10/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 20.11.2024
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm
und weiterer Abgeordneter
betreffend Wiedereinführung der abschlagsfreien Pension mit 540 Beitragsmonaten für alle Berufsgruppen
Mit Beschlussfassung vom 19. September 2019 wurden Pensionsleistungen mit 540 Beitragsmonaten aus Erwerbstätigkeit abschlagsfrei gestellt. Diese Bestimmungen wurden im ASVG, BSVG und GSVG festgeschrieben. Nicht erfasst sind davon Beamte sowie definitiv gestellte Bedienstete der Post und Bahn. Dies ist allein der Tatsache geschuldet, dass die Geschäftsordnung des Nationalrates eine Beschlussfassung für diese Gruppen nicht ermöglichte. Hier ist es daher erforderlich, eine analoge Regelung zu schaffen.
Außerdem sollen jene Jahrgänge, die nach Abschaffung der Langzeitversichertenregelung Pensionen mit bis zu 12,6 Prozent Abschlägen trotz 540 Beitragsmonaten zuerkannt bekamen, mit 1.1.2020 eine Neuberechnung ihrer Pensionsleistung ohne Abschläge erhalten.
Die aktuelle Bundesregierung aus ÖVP und Grünen schaffte die sogenannte „Hacklerregelung“, d.h. die abschlagsfreie Pension für Langzeitversicherte, einfach ab. Ersetzt wurde sie durch einen undurchsichtigen und die Pensionisten benachteiligenden „Frühstarterbonus“.
ÖAAB-Arbeiterkammerpräsident Hämmerle aus Vorarlberg, ein enger Parteifreund und ÖAAB-Mitstreiter von ÖVP-Klubobmann August Wöginger, fand damals klare Worte dazu, wie das Online-Medium vol.at berichtee:[1]
Für AK-Präsident Hämmerle ist der Frühstarterbonus "ein Schlag ins Gesicht jener, die am längsten in die Pensionsversicherung einbezahlt haben". […] "Das ist teurer und belohnt in Wahrheit all jene, die in Frühpension gehen. Wo liegt da der Sinn?", fragt AK-Präsident Hubert Hämmerle. Die Hacklerregelung sei der Regierung Kurz von Beginn an ein Dorn im Auge gewesen. Sie sieht vor, dass Arbeitskräfte nach 45 "echten" Beitragsjahren mit 62 Jahren in Pension gehen können, ohne Abschläge zu erleiden. Das kostet jährlich 30 Millionen Euro. Geld, das ohnedies von den Versicherten selbst eingezahlt wurde, so die AK. Weil Präsenzdienst und Zivildienst nicht angerechnet werden, erreichen nur wenige die Abschlagsfreiheit. "Und die haben sich das – weiß Gott – verdient", betont Hämmerle. […]
"War nicht ein großes Argument gegen die Hacklerregelung ihre angebliche Unfinanzierbarkeit?", fragt Hämmerle. Jetzt entscheide sich die Bundesregierung für ein deutlich teureres Gießkannenprinzip, das alle belohne, egal, wie viel sie gearbeitet haben. Denn Voraussetzung für den "Frühstarterbonus" sind lediglich 25 Versicherungsjahre, die Auszahlung des Betrags soll unabhängig vom Zeitpunkt des Pensionsantritts geschehen.
Dass die Regierung mit dem Frühstarterbonus zudem Hackler und Frauen gegeneinander ausspiele, sei besonders perfide, so der Präsident der Arbeiterkammer: "Auch die AK ist der Ansicht, dass Frauen für ihre geleistete Arbeit eine höhere Pension gebührt. Aber Wege gäbe es da viele. Man könnte ja Kinderbetreuungszeiten stärker bewerten", schlägt Hämmerle vor. Denn die niedrigen Frauenpensionen hängen mit den Berufsunterbrechungen durch Familienarbeit und den langen Durchrechnungszeiten zusammen. Die AK zeige das schon lange auf.
Die neue Regelung zeige in den Augen von Hämmerle überdeutlich, wie viel der Regierung tatsächlich geleistete Arbeit wert ist: "Sie ist ein glatter Wortbruch und ein Schlag ins Gesicht der wirklichen Hackler."
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, die „Hacklerregelung“ in ihrer abschlagsfreien Variante wieder in Kraft zu setzen und zu ihrer Verbesserung dem Nationalrat unverzüglich eine Regierungsvorlage zu übermitteln, mit der
- die mit 1.1.2020 geltende Regelung grundsätzlich als Basis beibehalten bzw. wieder in Kraft gesetzt wird und in § 236 Abs. 4b ASVG und den analogen Bestimmungen im GSVG und BSVG Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes als Beitragsmonate der Erwerbstätigkeit anerkannt werden,
- der abschlagsfreie Ruhebezug bei 540 Beitragsmonaten analog den Bestimmungen des § 236 Abs. 4b ASVG für Beamtinnen und Beamte sowie für definitiv gestellte Bedienstete der Post und Bahn geregelt wird, sowie
- alle Pensions- und Ruhegenussleistungen mit 1.1.2020, die auf § 15 APG (Kontoerstgutschrift) beruhen oder die mit einem Stichtag ab 1.1.2014 und vor 1.1.2020 gewährt wurden und somit Abschläge bis zu 12,6 Prozent trotz 540 Beitragsmonaten aufweisen, neu berechnet und die sich ergebenden Differenzen rückwirkend mit dem 1.1.2020 ohne Abschläge ausbezahlt werden,
- die Anrechnung des Wehr- und Zivildienstes bei der Anerkennung der Beitragsmonate für die Bezugsberechtigten verpflichtend berücksichtigt wird.“
In formeller Hinsicht wird beantragt, den Antrag dem Budgetausschuss zuzuweisen.