Bundesgesetz, mit dem das Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1    Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

       Artikel 2    Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

       Artikel 3    Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

       Artikel 4    Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

       Artikel 5    Änderung des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes

       Artikel 6    Änderung des Rezeptpflichtgesetzes

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 30a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 39 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 40 angefügt:

      „40. über die ökonomische Abgabe von Heilmitteln; in diesen Richtlinien, die für die Apotheker/Apothekerinnen (§ 348a) sowie die Hausapotheken führenden Ärzte und Ärztinnen verbindlich sind, soll bestimmt werden, inwieweit insbesondere Arzneispezialitäten für Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können; in den Richtlinien ist jedenfalls ein Ökonomiegebot sowie die vorrangige Abgabe aus den jeweiligen Bereichen des Erstattungskodex für alle Heilmittel festzulegen, unabhängig davon, auf welchem Weg sie in Österreich in Verkehr gebracht worden sind; durch die Richtlinien darf der Heilzweck nicht gefährdet werden; die Richtlinien sind vom Dachverband im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen; bei der Erlassung unterliegt der Dachverband den Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.“

2. Im § 136 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist,“ durch den Ausdruck „Für jedes aufgrund eines Rezepts auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist,“ ersetzt.

3. Im § 348a Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. die Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Abgabe von Heilmitteln einschließlich Steuerungsmaßnahmen (Ökonomieprinzip).“

4. Im § 350 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch die Wort- und Zeichenfolge „ , und“ ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. Erfüllung der Vorgaben der Richtlinien über die ökonomische Abgabe von Heilmitteln (§ 30a Abs. 1 Z 40).“

5. Nach § 808 wird folgender § 809 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025

§ 809. (1) Die §§ 30a Abs. 1 Z 40, 136 Abs. 3, 348a Abs. 3, 350 Abs. 1 Z 4 und Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 92 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist“ durch den Ausdruck „Für jedes aufgrund eines Rezepts auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist,“ ersetzt.

2. Nach § 417 wird folgender § 418 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025

§ 418. § 92 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 86 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist“ durch den Ausdruck „Für jedes aufgrund eines Rezepts auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist,“ ersetzt.

2. Nach § 412 wird folgender § 413 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025

§ 413. § 86 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B‑KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 64 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist,“ durch den Ausdruck „Für jedes aufgrund eines Rezepts auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist,“ ersetzt.

2. Nach § 291 wird folgender § 292 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025

§ 292. § 64 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes

Das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. I Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 19a Abs. 4 Z 3 lautet:

         „3. bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung, sofern nicht nur der Wirkstoff angegeben wird, von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Falle einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex und die Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise und die ökonomische Abgabe berücksichtigt werden.“

2. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei der Entlassung eines Pfleglings ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Entlassungsbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere ärztliche, psychologische, psychotherapeutische und pflegerische Betreuung oder Betreuung durch Hebammen notwendigen Angaben und Empfehlungen sowie allfällige notwendige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste oder Heilmasseure zur unerlässlich gebotenen Betreuungskontinuität zu enthalten hat. In diesem sind die Angaben und Empfehlungen bzw. Anordnungen übersichtlich und zusammengefasst darzustellen. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation in Form von Wirkstoffen oder Arzneimitteln haben den vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu berücksichtigen. Ausnahmen sind ausschließlich aus medizinischer Notwendigkeit zulässig, erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einzuholen. Dieser Entlassungsbrief ist nach Entscheidung des Pfleglings diesem oder

           1. dem einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt bzw. Zahnarzt und

           2. bei Bedarf den für die weitere Betreuung in Aussicht genommenen Angehörigen eines Gesundheitsberufes und

           3. bei Bedarf der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen Einrichtung

zu übermitteln.“

3. Nach § 65b Abs. 16 wird folgender Absatz 17 eingefügt:

„(14) Die § 19a Abs. 4 Z 3 und § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Rezeptpflichtgesetzes

Das Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wort- und Zeichenfolge „ ,Wirkstoffe“ eingefügt.

2. In § 1 Abs. 1a und 1b wird jeweils das Wort „Arzneimittel“ durch das Wort „Wirkstoffe“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 5 wird nach dem Wort „unterliegen“ die Wortfolge „oder einen verschreibungspflichtigen Wirkstoff enthalten“ eingefügt.

4. § 2a lautet:

§ 2a. Es ist verboten, verbotene Wirkstoffe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 des Anti‑Doping-Bundesgesetzes 2021 (ADBG 2021), BGBl. I Nr. 152/2020, zu Zwecken des Dopings im Sport zu verschreiben.“

5. In § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „für Arzneimittel“.

6. In § 3 Abs. 1 lit. c und d sowie in § 3a Abs. 1 lit. d wird jeweils das Wort „Arzneimittels“ durch das Wort „Wirkstoffs“ ersetzt.

7. In § 3a Abs. 1 lit. b wird das Wort „Arzneimittel“ durch das Wort „Rezept“ ersetzt.

8. In § 3a Abs. 1 lit. c entfällt die Wort- und Zeichenfolge „ , falls ein INN für das Arzneimittel oder Tierarzneimittel besteht,“.

9. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

§ 3b. (1) Abweichend von §§ 3 und 3a hat ein Rezept den Namen, die Darreichungsform, die Menge und die Stärke eines Arzneimittels zu enthalten, wenn der Verschreibende dies aus medizinischen Gründen für erforderlich hält. Der medizinische Grund ist auf dem Rezept in maschinenlesbarer und auswertbarer Form zu vermerken.

(2) Ferner hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung Ausnahmekriterien für die Wirkstoffverschreibung festzulegen. Dabei sind insbesondere eigenschaftsbezogene, indikationsbezogene und wirkstoffbezogene Ausnahmen zu berücksichtigen.

(3) Eigenschaftsbezogene Ausnahmen betreffen insbesondere

           1. Arzneimittel mit enger therapeutischer Breite,

           2. kritische Dosierungen oder Wirkstoffe, die einer besonderen medizinischen Kontrolle oder besonderen Sicherheitsmaßnahmen unterliegen, und

           3. Hilfsstoffe mit dokumentierten Nebenwirkungen.

(4) Indikationsbezogene Ausnahmen betreffen insbesondere

           1. Anti‑Epileptika,

           2. Arzneimittel zur Behandlung von Psychosen bzw. Schizophrenie, und

           3. multiphasische und orale Kontrazeptiva bzw. Mehrphasenpillen.

(5) Wirkstoffbezogene Ausnahmen betreffen Glatirameracetate.“

10. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „einen Monat“ durch die Wortfolge „drei Monate“ ersetzt.

11. In § 4 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wortfolge „oder der Wirkstoff“ eingefügt.

12. In § 4 Abs. 3 und 4 wird jeweils nach dem Wort „Arzneimittels“ die Wortfolge „oder eines Arzneimittels mit einem verschreibungspflichtigen Wirkstoff“ eingefügt.

13. § 4 Abs. 5 entfällt; die Abs. 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnung „(5)“ und „(6)“.

14. In § 4 Abs. 6 wird die Wort- und Zeichenfolge „bis 6“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bis 5“ ersetzt.

15. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „Abgabebeschränkung von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln“ durch das Wort „Verschreibungspflicht“ ersetzt.

16. In § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „oder Tierarzneimittel“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , ein Arzneimittel mit einem verschreibungspflichtigen Wirkstoff oder ein Tierarzneimittel“ ersetzt.

17. In § 6a wird die Wort- und Zeichenfolge „ein Arzneimittel oder Tierarzneimittel, das“ durch die Wort- und Zeichenfolge „einen Wirkstoff, der“ und die Wortfolge „das Arzneimittel oder Tierarzneimittel“ durch die Wortfolge „der Wirkstoff“ ersetzt.

18. In § 7 wird die Wort- und Zeichenfolge „Arzneimittel oder Tierarzneimittel, die ein Suchtgift“ durch das Wort „Suchtgifte“ ersetzt; das Wort „enthalten“ entfällt.

19. Dem § 8 Abs. 16 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 1 Abs. 1, 1a, 1b, 3 und 5, § 2a, § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 lit. b bis d, § 3b, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 6a und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellte Rezepte behalten ihre Gültigkeit nach Maßgabe des § 4 Abs. 1.“