 1 und Abs. 2 Z 4, der Überschrift des § 23a, § 23a Abs. 1, § 23a Abs. 3, § 23a Abs. 5, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Z 1, 2 und 3, § 25 Abs. 8 und 8a und § 34 Abs. 1 Z 12):

Die Einschränkung auf gezielte finanzielle Sanktionen in Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung entfällt. In weiterer Folge wird uneingeschränkt auf gezielte finanzielle Sanktionen abgestellt und wird dadurch der Anwendungsbereich auf alle gezielten finanziellen Sanktionen erweitert, die gemäß Sanktionengesetz 2024 verhängt wurden, sowie unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union.

Zu Z 7:

Die Ausweitung des Geltungsbereichs auf sämtliche gezielte finanzielle Sanktionen erfolgt schrittweise per 1. Jänner 2026, um eine geordnete Implementierung zu ermöglichen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes)

Zu Z 1 und 2:

Mit diesen Bestimmungen werden im Inhaltsverzeichnis die durch die Änderungen erforderlich gewordenen Anpassungen vorgenommen.

Zu Z 3 (§ 2a):

Mit dieser Bestimmung soll eine den Vorgaben des FATF-Glossars der „International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation“, FATF (2012-2023) entsprechende Definition von Nominee-Vereinbarungen geschaffen werden. Diese Regelung und die darauf aufbauenden Bestimmungen sind im Kontext der Umsetzung der FATF-Transparenzregelungen zu sehen, d.h. es erfolgt damit keinerlei Eingriff in das Organisationsrecht der betroffenen Rechtsträger.

Ein Nominee gemäß der Definition im FATF-Glossar ist eine natürliche oder juristische Person, die entweder Eigentümer eines Rechtsträgers oder ein Angehöriger der obersten Führungsebene in einem Rechtsträger ist und auf Anweisung eines Nominators handelt. Dieser übt aufgrund einer vertraglichen oder informellen Vereinbarung Kontrolle auf den Nominee aus. In vielen Fällen ist der Nominator der wirtschaftliche Eigentümer des Unternehmens.

Während viele Arten von Nominee-Vereinbarungen legitimen geschäftlichen Zwecken dienen und nur minimale oder gar keine Risiken in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bergen, können Nominees auch als bewusstes Mittel zur Umgehung der Regeln zur Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums eingesetzt werden. Dadurch können sie einen Missbrauch von Rechtsträgern zur Geldwäsche und den damit verbundenen Straftaten ermöglichen.

Mit Abs. 2 wird festgelegt, dass der Nominee nicht zwingend ein wirtschaftlicher Eigentümer ist, sondern nur dann, wenn er unter die Definition des § 2 fällt.

Die Begriffe des Nominators und des Nominees sind den nationalen Begriffen des Treuhänders und des Treugebers sehr ähnlich, weswegen diese Vorschriften auf Treuhandschaftsverhältnisse gemäß Abs. 3 angewendet werden sollen. Dazu ist zu bemerken, dass die Einstufung von Treuhandschaftsverhältnissen als trustähnliche Rechtsvereinbarung nicht geboten erscheint, da die Nationale Risikoanalyse der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (2021) ergeben hat, dass Treuhandschaftsverhältnisse nicht mit Trusts vergleichbar sind. Zudem wäre diese Vorgehensweise auch kaum praktikabel, da jedes Treuhandschaftsverhältnis als trustähnliche Vereinbarung im Register gespeichert werden müsste. Dies würde nicht nur einen stark erhöhten Melde- und Verwaltungsaufwand bedeuten, sondern auch dazu führen, dass die Transparenz geringer wäre wie bei der direkten Erfassung als Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) beim Rechtsträger. Anders ist die in der Praxis häufig vorkommende Abwicklungstreuhandschaft zu sehen, wie etwa die treuhändische Abwicklung eines Immobilienverkaufs, die nicht unter die Definition einer Nominee-Vereinbarung fällt. Insbesondere ist die Funktion des Notars als Treuhänder im Rahmen solcher Abwicklungen nicht von der in § 2a WiEReG genannten Definition erfasst. Der Notar agiert hierbei als neutraler Mittler, der die ordnungsgemäße Durchführung des Rechtsgeschäfts sicherstellt.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 1):

Mit dieser Änderung sollen die Pflichten zur Überprüfung der Rechtsträger und zur Weitergabe dieser Informationen auch auf Nominee-Vereinbarungen, Substiftungen und Rechtsträgern, die eine Funktion bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, ausgeweitet werden.

Zudem soll auch eine Verpflichtung zur Weitergabe dieser Informationen an die in § 12 Abs. 1 genannten Behörden, entsprechend der Interpretive Note zur Empfehlung 24, Paragraph 7(a), der FATF, vorgesehen werden.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 4):

Mit dieser Änderung soll entsprechend der Interpretive Note zur Empfehlung 25, Paragraph 1, der FATF der Begriff „objects of power“ im Hinblick auf Trusts und trustähnliche Vereinbarungen umgesetzt werden. Zudem sollen die Verpflichtungen zur Einholung und Aufbewahrung von Informationen für Trustees von Trusts sowie die Verpflichtungen zur Informationsübermittlung an die internationalen Vorgaben angepasst werden.

Zu Z 6 (§ 4a):

Mit diesem Paragraphen werden die Pflichten der Nominees in einer Art und Weise festgelegt, die den künftigen Anforderungen durch die Art. 47 der künftigen 6. Geldwäscheverordnung und den Vorgaben der FATF entsprechen.

Zu Z 8 (§ 5 Abs. 1 Z 1):

Mit dieser Änderung soll die Datenlage bei verstorbenen wirtschaftlichen Eigentümern durch die Erfassung des Geburtsdatums verbessert werden. In Einzelfällen kann es sein, dass das Geburtsdatum bei verstorbenen wirtschaftlichen Eigentümern sich nicht mehr eruieren lässt, beispielsweise wenn diese schon vor langer Zeit verstorben sind oder wenn für ausländische natürliche Personen aufgrund der landesspezifischen Gegebenheiten diese Information nicht verfügbar ist.

Zu Z 7, 9 und 10 (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und c)

Mit diesen Änderungen werden die bestehenden Meldeverpflichtungen an die Bestimmungen zu den Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) gemäß § 2a angepasst. Durch den Verweis auf § 2a wird klargestellt, dass nur den wirtschaftlichen Eigentümer direkt betreffende Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) anzugeben sind. Mit Ausnahme der Änderungen der Begrifflichkeiten besteht kein wesentlicher Unterschied zur bisherigen Rechtslage.

Zu Z 11 (§ 5 Abs. 1 Z 3a):

Mit dieser Änderung wird die Verpflichtung zur Meldung von relevanten Treuhandschaftsverhältnissen innerhalb einer Beteiligungsstruktur an die neue Terminologie angepasst. Wenn innerhalb einer Beteiligungsstruktur Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) vorliegen, die für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevant sind, so ist dieser Umstand bei der Meldung offenzulegen. Mit Ausnahme der Änderungen der Begrifflichkeiten besteht kein wesentlicher Unterschied zur bisherigen Rechtslage.

Zu Z 12 (§ 5 Abs. 1 Z 3b und 3c):

Mit der Änderung von Z 3b sollen die den Rechtsträger direkt betreffenden Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) bei den meldepflichtigen Daten aufgenommen werden. Im Unterschied zur derzeitigen Rechtslage sind auch Nominees (Treuhänder) oder Nominatoren (Treugeber), die juristische Personen sind oder aufgrund zu geringer Anteile keine wirtschaftlichen Eigentümer sind, zu melden.

Nominee-Vereinbarungen auf übergeordneten Ebenen sind nicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b zu melden. Diesfalls sind nur die daraus resultierenden wirtschaftlichen Eigentümer (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und c) und der Umstand, dass eine relevante Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) vorliegt (§ 5 Abs. 1 Z 3a), zu melden.

Mit der Änderung von Z 3c soll die Transparenz insbesondere bei Privatstiftungen verbessert werden, bei denen einzelne Funktionen von Rechtsträgern wahrgenommen werden. In der Praxis hat es sich als nicht ausreichend erwiesen, wenn sämtliche Funktionsträger einer Stifterstiftung oder einer Stiftung als Begünstigte mit „sonstiger Weise“ gemeldet wurden, da die wesentliche Information, nämlich der Name der betreffenden Stiftung nicht gemeldet werden musste. Ein weiterer wesentlicher Anwendungsfall sind Trusts als oberste Rechtsträger bei denen oftmals die Funktion des Trustees von lizensierten Dienstleistern für Trusts und Gesellschaften wahrgenommen werden, die ihrerseits Rechtsträger sind.

Ebenso soll die Transparenz erhöht werden, wenn eine Privatstiftung eine Substiftung (Tochter- oder Nachfolgestiftung) errichtet, die als eigenständiger Rechtsträger allein oder gemeinsam mit weiteren Stiftern errichtet wird. Mit der Errichtung einer Substiftung kommt es auch zu einer Vermögensübertragen an diese, weswegen auch in diesen Fällen eine Transparenz hergestellt werden soll. Bei inländischen Substiftungen muss nur die Stammzahl der jeweiligen Substiftung bei der Meldung angegeben werden.

Als Erleichterung soll bei rein inländischen Sachverhalten die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer zB einer Stifterstiftung unterbleiben können, da diese Informationen ohnedies im Register gespeichert sind und abgefragt werden können.

Zu Z 13 (§ 5 Abs. 3):

Mit dieser Änderung soll die Ermittlung eines bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ für Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren, die natürliche Personen sind vorgesehen werden. Zudem soll im Hinblick auf inländische Rechtsträger, die Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren sind, ein Abgleich mit dem jeweiligen Stammzahlenregister analog zu den obersten Rechtsträgern vorgesehen werden.

Zu Z 14 (§ 5a Abs. 1 Z 2 lit. j):

Mit dieser Änderung sollen Nominee-Vereinbarungen als Teil eines Compliance-Package aufgenommen werden.

Zu Z 15 bis 20 (§ 6 Abs. 1 bis 5):

Mit dieser Änderung wird eine Meldepflicht für meldebefreite Rechtsträger bei Vorliegen von Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a eingeführt. Im Unterschied zur derzeitigen Rechtslage besteht eine Meldeplicht nicht nur bei Treuhandschaftsverhältnissen die zu einem maßgeblich wirtschaftlichen Eigentum des Treugebers führen, sondern auch bei Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen), die aufgrund geringerer Anteile zu keinem wirtschaftlichen Eigentum führen. Da die Quote der gemeldeten Treuhandschaftsverhältnissen bei von der Meldepflicht befreiten Rechtsformen durchwegs niedrig ist, ist zu erwarten, dass sich durch diese Änderung der Meldeaufwand nur unwesentlich erhöht. Die Transparenz wird hingegen bei Vorliegen einer Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis), die zu keinem wirtschaftlichen Eigentum führt, deutlich erhöht.

Zu Z 21 (§ 7 Abs. 1):

Mit dieser Änderung soll der Anwendungsbereich der Datensammlung erweitert werden, um in weiterer Folge der OeNB eine Einsicht in das Register zur Qualitätssicherung betreffend der Aufgaben gemäß § 6 Devisengesetz zu ermöglichen. Diese beinhalten die die nationale Zahlungsbilanz, die Statistik betreffend die internationale Vermögensposition und die Direktinvestitionsstatistik sowie jene Statistiken, welche die Darstellung von Außenwirtschaftsbeziehungen im Rahmen der Zahlungsbilanzstatistik, der internationalen Vermögensposition und der Direktinvestitionsstatistik zum Gegenstand haben und auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben durchzuführen sind.

Zu Z 22 (§ 7 Abs. 2):

Mit dieser Änderung soll der Registerbehörde die Verantwortung für die Eintragung der Stiftungen und Fonds gemäß Z 3 und 4 in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene und die Aktualisierung dieser Einträge übertragen werden. Dadurch soll eine Verbesserung der Datenqualität erreicht werden. Die dazu erforderlichen Daten sollen an die Registerbehörde von den zuständigen Behörden übermittelt werden.

Zu Z 23 (§ 7 Abs. 3):

Mit dieser Änderung wird die Löschungsverpflichtung im Hinblick auf die Daten über Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren geregelt.

Zu Z 24 (§ 9 Abs. 1 Z 16):

Mit dieser Änderung wird die neue Bezeichnung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen übernommen.

Zu Z 25 (§ 9 Abs. 2c):

Mit dieser Änderung wird der Oesterreichische Nationalbank die Nutzung des Registers mit den Rechten eines Verpflichteten unter Anwendung des § 17 ermöglicht. Sie ist aber kein Verpflichteter gemäß § 9. Der Oesterreichischen Nationalbank sollen zwar die Rechte der Verpflichteten zustehen, insbesondere die Nutzung der Webservices, es sollen aber mit Ausnahme der Vermerksetzung gemäß § 11 Abs 3 WiEReG bei offenkundig unrichtigen oder unvollständigen Eintragungen keine Verpflichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes übertragen werden. Insbesondere soll § 11 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie § 13 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 ausdrücklich nicht auf die Oesterreichische Nationalbank anwendbar sein.

Zu Z 26 (§ 9 Abs. 4 Z 6a und 6b):

Mit der Änderung von Z 6a wird festgelegt, dass die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b gemeldeten Daten über Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsvereinbarungen) in einfachen und erweiterten Auszügen aus dem Register enthalten sein sollen.

Mit der Änderung von 6b wird festgelegt, dass die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c gemeldeten Daten über Rechtsträger die Funktionen gemäß § 2 Z 2 oder 3 wahrnehmen in einfachen und erweiterten Auszügen aus dem Register enthalten sein sollen.

Zu Z 27 (§ 10 Abs. 1 Z 2 und 3):

Mit dieser Änderung wird festgelegt, dass die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b gemeldeten Daten über Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsvereinbarungen) und die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c gemeldeten Daten über Rechtsträger die Funktionen wahrnehmen in Auszügen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses enthalten sein sollen.

Zu Z 28 (§ 12 Abs. 1 Z 8):

Mit dieser Änderung soll die behördliche Einsicht der Oesterreichischen Nationalbank auf den § 6 Devisengesetz erweitert werden.

Zu Z 29 (§ 12 Abs. 1):

Mit dieser Änderung soll die FMA ermächtigt werden auch im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verhinderung der Proliferationsfinanzierung Einsicht in das Register zu nehmen.

Zu Z 30 (§ 12 Abs. 3):

Mit dieser Änderung wird die Suche nach Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren, die natürliche Personen sind, über die analytische Personensuche ermöglicht.

Zu Z 31 (§ 12 Abs. 4):

Mit dieser Änderung wird die Suche nach Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren, die Rechtsträger sind analog der Suche nach obersten Rechtsträgern ermöglicht.

Zu Z 32 (§ 12 Abs. 9):

Mit dieser Änderung wird der Abgleich mit unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie § 2 SanktG auf Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren erweitert.

Zu Z 33 (§ 14 Abs. 3 Z 3):

Mit dieser Änderung wird entsprechend Rz 70 lit. c der Guidance on Beneficial Ownership for Legal Persons, FATF (2023) klargestellt, dass eine risikobasierte Auswahl der zu überprüfenden Vermerke zu erfolgen hat.

Zu Z 34 und 35 (§ 14 Abs. 4 und 4a):

Mit diesen Änderungen werden die Auskunftsrechte der Registerbehörde im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) und insbesondere auf Privatstiftungen deutlich ausgeweitet. Mit dieser Änderung wird nicht nur der Kreis der Personen, von denen Einkünfte eingeholt und Urkunden sowie Unterlagen angefordert werden, sondern auch die Gründe für die Anforderung deutlich erweitert. Dadurch sollen die neu eingeführten Meldeverpflichtungen von Nominee-Vereinbarungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b und von Substiftungen sowie von Rechtsträgern die Funktionen bei Stiftungen und Trusts gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c wahrnehmen, effektiv durchgesetzt und überprüft werden.

Zudem soll bei einer Unterlagenanforderung von einer Privatstiftung verpflichtend die Stiftungszusatzurkunde angefordert werden. Während es bisher im Ermessen der Registerbehörde stand aufgrund der Stiftungsurkunde zu beurteilen, ob eine Einsicht in die Stiftungszusatzurkunde erforderlich ist, um das wirtschaftliche Eigentum überprüfen zu können, sollen nun bei Unterlagenanforderungen die Stiftungszusatzurkunden stets angefordert und im Hinblick auf das wirtschaftliche Eigentum und den Begünstigtenkreis geprüft werden.

Diese Bestimmung ist außerdem in einem Zusammenhang mit § 12 Abs. 8 zu sehen, der eine gezielte risikoorientierte Fallauswahl ermöglicht, indem in Zusammenarbeit mit den Abgabenbehörden modellbasierte Analysen erstellt werden, bei denen die Daten der Abgabenbehörden mit den Daten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer kombiniert werden. Bei diesen Analysen sollen Bedrohungsszenarien betreffend die neu eingeführten Meldepflichten mit einem besonderen Schwerpunkt auf die Meldeverpflichtungen von Privatstiftungen berücksichtigt werden. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass wirtschaftliche Eigentümer, Rechtsträger die Funktionen ausüben oder errichtete Substiftungen bei Meldungen an das Register verschleiert werden können.

Zudem soll die Registerbehörde die Möglichkeit erhalten die Identität von wirtschaftlichen Eigentümern, Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren mit Hilfe einer Online-Identifikation zu überprüfen. Gemäß Rz 63 der der Guidance on Beneficial Ownership for Legal Persons, FATF (2023) sollte dies in Fällen erfolgen, in denen der Verdacht besteht, dass der Identitätsnachweis gefälscht oder gestohlen wurde oder andere damit verbundene Risiken bestehen.

Zu Z 36 (§ 14 Abs. 5):

Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass die Registerbehörde für die Vollstreckung der gemäß § 14 Abs. 4 WiEReG erlassenen Bescheide zuständig ist. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 soll subsidiär angewendet werden.

Zu Z 37 (§ 14a Abs. 1):

Mit dieser Änderung wird der Informationsaustausch im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen ausgeweitet.

Zu Z 38 (§ 14a Abs. 4):

Mit dieser Bestimmung wird eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Anteilslisten an die Registerbehörde geschaffen.

Zu Z 39 bis 45 (§ 15 Abs. 1 Z 1, 1a, 4, 4a, 5, 6 und 7, Abs. 2a und 4):

Mit diesen Änderungen soll die Unterlassung der Meldung von Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren, sowie die Auskunftspflichten der Nominees und der Nominee-Direktoren gemäß § 4a als auch von Rechtsträgern, die eine Funktion bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger jeweils gemäß § 2 Z 2 oder 3 wahrnehmen mit wirksamen und abschreckenden Sanktionen versehen werden.

Zudem soll mit Abs. 2a auch die Verletzung der Sorgfaltspflichten entsprechend der Vorgaben der FATF sanktioniert werden.

Zu Z 46 (§ 17 Abs. 2a):

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die von den Service Providern vereinnahmten Nutzungsentgelte von diesen an das bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingerichtete Treuhandkonto zu überweisen sind.

Zu Z 47 (§ 19 Abs. 11):

Regelt das Inkrafttreten.

Zu Z 48 (§ 20 Abs. 1 Z 30):

Redaktionelle Ergänzung.

Zu Artikel 4 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu Z 1 (§ 19 Abs. 4 erster Satz):

Gemäß § 23a FM-GwG haben Verpflichtete gezielte finanzielle Sanktionen zu beachten und Strategien, Kontrollen und Verfahren einzurichten, um das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu mindern und zu steuern. Die Überwachung der Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen obliegt der FMA.

Mit der gegenständlichen Bestimmung wird der allgemeine Bundesbeitrag zur laufenden Finanzierung der FMA im Zuge der Übernahme der im FM-GwG speziell geregelten Überwachungstätigkeit hinsichtlich der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen am Finanzmarkt erhöht. Damit soll – wie es Aufgabe des allgemeinen Bundesbeitrages ist (vgl. ErlRV 641 BlgNR 21. GP 70) – auch im Zusammenhang mit dieser Aufgabe ein substantieller Kostenbeitrag des Bundes sichergestellt werden.

Zu Z 2 (§ 28 Abs. 50):

Regelt das Inkrafttreten.

Artikel 5 (Änderung des Glücksspielgesetzes)

Zu Z 1 bis 8 (§ 5 Abs. 6, § 14 Abs. 2 Z 7, § 19 Abs. 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3, § 21 Abs. 2 Z 7, § 31 Abs. 5 und Abs. 6 Z 1 bis 3, § 31c Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 52b Abs. 2 und § 52e):

Mit diesen Bestimmungen werden die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung an die Empfehlung 1 der Financial Action Task Force (FATF) angepasst. Diese Anpassung stellt eine Erweiterung auf den Bereich der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dar.

Ab 1. Jänner 2026 entfällt die Einschränkung auf gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung und wird uneingeschränkt auf sämtliche gezielte finanzielle Sanktionen abgestellt.

Im Übrigen handelt es sich um Aktualisierungen der Verweise auf das FM-GwG.

Zu Artikel 6 (Änderung des Glücksspielgesetzes)

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 6, § 14 Abs. 2 Z 7, § 19 Abs. 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3, § 21 Abs. 2 Z 7, § 31 Abs. 5 und Abs. 6 Z 1 bis 3, § 31c Abs. 1 und Abs. 4):

Die Einschränkung auf gezielte finanzielle Sanktionen in Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung entfällt. In weiterer Folge wird uneingeschränkt auf gezielte finanzielle Sanktionen abgestellt und wird dadurch der Anwendungsbereich auf alle gezielten finanziellen Sanktionen erweitert, die gemäß Sanktionengesetz 2024 verhängt wurden, sowie unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union.

Zu Z 2:

Die Ausweitung des Geltungsbereichs auf sämtliche gezielte finanzielle Sanktionen erfolgt schrittweise per 1. Jänner 2026, um eine geordnete Implementierung zu ermöglichen.